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Philipp Waelchli Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juli 2008 - 17:19 Uhr: | |
Mal abgesehen vom Füttern von Trollen ist ein Punkt der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts interessant: Es hat das Auftreten negativer Stimmen bzw. negativer Stimmengewichte als verfassungswidrig beurteilt, weil dies a) der Gleichheit und b) der Unmittelbarkeit der Wahl widerspreche. a) erscheint insofern unproblematisch, als es sich um eine Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts [für Stänkerer, Nörgler, notorische Besserwisser, Sudler und Beleidiger: Ich brauche "Gericht" als Abkürzung für "Bundesverfassungsgericht".] handelt. Das Gericht hat ja den Gleichheitsgrundsatz durch Zählwertgleichheit und Erfolgwertsgleichheit und einige andere abgeleitete Prinzipien konkretisiert. Ein Verstoss gegen die Erfolgwertsgleichheit ist ja nun aber offenkundig, wenn negatives Stimmengewicht nachgewiesen wird. Es besteht dabei sogar ein noch krasserer Verstoss als bei Stimmengewicht 0, denn ein negatives Stimmengewicht liegt ja im negativen Wertebereich, also unter 0. Nun hätte dies eigentlich als Begründung ausreichen können. Das Gericht hat allerdings noch den Verstoss gegen die Unmittelbarkeit der Wahl hinzugefügt. Kann es sein, dass sich die Richter ein Stück weit unsicher gefühlt haben und deswegen nach einem zweiten Standbein gesucht haben? Nun gut - nach einem Dictum aus dem angelsächsischen Rechtsbereich wäre ein Urteil auf einem Bein besser als eines auf zwei oder mehreren. Wie dem auch sei - in der Tat liessen sich allerdings gewisse Argumente GEGEN diese Herleitung aus dem Gleichheitsgrundsatz aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts schöpfen. Z. B. hat es auch einen Erfolgswert 0 akzeptiert, wenn dieser aus einer durch "höhere Gründe" gerechtfertigten Regelung resultiert, z. B. aus der 5%-Klausel, die ja eigentlich dem Grundsatz der Verhältniswahl widerspricht. Ist vor diesem Hintergrund die Ablehnung des Vorranges des Föderalismus und die Konstruktion des Bundestages als "unitarischen Vertretungsorganes" zu deuten? Kommen wir aber zu b) zurück: Ein Argument, das auch öfter in diesem Forum vorgetragen wurde, ist mangelnde Transparenz. Negatives Stimmengewicht, zumal wenn es anders als im Fall Dresden nicht vorhersehbar und entsprechend vermeidbar ist, widerspricht dem Grundsatz der Transparenz insofern, als eben der Wähler nicht vorhersehen kann, wie sich seine Stimme auswirkt. Grundsätzlich sollte sich ein Wähler darauf verlassen können, dass seine Stimme der gewählten Liste oder Kandidatur zugute kommt, allerwenigstens ihr nicht schadet. In weiterem Kontext ist z. B. auch in diesem Forum argumentiert worden, dass elektronische Wahlverfahren mangels Nachprüfbarkeit intransparent und daher abzulehnen seien. Nun ist Transparenz an sich schön und hilfreich, aber ein Verfahren wie z. B. komplexes STV mit vielen Kandidaten ist wohl kaum im populären Sinne "transparent". Gleichwohl wird es von verschiedenen Staaten verwendet und wurde auch verschiedentlich in diesem Forum propagiert. Transparenz muss also nicht unbedingt eine zwingende Eigenschaft eines Wahlverfahrens sein, erscheint aber zumindest mir als wünschbare Eigenschaft. Indessen ist im gesamten Grundgesetz nirgends ein Transparenzprinzip oder etwas Vergleichbares statuiert. Die einzige Möglichkeit, die jedenfalls meiner Unmassgeblichkeit einleuchten will, es gleichwohl aus dem Grundgesetz abzuleiten, besteht darin, es als Ausfluss der Unmittelbarkeit der Wahl einzuführen. Es scheint mir fraglich, ob der historische Verfassungsgeber an einen Fall wie den vorliegenden gedacht hat und nicht viel eher Wahlmänner oder andere Zwischenschaltungen zwischen Wähler und Endergebnis ausschliessen wollte. Gleichwohl kann man natürlich die Unmittelbarkeit verletzt sehen, wenn eine Wählerstimme einer Liste nicht mehr UNMITTELBAR zugute kommt, sondern es von irgendwelchen Mechanismen abhängt, ob die Stimme nützt oder schadet. In diesem Sinne kann man gewiss von einem Verstoss gegen dieses Prinzip sprechen, ich kann mir aber vorstellen, zugleich wird damit gewissermassen das fehlende Transparenz-Prinzip substituiert. Die weitere Rechtsprechung des Gerichts wird allerdings zeigen müssen, ob es wirklich diesen Weg einschlagen wollte oder nicht. |

Realist82
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juli 2008 - 18:41 Uhr: | |
[Beitrag gelöscht, da er nichts mehr zur Sache beiträgt. Die unterschiedlichen Standpunkte sind mehr als hinreichend ausgetauscht. Ein freundlicherer Umgangston wäre fein! W.Z.] |

R.H. Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juli 2008 - 23:18 Uhr: | |
Stichwort STV: Kann aus dem Urteil auch etwas bezüglich Single Transferable Vote, Top-2-Runoff, Instant Runoff Voting geschlossen werden, die schließlich alle gegen Mono-Raise verstoßen? (Mono-Raise: Wenn ein paar Wahlzettel geändert werden, so dass der Kandidat X höher gerankt wird und alles andere gleich bleibt, sollte das nicht dessen Gewinnwahrscheinlichkeit verringern) Ich habe allerdings gehört, dass einige STV-Varianten, die nicht in Benutzung sind, Mono-Raise erfüllen sollen, weiß allerdings nichts genaues darüber. Meint "Negatives Stimmgewicht" auch das Participation Criterion? (Participation Criterion: Das Hinzufügen von Wahlzetteln sollte nicht das Wahlergebnis aus Sicht der hinzugefügten Wahlzettel verschlechtern) Wären dann für das Bundesverfassungsgericht alle Condorcet-Methoden und Bucklin-Varianten verbannungswürdig :/ |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 00:20 Uhr: | |
@RH Das scheint mir doch arg theoretisch und äußerst unwahrscheinlich zu sein und würde in keinem Fall regelmäßig auftreten, ganz im Gegensatz zu negativem Stimmengewicht im jetzigen Bundestagswahlrecht. |

Wilko Zicht
Moderator
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 01:08 Uhr: | |
@R.H. Ich sehe das ähnlich wie Thomas. Das BVerfG sagt ja nicht, jede Art von negativem Stimmgewicht sei verfassungswidrig, egal wie intensiv es auftritt oder durch welche Regelungen es verursacht wird. Lies dir mal die Absätze 110 bis 124 durch. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen er auch Regelungen treffen kann, die ein negatives Stimmgewicht verursachen. Vorliegend hat das Gericht diesen Spielraum aber für überreizt angesehen, weil das negative Stimmgewicht mit so hoher Intensität auftritt, dass es durch das recht schwache Argument der föderalen Belange nicht gerechtfertigt werden kann. Bei den erwähnten STV-Varianten sind die vergleichbaren Effekte zum einen weniger vorhersehbar und seltener anzutreffen. Zum anderen würde das Gericht dem Ziel einer wirkungsvolleren und differenzierteren Stimmabgabe-Möglichkeit für die Wähler eventuell ein höheres verfassungsrechtliches Gewicht beimessen. |

Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 13:26 Uhr: | |
Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch an die Beschwerdeführer Wilko Zicht und Martin Fehndrich zu diesem Erfolg. Heute steht im Spiegel ein ausführlicher Bericht zum Urteil des BVerfG und zu den möglichen Konsequenzen. Der Autor, Dietmar Hipp, schreibt im Artikel: "Wahlrecht: Mathematik der Macht" (Spiegel Nr. 28 vom 7.7.08 S. 50-51), dass die von Prof. Puckelsheim vorgeschlagene Methode, Überhangmandate zu vermeiden, in dem Direktmandate durch weniger Listenplätze ausgeglichen würde, das Verfahren sei, welches "wohl am schonendsten" das Phänomen des "negativen Stimmgewichtes" beseitigen würde. Zumal eine verfassungskonforme Verrechnungsmethode à la Puckelsheim zwar folgenreich, aber ohne große Verrenkungen - so Dietmar Hipp - möglich sei. Im Bundeswahlgesetz müsse nur ein Satz ergänzt werden. Wie meint das der Autor? Denn der Satz fehlt. Seht Ihr es ebenfalls so, dass die von PRof. Pukelsheim unter www.uni-augsburg.de/bazi vorgeschlagene Methode die schonendste Variante ist, um das negative Stimmgewicht zu beseitigen und wie seht Ihr die Chancen für eine Einigung der Parteien, d.h. wird Eurer Meinung nach die Pukelsheim-Variante umgesetzt werden oder seht Ihr größere Chancen, dass - analog der Landtage - Ausgleichsmandate eingeführt werden, die allerdings zur Aufblähung des Bundestages führen würden und möglicherweise - so Dietmar Hipp in Anlehnung an die Argumentation von Pukelsheim - das negative Stimmgewicht nicht zwingend beseitigten? |

Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 14:00 Uhr: | |
Und noch eine Erwägung, die mir kam. Ist dieses Urteil nicht letztlich doch eine Korrektur des - umstrittenen - Urteils zur Legitimität von Überhangmandaten von 1997? Sicher, in erster Linie ging es in dem jetzigen Urteil vom 3.7. um das Phänomen des "negativen Stimmgewichtes" und nicht um die Frage, ob Überhangmandate als Folge eines Mischwahlsystems anfallen dürfen oder als Folge des personalisierten Verhältniswahlsystems auszugleichen seien - ob durch Ausgleichsmandate oder durch Verrechnung mit Listenmandaten. Aber dieses Urteil zum negativen Stimmgewicht wird doch - wenn ich dies richtig sehe - zur Folge haben, dass Überhangmandate nicht mehr anfallen können, denn entweder werden sie mit den bestehenden Landeslisten - oder einer neu zu schaffenden Bundesliste - derselben Partei verrechnet oder es werden Ausgleichsmandate geschaffen. Hat da nicht das Verfassungsgericht - stillschweigend - auch sein Urteil über die Überhangmandate von 1997 "korrigiert" und der damaligen Richter"minderheit" (das Urteil war ja mit 4:4 Stimmen ergangen, Verfassungswidrigkeit konnte daher nicht festgestellt werden) letztlich doch noch zum Sieg verholfen? Ich sehe dies so, kann aber falsch liegen mit dieser Interpretation. |

Clovis Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 14:02 Uhr: | |
Guten Tag, RH meinte: Meint "Negatives Stimmgewicht" auch das Participation Criterion? (Participation Criterion: Das Hinzufügen von Wahlzetteln sollte nicht das Wahlergebnis aus Sicht der hinzugefügten Wahlzettel verschlechtern) Wären dann für das Bundesverfassungsgericht alle Condorcet-Methoden und Bucklin-Varianten verbannungswürdig? Kann jemand erläutern, was damit gemeint ist, an einem Beispiel vielleicht? Vielen Dank, Clovis |

R.H. Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 14:14 Uhr: | |
@Thomas Frings und Wilko Zicht. Danke für die Antworten. Ich habe mir das Urteil jetzt komplett durchgelesen. Zitat: Die vom Wähler beabsichtigte Stärkung einer politischen Kraft kann diese aufgrund des Effekts des negativen Stimmgewichts auch schwächen. Gesetzliche Regelungen, die derartige Unwägbarkeiten nicht nur in seltenen und unvermeidbaren Ausnahmefällen hervorrufen, sind mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht zu vereinbaren. Ich bin froh, dass die Möglichkeit von negativem Stimmgewicht in mehr als 0,0% aller Fälle kein K.O.-Kriterium ist. |

Wilko Zicht
Moderator
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 14:19 Uhr: | |
@Bernhard: Pukelsheim schlägt vor, § 6 II 2 BWahlG wie folgt zu ergänzen: Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer im Wahlgebiet erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor »und Rundung« ergeben, »mindestens aber die Zahl ihrer in den Wahlkreisen errungenen Sitze«. Eine andere Möglichkeit für den Bundestag, auf die Schnelle ein zum gleichen Ergebnis führendes Verfahren zu beschließen, bestünde darin, Art. 1 Nr. 2 und 3 des folgenden Gesetzentwurfs aus der Schublade zu holen und zu verabschieden: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/055/1305575.pdf |

Florian das Original Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 14:46 Uhr: | |
Dass das Thema Wahlrecht einen besonders wichtigen Stellenwert in der Öffentlichen Wahrnehmung hat, kann man wahrlich nicht behaupten. Nehmen wir einmal den Kommentar der Süddeutschen Zeitung vom 3.7. verfasst von Heribert Prantl (seines Zeichens immerhin ehemaliger Richter am Landgericht und bei der SZ etatmäßiger Kommentarverfasser zu allen staatsrechtlichen Fragen). Zitat: "Politisch ist ein Vorstoß für ein Mehrheitswahlrecht unwahrscheinlich oder jedenfalls nicht erfolgversprechend, weil Union wie SPD koalitionspolitisch auf die kleineren Parteien angewiesen sind und bleiben - spätestens im Bundesrat würde die Verfassungsänderung scheitern." Herr Dr. jur. Prantl ist also über eher elementare wahlrechtliche Fragen schlicht nicht informiert - etwa über die Tatsache, dass eine Änderung hin zum Mehrheitswahlrecht mitnichten einer Verfassungsänderung bedarf. Die Annahme von u.a. "Realist", dass der durchschnittliche Abgeordnete (der sich mit solchen juristischen Feinheiten auch nicht unbedingt ständig beschäftigt) eine klarere Vorstellung über das deutsche Wahlrecht hat, erscheint mir daher recht optimistisch. |

Clovis Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 15:03 Uhr: | |
@Bernhard Nowak: Ich sehe nicht warum das Urteil zu negativem Stimmgewicht Überhangmandate ausschließt. Soweit ich die Sache verstehe, kann es ohne den Effekt, dass eine Partei durch zusätzliche Zweitstimmen in einem Land in einem anderen Land ein Listenmandat verliert, nicht zu negativem Stimmgewicht kommen. D.h. bei Bundeslisten oder einer Mandatsvergabe auf Länderebene könnten weiterhin Überhangmandate entstehen, aber ohne neg. Stimmgewicht - wenn ich nicht etwas fasch verstanden habe. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit, Clovis |

Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 15:40 Uhr: | |
Ich habe es so verstanden. Das sogenannte "negative Stimmgewicht" ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Eine bis zum 30.06.2011 zu schaffende Neuregelung des Bundeswahlgesetzes hat sicherzustellen, dass dieses "Paradoxon" nicht mehr auftreten kann. Nun hängt dieses Phänomen eindeutig mit Überhangmandaten zusammen. Diese sind zwar nach dem Urteil von 1997 nach wie vor zulässig. Da aber das Phänomen des "negativen Stimmgewichtes" mit den Überhangmandaten zusammenhängt, wird es doch in jedem Fall zu einer Regelung kommen, derzufolge Überhangmandate kompensiert werden müssen. Ob dies nun über eine Bundesliste erfolgt oder über Landeslisten, die miteinander verbunden werden können oder über Ausgleichsmandate ist letztlich sekundär. Wichtig ist doch, dass in der Konsequenz des Urteils vom 3. Juli 2008 Lösungen gefunden werden, die keine Überhangmandate mehr zulassen werden - um so der Auflage des Bundesverfassungsgerichtes, keine Situation mehr zuzulassen, in welcher "negatives Stimmgewicht" möglich wird, nachzukommen. Und somit wird eine wie auch immer zu findende Lösung aus meiner Sicht keine Überhangmandate mehr zulassen - und insofern sehe ich in der Konsequenz de facto - wenn auch nicht de jure - dass die Richter, obwohl sie sich vordergründig lediglich mit dem Phänomen des "negativen Stimmgewichtes" befasst haben, in der Konsequenz Überhangmandate nicht mehr zulassen; denn wenn ich nichts übersehen habe, so scheinen alle diskutierten Lösungen dahin zu gehen, die Überhangmandate abzuschaffen - um "negatives Stimmgewicht" in Zukunft unmöglich zu machen. Aus meiner Sicht hat insofern sich das Verfassungsgericht still und leise den 4 Richtern von 1997 angeschlossen - ohne es ausdrücklich zu sagen und zuzugeben, die in der Existenz der Überhangmandate schon 1997 eine Verfassungswidrigkeit sahen. Aber möglicherweise habe ich dies auch falsch verstanden. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 16:14 Uhr: | |
Negatives Stimmgewicht entsteht im Bundestagswahlrecht durch INTERNE Überhangmandate, also solchen Überhangmandaten, die bei der Unterverteilung entstehen. Bei der CSU kann es gar kein negatives Stimmgewicht geben, weil sie nur in einem Land antritt. "denn wenn ich nichts übersehen habe, so scheinen alle diskutierten Lösungen dahin zu gehen, die Überhangmandate abzuschaffen - um "negatives Stimmgewicht" in Zukunft unmöglich zu machen." Nein. Eine interne Kompensation schließt externen Überhang nicht aus (das könnte aber faktisch allenfalls die CSU betreffen). Man könnte aber natürlich auch kombinieren, z.B. intern kompensieren und externene Überhangmandate streichen oder Ausgleichsmandate einführen, aber interne Überhangmandate intern kompensieren, wenn es keinen Ausgleich für die anderen Parteien gibt (was bei kleiner Anzahl von Überhangmandaten vorkommen kann). |

Clovis Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 16:22 Uhr: | |
Guten Tag Die Mathematiker würden sich so ausdrücken: Überhangmandate sind zwar eine notwendige aber keine hinreichende Vorausssetzung für negatives Stimmgewicht. D.h. es mussen noch weitere Bestimmungen hinzukommen, damit es negative Stimmgewichte geben kann. Daher genügt es diese weiteren Bestimmungen aufzuheben, um Verfassungskonformität herzustellen. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit, Clovis |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 16:50 Uhr: | |
@Clovis Überhangmandate sind weder hinreichende noch notwendige Voraussetzung für negatives Stimmgewicht. Auch mit ganz anderen Wahlsystemen als dem Bundestagswahlrecht haben es Gesetzgeber geschafft, dieses Phänomen zu erzeugen, z.B. in Tschechien. |

Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 17:05 Uhr: | |
Es muss dann also eine Lösung gefunden werden, dass es keine INTERNEN Überhangmandate mehr gibt. Dies wäre mit einer Bundesliste, wie sie Puckelheim vorschlägt, möglich. Dies wird aber - wie der Verfasser des Spiegel-Berichts m.E. durchaus zutreffend schreibt, auf den Widerstand der CSU treffen, die sich an einer Verrechnung ihrer Mandate nicht beteiligen möchte. "Dann wäre die CSU letztlich nur noch ein CDU-Landesverband" zitiert Dietmar Hipp den CSU-Bundestagsabgeordneten Stephan Mayer. Dies sei nicht hinnehmbar. Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Hans-Peter Uhl, erklärte nach dem Bericht des Spiegel daher auch, man müsse prüfen, inwieweit die Zahl der Überhangmandate "durch Wegfall von Listenmandaten derselben Partei ausgeglichen werden" kann. Die CSU als eigenständige Partei wäre dann von einer solchen Berechnung nicht betroffen. Ein Grabenwahlsystem - wie es bereits Adenauer in den 1950-ger Jahren plante - wird auf massiven Widerstand der kleineren Parteien stoßen. Ausgleichsmandate wie bei Landtagswahlen würden zwar den Proporz, der durch Überhangmandate verletzt wird, wieder herstellen, indem sie die Sitzzahl der anderen Parteien entsprechend erhöhten. Aber dies würde zur Aufblähung des Parlaments führen. Und Puckelhelsheim soll - ich beziehe mich auf den von mir zitierten Bericht im Spiegel vom 07.07.08 - auch in Frage stellen, ob Ausgleichsmandate das negative Stimmgewicht überhaupt zuverlässig beseitigten. "Für die Wahl 2005" gelinge dies zwar, aber es gäbe keinen Beweis dafür, dass dieses immer gelänge. "Im Urteil der Verfassungsrichter klingt noch ein weiteres Modell an: sämtliche Landeslisten aller Parteien, insgesamt 80, getrennt zu behandeln. Das heißt, die Bundestagssitze würden auf diese 80 Listen umgelegt anstatt zunächst auf die Parteien. Bislang ging man davon aus, dass die Überhangmandatre im Fall solcher getrennter Landeslisten nicht den Stimmerfolg einer Partei ins Gegenteil verkehren könnten. Getrennte Landeslisten wären vor allem für die großen Parteien von Vorteil: Sie könnten ihre Überhangmandate wie bisher behalten - das Ergebnis 2005 entspräche bis auf zwei Sitze dem jetzigen System." Problem: sie lösten - so Pukelsheim - das Kernproblem nicht. Es wären nämlich nach wie vor negative Stimmeffekte möglich. Wenn dieser Bericht des Spiegel von heute die Sachlage treffend wiedergibt, dann wäre doch am ehesten eine Lösung denkbar, dass das Puckelsheimer Modell angewandt wird - aber die CSU sich nicht an einer "Verrechnung" von Listenmandaten der CDU beteiligen müsste. So wäre das Problem der intern - also durch Unterverrechnung auftretenden - Überhangmandate gelöst. Die Problemlösung des Falles, dass externe Überhangmandate auftreten, böte dieser Fall jedoch nicht. Und auch er könnte längerfristig eintreten, wenn die CSU langfristig an Zweitstimmen verliert, jedoch nach wie vor jedes Direktmandat in Bayern mit deutlicher absoluter oder später relativer Mehrheit gewinnt. Doch dies scheint momentan noch ein Zukunftsproblem zu sein. |

Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 17:21 Uhr: | |
Der Artikel von Dietmar Hipp fährt dann fort: "Ein negatives Stimmgewicht zu vermeiden, ohne die Überhangmandate gleich mit zu beseitigen, ist demnach nur auf einem Wegt möglich: den Ländern jeweils eine feste Sitzzahl zuzuweisen, so wie dies bereits bei den Wahlen 1949 und 1953 der Fall war. Dieses Modell gilt aber als veraltet. Je nach Wahlbeteiligung in den Ländern könnten stark unterschiedliche Stimmenzahlen dazu führen, dass ein Sitz gewonnen wird." Dies wären dann wohl die Alternativen. Wobei es im Pukelheim-Vorschlag letztlich egal ist, ob es eine Bundesliste der Parteien gibt, oder die Landeslisten untereinander verrechnet werden. Insofern wächst m.E. die Wahrscheinlichkeit, dass eine Lösung gefunden wird, die zur Abschaffung der Überhangmandate führen werden, die in irgendeiner Form kompensiert werden müssen. |

Clovis Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 18:53 Uhr: | |
Guten Tag Noch was prinzipielles zu den Überhangmandaten Bernhard Nowak: Man kann mit gutem Grund argumentieren, dass gerade die Überhangmandate das "Alleinstellungsmerkmal" der personalisierten Verhältniswahl a la BRD darstellt. Ohne diese könnte man ja gleich zu einer reinen Listenwahl übergehen. Daher wäre es im Geiste des nun mal etablierten Wahlsysthems, wenn der Gesetzgeber die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Überhangmandaten zu erhöhen suchte, z.B. in dem er den Anteil der Direktmandate erhöht, auf 2/3 oder 3/4 (ohne Ausgleich von Überhängen natürlich). Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Clovis |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 07. Juli 2008 - 19:10 Uhr: | |
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht wird man sehr ausführlich über eine Lösung nachdenken müssen. Diese ergibt sich keineswegs von selbst. Das bisherige Bundeswahlgesetz ist bereits ein Kompromiss, der verschiedene Anliegen zu vereinen sucht. Dieses austarierte Gleichgewicht muss durch diese Entscheidung verändert werden. Eine Regelung über Ausgleichsmandate oder eine Verrechnung der Überhangmandate mit anderen Landeslisten wären Möglichkeiten dem entgegenzuwirken. Dafür wäre lediglich eine Änderung der Verteilungsverfahren nötig, die bereits im Rahmen des ersten Verteilungsschrittes die Zahl der gewonnenen Direktmandate in einem Bundesland einbezieht und dies bei der Verteilung der Mandate einer Partei mitberücksichtigt. Überhangmandate können auch bei so einem Modell weiterhin auftreten, wenn wohl auch in sehr geringer Zahl. Überhangmandate führen keineswegs notwendigerweise zu negativen Stimmgewicht. Ursache hierfür sind die unterschiedlichen Verteilungsschritte, die sich einmal auf das gesamte Bundesgebiet und einmal nur auf das Bundesland beziehen. |
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