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Archiv bis 22. Juli 2008

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Bundestagswahlen » Negatives Stimmgewicht & Bundesverfassungsgericht » Archiv bis 22. Juli 2008 « Zurück Weiter »

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Mitdenker
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 12. Juli 2008 - 12:10 Uhr:   

Die Ländern sollten sinnvoll repräsentiert sein.
Dass kann feste Sitzzahlen je Land bedeuten.
Bei der Bundestagswahl sind nur die Wahlkreisvertreter fest dabei.
Wenn die Linke rausfliegt, haben die Neuen Länder weniger Sitze.

Falls man die Sitzzahl fixiert, aber sonst das Wahlsystem beibehält, kann es zu einer Kettenrechnung kommen.
Manchmal werden bis zu 16 Überhangmandate ermittelt.
Diese Überhänge würden nun den anderen Landesverbänden derselben Parteien abgezogen.
Dann kann es plötzlich auf einer oder mehreren der Landeslisten, zu einem oder mehreren Überhangmandaten kommen.
Durch diese(s) Überhangmandat(e), müssen einige oder mehrere, der noch unveränderten Sitzkontigente, der anderen Landesverbände, ein oder mehrere Sitze weggenommen werden usw...
Das Verfahren kann soweit führen, dass z. B. der Landesverband Bremen keinen Abgeordneten mehr stellt.
Es kann auch passieren, dass durch die Kettenrechnung dem letzten Landesverband ein, aber nicht kompensierbares, Überhangmandat entsteht.

Dieses Verfahren ist zu umständlich.
Es belohnt Landesverbände die viele Direktmandate erhalten würden, aber zugleich schwache Listenergebnisse haben.
Das kann nicht sein.
Die SPD Brandenburg könnte alle Direktmandate gewinnen, aber ein vergleichsweise schwaches Zweitstimmenergebnis haben.

(Beitrag nachträglich am 12., Juli. 2008 von Mitdenker editiert)
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 12. Juli 2008 - 14:20 Uhr:   

Worauf willst du hinaus? Wenn du feste Sitzzahlen pro Land festlegst, hast du zwar kein negatives Stimmgewicht mehr, du belohnst aber immer noch Landesverbände mit vielen Direktmandaten und schlechten Zweitstimmenergebnissen.
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Mitdenker
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 12. Juli 2008 - 14:54 Uhr:   

Ich habe meinen Beitrag, als "was wäre wenn" Szenario verpackt.
Er habe ihn als Warnung darüber geschrieben, das dieser Weg Gefahren birgt.
Die festen Sitzzahlen waren für die Bundesebene gemeint.

Als Lösungsvorschlag kann man, z. B. die Zahl der Wahlkreissitze kleiner machen, als die Zahl der Listensitze.
Die Länder bekommen ihre, nicht fixierten, Sitze dann eher über die Listensitze.

Einteilung der 299 Wahlkreise für die Bundestagswahl 2009:
NW 64, BY 45, BW 38, NI 30, HE 21, SN 16, RP 15, BE 12, SH 11, BB 10, ST 9, TH 9, MV 7, HH 6, SL 4, HB 2

mögliche Reduzierung auf 270 Wahlkreise
NW 58, BY 41, BW 34, NI 27, HE 19, SN 14, RP 14, BE 11, SH 10, BB 9, ST 8, TH 8, MV 6, HH 5, SL 4, HB 2
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 12. Juli 2008 - 16:03 Uhr:   

Das würde die Lage verbessern. Allerdings steht die Union zur Zeit wegen der Schwäche der SPD in den Wahlkreisen gut da, bleibt aber in den Zweitstimmen schwach. Ich halte es momentan für möglich, dass es sogar bei einer Senkung auf 240 Wahlkreise noch einzelne Überhänge geben könnte.

Ich habe aber nochmal bei election.de die Wahlkreisvorhersage nachgesehen. Danach gewinnt die Union bei 37% (Wahlthermometer) 223 Wahlkreise, also 74%. Das heißt, es gäbe bei interner Kompensation praktisch keine Abgeordneten, die über die Unions-Listen gewählt würden.

Bei einer solchen Lage bieten sich alternative Möglichkeiten zur Besetzung der Grundmandate förmlich an, wenn man an einer Mischlösung mit Listen festhalten will.

Beispiel: 100 Wahlkreise, in denen je 3 Abgeordnete gewählt werden.

Im Westen würden die Wahlkreise meist 2 zu 1 entschieden werden, meist zugunsten der Union, während es im Osten viele Wahlkreise gibt, in denen SPD, CDU und Linke je einen Sitz gewinnen. Das wäre zumindest eine gute Möglichkeit, Überhänge ganz zu vermeiden, während man die Anzahl der persönlich gewählten Abgeordneten nicht senken muss.
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Mitdenker
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 12. Juli 2008 - 16:42 Uhr:   

Frank Schmidt,

eine Beispielrechnung mit Dreierwahlkreisen wäre gut.
Besonders die Anzahl Wahlkreissitze der CDU Baden-Württemberg oder die Wahlkreissitze der SPD Hamburg würde mich interessieren. Hier könnten nun leichter Überhangmandate entstehen.

Die Umfragen von heute sind auf keinen Fall das Wahlergebnis von 2009.
Die Union wird vielleicht auf 40 % kommen, wenn die SPD zugleich bei 35 % liegt.
Außerdem sind die Einerwahlkreise, in den Hochburgen, ohnehin vergeben.
Election.de rechnet, z. B. manchmal einen Hamburger Wahlkreis der CDU zu.
Das wird, aber in der Realität nicht passieren.
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Richard Seyfried
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 13. Juli 2008 - 01:56 Uhr:   

Ich halte den oben bereits genannten Pukelsheim-Vorschlag für die einfachste saubere Lösung des Problems
(Nur zur Erinnerung: Pukelsheim schlägt vor, § 6 II 2 BWahlG wie folgt zu ergänzen:
Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer im Wahlgebiet erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor »und Rundung« ergeben, »mindestens aber die Zahl ihrer in den Wahlkreisen errungenen Sitze«.).

Dennoch würde ich auch anregen, eine bundesweite Kandidatenliste einzuführen. Etliche Experten sitzen ja nicht aufgrund ihrer regionalen Herkunft und Verankerung sondern aufgrund ihrer Fachkompetenz in bestimmten Sachbereichen im Bundestag. Wenn die letzten Mandate nicht über die Landes- sondern über eine Bundesliste vergeben werden, dann sinkt die Wahrscheinlichkeit von Überhängen und negativen Stimmgewichten ganz automatisch.

Die Regelung könnte etwa so aussehen, dass auf Bundesebene per Divisorverfahren eine Wahlzahl ermittelt wird. Auf der Basis dieser Wahlzahl werden zunächst in den Regional- und Landeswahlkreisen Mandate vergeben, wobei wie bei d´Hondt abgerundet wird. Die verbleibenden, den Parteien zustehenden Mandate werden dann wie etwa in Österreich jeweils über eine Bundesliste vergeben, hier wäre eine Zuteilung nach Sainte-Laguë wohl am fairsten.

Überhangsmandate und ein negatives Stimmgewicht wären durch die bundesweite Verknüpfung zwar nicht gänzlich ausgeschlossen aber statistisch extrem unwahrscheinlich. Bei gleichem Erst- und Zweitstimmensystem bliebe eine formale Regelung a la Pukelsheim, die für den Fall der Fälle eine Höchstgrenze der Listenmandate pro Land und Partei definiert, verfassungsrechtlich aber dennoch weiter notwendig. Vorzugsstimmenwahlsysteme mit mehreren Kandidaten einer Partei auf dem Stimmzettel erscheinen mir allerdings generell logischer als die zwei getrennten Stimmen.
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mma
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 13. Juli 2008 - 18:27 Uhr:   

Nochmal zu dem Grabenwahlrecht

Kann folgende Rechnung eine grobe Einschätzung liefern?

Sitze pro Land (Summe aus Direktmandaten plus Listenmandate minus Überhangmandate) geteilt durch 2; Differenz gegenüber der tatsächlichen Sitzverteilung 2005.

Demnach ergäben sich für die CDU Halbierungen in kleinen Ländern ohne Direktmandate:
HB (dort würde das einzige Mandat "halbiert" werden müssen!), HH, S-Anh, Brbg, Saar), etwas harmloser Berlin, wo zusätzlich 1 Direktmandat besteht. Der größte Verlust wäre in Niedersachsen (minus 6 bis 7 Mandate von 21) zu verzeichnen.

Die SPD würde geringfügig in Sachsen und RhPf, erheblich jedoch in BaWü (minus 7 bis 8 von 23) und Bayern (minus 11 von 24) verlieren.

Insgesamt verlöre die CDU in den genannten Landesgruppen
16 bis 17 Sitze, die SPD in den genannten insgesamt 20.

In allen anderen Landesgruppen von Union und SPD gäbe es Gewinne,
bei der SPD insbes. in NRW, Nds und Hessen, bei der CDU in BaWü, Sachsen und vor allem bei der CSU.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 16. Juli 2008 - 21:13 Uhr:   

@mma
Das kann man so genau nicht abschätzen, in vielen Bundesländern können schon geringe Veränderungen zu vielen Mehrheitswechseln führen. Außerdem ist natürlich die Frage, ob relative oder absolute Mehrheitswahl eingeführt wird. Relative Mehrheitswahl wäre für die Union günstiger als absolute, bei der SPD ist es umgekehrt. Bei dem Punkt dürften sich CDU/CSU und SPD sicher in die Haare kriegen, wenn sie ein Grabenwahlrecht anstrebten.
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Tim Spier
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 17. Juli 2008 - 18:36 Uhr:   

Und genau aus diesem Grund wird es auch keine grundsätzliche Änderung des Wahlrechts geben. Die SPD würde ihre Position als Regierungspartei in jedem Fall verlieren. Vielleicht mit der Hoffnung, irgendwann auf längere Sicht einmal wieder ohne Koalitionspartner regieren zu können. Aber das Risiko, gegenüber der Union strukturell unterlegen zu sein, ist viel zu hoch, um diese ferne Aussicht für so wichtig zu erachten.

Im Augenblick nimmt die SPD doch die Pivotalstellung im Parteiensystem ein. Solange Union und FDP keine Mehrheit haben, muss sie an allen Regierungen beteilgt werden -- wenn schwarz-grün bis auf Weiteres ein Ausnahme-Modell für die Länder bleibt. Warum sollte sie diese Stellung aufgeben? Und nach der Bundestagswahl würde es mich nicht sehr wundern, wenn die beiden "Volksparteien" gar keine verfassungsändernde Mehrheit mehr aufbringen. Und die drei "kleinen" Parteien werden keinem Wahlsystemwechsel zustimmen.
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mma
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 17. Juli 2008 - 18:52 Uhr:   

("gar keine verfassungsändernde Mehrheit mehr aufbringen")

Verfassungsändernd muss die Mehrheit auch gar nicht sein.
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Florian das Original
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. Juli 2008 - 01:07 Uhr:   

@ Tim Spier:

"Strukturell unterlegen" war die SPD der Union in den 60ern - das war damals der Grund, gegen ein Mehrheitswahlrecht zu sein.

Seit der Wiedervereinigung sieht die Sache aber anders aus.
Wahlergebnisse (SPD/Union):
1994: 36,4 zu 41,4
1998: 40,9 zu 35,1
2002: 38,5 zu 38,5
2005: 34,2 zu 35,2

Also praktisch gleichstand zwischen den beiden großen Parteien.
Wobei noch ein kleiner Bias zu Gunsten der SPD dazukommt (den Bias erkennt man an den Überhangmandaten: sie sind ein Indikator dafür, dass die SPD ihre Wahlkreise im Schnitt knapper gewinnt. D.h. bei gleicher Stimmenzahl holt die SPD - etwas - mehr Mandate).

Richtig ist, dass die aktuellen Umfragen die SPD deutlich hinter der Union sehen.
Aber bei den Wahlen waren die Ergebnisse in den letzten 14 Jahren eben andere.

Außerdem würde ein Mehrheitswahlrecht die Wähler der kleinen Parteien den großen Parteien zutreiben (sofern klar absehbar ist, dass die kleine Partei keine Chance im Wahlkreis hat).
Faktisch könnte die SPD dadurch die westdeutschen PDS-Wähler (zurück) gewinnen.
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cyrix
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. Juli 2008 - 01:47 Uhr:   

zur Kritik am Pukelsheim-Vorschlag:

Geäußert wurde, dass er schwache Landeslisten mit vielen Direktmandaten stark bevorzugen würde. Stimmt, tut das jetzige Wahlrecht aber genauso: In beiden Fällen werden so viele Mandate an die Landesliste vergeben, wie Direktmandate gewonnen wurden. Neu ist, dass starke Landeslisten mit wenigen Direktmandaten benachteiligt werden...

Dies macht sich gerade bei der CDU bemerkbar, die nach Wahlkreisprognose von election.de 178 Direktmandate gewinnen würde, nach Zweitstimmenumfragen aber nur ca. 180 sitze im BT erhalten würde. Demzufolge würden fast nur noch die Direktmandate zugeteilt werden, was am Stärksten z.B. die Landesverbände von Niedersachen (24 Listenmandate nach derzeitiger Unterverteilung --> nur die 10 DM würden zugeteilt), Hamburg (5--> 2) und Bremen (1-->0) Mandate kosten würde.

Ob dies jetzt so ein großes Problem aus Rechtlicher Sicht ist, scheint mir durch das Urteil des BVG geklärt: Länderproporz ist gegenüber negativem Stimmengewicht hinten an zustellen; primär ist das bundesweite Ergebnis.

Externe Überhangmandate könnte man übrigens bundesweit ausgleichen.


- feste Sitzzahlen für jedes Bundesland halte ich für unangebracht, da damit verschieden großes Stimmengewicht zwischen den Wählern in verschiedenen Bundesländern vorliegt.

-Insbesondere sollte man dann nicht auch noch, wie z.B. im bayrischen und baden-württembergischen Landtagswahlrecht, intern Ausgleichsmandate vergeben, da dies das unterschiedliche Stimmgewicht noch weiter massiv vergrößern kann (man stelle sich mal vor, dass in einem Bundesland eine Partei alle Direktmandate gewinnt, aber nur 5% der Zweitstimmen holt ---> die Anzahl der Abgeordneten aus diesem Bereich wird um einen Faktor bis zu 10 aufgeblasen...)

Aber wie sonst bei einem solchen Vorschlag fester Sitzzahlen mit Überhangmandaten umgehen?

-Trennung der Landeslisten dürfte für kleine Bundesländer zu recht witzlosen Wahlen führen: Die faktischen Sperrhürden der Ergebnisse der Parteien in einem kleinen Land wären ziemlich hoch.

-Verkleinerung der Anzahl der Direktmandate: solange bremen 2 und Saarland 4 Wahlkreise besitzen, ist es in diesen Bundesländern wahrscheinlich, dass Überhangmandate (und damit negatives Stimmengwicht) auftreten. Damit ist das Problem also noch nicht beseitigt.


Mit freundlichen Grüßen
Cyrix
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Tim Spier
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 18. Juli 2008 - 13:42 Uhr:   

@Florian: Ich sprach deswegen ja vom "Risiko der strukturellen Unterlegenheit". Ein wichtiger Punkt ist in jedem Fall die Einschätzung der Wählerströme von den kleinen zu den großen Parteien. Ich bin mir ziemlich sicher, dass nur wenige FDP-Wähler unbedingt an "ihrer" Partei festhalten. Hingegen halte ich den überzeugten Kern von Grünen-Wählern schon für größer. Und bei den Wählern der Linkspartei bin ich mir ziemlich sicher, dass diese lieber in die Wahlenthaltung flüchten, als die SPD zu wählen. Insofern hat die SPD zwar derzeit alle Koalitionsoptionen, würde aber bei der Einführung eines Mehrheitswahlrechts diese zugunsten einer unsicheren Aussicht auf eine zukünftige eigene Mehrheit im Parlament aufgeben. Das kann ich mir nicht vorstellen. Zumal absehbar ist, dass ein vielleicht nicht allzu kleiner Teil der Wahlkreise im Osten an die Linke geht. Bündnisabsprachen von "kleinen" Parteien einmal ganz außen vor gelassen.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 18. Juli 2008 - 13:50 Uhr:   

Hier sind einige Ergebnisse für kleinere Bundesländer, wobei Wahlkreise von 2005 zu Dreier- und Viererwahlkreisen zusammengelegt wurden und das Zweitstimmenergebnis verwendet wurde (als besserer Anzeiger der Parteipräferenzen). Die Hauptberechnung ist hier in St.Lague, in 4 Wahlkreisen unterscheidet sich das Ergebnis bei Verwendung von d'Hondt, hier jeweils zugunsten der SPD.

Es gibt hier in keinem Fall einen Überhang, während bei der Wahl 2005 in Hamburg ein und in Brandenburg 3 SPD-Sitze überhingen. In Berlin werden mit St.Lague allerdings alle Sitze der Grünen über Wahlkreis vergeben.

Bremen gesamt......SPD 2 CDU 1 GRN 1
Bremen.............SPD 2 CDU 1 (2 Sitze SPD 1 CDU 1)

Saarland gesamt....SPD 4 CDU 3 LNK 2 FDP 1
Saarland...........SPD 2 CDU 1 LNK 1

Hamburg gesamt.....SPD 5 CDU 4 GRN 2 FDP 1 LNK 1 (+1 Ü SPD)
Hamburg Kreise.....SPD 3 CDU 2 GRN 1 (dHondt: SPD 4 CDU 2)
Hamburg-Nord.......SPD 1 CDU 1 GRN 1 (dHondt: SPD 2 CDU 1)
Hamburg-Süd........SPD 2 CDU 1

Schleswig-Holstein.SPD 9 CDU 8 GRN 2 FDP 2 LNK 1
S.-H. Kreise.......SPD 5 CDU 6
Schleswig..........CDU 2 SPD 2
Ostsee.............SPD 2 CDU 2
HH Umland..........CDU 2 SPD 1

Mecklenburg-Vorp...SPD 4 CDU 4 LNK 3 FDP 1 GRN 1
M.-V. Kreise.......SPD 3 CDU 2 LNK 2
Mecklenburg........SPD 2 CDU 1 LNK 1
Vorpommern.........CDU 1 SPD 1 LNK 1

Brandenburg gesamt.SPD 7 LNK 5 CDU 4 FDP 1 GRN 1 (+3 Ü SPD)
Brandenburg Kreise.SPD 4 LNK 3 CDU 3
Havelland-Potsdam..SPD 2 LNK 1 CDU 1
Oder...............SPD 1 LNK 1 CDU 1
Spreewald..........SPD 1 LNK 1 CDU 1

Berlin gesamt......SPD 8 CDU 5 LNK 4 GRN 3 FDP 2
Berlin Kreise......SPD 4 CDU 3 LNK 2 GRN 3 (dHondt: SPD 7 CDU 2 LNK 2 GRN 1)
Nord-Mitte.........SPD 1 LNK 1 GRN 1
Ost................SPD 1 LNK 1 CDU 1(dHondt: SPD 2 LNK 1)
West...............SPD 1 CDU 1 GRN 1(dHondt: SPD 2 CDU 1)
Süd................SPD 1 CDU 1 GRN 1(dHondt: SPD 2 CDU 1)
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 18. Juli 2008 - 15:22 Uhr:   

Noch ein paar Überhang-Länder: in Sachsen hatte die CDU 4 Überhang, in Sachsen-Anhalt die SPD auch 4. In Thüringen besetzt die SPD alle Mandate aus den Kreisen.

Bei den obigen Daten war beim Saarland ein Fehler: es gab zwar 4 Sitze für die SPD, aber eins davon war im Überhang.


Sachsen-Anhalt.....SPD 6 LNK 5 CDU 5 FDP 2 GRN 1 (+4 Ü SPD)
S.-A. Kreise.......SPD 4 LNK 3 CDU 3
Magdeburg-Altmark..SPD 1 LNK 1 CDU 1
Harz-Börde.........SPD 1 LNK 1 CDU 1
Halle-Anhalt.......SPD 2 LNK 1 CDU 1

Thüringen gesamt...SPD 6 CDU 5 LNK 5 FDP 1 GRN 1
Thüringen Kreise...SPD 3 CDU 3 LNK 3
Unstrut-Suhl.......SPD 1 CDU 1 LNK 1
Weimar.............SPD 1 LNK 1 CDU 1
Saale..............SPD 1 LNK 1 CDU 1

Sachsen gesamt....CDU 10 SPD 8 LNK 8 FDP 4 GRN 2 (+4 Ü CDU)
Sachsen Kreise.....CDU 6 SPD 6 LNK 5
Leipzig............SPD 2 CDU 1 LNK 1
Lausitz............CDU 1 LNK 1 SPD 1
Dresden-Schweiz....CDU 1 SPD 1 LNK 1
Chemnitz...........CDU 2 LNK 1 SPD 1
Vogtland-Aue.......CDU 1 SPD 1 LNK 1
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N. Krause
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 21. Juli 2008 - 02:15 Uhr:   

Das BVG hat dem Gesetzgeber (entscheidet hier eigentlich der Bundesrat mit?) zur Änderung des Bundestagswahlrechtes eine Frist bis zum 30.6.2011 eingeräumt.
So vernünftig das Prinzip Gründlichkeit vor Schnelligkeit ist, halte ich eine Verschiebung der Entscheidung auf die kommende Legislaturperiode für bedenklich.


Laut gegenwärtiger Umfragenlage (die sich seit Monaten kaum ändert), liegen Schwarz-Gelb und Rot-Grün-Rot auf Bundesebene ungefähr gleichauf. Nach aktuellem Bundestagswahlrecht könnte es Überhangmandate für die CDU in Baden-Württemberg, evtl. Hamburg, evtl. Hessen, evtl. sogar Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, evtl. auch Schleswig-Holstein und Thüringen geben. Es ist nicht abwegig, dass es ca. 15-20 Überhang-Mandate für die CDU geben könnte, hingegen für die anderen Parteien gar keins mehr.
Wenn Schwarz-Gelb lt. Zweitstimmen auf 290-299 Mandate käme (was nach aktuellen Umfragen seit mindestens einem Jahr möglich ist), könnten diese Überhangmandate die Mehrheit noch kippen. Eine Große Koalition könnte mittels Überhangmandaten eine Zweidrittelmehrheit quasi "geschenkt bekommen".
Eine unter diesen Umständen 2009 zustande gekommene Mehrheit über die Reform des Bundestagswahlrecht entscheiden zu lassen, halte ich für bedenklich.

Nun sind ja mehrere Möglichkeiten der Wahlrechts-Änderung in der Diskussion, besonders schön (neben dieser Website natürlich!) im SPIEGEL vom 7.7. dargestellt.
Bundeslisten für die Parteien scheiden praktisch aus, schon weil CDU und CSU dann im ganzen Bundesgebiet gegeneinander kandidieren müßten. Es ist auch in der Praxis schwer für die Parteien, Bundeslisten mit vielleicht 350 Plätzen aufzustellen. Bei den Grünen gibt es ja oft Kampfabstimmungen um einzelne Listenplätze (was ich gut finde) - behielte man das bei, müßten die Parteitage mindestens eine Woche dauern....
Auch für die Wähler selbst wären lange Bundeslisten auch nicht (psychologisch) transparenter.
Mehrheitswahlrecht oder Grabenwahlsystemlehne ich grundsätzlich ab. Ich denke, dass das Verhältniswahlrecht eine wichtige demokratische Errungenschaft ist. Das politische Meinungsspektrum der Bevölkerung sollte möglichst genau im Parlament abgebildet sein. Zum Glück geht das EU-Wahlrecht auch in Großbritannien, Frankreich etc. in diese Richtung. Das STV schwächt den Verzerrungseffekt zwar ab, aber beseitigt ihn nicht.
Ein Grabenwahlsystem hätte 2005 ebenfalls weder eine Schwarz-Gelbe noch eine Rot-Grüne Mehrheit gebracht. Das Argument der Garantie stabiler Mehrheiten dürfte damit entkräftet sein.
Ausgleichsmandate würden die Verzerrungen beseitigen,aber führen zu einer Aufblähung des Bundestages. Da kann die Zahl der Abgeordneten schnell mal auf 650 ansteigen.
NB: ÜM/AM bedeuten auch immer eine Mehrbelastung des Bundeshaushaltes!
Vor allem aber könnte mit hoher Wahrscheinlichkeit bei CDU-ÜM auch die CSU profitieren. Rechtnet man die Ergebnisse der BTW seit 1990 auf Sainte-Lague um und bezieht Ausgleichsmandate mit ein, dann hätte die CSU mit Ausnahme von 2002 jedes Mal von ÜM mitprofitiert, unabhängig, ob diese für die CDU oder die SPD anfielen! Somit würde sich hier ein struktureller Vorteil für die Union ergeben.
Das "Augsburger Zuteilungsverfahren" (vom SPIEGEL so tituliert) des Augsburger Prof. Friedrich Pukelsheim hat natürlich Charme. Besonders schön sein Zitat in besagtem SPIEGEL-Artikel: "Es ändern sich lediglich ein paar Zeilen im Programmcode des Bundeswahlleiters".
Bei der Erklärung des "Negativen Stimmgewichtes" auf dieser Website ist ein Artikel mit einer Beispielrechnung von F. Pukelsheim verlinkt ("Das Kohärenzprinzip, angewandt auf das Bundestagswahlrecht"). Die Rechnung bezieht sich auf die bei der BTW 2002 aufgetretenen 5 Überhangmandate.
Wenn die CDU aber nun tatsächlich 15-20 ÜM erzielte und diese parteiintern ausgeglichen werden müßten, könnte es zu folgender Situation kommen:
Die CDU muss mehr Überhangmandate parteiintern "abtragen", als überhaupt Abgeordnete über die Landeslisten einziehen. Bestimmte Bundesländer wären davon überproportional betroffen, z.B. in Bremen 0 statt 1 Mandat, in Brandenburg evtl. 0 stat 4 oder 5 etc. Dagegen sind in Baden-Württemberg z.B. bis zu 7/8 Überhangmandate durchaus denkbar. Somit wäre die Repräsentanz der einzelnen Länder im Bundestag sehr unproportional, was das BVG freilich laut Urteilsbegründung für weniger problematisch hält. Trotzdem kann ich mir nicht vorstellen, dass es der CDU gefallen sollte, überhaupt keine MdB aus Brandenburg und Bremen mehr zu haben.
Man müßte dann evtl. sogar an einige Direktmandate ran, um den Ausgleich vorzunehmen.
Im Thread "Reform des BT-Wahlrechts" hat Th. Frings vor 2 Jahren folgende Änderungen im Gesetzeswortlaut des BWG §6 Abs. 5 und 6 vorgeschlagen:
"(5) Hat eine Partei in einem oder mehreren Ländern mehr Direktmandate errungen, als ihrer Landesliste gemäß Absatz 4 Sitze zufallen, verbleiben ihr diese Mehrsitze (Überhangmandate). Zum Ausgleich verfallen bei Landeslisten dieser Partei, bei denen keine Überhangmandate auftreten, die ihnen zuletzt zugewiesenen Sitze in entsprechender Anzahl in umgekehrter Reihenfolge ihrer Zuweisung gemäß Absatz 4. Hierbei wird eine Landesliste übergangen, wenn bei Streichung des Sitzes ihre Sitzzahl unter die Zahl ihrer Direktmandate fiele.
(6) Können nicht alle Überhangmandate nach Absatz 5 ausglichen werden, verfallen die nicht ausgleichbaren Überhangmandate. Der Partei werden Direktmandate in entsprechender Anzahl in aufsteigender Reihenfolge des Anteils ihrer Bewerber an den gültigen Erststimmen im Wahlkreis gestrichen. Hierbei wird ein Direktmandat übergangen, wenn durch seine Streichung die Sitzzahl der Landesliste die nach Absatz 4 errechnete Zahl unterschritte oder diese bereits unterschritten ist; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend."
Im Prinzip o.k., man kann vielleicht noch darüber streiten, ob wirklich der Erststimmen-Anteil oder der Abstand zum zweitstärksten Bewerber entscheidend sein sollte.
Aber ich finde, dass jeder Wahlkreis mit einem Abgeordneten im Bundestag vertreten sein sollte! Deswegen wäre ein Nachrücken der jeweils nächststärkeren Wahlkreisbewerber sinnvoll.

Eine Festschreibung der Mandatszahl für jedes Bundeslandbezeichnet der SPIEGEL als "veraltete Methode". Ich bin hingegen sehr dafür! Auch dann, wenn durch Abweichungen in der Wahlbeteiligung unterschiedliche Stimmgewichtungen pro Bundesland ergeben könnten. Es gibt trotzdem dank "doppeltem Pukelsheim" die Möglichkeit, Parteien- und Länderproporz in der Mandatsverteilung miteinander zu vereinbaren.
2002 gab es folgenden Fall: In Mecklenburg-Vorpommern wählten 16,9% der Wähler mit Zweitstimme die PDS. Im Land gibt es 7 Wahlkreise. Gemäß damals aktuellem Bevölkerungsanteil hätten dem Land MV 13 Mandate zugestanden. Weil die PDS aber bundesweit nur 4% erreichte, fielen diese 16,9% Wählerstimmen in MV unter den Tisch, und MV war nur mit 10 statt 13 Abgeordneten vertreten, also mit nur reichlich 75% der MV eigentlich zustehenden Mandate.

Mein Vorschlag zur Reform des Bundestagswahlrechtes
- stellt die unverzerrte Mandatsverteilung auf die Parteien sicher
- gewährleitet eine proportional gerechte Mandatsverteilung auf die Länder (und Regionen innerhalb der Länder)
- schließt das Entstehen von Überhangmandaten weitgehend aus
- ermöglicht den Wählern, auf die Reihenfolge in den Landeslisten Einfluß zu nehmen.
Es nimmt Elemente des Bayerischen Landtagswahlrechtes und die Grundsätze der Biproportionalen Zuteilung ("Doppelter Pukelsheim") auf.

Die 598 Bundestagsmandate werden anhand aktueller deutscher Bevölkerungszahl den einzelnen Bundesländern zugeteilt.
Um die Konzentration der Parteien auf bestimmte Hochburgen zu vermeiden, wäre es sinnvoll, zu den Ebenen Bund-Länder-Wahlkreise weitere Zwischenebenen zu schaffen, z.B. 2 Länderverbünde (3 Stadtstaaten- 13 Flächenländer) oder in den größeren Ländern Wahlkreisverbünde (anhand der Regierungsbezirke oder Großstädte-Ländliche Wahlkreise).
Die 299 Wahlkreise bleiben bestehen. Normalerweise entfallen auf einen Wahlkreis 2 Mandate. Die Gesamtsitzzahl der Bundesländer (bzw. Wahlkreisverbünde) beträgt das Doppelte der Wahlkreise +-1. (Größere Abweichungen sollten ausgeschlossen sein und müßten eine Neueinteilung der Wahlkreise bedingen.)
Beträgt die Gesamtsitzzahl eines Bundeslandes (oder WK-Verbundes) eins Mehr als das Doppelte der Wahlkreise, wird dem Wahlkreis dieses Landes/WK-Verbundes mit der größten deutschen Bevölkerungszahl ein drittes Mandat zugeteilt (z.B. in Hessen dem WK Wetterau).
Umgekehrt wird im Falle der Gesamtsitzzahl (Wahlkreise*2)-1 dem Wahlkreis mit der jeweils kleinsten deutschen Bevölkerungszahl nur 1 Mandat zugeteilt (z.B. in Berlin dem WK Spandau-Charlottenburg-Nord).

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt er einen Direktkandidaten in seinem Wahlkreis, mit der Zweitstimme einen Kandidaten der Landesliste einer Partei. Er kann aber seine Zweitstimmer auch einer Landesliste ohne besondere Kennzeichnung einer Person geben. Nur der Direktkandidat seiens Wahlkreises ist mit Zweitstimme nicht wählbar.

Für die Verteilung der Mandate auf die Parteien sind ausschließlich die Zweitstimmen maßgeblich.
An der Sitzverteilung nehmen die Parteien teil, die entweder 5% der Zweitstimmen bundesweit erhalten haben oder in mindestens 3 WK die relative Mehrheit der Erststimmen gewonnen haben.
Sollten darüber hinaus Bewerber anderer Parteien oder Einzelbewerber in einem Wahlkreis die relative Mehrheit erzielen, sind diese Kandidaten gewält. Entsprechend verringert sich die Anzahl der nach Zweitstimmen-Bundesergebnis zu verteilenden Mandate auf jeder betroffenen Ebene.
(Beispiel: Wäre der Einzelbewerber Hohmann im Wahlkreis Fulda erfolgreich, würden im Bund statt 598 nur 597 Mandate auf die Parteien verteilt, im Länderverbund Flächenländer statt 558 nur 557, in Hessen statt 43 nur 42, im evtl. Wahlkreisverbund 1 Mandat weniger, im WK Fulda statt zwei nur noch 1 Mandat.)
Die Mandate werden nach Saint-Lague-Prinzip auf die Parteien verteilt, anschließend nach "doppeltem Pukelsheim" auf die Länderverbünde, dann weiter auf die Länder(, die Wahlkreisverbünde ) und die Wahlkreise.
Wie bei der letzten Bürgerschaftswahl in Hamburg könnten am Wahlabend zunächst nur die Zweitsitmmen-Partei-Ergebnisse und die Erststimmen-Wahlkreis-Mehrheiten ermittelt und die Mandatsverteilung auf die Parteien bekanntgegeben werden. Die Mandatsverteilung auf die Personen könnte dann danach ermittelt werden.
Für jeden Wahlkreis steht nun fest, welche Parteien die Mandate erhält, jedoch noch nicht die Person.
Für jedes den Parteien zustehende Wahlkreismandat wird das Verhältnis Erststimmen ihres Bewerbers zu den Zweitstimmen für die Partei insgesamt im Wahlkreis ermittelt und innerhalb der Parteien in den Ländern/Wahlkreisverbünden nach den Quotienten Erststimmen/Zweitstimmen im Wahlkreis in absteigender Reihenfolge sortiert. (Damit sind Wahlkreisbewerber bessergestellt, die ein überdurchschnittliches Erststimmenergebnis erzielt haben.)
Außerdem werden (wie in Bayern) die Erststimmen der Kandidaten mit den Personenstimmen auf der Liste addiert und die Rangfolge anhand der Stimmenzahlen ermittelt.
Auf alle an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien werden anhand der bundesweiten Gesamtzahl der Erststimmen 299 Mandate nach Sainte-Lague verteilt. Sollten sich Überhangmandate für eine Partei ergeben, wird diese Partei bei der weiteren Sitzberteilung übergangen.
In der selben Weise werden die Erstsimmen-Mandate innerhalb der Parteien auf die Länderverbände, die Länder und evtl. die Wahlkreisverbünde verteilt.
Innerhalb der Länder/Wahlkreisverbünde gehen diese Direktmandate auf die Bewerber der jeweiligen Parteien nach dem günstigsten Quotienten Erst-/Zweitstimmen im Wahlkreis. (Es ist also möglich, dass in einem Wahlkreis beide, ein oder kein Wahlkreiskandidat direkt gewählt wird.)
Die übrigen Mandate werden innerhalb der Landeslisten gemäß der ermittelten Rangfolge der Stimmzahlen auf die einzelnen Kandidaten verteilt.
Auch diese über Liste gewählten Kandidaten werden den ihrer Partei zustehenden und noch nicht besetzten Wahlkreisen zugeordnet.
Zunächst wird ermittelt, ob die über Liste Gewählten Direktkandidaten in den noch für ihre Partei zu besetzenden Wahlkreisen sind. Ist dies der Fall, werden sie ihren Wahlkreisen zugeteilt. Sollte dann noch ein über Landesliste Gewählter übrig bleiben, wird er dem noch übrigen Wahlkreis zugeordnet. Bleiben mehrere Gewählte und mehrere WK übrig, so erfolgt die Zuteilung nach dem Verhältnis der Stimmen für die jeweiligen Kandidaten in den betreffenden Wahlkreisen (biproportionales Zuteilungsverfahren).
Jeder Abgeordnete soll in seinem Wahlkreis präsent und für die Bürger ansprechbar sein (unabhängig davon, ob er evtl. in einem anderen WK kandidiert hatte).

Das wirkt auf den ersten Blick kompliziert.
Aber es ist einfach handhabbar für die Wähler (besser als das Wählen z.B. mit 34 Stimmen bei der Nationalratswahl im Kt. Zürich). Die Wähler können Einfluß auf die personalle Zusammensetzung auch auf Landesebene nehmen (das soll auch die "bittere Pille" der wenigen Einerwahlkreise "versüßen"). In den allermeisten Fällen gehören die Wahlkreisvertreter unterschiedlichen Parteien an, was interessant und attraktiv für die Wähler sein dürfte.
Überhangmandate sind ausgeschlossen.
Auch in "Stammwahlkreisen" (Niederbayern, Ruhrgebiet, Ostberlin) sind die Wahlkreisbewerber nicht praktisch schon gewählt, wenn sie von ihren Parteien aufgestellt sind, sondern müssen sich bemühen, ein überdurchschnittliches Erststimmenergebnis bzw. ausreichend Zweitstimmen aus den anderen Wahlkreisen zu erhalten.

Dem Argument, dass genügend jeweilige Fachleute ins Parlament kommmen müssen und man daher die Listen nicht beweglich machen sollte, kann ich wenig abgewinnen.
Schon jetzt ist dieses Prinzip in Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern auf Landesebene praktisch außer Kraft. Und wären bei der Bundestagswahl 2005 im Westen Berlins die CDU-Wahlkreiskandidaten erfolgreich gewesen, säßen heute fast komplett andere Berliner Christdemokraten im Bundestag.
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Matthias Cantow
Moderator
Veröffentlicht am Montag, 21. Juli 2008 - 06:40 Uhr:   

@N. Krause
Das BVG hat dem Gesetzgeber (entscheidet hier eigentlich der Bundesrat mit?) [...]

Ja, allerdings kann der Bundesrat hier nur Einspruch einlegen.
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Sporadischer Besucher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 21. Juli 2008 - 08:50 Uhr:   

Vielleicht hängt die lange Frist, die das BVerfG zur Neuregelung eingeräumt hat, damit zusammen, daß noch weitere Wahlprüfungsverfahren anhänigig sind ....
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Philipp Waelchli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 21. Juli 2008 - 15:50 Uhr:   

Zur Berechnung der Frist hat das Gericht selbst einige Hinweise gegeben. So weist es in der Urteilsbegrünung darauf hin, dass eine Gesetzesänderung, sollte sie denn noch rechtzeitig auf die ordentliche Wahl 2009 Anwendung finden, schon Anfang 2009, allerspätestens im Frühjahr, verabschiedet sein müsste. Da ja auch noch die Sommerpause dazwischen kommt, bliebe also ungefähr ein halbes Jahr zur Gesetzgebung übrig. Der Bundestag könnte also kaum eine breit abgestützte Lösung ausarbeiten und ausführlich diskutieren, sondern nur eine minimale Anpassung vornehmen, die gerade mal den zwingenden Vorgaben des Gerichts genügte. Das Gericht hat allerdings in seltener Deutlichkeit angemahnt, das ganze Verteilungsverfahren in übersichtlicher Weise verständlich neu zu regeln - "angemahnt" deswegen, weil es im Rechtssinne keine Befugnis hat, in diesem Punkt etwas verpflichtend anzuordnen. Wollte der Bundestag aber diesem Wunsch nachkommen, müsste das Gesetz in wesentlichen Teilen neu formuliert werden, womöglich völlig erneuert werden. Zudem betont die Urteilsbegründung mehrmals, dass sich das Phänomen des negativen Stimmengewichts auf das ganze Zusammenspiel des Verteilungssystems bezieht und nicht gewissermassen eine einzelne Bestimmung herausgebrochen werden kann.
Dass der Bundestag, dessen Legislaturperiode ausläuft, zumal nach Beginn der Wahlvorbereitungen und bei einsetzemden Wahlkampf, der Thematik annimmt und gewissermassen dem nachfolgenden Bundestag ein neues Wahlgesetz vererbt, erscheint zudem so unrealistisch, dass es das Gericht vermutlich für unnötig angesehen hat, dies explizite zu erwähnen. Somit durfte es aber davon ausgehen, dass sich wohl erst der neugewählte Bundestag, der eine frische Legitimation erhalten hat, einer umfassenden Gesetzesnovelle annehmen werde - und dieser neue Bundestag hat dann knapp eine halbe Legislaturperiode Zeit, das Gesetz den verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen. Zugleich sind dann rund drei Jahre seit dem Urteil verstrichen.
Summa summarum also unter Einschätzung der politischen Realitäten eine angemessene Fristbestimmung.
Nicht erwähnt haben wir dabei aber die Rolle des Bundesrates. Formell beschliesst der Bundestag die Gesetze. Anders als in anderen Staaten kommt dem Bundeswahlgesetz auch kein besonderer Rang oder Status in der Rechtsordnung zu: In manchen Ländern gibt es z. B. "Grundgesetze", die zwischen Verfassung und einfachen Gesetzen in einem mittleren Rang stehen, oder aber manche Gesetze wie das Wahlgesetz oder Gesetze über Parteien bedürfen einer erhöhten Mehrheit im Parlament. Nicht so in Deutschland: Alle Gesetze über die Wahl des Bundestages sind grundsätzlich einfache Bundesgesetze - es sei denn, sie würden in irgendeiner Weise besondere Verpflichtungen der Länder herbeiführen, in deren Organisationsautonomie eingreifen oder derlei mehr, was ggf. eine Zustimmungspflicht des Bundesrates nach sich ziehen könnte.
Allerdings ist der Bundesrat auch bei einfachen Bundesgesetzen mehrfach involviert: Eine Vorlage der Bundesregierung ist in der Regel zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten; der Bundesrat kann Einspruch erheben oder die Einberufung des gemeinsamen Ausschusses verlangen, was das Verfahren natürlich verzögert. Und schliesslich gibt es noch die Möglichkeit, dass der Bundesrat auch bei einem einfachen Bundesgesetz Einspruch mit zwei Dritteln seiner Stmmen einlegt. Das ist bei der gegenwärtigen Zusammensetzung zwar aus parteipolitischen Gründen eher nicht zu erwarten, wenn aber Länderinteressen überwiegen, dann könnte es auch schon mal vorkommen. Und genau das kann bei einer Anpassung des Bundeswahlgesetzes im Bereich des Möglichen liegen, weil, wie oben schon mehrfach bemerkt, unter anderem die Verteilung der Bundestagsmandate auf die Bundesländer zur Debatte steht. Auch ein solcher Einspruch kann vom Bundestag überwunden werden, aber wieder nur mit Zweidrittelsmehrheit, wobei sich im Falle eines Falles fragt, wie sich Abgeordnete aus Ländern, die sehr wahrscheinlich nach der neuen Regelung Mandate verlieren werden, entscheiden dürften. Fazit: Unter normalen Umständen hat also der Bundesrat zum Bundeswahlgesetz nichts zu sagen, ggf. kann er aber durchaus auch zur Bremse oder gar zum Verhinderer werden.
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Clovis
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 22. Juli 2008 - 19:11 Uhr:   

Guten Tag,

ich bin der Meinung, dass man das negative Stimmgewicht vermeiden kann, wenn man zuerst anhand der Wahlbeteiligung die Mandate auf die Länder verteilt und dann bei der Weiterverteilung auf die Landeslisten Überhangmandate von den gegnerischen Landeslisten abzieht.

Stimmt das?

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit,
Clovis

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