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Tempelhüter Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 15:11 Uhr: | |
Nach dem einleitenden Tadel durch den Präsidenten darf man sich auf eine Generalreinigung des Wahlrechts durch das Bundesverfassungsgericht einstellen. Bereits die Gliederung ließ darauf schließen, dass alle drei Problemfelder (Reststimmenverwertung, Negatives Stimmrecht, Überhangmandate) gelöst werden sollen. Stets wurde der Grundsatz der Normklarheit als Prüfungsmaßstab hervorgehoben. Zwar habe ich keinen vollen Verhandlungsüberblick, aber ausweislich der wichtigsten Medien sind mir keine anerkennenden Richter-Stimmen für die aktuelle Regelung bekannt geworden. Eine Richterin bekam sogar einen Lachanfall, als ihr die Details der Reststimmenverwertung erklärt wurden. Voßkuhle zeigte dafür Verständnis - und es gab wohl im Laufe des Tages mehrere ironische Äußerungen, weil kein Normalbürger das Wahlrecht verstehen könne. Die Überhangmandate werden wohl bald Geschichte sein, denn das Gericht bezog sich bereits in der Gliederung auf das Urteil des Jahres 1998, das die Mehrsitze nur als Ausnahmephänomen toleriert. Seither sind starke Überhänge zur Regel geworden: Bei der 17. Bundestagswahl machten sie sogar vier Prozent der regulären Sitzzahl aus. Es würde mich interessieren, ob gestern Richterstimmen zugunsten der Überhangmandate zu hören waren. Die Negative Stimmwirkung ist, wie in diesem Forum mehrfach dargestellt, erhalten geblieben bzw. an anderer Stelle verstärkt worden. Wenn das Gericht seinem 2008-ter Urteil treu blieben will, bleibt auch hier nur die rote Karte vorstellbar. --- Wenn das Gericht das Wahlgesetz in allen genannten Bereichen aushebelt, stellt sich die Frage, nach welchen Regeln der 18. Bundestag gewählt werden soll. Voßkuhle wies auf die parteipolitisch verschuldete Zeitknappheit hin, denn ab Herbst beginnt die Aufstellung der Direkt- und Listenkandidaten. Viele Vertreterversammlungen sind bereits gewählt. Trotzdem wolle sich das Verfassungsgericht ausreichend Zeit für eine gründliche Beratung lassen. Wie passt das zusammen? Meiner Meinung nach spricht das für ein richterliches Notwahlrecht, denn für eine ausreichende parlamentarische Beratung und eine Unterbrechung des bereits angelaufenen innerparteilichen Vorwahlgeschehens fehlt die Zeit. Karlsruhe kann diesen notgesetzlichen Eingriff legitimieren, weil zwei (!)Bundestage die Vorgaben des 2008-er Urteils zeitlich und (sehr wahrscheinlich auch) inhaltlich missachtet haben. Ich denke, Voßkuhles Schelte sollte man sehr ernst nehmen. --------- Persönlich tippe ich auf das Grabenwahlrecht, das mit einem Schlag alle bisherigen Wahlrechtsprobleme lösen würde. Erstmals hätten wir ein verständliches Wahlrecht. Sogar die Erststimme würde ihren Namen verdienen.^^ Die Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahlen hat bereits im letzten Jahr gezeigt, wie entscheidungsfreudig der Voßkuhle-Senat ist. Wir gehen einer der wichtigsten Entscheidungen in der Geschichte des Karlsruher Gerichts entgegen! |

Jan Wenzel
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 17:18 Uhr: | |
@Tempelhüter Ein Grabenwahlrecht würde zu weitaus schlimmeren Verzerrungen des Zweitstimmenergebnisses führen. Das wird so nicht kommen. |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 17:28 Uhr: | |
@ Jan Wenzel Ich glaube auch nicht, dass das Grabenwahlrecht kommt. Eher wird der volle Ausgleich der Überhangmandate kommen. |

Jan Wenzel
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 17:38 Uhr: | |
@Norddeutscher Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, dass damit quasi der SPD-Vorschlag durch die Hintertür kommt! Ein Notwahlrecht muss so unangenehm sein, dass alle Fraktionen den Änderungsbedarf erkennen und sich einigen ;) |

Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 19:15 Uhr: | |
Das Problem ist m.E. nur: wird das Gericht in Bezug auf die Überhangmandate das Urteil von 1997 korrigieren oder nicht? Die Probleme "negatives Stimmgewicht" und Überhangmandate hängen ja durchaus miteinander zusammen. Die Richter von 1997 haben ja erklärt, dass nicht mehr als 5% aller Mandate Überhangmandate sein sollen. Aufgrund der verstärkten Zersplitterung der Parteienlandschaft - mit den Piraten dürften 6 Parteien im Bundestag vertreten sein - und sinkender Wahlbeteiligung wird sich das Problem der Überhangmandate verschärfen. Oder wird das Problem der Überhangmandate - um die Richter"mehrheit" von 1997 nicht zu dupieren - einfach ignoriert werden. Es wird gespannt sein, dies zu erfahren. Gab es da in der gestrigen Verhandlung irgendeine Tendenz? |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 21:27 Uhr: | |
@Jan Wenzel: Um die Verzerrungen gehts ja nicht (auch wenn das die Motivation der Kläger ist). Ein Grabenwahlrecht ist durchaus ein reales Risiko, weil es die einzige Möglichkeit ist, ein jetzt noch für 2013 umsetzbares Wahlrecht zu bekommen, das unzweifelhaft mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konform ist und keine größeren neuen Fragen aufwirft. Es bleibt eigentlich nur die Hoffnung, dass Karlsruhe entweder seine bisherige Rechtsprechung aufgibt oder eine politische statt rechtlich motivierte Entscheidung trifft. Letzteres ist allerdings ziemlich wahrscheinlich, weil die Kollateralschäden enorm wären. "Voller Ausgleich" ist nicht der SPD-Vorschlag, aber beides kann nur dann kommen, wenn das Urteil zum negativen Stimmengewicht weitgehend zurückgenommen wird, wonach die Äußerungen aber garnicht klingen. Reale Chancen haben nur die interne Kompensation (mit Varianten für die Behandlung von externem Überhang und eventuell mit dem neuem Pukelsheimmodell), richtig getrennte Wahlgebiete und die Nichtzuteilung, wo die jeweils resultierenden Probleme durch das Urteil lös- oder ignorierbar sind. Denkbar wär auch noch eine Wahl ohne Wahlkreise; dass die Wahlkreiskandidaten dann schon aufgestellt sind, ist kein absolutes Ausschlusskriterium dafür. Wenn es ein für alle relevanten Parteien unangenehmes Notwahlrecht sein soll, wär das die Ideallösung. Die praktische Folge wär dann aber wohl, dass der Bundestag danach doch wieder überstürzt ein zweifelhaftes Wahlrecht beschließt und die Auseinandersetzung nach der Wahl weitergeht (was aber ohnehin wahrscheinlich ist). |

Jan Wenzel
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 21:48 Uhr: | |
@Ratinger Linke Also die Wahl ohne Wahlkreise ist deutlich sinnvoller das Grabenwahlrecht, weil sie eine systemkonforme (Verhältniswahl!) Sitzverteilung zur Folge hat. Ein Grabenwahlrecht widerspräche der Identität deutscher Wahlrechtstradition, weil es die Verhältniswahl nicht abbildet! |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 21:59 Uhr: | |
@Bernhard Nowak: Wieso wird die sinkende Wahlbeteiligung das Problem verschärfen? Ob eine Verteilung 34% Union, 30% SPD, 13% Grüne, 9% Piraten, 5% FDP, 5% Linke, 4% Übrige nun bei 50%, 60%, 70% oder 80% Wahlbeteiligung zustande kommt, ändert doch nichts. Relevant für die Frage der Überhangmandate in den Ländern ist doch eher auseinanderklaffende Wahlbeteiligung zwischen den einzelnen Bundesländern, weil tendenziell in den Ländern mit geringerer Wahlbeteiligung die Wahrscheinlichkeit bei ansonstem gleichen Wahlverhalten zwischen den Parteien höher ist, als bei Ländern mit höherer Wahlbeteiligung. Solange die wahlbeteiligung aber in allen Ländern in den gleichen Proportionen steigt oder fällt, ändert sich an der Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten nichts. |

Tempelhüter Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 18:06 Uhr: | |
Das Zweitstimmenergebnis würde auf der Proporzseite des Grabens exakt abgebildet werden (Über die Legitimation der Fünf-Prozent-Hürde in einem Grabensystem müsste man gesondert diskutieren). Vielen scheint es ein Dogma zu sein, die Gesamtsitzzahl des Bundestages müsse sich möglichst genau am Zweitstimmenergebnis orientieren. Das Verfassungsgericht scheint das nicht so eng zu sehen, denn es erwähnt im 2008-er Urteil gleich an zwei Stellen (Randnummern 95, 124) das Grabensystem als Option. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20080703_2bvc000107.html Falls sich das Verfassungsgericht zu einem Notwahlrecht durchringt, solte man durchaus mit dieser Möglichkeit rechnen. Schließlich ist das altbundesrepublikanische Wahlrecht, bei dem sich das Verhältniswahlprinzip - bei Beibehaltung von Direktmandaten und Landeslisten - auf die gesamte Sitzverteilung auswikte, nicht mehr normenklar und grundgesetzkonform anwendbar. Es funktionierte in einem Zweieinhalb-Parteien-System, versagt aber bei fünf oder sechs Parteien. In diesem Forum sind sehr viele interessante Vorschläge zu lesen, wie das deutsche Wahlrechtsdilemma gelöst werden könnte. Vielleicht stöbert das eine oder andere Karlsruher Senatsmitglied in unserem Forum und lässt sich entsprechend inspirieren...^^ Der Graben wirkt jedoch durch seine Einfachheit und Publikums-Verständlichkeit sehr verführerisch. Ferner wurde ihm bereits in früheren Urteilen das Fundament gegossen. Nicht zu vergessen: Alle Senatsmitglieder wurden von der Union und den Sozialdemokraten nominiert. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 22:25 Uhr: | |
@Jan Wenzel: Ja, zur Sinnhaftigkeit hab ich ja auch nichts gesagt. Wahl ohne Wahlkreise hat aber neben den schon bestimmten Wahlkreiskandidaten noch andere Probleme. Ob es ganz ohne Personalisierung geht, ist nicht sicher. Jedenfalls wär Nichtzuteilung bei Überhang das mildere Mittel als bedingungslose Nichtzuteilung. Und ob das Bundesverfassungsgericht wirklich ein offensichtliches Notwahlrecht oder doch lieber ein möglichst konsensfähiges will, ist auch unklar. Wobei wirklich konsensfähige Lösungen bis 2013 nicht umsetzbar sind. Infrage käme da nur der Ausgleich, der aber am negativen Stimmengewicht scheitert. |

Wilko Zicht
Moderator
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 22:28 Uhr: | |
Die Reststimmenverwertung wird mit ziemlicher Sicherheit verworfen werden, das wurde gestern sehr deutlich. Auch beim negativen Stimmgewicht hatte ich den Eindruck, dass der Senat das neue Gesetz aus diesem Grund immer noch für verfassungswidrig hält. Zum Beispiel hatten die Richter durchaus erkannt, dass selbst die Berechnungen von BSI/BMI/Hesse ein fast unverändert häufiges Auftreten belegen, obwohl es dort nicht negatives Stimmgewicht genannt wird, sondern bikausaler Monotoniefehler. Für derartige Spitzfindigkeiten haben mehrere Richter deutliches Unverständnis gezeigt. Beim Punkt Überhangmandate dürfte es dagegen knapp werden. Eventuell läuft es wieder auf ein 4:4-Patt hinaus. |

Christian Schmidt Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 22:13 Uhr: | |
Also ich denke auch wenn das Gewicht das Bundestagswahlrecht wieder kassiert dass es nicht dem Bundestag eine lange frist geben wird und bis dahin das verfassungswidrige Wahlrecht bestehen läst. Eherwohl wird es keine Frist geben und das Gericht wird festlegen wie bis dahin das Wahlrecht zu verfassungsgercht zu interpretieren ist. Bei einem solchen heilen wird das Gericht drei Sachsen bedenken: - Änderungen so gering wie möglich - Keine Kopie eines Vorschlages einer anderen Partei - Keien langfristige Lösung damit die Parteien auch wirklich die Sache in die Hand nehmen Ich bin mir nicht sicher was da jetzt die beste Lösung wäre, aber Länderbezogene Ausgleichsmandate könnte ich mir schon feststellen |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 22:17 Uhr: | |
"Vielen scheint es ein Dogma zu sein, die Gesamtsitzzahl des Bundestages müsse sich möglichst genau am Zweitstimmenergebnis orientieren." Richtig, ein Parlament soll aus meiner Sicht die politischen Strömungen, so wie sie (am Wahltag) in der Bevölkerung vorhanden sind, möglichst proportionsgetreu abbilden. Und: Auch wenn das Verfassungsgericht auch ein anderes Verfahren für verfassungsgemäß hält, muss das ja nicht der Königsweg sein. Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll. |

Martin Fehndrich
Moderator
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 22:45 Uhr: | |
@Jan Wenzel/Ratinger Linke Die Wahl ohne Wahlkreise ist unangenehm genug und könnte bei Union und SPD einen massiven Einigungsdruck erzeugen. Das wäre auch eine Möglichkeit, sich um eine Aussage zu den Überhangmandaten zu drücken, denn sie könnten es nur auf das negative Stimmgewicht schieben (Die beiden Elemente im Wahlrecht wirken nicht sachgerecht zusammen, also wird das Zusatzelement Wahlkreiswahl ausgesetzt). Die Nichtzuteilung wäre wohl milder, aber es fehlt dann der Einigungsdruck und das Gericht müßte sich mit so blöden Details befassen, wessen Sitz denn nun nicht zugeteilt wird. Da gibt es ja eine Spanne von Möglichkeiten. Alternativ wäre eine Liste möglicher verfassungsgemäßer Ansätze denkbar, verbunden mit einer kurzen Frist. Dann muß sich das Gericht bei den Details nicht selbst die Hände schmutzig machen und überläßt dem Bundestag die verbleibenden, aber notwendigen Richtungsentscheidung. |

Jan Wenzel
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 06. Juni 2012 - 23:08 Uhr: | |
@Tempelhüter Grabenwahlrecht geht an die Identität des Wahlverfahrens - das BVG sagt an den genannten Stellen nur, dass der Gesetzgeber ein solches Wahlrecht einführen darf. Aber ich rechne nicht damit, dass das BVG mit einem Notwahlrecht diese Grundidentität verändert. Ohne Wahlkreise oder eine zwangsweise verringte Anzahl halte ich für eine erwartbare Lösung ... wobei letzteres in Hinsicht auf Bremen mit Augenmaß geschehen muss. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 00:30 Uhr: | |
@Martin Fehndrich: "Alternativ wäre eine Liste möglicher verfassungsgemäßer Ansätze denkbar, verbunden mit einer kurzen Frist." Das halt ich für absolut ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht kann nicht von sich aus positiv sagen, was verfassungsgemäß ist, solang es nicht angegriffen worden ist. Es kann nur negativ feststellen, dass was nicht mehr verfassungsgemäß ist, und zwar aufgrund der Argumente, die ein Kläger vorbringt. Es kann nicht von sich aus ex Kathedra Dogmen erlassen. Es besteht ja schon bei einer einfachen Anordnung die Gefahr, dass sich bei einer Überprüfung in einem ordentlichen Verfahren herausstellt, dass das (auch) nicht verfassungsgemäß war. Nicht umsonst ist das nur ein Mittel für den äußersten Notfall. Da wär es doch abartig, gleich eine ganze Liste mit angeblichen Wahrheiten zu präsentieren. Manche halten die Liste ja ohnehin schon für existent, und da sind Sachen drauf, die ohne jeden Zweifel verfassungswiedrig sind. Dass eine Aussetzung der Personenwahl eine Aussage zum Überhang und Detailregeln entbehrlich macht, ist richtig, aber dann beschließt die Koalition halt richtig getrennte Wahlgebiete (sofern die FDP nicht aussteigt) und das Bundesverfassungsgericht steht 2014 vor genau dem selben Problem wie jetzt (ok, eine rot/grüne Koalition, die nicht von Überhang profitiert hat, würd vorher wahrscheinlich ein Wahlgesetz beschließen, das aus anderen Gründen verfassungswiedrig ist). Aber generell mögen es Gerichte, unvermeidbare Aussagen möglichst lang zu vermeiden. Insofern ein realistisches Szenario. Noch einfacher wär es allerdings, das jetzige Wahlrecht wegen negativem Stimmengewicht (und eventuell der "Reststimmenverwertung") zu verwerfen, aber die Anwendung 2013 zu gestatten. Dann sind wir wieder so weit wie 2008 und es kann eine neue Runde beginnen (kann man auch zur Dauereinrichtung machen, bis alles mit Einerwahlkreisen durchprobiert worden ist und mal wer auf die Idee kommt, ein vernünftiges Wahlsystem zu entwerfen). Im ohne Weiteres denkbaren Fall, dass auch keine 5 Richter auf einen gemeinsamen Nenner kommen, wird es anders garnicht gehn. @Jan Wenzel: Wahlkreise verringern ist jetzt keine Option mehr; da kann man nur die bestehenden nehmen oder sie ganz weglassen. Mehrheits- oder Verhältniswahl in 2er-Wahlkreisen würd noch gehn oder eine Änderung der Bundestagssollgröße. Aus der Sicht der Union sind die meisten Alternativen der stärkere Eingriff in die Grundidentität als ein Grabenwahlrecht. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 04:01 Uhr: | |
@Jan Wenzel: "Geringer als der Wahlbeteiligung entsprechend sind eigentlich nur jene Länder, in denen die jeweils schwächere Volkspartei immer noch hartnäckig ein Drittel der Direktmandate holt" Tatsächlich ist Berlin das einzige Land, das seit 1990 im Verhältnis zur Wahlbeteiligung immer zu wenig Sitze bekommen hat (und immer deutlich). Die größten Defizite haben Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg gehabt (2002, wo selbst Sachsen-Anhalt trotz zweier Überhangmandate noch in den Miesen war). Im Durchschnitt kommt Bayern am zweitschlechtesten weg; da war nur 2002 (wegen Stoiber und PDS) ein grober Ausreißer nach oben. 2009 war Bayern trotz Überhang besonders stark im Minus. Bis auf 2002 immer im Minus war auch Hessen. Dann kommt tasächlich schon NRW, dann Rheinland-Pfalz und dann Baden-Württemberg (neuerdings deutlich im positiven Bereich, aber im Schnitt seit 1990 immernoch im Minus). Niedersachsen hat einen positiven Saldo. Die deutlich abgesetzte Spitzengruppe bilden Hamburg, Thüringen und das Saarland (wo wegen der Größe relativ viel Zufall ist) sowie nochmal abgesetzt Sachsen-Anhalt. Kein Land war immer im Plus; Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern aber immerhin bei 5 von 6 Wahlen. Selbst bei so einer länderweisen Rechnung sind die Sperrklauseleffekte also teils immernoch größer als die überhangbedingten. Berlin und Bayern wählen halt stark überdurchschnittlich Parteien unter 5%. Tendenziell gilt das auch für Sachsen, Baden-Württemberg, Brandenburg und das Saarland, wo Überhang entgegenwirkt. Hessen ist eigentlich relativ unauffällig (bis auf die ungültigen Stimmen, die aber absolut gesehn nicht so stark reinhauen); da spielt wohl auch Rundungspech eine deutliche Rolle. @Ralf Lang: "Was ist denn falsch wählen?" Die Ostdeutschen wählen stark überdurchschnittlich die Linke, was für ihre Repräsentation 2002 desaströs war und es leicht wieder werden kann. Man stärkt eine Partei im Allgemeinen nicht, indem man sie wählt, sondern nur dann, wenn sie die Sperrklausel schafft. Ansonsten ist der Effekt mit dem eines Nichtwählers identisch (bis auf die Parteienfinanzierung). Zur Klarstellung: Das neue Wahlrecht, das diese Effekte weitgehend vermeidet, ist trotzdem nicht besser, weil es die Sitze bloß zufälig (aber im Groben absehbar) an irgendwelche anderen Parteien umlenkt, anstatt die Präferenzen der Wähler zu berücksichtigen. Lustig (bzw. traurig) übrigens diese Aussage von Volke Beck: "Die Gefahr steigt, dass sich im Parlament eine Mehrheit bildet, die nicht von einer Mehrheit der Wähler getragen wird". Eigentlich ist das der Normalfall (die momentane Koalition kommt auf 48,4%). Die Stimmenumlenkung im neuen Wahlrecht vollzieht offenbar nur das, was im Prinzip für die Meisten ohnehin schon eine Selbstverständlichkeit ist. |

Martin Fehndrich
Moderator
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 09:03 Uhr: | |
@Ratinger Linke Das Gericht muß eine Aussage zu dem Dreieck Verhältniswahl-Direktmandate-kein Aufblähen durch Ausgleichsmandate machen und mindestens eines davon zur Disposition stellen. Da hat eine Liste (kurz und grob) den Vorteil, daß es nicht ins Detail gehen muß. An die Erlaubnis ein erklärt verfassungswidriges Gesetzes für 2013 anzuwenden glaube ich nicht. Damit würde man alle Fristen an den Gesetzgeber einen nur noch empfehlenden Charakter verleihen und im Prinzip zum Ignorieren von BVerfGE einladen. |

Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 09:50 Uhr: | |
@Norddeutscher: Ja, Du hast recht. Überhangmandate entstehen bei schwankender Wahlbeteiligung zwischen den Bundesländern. Mir bleibt übrigens schleierhaft, wie ein Wahlgesetz geschaffen werden kann, welches zwar das Phänomen des "negativen Stimmgewichtes" ausschließt und die Überhangmandatsproblematik "außen vor" lässt. Das Problem ist, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom April 1997 die Überhangmandate ja explizit als "zulässig" erklärt hat, auch wenn dadurch die "Mehrheitsverhältnisse im Bundestag und die Wahl einer Bundesregierung" ermöglicht wird. Das heißt, das Verfassungsgericht hat ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass durch Überhangmandate im Parlament eine andere Sitzverteilung besteht, als sich aus dem (Zweit-)Stimmenanteil der Parteien ergibt. Wenn jetzt das "negative Stimmgewicht" und die "Reststimmenverteilung" verworfen werden, die Überhangmandate aber möglicherweise aufgrund eines erneuten 4:4 "Patts" nicht für verfassungswidrig erklärt werden, wie kann dann das "negative Stimmgewicht" dauerhaft beseitigt werden? Die Auflistung auf www.wahlrecht.de zeigt doch, dass die Quelle für das Auftreten des "negativen Stimmgewichtes" sich durch das neue Gesetz - und wohl nicht nur durch die "Reststimmenverteilung" alleine - nicht verringert haben. Meiner Meinung nach kommt das Gericht gar nicht darum herum, das "Überhangmandatsurteil" von 1997 zu korrigieren - und wenn dies eben "gesichtswahrend" so geschieht, dass die Richter erklären, Überhangmandate seien keine "Ausnahme" mehr und die Gefahr, dass zahlreiche Überhangmandate produziert werden, so steigt, dass die vom Verfassungsgericht 1997 als Richtlinie genannte 5%-Überhangklausel dadurch überschritten wird. Dann wäre doch ein "eleganter" Weg geschaffen, das Problem zu lösen. Die Richter müssten nur die 5%-Grenze für verbindlich erklären und für diesen Fall für alle Überhangmandate etwa Ausgleichsmandate einführen. Dann wären die Richter von 1997 nicht dupiert und der derzeitige Bundestag wäre - da die 5% noch nicht überschritten sind - nochmal mit einem "blauen Auge" davongekommen. Wie aber das "negative Stimmgewicht" beseitigt werden soll ohne die Überhanmandate einem Ausgleich zuzuführen, bleibt mir nach wie vor schleierhaft. Die Gliederung des Gerichts zeigt ja auch, dass das BVerfG hier durchaus einen Zusammenhang zu sehen scheint. Wenn ich das richtig aus der Presse entnommen habe, scheint ja nur Verfassungsrichter Peter Müller, der frühere Ministerpräsident des Saarlandes, die derzeitige Überhangmandatsregelung für verfassungsgemäß zu halten? |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Juni 2012 - 12:16 Uhr: | |
@Martin Fehndrich: "Das Gericht muß eine Aussage zu dem Dreieck Verhältniswahl-Direktmandate-kein Aufblähen durch Ausgleichsmandate machen und mindestens eines davon zur Disposition stellen." Dass das Aufblähen kein Problem mit der Verfassung verursacht, solang es nicht regelmäßig zur Listenerschöpfung führt, ist doch völlig klar. Anders war die Lage nur in Schleswig-Holstein und heute noch in Bayern und Sachsen. Die vernünftigeren Ausgleichslösungen scheitern aber am negativen Stimmengewicht, und falls das Gericht da kein Problem mehr sieht, kann man genauso wieder das alte Wahlrecht nehmen (solang Überhang zulässig ist). Dass eine Abweichung von der Verhältniswahl für das Bundesverfassungsgericht kein Problem ist, solang die Abweichung entweder klein oder groß genug ist, dürfte (leider) auch ziemlich klar sein. Und bei den Direktmandaten gehts allenfalls um die genaueren Bedingungen für den Fall, dass sie überhaupt in der bisherigen Form existieren. Das Ziel ist doch auch nicht, ein Plazet für irgendwas zu bekommen, sondern ganz im Gegenteil, die Möglichkeiten der Abweichung von der Verhältniswahl weiter einzuschränken. Klar ist, dass man dann in irgendeiner Form an die Direktmandate ran muss, wo bis 2013 kaum noch eine grundsätzliche Änderung möglich ist. Und ohne die fangen die Probleme deutlich vor der Nichtzuteilung an. Die Möglichkeiten werden nicht nur von der Mathematik begrenzt, sondern auch von den sonstigen Wahlrechtsgrundsätzen. Einen grundsätzlichen Freibrief für irgendeinen Punkt wirds da nicht geben. Das Bundesverfassungsgericht muss nichtmal die Existenz eines verfassungsmäßigen Wahlrechts nachweisen; bloß wird es für eine Anordnung vermutlich keins nehmen, wo die Verfassungswiedrigkeit allzu offensichtlich ist (außer eventuell das bestehende). @Bernhard Nowak: Negatives Stimmengewicht unzweifelhaft ausschließen und Überhangmandate erhalten kann man problemlos mit getrennten Wahlgebieten. |
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