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Lars Tietjen
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| | Veröffentlicht am Dienstag, 22. Juli 2008 - 20:19 Uhr: | |
Nein! Um ein mögliches negative Stimmgewicht dabei zu vermeiden müsste man die Mandate fest auf die Bundesländer aufteilen. Bzw. auf der Basis der Wahlberechtigten. Allerdings würde man dan mit anderen Maßstäben des BVerfG Probleme bekommen. Bei Deinen Vorschlag erhält man dann ein negatives Stimmgewicht, wenn die zusätzlichen Stimmen ein Mandat von einem Bundesland zum anderen Verschieben und im abgebenen Bundesland die Partei A ein Mandat verliert und im Bundesland B das zusätzliche Mandat an eine andere Partei geht. Das muss nicht einmal an Überhangmandate gekoppelt sein... |

Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 22. Juli 2008 - 20:23 Uhr: | |
Wenn man auf die Länder zuerst verteilt, hat man das Problem des negativen Stimmgewichts nicht mehr. Der Effekt der Überhangmandate ist bei diesem Vorschlag allerdings verdoppelt. Dieser Effekt dürfte das Ergebnis um einiges mehr verzerren als die separate Verteilung der Mandate auf Landesebene (zumindest wenn man St.Lague verwendet, bei d'Hondt hat man da noch mal eine größere Verzerrung). |

Benutzer Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 25. Juli 2008 - 16:04 Uhr: | |
@Sporadischer Besucher Alle anderen Themen lassen sich durch eine Entscheidung direkt regeln, durch Nichtanwendung der betroffenen Vorschrift. Beim negativen Stimmgewicht geht das nicht. Hier muss eine neue Regelung gefunden werden. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 25. Juli 2008 - 16:35 Uhr: | |
@Frank Schmidt "Wenn man auf die Länder zuerst verteilt, hat man das Problem des negativen Stimmgewichts nicht mehr." Doch, das hat Lars Tietjen schon richtig gesagt. Wähle ich Partei A und das Bundesland, in dem ich wähle, bekommt dadurch einen zusätzlichen Sitz, der nicht Partei A geht, aber in einem anderen Bundesland fällt dafür ein Mandat für diese Partei weg, dann habe ich Partei A geschadet, indem ich sie gewählt habe. Auf diese Weise ist übrigens in Tschechien negatives Stimmgewicht möglich. |

Clovis Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 26. Juli 2008 - 15:07 Uhr: | |
@ Lars Tietjen & Thomas Frings ich verstehe, danke für die Erläuterung. Beim Nachdenken über den Effekt kam ich aber auf den Gedanken, dass er ausgeschlossen wäre, wenn man - unabhängig von der Behandlung eventueller Überhangmandate - die Mandate per automatischer Methode auf die Landeslisten verteilen würde, oder? Um diese Feinheit erweitert, wäre das ja eine der vom Verfassungsgericht vorgeschlagenen Lösungen. Dadurch hinge zwar die Anzahl der Mandate von der Wahlbeteiligung ab, aber eine schwankende Größe des Parlamentes ist ja kein prinzipieller Hinderungsgrund. Langfristigen Trends, z.B. stetig sinkende Wahlbeteiligung, ließe sich dadurch begegnen, dass man das Stimmen/Sitz-Verhältnis anhand der Wahlbeteiligung bei der jeweils vorhergehenden Wahl festlegt. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit, Clovis |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 26. Juli 2008 - 15:33 Uhr: | |
"Beim Nachdenken über den Effekt kam ich aber auf den Gedanken, dass er ausgeschlossen wäre, wenn man - unabhängig von der Behandlung eventueller Überhangmandate - die Mandate per automatischer Methode auf die Landeslisten verteilen würde, oder?" Ja, aber es gäbe andere Nachteile. Erstens wäre natürlich der Bundesproporz nicht gewährleistet -selbst wenn gar keine Überhangmandate aufträten. Bei einer automatischen Methode, bei der er es nur für eine volle Sitzzahl ein Mandat gibt (also praktisch d'Hondt), wären kleine Länder systematisch unterrepräsentiert. Eine schwankende Parlamentsgröße ist m.E. prinzipiell kein Probleme(ist in Grenzen ohnehin schon so), bei einer automatischen Methode würden aber bei niedriger Wahlbeteiligung besonders viele Überhangmandate auftreten (andererseits aber auch besonders wenige bei hoher Beteiligung). |

Clovis Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 26. Juli 2008 - 19:00 Uhr: | |
Guten Tag Thomas Frings: "Bei einer automatischen Methode, bei der er es nur für eine volle Sitzzahl ein Mandat gibt (also praktisch d'Hondt), wären kleine Länder systematisch unterrepräsentiert." Man könnte ja jeder Landesliste für mehr als die Hälfte an Reststimmen auch noch einen Sitz geben. Thomas Frings: "...bei einer automatischen Methode würden aber bei niedriger Wahlbeteiligung besonders viele Überhangmandate auftreten (andererseits aber auch besonders wenige bei hoher Beteiligung). Ein interessanter Punkt. Dieser Effekt würde also der Schwankung der Parlamentsgröße durch die automatische Vergabe tendenziell entgegenwirken. Das kann kein bug sein, zumindest dann nicht, wenn man die Proporzverzerrung durch Überhangmandate für ein feature hält. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit, Clovis |

Martin Fehndrich
Moderator
| | Veröffentlicht am Sonntag, 27. Juli 2008 - 16:27 Uhr: | |
Die Frist bis 2011 heißt ja nicht, daß der Bundestag bis zu Wahl 2009 keine verfassungsmäßige Regelung einführen darf. Es spricht ja viel dafür, für die Bundestagswahl 2009 eine verfassungsmäßige Lösung zu finden und in der nächsten Legislaturperiode das Wahlgesetz insgesamt sauber zu überarbeiten. Wenn 2009 noch mit dem jetzigen Wahlsystem gewählt wird, besteht verstärkt das Problem, daß die Wähler darauf reagieren und noch mehr Überhangmandate entstehen. Und darauf vertrauen, daß die Wähler das Wahlsystem bis dahin nicht verstanden haben, ist sicher kein probater Ansatz für die nächste Bundestagswahl. Nach der Nachwahl in Dresden und der Berichterstattung über das Wahlprüfungsverfahren und dem Urteil des Bundesverfassungsgericht dürfte ein größerer Teil der Wahlberechtigten sich der Problematik bewußt sein. Ein halbwegs vernünftiger und des Wahlsystems kundiger Wähler, wird in den betroffenen Bundesländern kaum der überhängenden Partei die Zweitstimme geben. Und in den meisten Fällen, wird noch irgendeine andere Partei kandidieren, der man dann die ansonsten wertlos bis schädliche Zweitstimme geben könnte. Bei den ganzen Alternativen muß man natürlich unterscheiden, die Kompensation/Augsburger Verfahren greift mit Abstand am geringsten in das Wahlsystem ein. Bei wenigen Überhangmandaten liegt es in der Größenordung der Rundungsregel. Das wird im Urteil ein bißchen dadurch kaschiert, daß plötzlich Grabenwahlrecht/Mehrheitswahl in der Diskussion sind, also massive Systemänderungen. Ausgleichsmandate und der Verzicht auf den Listenverbund helfen nicht, weil sie den Effekt nicht beseitigen. Das Prinzip der Biproportionalen Zuteilung ist wohl auch denkbar, allerdings führt das bei Überhangmandaten zu einem größeren Hin- und Hergeschiebe. Ein Überhang der CDU in Sachsen, wird dadurch ausgeglichen, daß die anderen Partei in Sachsen entsprechend weniger Sitze erhalten, dafür stehen den anderen Parteien in den anderen Ländern dann mehr, der CDU weniger Sitze zur Verfügung. Und Nachrücken funktionert auch nicht mehr, denn entweder bleibt der Überhang bestehen, oder es gibt Sitzverschiebung innerhalb einer oder mehrerer anderer Parteien. Die begonnene Kandidatenaufstellung und Wahlvorbereitungen wäre durch eine Änderung praktisch nicht berührt. Für Wahlkreiskandidaten ändert sich nichts, und der Einzug der hinteren Listenkandiaten wird ein wenig unsicherer. Es sei denn die Kandidaten stellen sich auf einen Wahlkampf wie im Dresdner Nachwahlkreis ein und wollen nur um die Erststimme werben. |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 07. September 2008 - 01:38 Uhr: | |
Wäre nicht der einfachste Weg, einfach Bundeslisten ohne Wahlkreise einzuführen? Das ergänbe doch mit Sicherheit die geringste Verzerrung. |

J.A.L.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 07. Oktober 2008 - 21:50 Uhr: | |
Marc K.: Man sollte schon zur Kenntnis nehmen, das der Gesetzgeber die Neuregelungsaufträge durch das Bundesverfassungsgericht schon in der Regel erfüllt. Von daher kann man relativ sicher davon ausgehen, dass der nächste Bundestag fristgemäß ein Änderung im Bundeswahlgesetz verabschieden wird Das mit der automatischen Befolgung scheint zumindest für das Erbschaftssteuergesetz nicht zu gelten. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 07. Oktober 2008 - 23:02 Uhr: | |
@JAL Es muß eine rechtliche Regelung für die Wahl zum Bundestag geben, Art. 38 Abs. 3 ist ein Auftrag dazu. Dagegen läßt sich aus dem Grundgesetz keine Verpflichtung ableiten, eine bestimmte Steuer zu erheben. Wenn die Erbschaftssteuer nicht neu geregelt wird, dann fällt sie erstmal fort. Das ist rechtlich gar kein Problem, es würde nur von gewissen Parteien als politisches Problem angesehen. Strittig ist meines Wissens, ob die Länder dann selbst eine Regelung treffen dürften. |

Werner Fischer
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Oktober 2008 - 00:25 Uhr: | |
Vielleicht verabschiedet Bayern ja ein eigenes Erbschaftsteuergesetz aufgrund Art. 123 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung? Die Bayer. Verfassung ist jedenfalls sozial gerechter angelegt als das GG. |

J.A.L.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Oktober 2008 - 15:07 Uhr: | |
@ Thomas Frings Schon alles klar, aber Marc K. hatte ja behauptet, dass der Bundestag und in die in ihm vertretenen Abgeordneten Neuregelungsaufträgen geradezu sklavisch und immer problemlos gehorchen. Das hatte ich ja schon damals bestritten und jetzt noch mal ein konkretes Beispiel nachgelegt. |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Oktober 2008 - 19:31 Uhr: | |
@ J.A.L. "in der Regel" heißt doch nicht "geradezu sklavisch und immer problemlos", sondern eben regelhaft, was auch bedeutet, daß es Ausnahmen gibt. Und was die Erbschaftssteuer angeht, hat das BVerfG eben nicht gefordert, daß es zwingend eine Neuregelung geben muß, sondern festgestellt "entweder ihr regelt neu oder es gibt keine Erbschaftssteuer mehr". Das ist ein Unterschied. Der Gesetzgeber kann sich eben (durch Nichthandeln) auch gegen die Erbschaftssteuer entscheiden. |

maschi
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 22. Dezember 2008 - 09:41 Uhr: | |
Die Bundestagswahl 2009 wird wohl noch nach altem Wahlrecht stattfinden. Die Regierungskoalition plane vorher keine Neuregelung (1, 2). Wäre es im Rahmen der ohnehin notwendigen Neuregelung nicht möglich, Erst- und Zweitstimme zusammenzufassen? Damit würden sich auch Überhangmandate und negatives Stimmgewicht erledigen. Dies könnte wie folgt aussehen: Der Wähler bekommt einen (großen) Stimmzettel, auf dem nicht nur die Parteien, sondern auch ihre einzelnen Landeslistenkandidaten aufgeführt werden. Er hat nun die Wahl, entweder ein "Pauschalkreuz" für die gesamte Liste zu machen oder ganz konkret seinen Lieblingskandidaten einer bestimmten Liste zu wählen. Die Sitzverteilung liefe dann in mehreren Schritten ab: 1. Zuteilung der Sitze im Bundestag auf die einzelnen Parteien gemäß der Summe der Stimmen für die einzelnen Landeslisten (Verfahren z.B. Sainte-Laguë) 2. Verteilung der Sitze der Parteien auf die einzelnen Landeslisten der Partei gemäß der Stimmen der einzelnen Landeslisten. 3. Zuteilung der Mandate der jeweiligen Landesliste an die Kandidaten in der Reihenfolge der Anzahl der "persönlichen" Stimmen für die Person. "Pauschalkreuze" werden nur für die Berechnung der Sitzanzahl von Partei und Landesliste berücksichtigt und spielen unter 3. keine Rolle. Bei Wahlen zum Studierendenparlament wird dieses System angewendet, die Frage ist, ob es für Bundestagswahlen wirklich praktikabel ist. |

Florian das Original Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 22. Dezember 2008 - 12:45 Uhr: | |
So ähnlich wird das ja in Bayern gehandhabt. Kann man machen, man muss sich dann aber auch der Folgen bewusst sein, die man in Bayern gut beobachten kann. So führen bei den bayerischen Landtagswahlen z.B. die einzelnen Landtagskandidaten einen eigenen Wahlkampf: ein großer Teil der Wahlplakate zeigt einzelne (Hinterbänkler)-Kandidaten. Die Wahlkampfaussagen der Parteien treten in den Hintergrund. Wobei der Kandidaten-Wahlkampf meist nur über "das schönste Foto" geführt wird. Inhaltlich kommt meist herzlich wenig - was auch logisch ist, denn ein Kandidat kann sich inhaltlich ja kaum von seiner Partei abgrenzen, ohne ihr zu schaden. So etwas wie das berühmte "Ströbele wählen - Fischer quälen" von Ströbele in Berlin ist zwar möglich, aber es wäre aus Sicht der Grünen sicherlich fatal, wenn JEDER Listenkandidat sich auf diese Weise gegen die eigene Partei profilieren würde. Wie gesagt: Man kann das so ändern. Man muss sich dann aber schon bewusst sein, dass man dadurch womöglich uneinheitlichere Fraktionen heranzüchtet und einen anderen Politikstil in Deutschland etabliert. (In diesem Fall stimmt endlich mal das Eingangszitat von Jose Ortega y Gasset, dem ich sonst nicht so ganz zustimme). Hinzu kommt, dass sich erfahrungsgemäß ein großer Teil der Listenstimmen auf ganz wenige Schwergewichte der Partei konzentriert - weil man sie kennt. Ein großer Teil der (gewählten!) Listenkandidaten bekommt nur sehr wenige Stimmen. Es ist da dann viel Zufall im Spiel, wer gewählt wird und wer nicht. Es ist auch fraglich, ob es für die professionelle Arbeit im Parlament wirklich so gut ist, wenn die Listenreihenfolge von den Parteien nicht mehr bestimmt werden kann. Es kann dann z.B. passieren, dass einer Partei alle Verteidigungspolitik-Experten vom Wähler weggewählt werden - womöglich ohne böse Absicht, sondern weil der einzelne Wähler ja nicht wissen kann, wie die anderen Wähler ihre jeweils 1 Stimme abgeben. Die Fraktion der Partei ist dann aber schon behindert, wenn ihr wichtige Experten einfach so weggewählt werden können. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 22. Dezember 2008 - 13:02 Uhr: | |
"Wäre es im Rahmen der ohnehin notwendigen Neuregelung nicht möglich, Erst- und Zweitstimme zusammenzufassen? Damit würden sich auch Überhangmandate und negatives Stimmgewicht erledigen." Weder Überhangmandate noch negatives Stimmgewicht würde verhindert durch ein Zusammenzählen. In Bayern gab es übrigens vier Überhangmandate bei der Landtagswahl. Das Problem sind die internen Überhangmandate, das muß angepackt werden. Wenn man eine Personalisierung will, muß man weg von den Einerwahlkreisen. |

Wähler Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 22. Dezember 2008 - 13:15 Uhr: | |
@ Thomas Frings: "Wenn man eine Personalisierung will, muß man weg von den Einerwahlkreisen." Nö, mit einem reinen Mehrheitswahlrecht in Einerwahlkreisen ohne Parteien habe ich eine hervorragende Personalisierung. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 22. Dezember 2008 - 13:42 Uhr: | |
"Nö, mit einem reinen Mehrheitswahlrecht in Einerwahlkreisen ohne Parteien habe ich eine hervorragende Personalisierung." Nein, es gäbe nur einen oder höchstens zwei aussichtsreiche Kandidaten, wenn man die nicht mag, hat man Pech gehabt. Viel Auswahl bleibt da auf keinen Fall und viele Wähler würden sich gezwungen sehen, taktisch zu wählen und nicht den Kandidaten, den sie für den besten halten. In weit mehr als der Hälfte der Wahlkreise stünde der Sieger schon vor der Wahl praktisch fest. Bei relativer Mehrheitswahl im Einerwahlkreis bleibt immer mindestens die Hälfte der Stimmen wirkungslos. Ein Ausschluß der Parteien vom Wahlvorschlagsrecht wäre eindeutig verfassungswidrig. Aber selbst wenn das möglich wäre, die aussichtsreichen Bewerber ließen sich meist ohnehin einer Partei zurechnen. |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Dezember 2008 - 14:08 Uhr: | |
@ J.A.L., von automatischer sklavischer Befolgung war auch nicht die Rede, sondern von regelmäßiger Befolgung. Im Fall des Wahlgesetzes ist der Gesetzgeber verpflichtet eine Neuregelung zu treffen. Dies war er im Fall der Erbschaftsteuer nicht. Im Fall einer Nichtregelung bis zum Ablauf der Frist wäre diese Steuer weggefallen. Es ist dem Gesetzgeber durchaus möglich auch mal eine Steuer abzuschaffen - auch wenn das wohl in der Praxis kaum vorkommt (noch heute gibt es etwa die Schaumweinsteuer, die zur Finanzierung der kaiserlichen Flotte eingeführt wurde. Diese ist zwar im ersten Weltkrieg untergegangen, die Steuer gibt es aber bis heute). Es gibt in Europa einige Staaten ohne Erbschafts- und Schenkungssteuer (Belgien, Schweden, Österreich). Bekanntermaßen hat sich der deutsche Gesetzgeber für die Aufrechterhaltung dieser Steuer entschieden und hat nun - kurz vor Fristablauf - eine Neuregelung beschlossen, die am 1.1.2009 in Kraft tritt. Damit hat der Gesetzgeber die vom BVerfG gesetzte Frist erfüllt, die ihm für eine Neuregelung - so er die Aufrechterhaltung dieser Steuer wünscht - gegeben wurde. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist also gerade ein Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber diese Fristen für eine Neuregelung sehr ernst nimmt und in der Regel erfüllt. Der Neuregelungsauftrag wurde erfüllt, was immer man vom inhaltlichen Ergebnis halten mag. Einige Regelungen erscheinen wenig zweckmäßig, andere mit Blick auf Art. 3 GG problematisch. Wahrscheinlich wird man sich in einigen Jahren der Bundestag erneut mit einer Neuregelung dieser Steuer zu befassen haben... |
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