Themen Themen Profil Profil Hilfe/Anleitungen Hilfe Teilnehmerliste Teilnehmerliste [Wahlrecht.de Startseite]
Suche Letzte 1|3|7 Tage Suche Suche Verzeichnis Verzeichnis  

Archiv bis 13. Juli 2004

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Wahl des Bundespräsidenten in Deutschland » Amtszeitbeginn mit Vereidigung? » Archiv bis 13. Juli 2004 « Zurück Weiter »

Autor Beitrag
 Link zu diesem Beitrag

Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. Juli 2004 - 20:38 Uhr:   

Ich habe mal eine etwas haarspalterische Frage. Wann begann die Amtszeit des neuen Bundespräsidenten? Um 0 Uhr am 1. Juli, wie die FAZ meldet oder - wie ich meine - mit der Vereidigung durch den Bundestagspräsidenten, also gegen 10 Uhr. Und wann endet in diesem Zusammenhang die Amtszeit des alten Präsidenten? Um 24 Uhr am 30. Juni, wie die FAZ meldet oder mit dem Moment der Vereidigung des Nachfolgers? Auch bei dem Bundeskanzler ist dies die Frage. Beginnt die Amtszeit mit der direkten Wahl des Bundestages oder dann, wenn er vom Bundespräsidenten ernannt oder erst, wenn er nach der Ernennung vereidigt wird? So ganz klar ist mir dies nicht.
 Link zu diesem Beitrag

Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Freitag, 02. Juli 2004 - 13:30 Uhr:   

Die beiden Fälle sind nicht vergleichbar: Der Bundespräsident tritt sein Amt eidneutig erst mit dem Amtseid an, vorher besitzt er nur ein Recht auf das Amt, aber nicht das Amt selbst.
Hingegen endet die Amtszeit mit Ablauf der gesetzlichen Amtsdauer.
Anders ist es bei Kanzler und Minister, für die es ja keine feste Amtsdauer gibt: Sie erhalten ihr Amt durch Ernennung von Seiten des Bundespräsidenten (die Wahl des BK durch den BT ist zwar auch eine Voraussetzung, der massgebliche Akt besteht dann aber in der Ausstellung der Ernennungsurkunde). Damit gewinnen sie das Recht auf das Amt, logischerweise verlieren ihre amtierenden Vorgänger es auf diesen Zeitpunkt. Mit der Eidleistung erhalten sie dann auch die tatsächliche Ausübung des Amtes.
Beim Rücktritt gilt es, zwei Fälle zu unterscheiden: Einerseits den Fall eines Rücktrittes ohne unmittelbare Nachfolge. In diesem Fall verlieren sie das Amt mit Wirksamwerden des Rücktritts, also auf den im Rücktrittsschreiben genannten Zeitpunkt oder mit Einreichung der Urkunde, wenn kein Termin genannt ist. Wird ein Rücktritt eingereicht bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder wird jemand durch einen Nachfolger unmittelbar ersetzt oder läüft die Wahlperiode ab und wird die Neuwahl bzw. Bestätigung der ganzen Regierung fällig, dann ist davon auszugehen, dass die Amtsdauer dauert, solange kein Nachfolger ernannt ist; mit der Ernennung erlöschen aber die Amtsbefugnisse der bisherigen Inhaber. Dasselbe gilt, wenn jemand zurücktritt, aber auf Ersuchen des Kanzlers bzw. Bundespräsidenten zur weiteren Geschäftsführung verpflichtet ist - dann dauern die Amtsbefugnisse bis zur Ernennung des Nachfolgers.
Im alten Rom war man damit etwas genauer und nannte diesen Zustand Pro-Magistratur.
 Link zu diesem Beitrag

Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 02. Juli 2004 - 17:45 Uhr:   

@Philipp: Deine Überlegungen zum Punkt: "Bundeskanzler" leuchten mir ein. Aber beim Bundespräsidenten habe ich dann doch noch eine Frage: Wer ist denn Bundespräsident gewesen zwischen 01.07. Null Uhr bis zur Vereidigung von Horst Köhler? Denn die Amtszeit des Vorgängers lief gesetzlich am 30.06. um 24 Uhr aus?
 Link zu diesem Beitrag

Matthias Cantow
Veröffentlicht am Freitag, 02. Juli 2004 - 18:07 Uhr:   

Der Bundsratspräsident als sein Stellvertreter?
 Link zu diesem Beitrag

kai
Veröffentlicht am Freitag, 02. Juli 2004 - 19:39 Uhr:   

Philipp Wälchli irrt, und die FAZ liegt richtig, wie ein Blick ins Gesetz (welcher in der Regel die Rechtsfindung erleichtert) zeigt:

§ 10 des Bundespräsidenten-Wahlgesetzes (BGBl. 1959 I 230, geändert durch BGBl. 1975 I 1593):
"Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages."

Da die Amtszeit des Vorgängers am Mittwoch um 24.00 Uhr endete, begann am Donnerstag um 0.00 (also genau in diesem Moment) die Amtszeit Köhlers. Die Annahmeerklärung erfolgte ja bereits unmittelbar nach der Wahl am Nachmittag des 23. Mai.

Der Amtseid ist für das Amt nicht konstitutiv, sondern vielmehr erste Amtspflicht.

Für die Regierungsmitglieder ist Amtsende der Zusammentritt des neugewählten Bundestages (Art. 69 Abs. 2 GG). Ansonsten ist die Aushändigung der Entlassungsurkunde für das Amtsende konstitutiv.

Amtsbeginn ist beim Bundeskanzler nicht die Annahme der Wahl durch den Bundestag und bei den Ministern nicht die Nominierung durch den Bundeskanzler, sondern in beiden Fällen die Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Bundespräsidenten. Auch hier ist der Amtseid nicht konstitutiv, sondern Amtspflicht.

Die Stellvertretung des Bundespräsidenten durch den Bundesratspräsidenten erfolgt entweder durch vorzeitige (!) Amtserledigung ipso iure oder aber bei Verhinderung durch Feststellung des Bundespräsidenten (Art. 57 GG).

So sagt es jedenfalls die einschlägige staatsrechtliche Literatur.

Das heißt natürlich, dass bei regulärem Ende der Amtszeit ein Interregnum durch den Bundesratspräsidenten nicht stattfinden kann, denn welcher Präsident hätte dann seine Verhinderung feststellen können?
 Link zu diesem Beitrag

Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Freitag, 02. Juli 2004 - 23:33 Uhr:   

kai verwechselt leider "Amtszeit" und "Amtsinhabe".
 Link zu diesem Beitrag

kai
Veröffentlicht am Samstag, 03. Juli 2004 - 09:31 Uhr:   

Entschuldigung Philipp, aber "das Amt beginnt" heißt nicht nur, dass die Amtszeit beginnt, sondern auch dass der Gewählte auch durch Eintritt der Zeit dieses Amt inne hat. Letztlich ist es natürlich eine rein hypothetische Frage, aber wenn am Donnerstag zwischen Mitternacht und 10 Uhr ein Handeln des Bundespräsidenten erforderlich gewesen wäre, wäre hierzu Horst Köhler und nur Horst Köhler, nicht Johannes Rau (dessen Amt Mittwoch um 24 Uhr endete), und nicht Dieter Althaus berufen gewesen. So jedenfalls sieht es einhellig die staatsrechtliche Literatur.

Diese Konstruktion eines Unterschiedes zwischen Amtszeit und Amtsinhaberschaft ist völlig an den Haaren herbeigezogen.

Leistet der Bundespräsident den Amtseid bei Amtsantritt nicht, so kann dies eine Präsidentenanklage zur Folge haben, aber bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist er gleichwohl Bundespräsident, und zwar amtierender. Und wie stellen Sie sich die Situation vor, wenn sich einfach Bundestag und Bundesrat weigern sollten, zu Amtsbeginn des Bundespräsidenten zusammenzutreten?
 Link zu diesem Beitrag

Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 03. Juli 2004 - 10:05 Uhr:   

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten !
 Link zu diesem Beitrag

Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Sonntag, 04. Juli 2004 - 10:13 Uhr:   

Diese völlig an den Haaren herbeigezogene Konstruktion gibt es seit dem römischen Recht in hunderten Rechtsordnungen der Welt.
Im übrigen sollten gewisse Charaktere vielleicht mal lesen lernen, damit sie verstehen, was ein anderer geschrieben hat.
 Link zu diesem Beitrag

uwe s.
Veröffentlicht am Montag, 05. Juli 2004 - 16:47 Uhr:   

In Anbetracht der neuesten Nachrichten aus Österreich stellt sich mir die Frage, was passiert wäre, wenn Johannes Rau zwischen der Wahl und dem Amtsantritt Köhlers eine schwere Erkrankung (bzw. ein Attentat o.ä.) erlitten hätte und dann sogar daran gestorben wäre (was Herrn Klestil nicht passieren möge).
Hätte die Amtszeit Köhlers mit dem Zeitpunkt des Todes des alten Bundespräsidenten angefangen?
 Link zu diesem Beitrag

Marc K.
Veröffentlicht am Montag, 05. Juli 2004 - 19:12 Uhr:   

@Philipp Wälchli,

ich bin kein Rechtsexperte. Aber meines Wissens ist der Eid KEIN starker juristischer Titel. Der Eid ist als solcher zunächst einmal vollkommen bedeutungslos. Wenn ich privat zu meiner Freundin sage: "Ich schwöre Dir, ich bin immer treu" so knüpft sich an den Eidbruch keinerlei Rechtsfolge. Rechtsfolgen bestehen nur dann wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist. Zu den Amtspflichten des Bundeskanzlers, Bundespräsidenten oder Bundesministers gehört natürlich der Schutz und die Verteidigung des Grundgesetzes und der Gesetze des Bundes. Durch die Ablegung des Amtseides bekräftigen sie das nur. Dafür spricht auch die Formulierung: "der Bundespräsident leistet folgenden Amtseid: ....". Daraus folgt eben das der Eid nicht konstitutiv für das Antreten des Amtes ist. Das ist weder so beim Bundespräsidenten noch beim Bundeskanzler oder den Bundesministern. Beim Bundeskanzler und den Bundesminister ist es die Ernennung durch den Bundespräsidenten und beim Bundespräsidenten geht das Amt eben am vorgesehen Zeitpunkt über (Rau bis zum 30. Juni 2004 24 Uhr, Köhler ab dem 1. Juli 0 Uhr).
 Link zu diesem Beitrag

kai
Veröffentlicht am Montag, 05. Juli 2004 - 19:39 Uhr:   

@uwe s.

Eine sehr interessante Frage. Denkbar wären zwei Lösungen:

1. der Wahl durch die Bundesversammlung kann nachträglich keine andere Bedeutung beigemessen werden als zur Wahl. Damit könnte der Bundespräsident nicht früher sein Amt antreten, als im Zeitpunkt seiner Wahl vorgesehen. Für das Interim wäre also der Bundesratspräsident im Amt.

2. durch den Tod endet die Amtszeit des Vorgängers, sodass der gewählte Nachfolger ipso iure in das Amt eintritt.

Gegen 1 spricht, dass nach Art. 54 Abs. 4 die BVers. spätestens dreißig Tage vor dem regulären Amtszeitende zusammenzutreten hätte, bei Tod oder anderweitiger vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode aber spätestens nach dreißig Tagen.

Wenn also am 23.5. gewählt wurde und Rau am 27.5. plötzlich verblichen wäre (was er zum Glück nicht ist), hätte spätestens am 26.6. die Bundesversammlung einen Nachfolger wählen müssen, der spätestens am 28.6. seine Annahmeerklärung hätte abgeben müssen und damit in das Amt eingetreten wäre, 3 Tage vor Amtsbeginn des zuvor gewählten Nachfolgers.

Daher kann in diesem Falle wohl tatsächlich nur durch den Tod des Amtsvorgänger unmittelbar die Amtszeit des gewählten Nachfolgers beginnen.
 Link zu diesem Beitrag

uwe s.
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. Juli 2004 - 13:06 Uhr:   

In Österreich scheint übrigens die Regelung bezüglich der eventuellen Wahl eines Nachfolgers bei einer "dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten" auch nicht den von mir weiter oben konstruierten (und in Österreich tatsächlich eigetretenen) Fall abzudecken.
Nach Artikel 64, Absatz 4 hat die "Bundesregierung [Österreichs] sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen". Ich bezweifele aber stark, dass sie das innerhalb der 36 Stunden des Interims zwischen Klestil und Fischer tatsächlich tun wird.
An dieser Stelle muss man aber auch festhalten, dass das österr. Bundesverfassungsgesetz an manchen Stellen sehr ungenau ist. So müsste beispielsweise nach Art. 67(2) i.V.m. Art 62 auch der Eid des Präsidenten vom Kanzler gegengezeichnet werden (wie geht das?).

Interessanterweise scheint in Österreich auch die Vorstellung zu herrschen, dass Heinz Fischer nicht seit gestern 23.33 Uhr im Amt ist, sondern dass der Eid konstitutiv für die Amtszeit wirkt. Das lässt mich bezüglich der Regelung in Deutschland nachdenklich werden, da die Formulierungen im Grundgesetz teilweise sehr ähnlich zu denen des österr. Bundesverfassungsgesetzes sind.
 Link zu diesem Beitrag

kai
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. Juli 2004 - 16:25 Uhr:   

@uwe s.

Nun hat Österreich leider mit vorzeitig ablebenden Präsidenten mehr Erfahrung als Deutschland. Klestil ist bereits der fünfte Amtsinhaber nach dem Krieg, der die Hofburg auf der Bahre verlässt, nur Kirchschläger und Waldheim haben ihre Amtszeit überlebt.

Da die Wahl des Nachfolgers gemäß Art. 64 Abs. 4 B-VG bereits stattgefunden hat, ist lediglich Art. 64 Abs. 4 2. Halbsatz einschlägig, nämlich die unverzügliche Einberufung der Bundesversammlung zwecks Angelobung. Diese ist freilich nicht erforderlich, da die Bundesversammlung bereits einberufen ist und nicht schneller zusammentreten könnte.

Hieraus (und nicht etwa aus Art. 62 B-VG) ergibt sich, dass die Angelobung nach österreichischem Verständnis konstitutiv für das Amt ist. Das deutsche Verfassungsrecht äußert sich hierzu nicht, sondern lediglich § 10 des Bundespräsidenten-Wahlgesetzes - und zwar eben hinsichtlich der von mir mehrfach wiederholten Auslegung.
 Link zu diesem Beitrag

Thomas Frings
Veröffentlicht am Montag, 12. Juli 2004 - 01:04 Uhr:   

Vielleicht gibt es da schon einen Präzedenzfall: Wie war das eigentlich 1969 beim Rücktritt von Lübke? War er schon zum 1. Juli (die Amtszeit lief regulär bis zum 14.9.) zurückgetreten als die Bundesversammlung zusammentrat (und Heinemann wählte) oder nicht?
 Link zu diesem Beitrag

uwe s.
Veröffentlicht am Montag, 12. Juli 2004 - 17:01 Uhr:   

Lübke gab das vorzeitige Ende seiner Amtszeit am 14. Oktober 1968 bekannt (mit Wirkung des Ablaufs des 30. Juni 1969).
Die Wahl Heinemanns erfolgte am 5. März 1969.
 Link zu diesem Beitrag

Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 12. Juli 2004 - 21:06 Uhr:   

@Kai: "Wenn also am 23.5. gewählt wurde und Rau am 27.5. plötzlich verblichen wäre (was er zum Glück nicht ist), hätte spätestens am 26.6. die Bundesversammlung einen Nachfolger wählen müssen, der spätestens am 28.6. seine Annahmeerklärung hätte abgeben müssen und damit in das Amt eingetreten wäre, 3 Tage vor Amtsbeginn des zuvor gewählten Nachfolgers."

Bist Du Dir da wirklich sicher? Dies kann ich nicht ganz nachvollziehen. Zwar spricht das Grundgesetz von der 30-Tages-Frist, in der die Bundesversammlung beim Tod eines Bundespräsidenten zusammentreten muss, um einen Nachfolger zu wählen. Dies bezieht sich jedoch meines Erachtens nur darauf, dass es ja keinen gewählten Nachfolger gibt, d.h. die Bundesversammlung dann "außerplanmäßig" - eben nicht alle 5 Jahre - zusammentreten müsste. Hier ist aber ein Nachfolger bereits gewählt. Meines Erachtens träte in dem von Dir geschilderten Fall der amtierende Bundesratspräsident in Vertretung des in diesem fiktiven Fall verstorbenen, d.h. ausgeschiedenen, Bundespräsidenten an bis zum Zeitpunkt des regulären Amtsantritts des gewählten Nachfolgers - in diesem Fall eben um 0 Uhr am 1. Juli und nicht mit der Eidesleistung, wie es wohl mehrheitlich im Forum gesehen wird.

Zum Fall Österreich: hier hat Heinz Fischer nicht mit dem Todeszeitpunkt von Klestil, am 06.07. um 23.33 Uhr das Amt angetreten, eine solche Auffassung ist in Österreich auch nie vertreten worden, sondern die Regelungen der Österreichischen Verfassung (siehe dortigen Thread) sind in Kraft getreten und die Vertretung wurde zunächst durch den Bundeskanzler Schüssel und dann die Präsidenten der Parlamentskammern übernommen als Interimspräsidenten bis zum Zusammentritt der Bundesversammlung in Österreich zur Vereidigung des Nachfolgers, der dann wohl - analog zum genannten Fall - nicht mit der Vereidigung, sondern am 08. Juli um 0 Uhr (??)das Amt angetreten hat.
 Link zu diesem Beitrag

Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 12. Juli 2004 - 21:20 Uhr:   

Ich bin mir übrigens auch mit dem Amtszeitbeginn nicht ganz sicher, ob Philipp nicht doch - in Bezug auf den Bundespräsidenten - recht haben könnte, denn, wenn ich es richtig sehe - ich habe die Sitzung nicht gesehen, läuft die gemeinsame Sitzung Bundestag-Bundesrat doch so ab. Zunächst eröffnet der Bundestagspräsident die gemeinsame Sitzung von Bundestag und Bundesrat, dann ergreift der scheidende - oder eben schon ausgeschiedene - Bundespräsident das Wort, dann erfolgt die Vereidigung des neuen Staatsoberhauptes und dann redet dieser - nach der Vereidigung. Diese Reihenfolge - wenn sie denn so stimmt - macht doch nur Sinn, wenn der scheidende Präsident im Moment seiner Rede noch amtiert und erst nach der Vereidigung das Amt verliert. Sonst könnten doch beide Reden nach der Vereidigung (oder davor, wie man möchte) erfolgen, wenn der Amtswechsel sowieso schon geschehen ist. Dies würde für Philipps Auffassung Amtszeitbeginn Bundespräsident - nicht Bundeskanzler, hier dürfte die Ernennung durch den Bundespräsidenten der Zeitpunkt des Amtsbeginns sein - sprechen.

Für Kais Auffassung wiederum spricht meines Erachtens die Tatsache, dass etwa im Spannungsfall eine Vereidigung nicht möglich sein kann, weil die Gremien oder Ersatzgremien - im Grundgesetz im Spannungsfall erwähnt - nicht zusammentreten können und Entscheidungen zu einem festgelegten Termin zu treffen wären. Wie gesagt, eine theoretische Frage, die mich aber interessiert hatte. Dank nochmals für die vielen Antworten.
 Link zu diesem Beitrag

uwe s.
Veröffentlicht am Dienstag, 13. Juli 2004 - 14:32 Uhr:   

Ich habe nun tatsächlich einige alte Plenarprotokolle durchwühlt und kam bei der gemeinsamen Sitzung 1959 auf ein interessantes Detail:
Die Sitzung fand erst am 15. September statt, also 3 Tage nach dem 5. Jahrestag der Wahl Heuss'. Heuss eröffnete seine Rede mit der humorvollen Feststellung, dass es eine interessante Frage für Juristen sein könnte, warum es ihm als einfachem Bundesbürger ohne Mandat erlaubt sei das Wort im Plenum des Deutschen Bundestages zu ergreifen. Er erklärte ausdrücklich, dass er schon drei Tage nicht mehr Präsident gewesen sei.

Nun erörtern wir also 45 Jahre später diese Frage.
Heuss (wie anscheinend auch alle Präsidenten nach ihm) hat demnach die Auffassung vom Beginn und Ende der Amtszeit gehabt, wie sie hier von kai dargestellt wurde.
Für 1999 und 2004 kann man das z.B. auch hier nachlesen:
http://dip.bundestag.de/btp/14/14051.pdf (S. 4361B)
http://dip.bundestag.de/btp/15/15117.pdf (S.10695B)
 Link zu diesem Beitrag

kai
Veröffentlicht am Dienstag, 13. Juli 2004 - 17:37 Uhr:   

@ Bernhard Nowak

Der Absatz, den Sie zitieren, gehörte zum vorherigen. Und damit zur Widerlegung der Theorie Nr. 1. Daher habe ich mich für das deutsche Verfassungsrecht auf die Theorie festgelegt, dass in einem Falle, wie er in Österreich geschehen ist, die Amtszeit des bereits gewählten Nachfolgers vorzeitig mit dem Todeszeitpunkt des Vorgängers beginnt.

In Österreich ist - wie sich nur indirekt aus Art. 64 B-VG ergibt, die Angelobung konstitutiv für das Amt. Damit ist Fischer nicht am 8. Juni um 0 Uhr, sondern mit der Eidesleistung am Vormittag in das Amt getreten. Schüssel hatte zuvor am Montag die Amtsgeschäfte durch die Feststellung der (vorläufigen) Amtsunfähigkeit Klestils übernommen, das Nationalratspräsidium ipso iure durch den Tod Klestils Dienstagnacht. Wäre der Tod Klestils nicht so kurz vor dem Amtsende eingetreten, hätte die Bundesversammlung zur Angelobung wohl auch vorgezogen werden müssen.

Das zeigt auch der Vergleich der Homepages www.bundesversammlung.de und www.hofburg.at. Während die Amtszeiten der deutschen Bundespräsidenten ohne Überschneidung angegeben werden (d.h. seit Heinemann jeweils am 1.7. beginnend und am 30.6. endend), gab es bei den beiden Amtsübergaben, die es in Österreich bislang gab (Kirchschläger zu Waldheim und dieser zu Klestil) jeweils am 8.7.1980 und 1986 zwei österreichische Präsidenten.

So wird im Plenarprotokoll der Bundestags-Bundesrats-Sitzung vom 1.7. auch zutreffend als Redner Dr. h.c. Johannes Rau ohne eine Amtsbezeichnung aufgeführt (lediglich im Inhaltsverzeichnis in Übernahme der Tagesordnung als "scheidender Bundespräsident").

Prof. Dr. Köhler wird schon zu Beginn der Eidesleistung als "Bundespräsident" verzeichnet. Das heißt, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits Bundespräsident war und nicht erst mit dem Ende der Eidesformel wurde.

Zusammenfassend gilt daher in Deutschland:

Amtsende des Bundespräsidenten ist der Ablauf des Tages vor dem 5. Jahrestag des Amtsantritts.

Amtsbeginn des Bundespräsidenten ist der Beginn des Tages danach.

Alsbald muss dann die (bekräftigende, aber nicht konstitutive) Eidesleistung erfolgen.

Bei Tod des Bundespräsidenten tritt der Nachfolger sein Amt mit der Annahme der Wahl gegenüber dem Bundestagspräsidenten an. (D.h. in der Regel am Tag der Wahl selbst.)

Bei Tod des Bundespräsidenten zwischen Annahme der Wahl durch den designierten Nachfolger und eigentlichem Amtsende tritt beginnt das Amt des Bundespräsidenten mit dem Tod des Amtsvorgängers.

Also der Unterschied zu Österreich ist wie folgt:

Regulär hätte Klestils Amtszeit am 7.7. um 24 Uhr geendet, die Fischers am 8.7. um 0 Uhr begonnen. In Österreich wäre der Amtswechsel etwa 10 Stunden später vollzogen worden, nämlich mit der "Angelobung" Fischers.

Mit dem Tod Klestils hätte am 6.7. um 23.33 Uhr die Amtszeit Fischers begonnen, und nicht erst am Vormittag des 8.7. Sein Amt würde damit auch am 5.7.2009 um 24.00 Uhr enden.

Admin Admin Logout Logout   Vorige Seite Vorige Seite Nächste Seite Nächste Seite