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Bernhard Nowak
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 12:41 Uhr: | |
@Ratinger Linke: Ich verstehe dann nur nicht, warum der Gesetzgeber dies nicht gemacht hat. Die Union will als struktuell stärkste politische Partei in Deutschland Überhangmandate erhalten - legitim. Das Verfassungsgericht hat in seinen Urteilen erklärt, Überhangmandate sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie nicht eine bestimmte Zahl (5%) überschreiten. Dann hätte die schwarz-gelbe Koalition aus ihrer Interessenlage doch nur sagen müssen: Landeslisten dürfen nicht miteinander "verrechnet" werden. Dann hätte etwa 2005 das Dresdener Direktmandat, sofern es kein Überhangmandat gewesen wäre, nicht mit einem Listenmandat ("internem Überhangmandat") der Union aus einem anderen Bundesland verrechnet werden dürfen und die Sache wäre - verfassungsrechtlich gesehen - wohl durchgegangen. Warum also ein neues Bundeswahlgesetz mit "Reststimmenverwertung" einführen und das Risiko eingehen, vor dem BVerfG zu scheitern. Wenn ich Wilkos Beitrag oben richtig verstanden habe, dürfte dieser Teil des Gesetzes vermutlich verfassungswidrig sein. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 13:23 Uhr: | |
Vermutlich sind die getrennten Wahlgebiete an der FDP gescheitert, die befürchtet hat, dass damit ihre Stimmen in Bremen und eventuell auch im Saarland und in Mecklenburg-Vorpommern komplett wirkungslos bleiben. Das ist zwar richtig, aber einen systematischen Nachteil hat sie damit nicht, weil im Gegenzug halbe Sitze in vielen anderen Ländern aufgerundet werden. Einen wirklichen Nachteil haben dadurch nur Parteien unterhalb von ungefähr 3%, die aber in aller Regel schon an der Sperrklausel scheitern. Insofern müsste die FDP zu überzeugen sein, wenn klar ist, dass der neue Kleinparteienbonus, der für sie natürlich noch besser ist, auf keinen Fall zu halten ist. Für die CDU sind getrennte Wahlgebiete tendenziell auch ungünstig, weil sie in den Ländern, die davon profitieren, eher unterdurchschnittlich ist. Für die CSU sind sie aber eher günstig, und bei der CDU ist der Effekt nicht so groß (zumindest verliert sie durch die "Reststimmenverwertung" in ähnlicher Größenordnung). Systematische Nachteile durch getrennte Wahlgebiete hat eher die FDP (und die Grünen). Wenn sie sogar den Überhang hinnimmt, sollte das aber auch kein Hindernis sein. Insgesamt sind die getrennten Wahlgebiete mit Überhangerhalt für die Koalition schon eine vorteilhafte Lösung, aber sie wollten halt noch mehr rausholen. Außerdem spielt wohl eine Rolle, dass die Koalition feste Sitzzahlen unabhängig vom Wahlverhalten auch prinzipiell nicht wollte. Auch wenn sich am Parteienproporz dadurch nichts ändern würde, würd daraus immernoch eine parteiinterne Umverteilung resultieren (sind aber pro Landesliste höchstens einzelne Sitze). |

Ralf Lang
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 14:22 Uhr: | |
Die Ostdeutschen wählen stark überdurchschnittlich die Linke, was für ihre Repräsentation 2002 desaströs war Darin liegt kein Fehler. Für die Repräsentation der PDS-Anhänger konnten sie nur durch PDS-Wahl sorgen und hoffen, dass es reicht. Das konnten sie in den Wahlen davor auch schon. Dass es ein den Wahlgegenstand überwiegendes Interesse an möglichst vielen "Abgeordneten aus meinem Bundesland" gibt, kann man kaum erkennen. Wer heute Linke wählt, will ja grade nicht mehr örtlichen CDU-Kandidaten einen Posten besorgen. Man stärkt eine Partei im Allgemeinen nicht, indem man sie wählt, sondern nur dann, wenn sie die Sperrklausel schafft. Man stärkt eine Partei mit jeder Stimme. Die unterschiedliche Wirkung eines Ergebnisses nahe null, nahe fünf Prozent oder darüber ist bekannt. Nach deiner Logik, sollte man nie eine neue Partei wählen, die nicht sehr wahrscheinlich sowieso "drin" ist - ebenso keine Alte, die nicht ganz sicher "drin" bleibt. Das ist absurd, denn nur durch Wahl kann eine Partei "drin" sein. Man stärkt eine Region sicher nicht dadurch, dass man interesselos die ankreuzt, die nach aktuellster Spekulation wahrscheinlich sowieso viele ankreuzen. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 15:13 Uhr: | |
Beim Repräsentationsgedanken gehts nicht um das Interesse der Wähler, sondern um das (vermeintliche) Interesse der nicht Wahlberechtigten. Völlig abwegig ist das nicht, weil ein guter Teil der Arbeit im Bundestag darin besteht, dass sich die Regionen unabhängig von Parteimotiven gegenseitig finanzielle Mittel abzocken. Wenn man schon eine regionale Unterteilung hat, muss sie deshalb auch halbwegs ausgewogen sein. Wobei praktisch hauptsächlich die Verteilung innerhalb der Regierungsfraktionen relevant ist; das würd also dafür sprechen, die Unterverteilungen nach Bevölkerungsproporz zu machen. Es gibt Gründe, eine Partei zu wählen, die die Sperrklausel sicher nicht schafft, aber davon wird sie jedenfalls nicht im zu wählenden Parlament gestärkt. Rentabel ist das in der Regel nur für Leute, die auch jenseits der Stimmabgabe Energie in die neue Partei stecken; bloß von der Stimme wird sie irrelevant bleiben. Parteien, die die Sperrklausel sicher schaffen, kann man natürlich wählen, aber der Grenznutzen ist bei einer weniger präferierten Partei, die durch die Sperrklausel gefährdet ist, u.U. höher. Dafür hat man aber das Risiko, dass man diese Partei letztlich eben dochnicht gestärkt hat. |

Martin Fehndrich
Moderator
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 17:40 Uhr: | |
@Ratinger Linke Es geht nicht um einen grundsätzlichen Freibrief, sondern um eine Reihung, wenn nicht alles erreichbar ist. Da kann es Ausgleichsmandate hinnehmen, ohne diese konkret vorzurechnen, oder ein Nichtzuteilen von Direktmandaten dem Überhang vorziehen, ohne konkret sagen zu müssen, welche Direktmandate es denn betrifft. Das halte ich als Einschränkung für den Gesetzgeber für ausreichend, dem man noch eine Grundentscheidung überließe. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 18:34 Uhr: | |
Das sind aber Überlegungen, die ein Gesetzgeber macht (bzw. machen sollte). Für ein Gericht gehts primär um den konkreten Fall. Und wenn es allgemeiner verwertbare Einschränkungen macht, folgt daraus nicht, dass alle anderen Möglichkeiten erlaubt sind oder deren Grundrichtungen auch nur eine höhere Priorität haben sollten (sofern es nicht gerade um diesen Konflikt gegangen ist). |

mmaneu
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 18:56 Uhr: | |
Was ist eigentlich von folgender Prognose zu halten, die in einem Teilnehmerbeitrag im Internetauftritt der taz verbreitet wird taz http://www.taz.de/!c94675/ (Pardon, wie maskiert man nochmal den Link richtig?) Da heißt es von nicht ganz uninformiert klingender Seite: "Wahrscheinlich wird das BVerfG eine Übergangsbestimmung erlassen, die solange gilt bis ein neues Wahlrecht geschaffen worden ist. Da es nur einer relativ kleinen Korrektur beim neuen Wahlrecht bedarf (die Sitzverteilung auf die Länder darf sich nicht erst durch die Wahl an sich ergeben, sondern muss "fest" sein) ... |

Martin Fehndrich
Moderator
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 19:13 Uhr: | |
@mmaneu Eine Übergangsbestimmung wurde ja gefordert, ist also nicht ganz unwahrscheinlich. Feste Sitzverteilung auf die Länder wäre ein Wahlrecht wie 1953 oder 1949. Damit könnte man negatives Stimmgewicht beseitigen. Allerdings wäre es ein doch eher grober Eingriff. An den beklagten Überhangmandaten würde es auch wenig ändern. Dazu gab es auch eine Frage von Verfassungsrichter Müller an die Sachverständigen, ausgeschlossen ist es nicht. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 19:46 Uhr: | |
Der Leserkommentar in der taz meint wohl, dass das Bundesverfassungsgericht irgendeine Regelung trifft (Inhalt egal) und die Koalition kurz drauf getrennte Wahlgebiete beschließt. So wird es vermutlich auch laufen, wenn der zu erwartende Überhang zulässig bleibt. Falls die "Reststimmenverwertung" nicht gekippt wird, kommt die natürlich noch dazu; andernfalls muss man sich da eventuell auch auf neue Ideen der Koalition einstellen. Die Lösung mit einem Quotensystem kriegen sie aber wohl bis zur Wahl nichtmehr auf die Reihe. |

Holger81 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 20:03 Uhr: | |
@mmaneu: Der verlinkte TAZ-Kommentar kommt mir sehr wohl "uninformiert" vor: Gleich unter 1. behauptet er: "Es ist nicht möglich, dass durch die Überhangmandate ein Kanzler gewählt wird [...], ohne dass eine Mehrheit an Wählerstimmen vorliegt." was offensichtlich Unsinn ist - egal, ob man Erst- oder Zweitstimmen betrachtet. Inhaltlich läuft der zitierte Vorschlag auf die oben schon ausgiebig diskutierten "getrennten Wahlgebiete" hinaus, die (gegenüber dem bisherigen Wahlrecht) vor allem der Linken nützen würde. @Bernhard Nowak oben: Ausgleich nur dann, wenn über 5% Überhangmandate anfallen, würde massives (relatives) negatives Stimmgewicht in der Erststimme verursachen, sobald diese Grenze überschritten wird - das wäre also sicher verfassungswidrig (und auch nicht wirklich logisch zu begründen). @RL: "Lustig (bzw. traurig) übrigens diese Aussage von Volke Beck: "Die Gefahr steigt, dass sich im Parlament eine Mehrheit bildet, die nicht von einer Mehrheit der Wähler getragen wird". Eigentlich ist das der Normalfall (die momentane Koalition kommt auf 48,4%)." Ja, in einem solchen Fall spricht "komischerweise" kein Politiker von "Mehrheitsumkehr". Wirklich traurig fand ich aber, dass sogar der ehemalige Verfassungsrichter Herzog mit einem solchen "Argument" die 5%-Hürde anheben(!) will. |

Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 08. Juni 2012 - 13:15 Uhr: | |
@Holger 81: Völlig richtig. Das Problem ist nur, dass das Urteil vom April 1997 die Überhangmandate als legitim anerkannt hat und erklärt hat, Handlungsbedarf in dieser Angelegenheit bestehe erst, wenn mehr als 5% der Mandate Überhangmandate seien. Ich selber teile ja die Meinung der 4 "Minderheitsrichter". Das Problem scheint nur zu sein: "Kippen" die Richter die Überhangmandate, dann revidieren sie das Urteil von 1997. Und das werden sie wohl nicht tun. Also dürfte Wilko recht haben. Die Überhangmandate samt ihren Klauseln könnten mit einem erneuten 4:4 Patt (leider) erhalten bleiben. Ich selber habe damals die Klage gegen die Überhangmandate mit meiner Unterschrift unterstützt und gehöre auch zu den Bürgern, die die derzeitige Klage mit unterzeichnet haben. Insofern ein relativ bitteres Fazit. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das Gericht sein Urteil von 1997 korrigiert. Das "negative Stimmgewicht" wird also wohl nicht vollständig abgeschafft werden, es sei denn, eine Verrechnung zwischen von einer Partei gewonnenen Direktmandaten mit Listenmandaten der gleichen Partei aus anderen Bundesländern findet nicht statt. |

Bobo Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 08. Juni 2012 - 15:30 Uhr: | |
Eine Übergangsregelung wäre eh schon ein ziemlich starker "Eingriff", da dann das Wahlgesetz des Gesetzgebers zumindest teilweise außer Kraft gesetzt wird. In diesem Fall glaube ich aber, dass das BVG soviel wie möglich vom neuen Wahlgesetz in eine Übergangsregelung hinein nimmt. Der Grund: Auch bzgl. des neuen Wahlgesetzes wird es "minimal invasiv" vorgehen und die Ideen bzw. Intentionen des Gesetzgebers nicht antasten wollen, eben sofern das möglich ist. Eine Lösung wäre dann in der Tat, die Sitzkontingente an die Länder über die Bevölkerungszahlen zu ermitteln. Dabei wäre nur die Beseitigung des NSG primäres Ziel, nicht aber die Beweitigung von Überhangmandaten. Natürlich wäre der Gesetzgeber weiterhin in der Pflicht ein verfassungskonformes Wahlgesetz zu verabschieden, wenn es zu einer Übergangsregelung kommt. MfG Bobo. |

Martin Fehndrich
Moderator
| | Veröffentlicht am Freitag, 08. Juni 2012 - 20:04 Uhr: | |
@Bernhard Nowak Überhangmandate lassen sich auch ohne negatives Stimmgewicht erhalten. Es ist schon erstaunlich, daß nicht so eine Regelung gewählt wurde und das Bundesverfassungsgericht so zu einer Entscheidung zu Überhangmandaten gezwungen wird. @Bobo "Soviel wie möglich vom neuen Wahlgesetz" wird die Regelung zu den Berliner Zweitstimmen sein. Der Rest zerbröselt mit dem negativen Stimmgewicht, da kann man besser vom vorherigen Wahlgesetz ausgehen. |

Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 08. Juni 2012 - 20:35 Uhr: | |
@Martin Fehndrich: Man hätte doch ein Bundeswahlgesetz schaffen können, in welcher nur die Verrechnung mit intern festgestellten Überhangmandaten, also Listenmandate der gleichen Partei in anderen Bundesländern, einfach wegfällt - ohne zusätzliche Regelungen wie Reststimmenverwertung einzuführen. Für das Dresdener Beispiel 2005 hätte dies bedeutet, dass bei der Nachwahl das Dresdener CDU-Direktmandat in der Unterverteilung in jedem Fall den Anteil Sachsens am Gesamtpaket der CDU-Mandatsverteilung gestärkt hätte und es auch in der Oberverteilung auf jeden Fall einen zusätzlichen Sitz für die CDU gegeben hätte. Eine Verrechnung mit einem Listenkandidaten aus einem anderen Bundesland würde bei einer solchen Regelung in keinem Fall stattfinden - auch wenn das DresdenerDirektmandat wegen eines stärkeren Zweitstimmenanteils kein "Überhangmandat" gewwesen wäre. Dann wären Überhangmandate für die CDU angefallen, negatives Stimmgewicht aber nicht. Ist diese Überlegung richtig oder sehe ich dies falsch? Wenn sie richtig sein sollte, dann ist es in der Tat erstaunlich, dass die schwarz-gelbe Regierungskoalition nicht eine solche Regelung für das neue Bundeswahlgesetz gewählt hat. |

Holger81 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 08. Juni 2012 - 23:13 Uhr: | |
@Bernhard Nowak oben: Es gibt (andere) Möglichkeiten, wie das Gericht, wenn es seiner 1997er-Entscheidung treu bleiben will, Überhangmandate über 5% verhindern kann, ohne neues negatives Stimmgewicht zu erzeugen: Es könnte ein Nichtzuteilen von etwaigen "überzähligen" ÜM vorschreiben, oder eine Anpassung des Wahlrechts fordern, um den Anteil ÜM zu senken: z. B durch bundesweite Listenverrechnung, oder eine Absenkung der Zahl der Wahlkreise (z.B. auf 40% der Sitzzahl), oder Mehrpersonenwahlkreise. Ich denke aber nicht, dass das Gericht unbedingt an seiner alten Entscheidung festhalten wird: Beim negativen Stimmgewicht selbst (oder beim Europawahlrecht) hat es ja auch seine Meinung gegenüber früher geändert. Zu Ihrem letzten Beitrag: Die Reststimmenverwertung ist nicht das Problem beim NSG (sondern widerspricht "nur" der Gleichheit der Wahl, indem sie kleine Parteien bevorzugt). Auch ohne diese wäre das Koalitionswahlrecht wegen NSG verfassungswidrig. "Echte" getrennte Wahlgebiete in den Bundesländern würden NSG verhindern und ÜM erhalten, hätten aber eben die ostdeutschen Stimmen aufgewertet, was wohl nicht im Interesse der Koalition liegt. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 09. Juni 2012 - 10:52 Uhr: | |
Negatives Stimmengewicht entsteht nicht erst durch die Verrechnung. Solang es ein normales Sitzzuteilungsverfahren gibt (bei dem eine konstante Sitzzahl verteilt wird), an dem mehr als 1 Liste einer Partei teilnimmt, kann bei mehr Stimmen ein Überhangmandat einen eigenen Sitz verschlucken. Dass es so einfach nicht geht, hat wohl auch die Union erkannt (2009 haben sie ja noch genau das ins Auge gefasst). Die Frage ist allerdings, ob das negative Stimmengewicht dann noch relevant ist. Schließlich werden dann keine Parteien mehr gewählt, sondern nur noch Listen, und das negative Stimmengewicht tritt nur auf Parteiebene auf. Ich würd nicht ausschließen, dass das Bundesverfassungsgericht das anordnet; es hat das ja schon vorgeschlagen gehabt, und wenn man es als Lösung betrachtet, ist es jedenfalls die mit der minimalsten Änderung (gegenüber dem alten Wahlrecht). "Für das Dresdener Beispiel 2005 hätte dies bedeutet, dass bei der Nachwahl das Dresdener CDU-Direktmandat in der Unterverteilung in jedem Fall den Anteil Sachsens am Gesamtpaket der CDU-Mandatsverteilung gestärkt hätte und es auch in der Oberverteilung auf jeden Fall einen zusätzlichen Sitz für die CDU gegeben hätte." Das Direktmandat ist für die Rechnung und das Problem insgesamt irrelevant. Verteilt wird ohne Berücksichtigung von Direktmandaten; die kommen erst ganz am Schluss ins Spiel und haben dann eben das Problem, dass sie die ehrlich gewonnen Sitze absorbieren (der Ansatz, das zu ändern, ist die interne Kompensation). Das Problem im Fall der Dresdner Nachwahl ist gerade, dass sich an der Oberverteilung nichts ändert, aber der Anteil Sachsens an den CDU-Mandaten durch mehr Zweitstimmen steigt. Damit sinkt er anderswo, und weil der (ohnehin vorhandene) Überhang den zusätzlichen Sitz in Sachsen auffrisst, bleibt im Saldo einer weniger übrig. Ohne das Direktmandat wär das Problem genau das gleiche, bloß mit insgesamt 1 Sitz weniger. Bei den Lösungen, die an den Listenverbindungen ansetzen, gibts überhaupt keine Unterverteilung mehr (bei getrennten Wahlgebieten auch keine Oberverteilung mehr). |

Bobo Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 09. Juni 2012 - 12:48 Uhr: | |
Ich finde die Variante der Koalition ganz interessant: Man etabliert ein Wahlgesetz, und falls dieses nicht verfassungskonform ist, dann erwartet man, dass das BVG bei einer Übergangsregelung soviel wie möglich davon übernimmt, was dem eigentlichen Ziel der Koalition (oder vielleicht nur der CDU/CSU?) genügt. Konkret: Die Reststimmenverwertung entfällt (die Union kann damit sowieso gut leben). Nicht die Wahlbeteiligung bestimmt den Anteil der Sitze für die Länder, sondern die Bevölkerungszahl. Wenn das BVG so eine Übergangsregelung einführt (welche im Wesentlichen das Wahlgesetz 1953 ist), dann kann die CDU sich bei einer späteren Wahlgesetzänderung durchaus darauf berufen, dass selbst das BVG dieses in einer Übergangsregelung schon gemacht habe. Insofern überlässt die CDU es dem BVG in ihrem Sinne zu "argumentieren". MfG Bobo. |

Martin Fehndrich
Moderator
| | Veröffentlicht am Samstag, 09. Juni 2012 - 14:10 Uhr: | |
@Bobo Also nach einem Regelungsauftrag gar nicht mehr den Rand der Verfassungsmäßigkeit suchen, sondern direkt mit einer Verschlechterung reagieren und zu hoffen, daß das gericht sich zurückhält und beim selber regeln Punkte übersieht? Das erklärt wohl das Vorgehen der Koalition, ist aber auch hoch gepokert, weil das Gericht mit einer drastischeren Übergangslösung reagieren könnte (Bundesliste ohne Wahlkreise). |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 09. Juni 2012 - 15:03 Uhr: | |
"Das erklärt wohl das Vorgehen der Koalition, ist aber auch hoch gepokert, weil das Gericht mit einer drastischeren Übergangslösung reagieren könnte (Bundesliste ohne Wahlkreise)." Selbst dann hätte die Koalition immer noch die Möglichkeit, das Bundestagswahlrecht allein zu reformieren. Eine erneute verfassungswidrige Lösung kann das BVerfG aber per einstweiliger Anordnung kippen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass deas BVerfG eine Übergangslösung vorgibt. Zum einen wären in diesem Fall sowohl der größte Teil des Änderungsgesetzes als auch der vorherige Zustand verfassungswidrig, zum anderen wegen des offensichtlichen Unwillens der Bundestagsmehrheit und der Knappheit der Zeit, erst recht, wenn man sich dann wieder eine verfassungswidrige "Lösung" ausdenkt. Für einen minimalinvasiven Eingriff spricht, dass das BVerfG nicht an die Stelle der Legislative treten darf und auf Dauer sein Ruf leiden würde, wenn es in größerem Umfang direkt gesetzgeberisch tätig werden würde. Wie eine Übergangslösung genau aussehen könnte, wird natürlich auch wesentlich von der Urteilsbegründung abhängen. |

Bobo Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 09. Juni 2012 - 15:51 Uhr: | |
@Martin Fehndrich In allen Wahlgesetzen seit 1953 waren Personenwahlen in Wahlkreisen involviert, und ich glaube nicht, dass das BVG so weit gehen würde, dem Wähler sein Recht, in Wahlkreisen einen Kandidaten auszuwählen, zu nehmen. Das BVG kann zwar einen Einigungsdruck auf die Parteien erzeugen wollen, aber das darf (oder vielleicht: sollte) nicht auf Kosten der Wähler geschehen, die seit Jahrzehnten nach einem Mehrheitswahlrecht in Wahlkreisen wählen. Daher bin ich doch sehr skeptisch, dass diese Option (die auch sehr tendenziös ist) bei einer Übergangsregelung gewählt wird. Es ist eigentlich recht unverfänglich für das BVG, wenn im Falle des Falles eine Übergangsregelung etabliert wird, die i.W. dem Wahlgesetz von 1953 entspricht. Der Wähler wählt wie gewohnt, das NSG ist beseitigt. Man hat es hier quasi mit einem Startpunkt zu tun, an dem nun ein anderer Weg (eine andere Reform) beschritten werden kann. Insofern ist so eine Rückkehr eigentlich schon konsequent; es wird nichts etabliert, was nicht vorher schonmal da war. MfG Bobo. |
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