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Nordrhein-Westfalen – Passives Wahlre...

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Friddi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 01. August 2008 - 12:01 Uhr:   

Eine Partei möchte für die Kommunalwahl 2009 einen Bewerber aufstellen, der erst kurz vor dem Wahltermin 18 Jahre alt wird. Zum Zeitpunkt der der Wahl zum Bewerber in der Vertreterversammlung ist er es noch nicht. Rechtmäßig???

Wählbar ist gem. § 14 KWahlG jede wahlberechtigte Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Am Wahltag oder nicht?? Und was ist mit § 17 Absatz 2?
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Freitag, 01. August 2008 - 15:40 Uhr:   

Auch wenn in § 12 (!) KWahlG der Wahltag als Bezugspunkt nicht ausdrücklich erwähnt ist, ergibt er sich eindeutig aus dem Umstand, dass § 12 zusätzliche Bedingungen im Vergleich zu § 7 aufstellt, in § 7 der Wahltag als Bezugspunkt ausdrücklich festgelegt ist und kein anderer denkbarer Bezugspunkt ersichtlich ist.

§ 17 II regelt die Stimmberechtigung bei der Kandidatenaufstellung, nicht die Wählbarkeit.

Es spricht also nichts dagegen, einen Bewerber aufzustellen, der erst kurz vor dem Wahltag 18 Jahr alt wird. Wenn er zum Zeitpunkt der Aufstellung mindestens 16 Jahre alt ist und seit mindestens 16 Tagen seinen Wohnsitz in der Kommune hat, darf er bei der Kandidatenaufstellung auch selbst mitstimmen.

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