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EU-Wahl/Kandidatur

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Europawahl in Deutschland / Europawahlen in den EU-Mitgliedstaaten » EU-Wahl/Kandidatur « Zurück Weiter »

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Werner Fischer
Veröffentlicht am Sonntag, 25. Mai 2008 - 23:44 Uhr:   

Bei uns ist bei der Kandidaten-Aufstellung zur EU-Wahl folgende Frage aufgetaucht, um deren Beantwortung ich bitte:

In § 32 Abs. 4 EUWO taucht jetzt folgende Formulierung auf: Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben (2008 wurde zusätzlich eingefügt) und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes entsprechend),
2. ...

Nach dem Wortlaut dürfen damit nun auch keine Mitglieder von kommunalen Wählergemeinschaften oder Freien Wählern mehr für eine andere als ihre Gruppierung zur EU-Wahl kandidieren. Mitglieder, die in mehr als einer politischen Vereinigung/Partei Mitglied sind, werden damit zudem völlig von einer Kandidatur ausgeschlossen.

Diese Vorschrift gilt ohne Rücksicht, ob die jeweilige politischen Vereinigung zu überregionalen Wahlen überhaupt antritt (was zu fast 100% wohl nicht zutreffen wird). Diese Regelung (des Innenministeriums) ist vom Gesetz (EUWG) in meinen Augen nicht gedeckt und weder demokratisch noch verfassungsrechtlich haltbar, wird aber vom Bundeswahlleiter angewandt werden.

Wie ist diese Vorschrift auszulegen? Ist eine Korrektur zu erwarten? Was meinen die Forumsmitglieder dazu?

Schaffen sich die etablierten Parteien dadurch faktisch nicht weitere Privilegien?

Ich bitte um Antworten!
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El Tres
Veröffentlicht am Dienstag, 27. Mai 2008 - 00:39 Uhr:   

Ich mag mich taueschen, aber ich glaube, dass diese Regelung analog ins Bundestagswahlrecht eingefuegt wurde. Anlass war das Kandidatur-Modell, dass PDS und WASG beim letzten Mal angewandt haben und welches fuer die Zukunft ausgeschlossen werden soll.

Inwiefern "sonstige politische Vereinigungen" auch kommunale Waehlergruppen betrifft, halte ich fuer fraglich. Gleiches gilt fuer Personen, die in mehreren Parteien Mitglied sind. Haben Sie diesbezueglich beim Bundeswahlleiter angefragt?

Ich halte das Gesetz auch fuer sehr bedenklich, aber ob das BVerfG das auch so sehen wuerde? Die Chancen fuer kleine Parteien werden hier in der Tat beschnitten, aber das tun andere Regelungen im Wahlrecht (leider) auch.
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Werner Fischer
Veröffentlicht am Dienstag, 27. Mai 2008 - 09:01 Uhr:   

@el Tres
Ihr Glaube täuscht Sie nicht. Übersehen wurde wohl, dass es im EU-Wahlrecht auch Listen sonstiger politischer Vereinigungen gibt.

Im Innenministerium hat sich die Fachabteilung Wahlrecht über praktische Auswirkungen wohl keine Gedanken gemacht, "Sonstige" scheinen dort keinen hohen Stellenwert zu besitzen. Das führt ja nicht nur hier zu diesen Auswüchsen. Hier sollte schleunigst eine Klarstellung erfolgen, denn Unsicherheit behindert immer den Wettbewerb.

Eine Klage vor dem BVerfG führt nur dann zum Erfolg, wenn diese tatsächlich verhandelt wird - und das ist nur selten der Fall - ich habe dafür schmerzhafte Belege.

Die Anfrage beim Bundeswahlleiter läuft!
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El Tres
Veröffentlicht am Dienstag, 27. Mai 2008 - 13:28 Uhr:   

"Übersehen wurde wohl, dass es im EU-Wahlrecht auch Listen sonstiger politischer Vereinigungen gibt."

Das wusste ich gar nicht.

Halten Sie uns bitte ueber die Anfrage beim Wahlleiter auf dem Laufenden, das ist ein interessantes Thema.
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Mitdenker
Veröffentlicht am Mittwoch, 28. Mai 2008 - 18:31 Uhr:   

Herr Fischer,

auf welchem Wahlvorschlag möchten sie kandidieren?
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Werner Fischer
Veröffentlicht am Donnerstag, 29. Mai 2008 - 12:16 Uhr:   

Heute kam die Antwort des Bundeswahlleiters:

Sehr geehrter Herr Fischer,

nach dem durch Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geänderten § 10 Abs. 1 EuWG kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Gemäß § 10 Abs. 7 EuWG gelten Abs. 1 bis 6 sinngemäß für sonstige politische Vereinigungen, so dass für die Aufstellung eines Wahlvorschlags nicht nur die Mitgliedschaft in einer anderen Partei sondern auch in einer anderen sonstigen politischen Vereinigung ausgeschlossen ist.

Sonstige politische Vereinigungen sind nach § 8 Abs. 1 EuWG mitgliedschaftlich organisierte, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtete Vereinigungen .... in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Unter Volksvertretung im Sinn des Gesetzes sind die Parlamente der Europäischen Union, des Bundes und der Länder zu verstehen. Die gewählten Vertretungen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere im kommunalen Bereich, zählen nicht dazu, da sie nicht der gesetzgebenden Gewalt, sondern der Verwaltung zuzurechnen sind.

Mitglieder von Parteien oder Wählergruppen, die zu Landtagswahlen antreten, können daher nicht als Bewerber für die Europawahl benannt werden. Die Mitgliedschaft in einer kommunalen Wählervereinigung ist demgegenüber unschädlich für eine Kandidatur.

Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag
K. Schorn

Mit dieser Auslegung (.... in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.... steht so m. W. nicht im Gesetz) hat man den "Super-GAU" zunächst zwar abgewendet, aber kleine Parteien und z. B. die FREIEN WÄHLER bleiben klar benachteiligt - das war von den etablierten Kräften schließlich so gewollt. Der Bundeswahlleiter hat zumindest Augenmaß bewiesen und eine akzeptable nachvollziehbare Auslegung geliefert.

@mitdenker
Es wird eine Wählervereinigung sein, die sich FÜR VOLKSENTSCHEIDE in der EU und Deutschland einsetzt!

(Beitrag nachträglich am 29., Mai. 2008 von wefis editiert)
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Donnerstag, 29. Mai 2008 - 18:03 Uhr:   

"Es wird eine Wählervereinigung sein, die sich FÜR VOLKSENTSCHEIDE in der EU und Deutschland einsetzt!"
"Für Volksentscheide" als Name dürfte unglücklich sein, da "Deutschland" neuerdings unter dem Kürzel "Volksabstimmung" auftritt.


"aber kleine Parteien und z. B. die FREIEN WÄHLER bleiben klar benachteiligt - das war von den etablierten Kräften schließlich so gewollt."
Kleine Parteien werden sicher nicht benachteiligt. Für sie ist es doch gerade sinnvoll, bei der Europawahl eigenständig aufzutreten. Denn die treten ja dort nicht an, um Mandate zu bekommen, sondern um Parteienfinanzierung abzugreifen. Mit nur 4000 Unterschriften kann man überall antreten und Kleinstparteien werden bei der als unwichtig angesehenen Europawahl auch viel eher gewählt. Da können dann selbst Splittergruppen die 0,5%-Hürde für die Parteienfinanzierung knacken , die bei einer Bundestags gar keine Chance dazu hätten (wie z.B. ödp, "Deutschland", Die Frauen).
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Werner Fischer
Veröffentlicht am Donnerstag, 29. Mai 2008 - 19:17 Uhr:   

@T.Fings
Danke für den Hinweis, das ist richtig und durchaus bekannt. Doch warum soll das Thema VOLKSENTSCHEIDE allein dieser (relativ rechten/populistischen) Partei überlassen werden? Das Thema "VOLKSENTSCHEIDE/Ausbau der Bürgerbeteiligung" hat es auf alle Fälle verdient, breit diskutiert zu werden. Wir sehen hier Bayern als Modell für Deutschland.

Sie sehen keine Benachteiligung der kleinen Parteien? Die undemokratischen Gewohnheiten scheinen doch schon tiefe Spuren hinterlassen zu haben. Ist es nicht vielmehr so, dass die Benachteiligung der kleinen Parteien bei der EU-Wahl nur etwas geringer ausfällt? Bei der Bundestagswahl fällt die Benachteiligung wesentlich stärker aus - da sind wir uns einig.

Und Parteienfinanzierung "abgreifen", das trifft ja wohl nur auf etablierte Parteien zu. Schauen Sie sich mal die Rechenschaftsberichte der Parteien genauer an. Haben Sie eine Ahnung, wie die Bundestagsverwaltung diese "prüft"? Und bitte vergessen Sie nicht, wer in den Genuss zusätzlicher Leistungen wie Abgeordnetenbezüge, Kostenpauschale, Pauschalzuweisungen an "parteinahe" Stiftungen und Fraktionsgelder kommt. Auch die Berichte der Fraktionen müssen veröffentlicht werden - nur sind sie gut "versteckt" - raten Sie mal, warum!

Sie merken, zu diesem Thema hätte ich noch viel zu sagen - aber ich spare mir das jetzt besser für den Wahlkampf auf. *g*
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Freitag, 30. Mai 2008 - 00:37 Uhr:   

"Und Parteienfinanzierung "abgreifen", das trifft ja wohl nur auf etablierte Parteien zu. Schauen Sie sich mal die Rechenschaftsberichte der Parteien genauer an."
Parteienfinanzierung, da sagt wohl keine Partei nein, unabhängig von der Größe. Und die Europawahl ist für Splitterparteien die mit Abstand beste Chance.

"Doch warum soll das Thema VOLKSENTSCHEIDE allein dieser (relativ rechten/populistischen) Partei überlassen werden?"
Inhaltlich habe ich dazu gar nichts gesagt. Aber ein Nachteil ist es wohl mit Sicherheit, wenn zwei Listen ähnliche Kennworte haben. Realistischerweise dürften die allermeisten Wähler weder von Deutschland/Volksabstimmung noch von Ihrer Liste einen Schimmer haben, da ist das besonders schlecht.
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Michael Vogel
Veröffentlicht am Freitag, 30. Mai 2008 - 07:58 Uhr:   

Hi!

Ich melde mich hier auch mal zu Wort. Ich finde die Neuregelung genauso wie Werner schlecht. Der Hintergrund bei mir ist, dass ich Mitglied in einer (derzeit noch) thematisch ausgerichteten Partei bin. Nun gibt es eine weitere thematische Partei, die in der Schnittmenge zu unserer absolut überdeckend ist, aber andere Bereiche (die EU) als Kernbereiche hat.

Deswegen hatte ich die Hoffnung gehegt, dass diese beiden Parteien für die EU-Wahl gemeinsame Sache machen, denn mit gebündelten Kräften würde es einfacher werden. So werden wir uns leider Konkurrenz machen müssen. Und da beide Parteien Mehrfachmitgliedschaften erlauben, müssen wir ab nun bei der Aufstellung der Kandidaten stärker selektieren, wer aufstellbar ist.

Ich finde das ...

Michael
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Werner Fischer
Veröffentlicht am Dienstag, 03. Juni 2008 - 16:16 Uhr:   

Ich habe meine Anfrage an den Bundeswahlleiter noch um 2 Nachfragen ergänzt:

Sehr geehrte Frau Schorn,

vielen Dank für Ihre schnelle und präzise Antwort. Hierzu habe ich noch zwei Nachfragen.

1. Sie schreiben "Unter Volksvertretung im Sinn des Gesetzes sind die Parlamente der Europäischen Union, des Bundes und der Länder zu verstehen. Die gewählten Vertretungen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere im kommunalen Bereich, zählen nicht dazu, da sie nicht der gesetzgebenden Gewalt, sondern der Verwaltung zuzurechnen sind." Ich halte das für eine Rechtsauslegung "mit dem richtigen Augenmaß", kenne jedoch keine gesetzliche Fundstelle dazu. Gibt es eine solche? In Bayern gibt es mehrere kommunale Ebenen, so z. B. den Regierungsbezirk Oberbayern, der mehr Einwohner hat als etliche Bundesländer. Im Herbst finden dort Bezirkstags-Wahlen statt. Nur zur Sicherheit - wäre die Teilnahme einer Wählervereinigung an dieser Wahl ebenfalls unschädlich für die EU-Wahl ?

2. Wie beurteilen Sie die zeitliche Begrenzungen bei dieser Beschränkung? Reicht eine einmalige Teilnahme einer Gruppierung aus, um für ewige Zeiten blockiert zu sein oder richtet es sich jeweils nach der letzten Wahl? Wie wird eine sonstige politische Vereinigung beurteilt, die z. B. an der letzten EU-Wahl teilgenommen hat, sich für 2009 aber nicht bewirbt? Muss sie ggf. dem zuständigen Wahlleiter förmlich einen Teilnahmeverzicht erklären? Gilt dieses Verfahren analog auch bei einer Teilnahme an der letzten Landtags- und Bundestagswahl? Werden bei der Rechtslage Unterschiede zwischen Partei und sonstiger politischer Vereinigung gemacht, da ja theoretisch auch Parteien vorstellbar sind, die sich allein an kommunalen Wahlen beteiligen?

Wir sehen, diese Regelung wirft in der Praxis viele neue Fragen auf. Die Rechtsposition der "Sonstigen" wurde bisher vermutlich von niemanden vertreten. Es wäre mehr als hilfreich, bei der Erstellung von Gesetzen und Verordnungen Vertrauensleute der "Sonstigen" zu hören bzw. deren Stellungnahmen anzufordern. Das würde der Demokratie und der Qualität der Vorschriften sicher nützen. Ich stelle mich dafür gern zur Verfügung, falls man mich für fachlich geeignet hält.

Werner Fischer, Sprecher der Aktion
FÜR VOLKSENTSCHEIDE
www.fuervolksentscheide.de
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 22. August 2008 - 17:12 Uhr:   

Der Bundeswahlleiter hat inzwischen wie folgt geantwortet:

zu Ihrer 1. Nachfrage:
Die Auslegung des Begriffs der "Volksvertretung" in § 8 Abs. 1 EuWG ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus der Auslegung des Begriffs der "Volksvertretung" im Staatsrecht. Volksvertretung oder Parlament im staatsorganisationsrechtlichen Sinn ist in Deutschland nur die Vertretung des Volkes im Bund und in den Ländern, da nur diese Staatsqualität besitzen.

Kreise und Gemeinden sind demgegenüber Teil der Verwaltung; ihre Vertretungen
sind bloße Verwaltungsorgane (so explizit BVerfGE 78, 344, 378; Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar zum GG, 2002, Art. 28 Rnr. 44; Tettinger, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Kommentar zum GG, 5. Auflage, Art. 28 Rnr. 80).

Da § 8 Abs. 1 EuWG darauf abzielt, die Teilnahme von Vereinigungen zu ermöglichen, die ausschließlich zu Wahlen zum Europäischen Parlament antreten, zählt zu den "Volksvertretungen" im Sinne des § 8 Abs. 1 EuWG auch das Europäische Parlament. Ebenso gehören zu den Volksvertretungen i.S.v. § 8 Abs. 1 EuWG die nationalen Parlamente in den anderen Mitgliedstaaten der EU.

Demnach fallen alle Vereinigungen, die keine Teilnahme an Europa-, Bundestags- oder Landtagswahlen anstreben, nicht unter § 8 Abs. 1 EuWG. Eine Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung wäre daher für eine Benennung als Bewerber unschädlich (§ 10 Abs. 7 i.V.m. § 10 Abs. 1 EuWG).

zu Ihrer 2. Nachfrage:
Entscheidend ist, ob eine Person Mitglied einer anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ist. Grundsätzlich gilt dies unabhängig davon, ob die andere Partei oder politische Vereinigung bei dieser oder einer anderen Wahl antritt oder angetreten ist. Die Gruppierung muss aber alle Kriterien des § 2 Abs. 1 Parteiengesetz erfüllen, um tatsächlich als Partei gelten zu können, bzw. die Kriterien des § 8 Abs. 1 EuWG, um als sonstige politische Vereinigung zu gelten. Fehlt eine der dort jeweils genannten Eigenschaften, wie z.B. mitgliedschaftliche Organisation oder - für Parteien - ausreichende Mitgliederzahl, so entfällt die Eigenschaft als politische Partei oder sonstige politische Vereinigung.

Darüber hinaus ist der Wille zur Mitwirkung in Volksvertretungen wesentlich für die Parteieigenschaft und für die Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung. Hat eine Partei seit sechs Jahren weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl teilgenommen, verliert sie ihre Eigenschaft als Partei (§ 2 Abs. 2 Parteiengesetz). Die gleichen Maßstäbe wird man an eine sonstige politische Vereinigung anlegen müssen. Daher gilt, dass die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die sich seit 6 Jahren an keiner Wahl beteiligt hat oder der andere Eigenschaften einer politischen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung fehlen, ohne Relevanz ist.

Den Wortlaut von § 2 Parteiengesetz und § 8 EuWG füge ich zu Ihrer Information bei.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

K. Schorn
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Richard Seyfried
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 04. September 2008 - 03:41 Uhr:   

Möcht Werner Fischer einfach mal aus dem österreichischen Ausland viel Erfolg bei seinem Einsatz für Volksentscheide wünschen. Könnte auch für Europa insgesamt viel bringen, wenn das deutsche Njet zu allem was mit direkter Bürgerbeteiligung zu tun hat, fällt. Der momentane Zustand, wo einzelne Länder abstimmen lassen und andere nicht, ist ja ein völlig unbefriedigendes Durcheinander, das nur durch gemeinsame Abstimmungen aller beseitigt werden kann. Und wenn Deutschland als zwar nicht einzige, aber eben doch weitaus größte Blockademacht in der EU da umschwenkt, dann könnt sich mittelfristig wirklich was bewegen.
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OBE
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 07. September 2008 - 16:58 Uhr:   

Hallo,

können die Freien Wähler bei der EU-Wahl antreten?
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 07. September 2008 - 20:49 Uhr:   

Die Antwort lautet "Im Prinzip JA, aber":

Die Freien Wähler sind dafür einfach falsch organisiert. Jeder Ortsverband und jeder Landesverband stellt eine eigene Wählergruppe dar. Jetzt darf aber kein Mitglieder einer Wählergruppe (die schon zu Landtagswahlen angetreten ist) für eine andere Wählergruppe kandidieren - siehe obige Auskunft des Bundeswahlleiters.

Sie müssten zunächst zu einer einzigen Wählergruppe verschmelzen, damit alle Mitglieder der Freien Wähler in z.B. Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz oder Thüringen zueinander "kompatibel" werden. Dazu müssten die Freien Wähler sich intern erst neu ordnen - das dürfte viele Jahre dauern. 2009 wird es wohl nicht dazu kommen und für spätere Wahlen bleibt es auch unwahrscheinlich.

Die 2008 erfolgte Änderung des Bundeswahlgesetzes trifft daher gerade die Freien Wähler, doch die haben das bisher vermutlich noch gar nicht registriert. Sie sollten z. B. über ihren Bundesverband aktiv dagegen vorgehen - wobei ich gerne helfe!
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 14. September 2008 - 11:03 Uhr:   

@Werner Fischer

Falsch! Die Freien Wähler haben einen Bundesverband, der kann als SPV kandidieren. Und auf einer derartigen Bundesliste könnten auch alle Mitglieder antreten, deren Wählergemeinschaft dem Bundesverband angehört.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 14. September 2008 - 14:40 Uhr:   

@Norddeutscher

Der FW-Bundesverband kann als sonstige politische Vereinigung (SPV) eine (Bundes-)Liste einreichen, selbst aber nicht kandidieren. Die von mir beschriebenen Probleme fangen bei den Kandidaten an.

Seit 2008 dürfen laut Auskunft des Bundeswahlleiters keine Kandidaten mehr aufgestellt werden, die Mitglied einer Wählergruppe sind, die innerhalb der letzten 6 Jahre einmal zu Landtagswahlen angetreten ist. Damit scheiden Mitglieder der Wählergruppen Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Thüringen aus. Wer bleibt dann noch übrig, wer soll dann kandidieren?

Ich habe den Bundesverband (in Person von Herrn Armin Grein) bereits auf dieses Problem hingewiesen. Hier ist meines Erachtens seit der Wahlrechtsänderung organisatorischer Handlungsbedarf für die FW entstanden, um den man sich umgehend kümmern sollte.

Die einfachste "Reparaturmaßnahme" wäre wohl eine organisatorische Zusammenfassung der einzelnen Wählergruppen der Bundesländer zu einer gemeinsamen Wählergruppe auf Bundesebene, wobei diese als eigene Landesverbände unverändert fortbestehen könnten.

Für eine Wahlteilnahme 2009 müsste ein solcher Zusammenschluss allerdings sehr schnell erfolgen. Persönlich befürworte ich das, habe aber Zweifel, ob die FW das in der Kürze der Zeit umsetzen können, denn dazu bedarf es wohl Beschlüsse der jeweiligen Mitgliederversammlungen der einzelnen Wählergruppen.

Ich bin gern bereit, an einer Arbeitsgruppe zur Umsetzung eines solchen Projekts mitzuwirken.
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Tim Spier
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 14. September 2008 - 17:34 Uhr:   

Ich finde die wahlrechtliche Regelung durchaus rechtlich problematisch, aber im konkreten Fall scheint mir jedoch kein Hinderungsgrund für eine Kandidatur von Mitgliedern der Freien Wähler zu bestehen. Laut Satzung der Freien Wähler Bund ist dieser der Zusammenschluss der Landesverbände Freier Wähler. Kandidaten für Landtagswahlen können also ohne Probleme auf eine mögliche Bundesliste der FW kommen. Diese sind ja nicht Mitglieder einer konkurrierenden politischen Vereinigung, sondern eines Landesverbandes des Bundesverbandes. Darüber hinaus können kommunale Kandidaten - etwa aus Ländern ohne Landesverband - auch kandidieren, da diese - wie der Bundeswahlleiter ihnen ja mitgeteilt hat - aufgrund des Verwaltungscharakters der kommunlane Selbstverwaltung nicht als Mitglieder einer konkurrierenden Partei angesehen werden.

Die grundsätzliche Frage finde ich aber sehr spannend und fände es toll, wenn Sie uns hier auf dem Laufenden halten.

(Beitrag nachträglich am 14., September. 2008 von Tim editiert)
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 14. September 2008 - 18:48 Uhr:   

@Tim Spier

Das Problem besteht darin, dass eine Liste von einer Aufstellungsversammlung in geheimer Wahl aufgestellt werden muss. Hier sind nur natürliche Personen stimmberechtigt, doch die gibt es meines Wissens im Bundesverband der FW nicht, da er lediglich aus Landesverbänden besteht.

Aus ähnlichen Gründen mussten ja auf Landesebene parallel zu den vorhandenen Landesverbänden zusätzliche Landes-Wählergruppen gegründet werden. Der FW-Bundesverband sollte diese interessante Frage auf alle Fälle mit dem Bundeswahlleiter abklären.
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Sonntag, 14. September 2008 - 22:15 Uhr:   

Denkbar ist auch eine Verfassungsbeschwerde für diejenigen, denen faktisch das passive Wahlrecht entzogen wurde.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 14. September 2008 - 22:21 Uhr:   

Bleibt nur die Frage, ob eine Neuorganisation für die Freien Wähler überhaupt so interessant ist. Es geht hier ja nur um Europawahlen, bei Bundestagswahlen können nur Parteien Landeslisten einreichen, das gilt auch in einigen Bundesländern bei Landtagswahlen.

Vor allem aber würden die bisher selbständigen Freien Wähler in den Ländern ihre finanzielle Autonomie einbüßen und könnten auch nicht sicher sein, daß vom zusätzlichen Geld auch was bei ihnen ankäme. Die FW in Bayern könnten sogar eigenständig 0,5% bundesweit schaffen.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 14. September 2008 - 22:41 Uhr:   

@Martin
Wohl war, Doppelmitgliedschaft ist eine sehr schwache Begründung für den Ausschluß vom passiven Wahlrecht.

Ich fand die Änderung sowieso von Anfang an Schwachsinn. Viele Unionspolitiker hat es vor der letzten Bundestagswahl mächtig gewurmt, daß das Bundeswahlgesetz keine Handhabe bot, um zu verhindern, daß PDS und WASG faktisch gemeinsame Listen aufstellten, deshalb kam es wohl zu dieser Änderung. Da PDS und WASG aber inzwischen fusioniert haben, betrifft es die Kommunisten nicht mehr, dafür hat man aber jetzt ohne Not neuen Murks im Wahlrecht und das für ein "Problem" (wenn man es denn als solches betrachtet), daß selten auftritt und dann auch meist nur bei Gruppierungen, die die 5%-Hürde sowieso nicht schaffen.

Das Verbot der Doppelmitglieschaft läßt sich natürlich auch leicht umgehen. Einen Tag vor Kandidatenaufstellung aus anderer als kandidierender Partei oder SPV austreten, nach Aufstellung Versicherung an Eides statt abgeben und dann kann man wieder eintreten.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 15. September 2008 - 08:49 Uhr:   

@Martin Fendrich
Auch ich halte hier eine Entscheidung des BVerfG für nötig. Diese Regelung muss wieder abgeschafft oder zumindest stark eingeschränkt werden. Aber das wird Jahre dauern! Und wer soll dagegen klagen?

Man könnte auch über eine grundlegende Neugestaltung des Wahlrechts auf Bundes- und EU-Ebene nachdenken. Durch die reine Listenwahl zur EU haben die Parteien zu viel Einfluss, denn letztlich bestimmen sie durch die Listenaufstellung weitgehend, wer in das Parlament einzieht und wer nicht. Hier sollte m. E. über Direktkandidaten nachgedacht werden. Warum nicht ein Wahlrecht mit gleichen Regeln für EU- und Bundesebene?
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 15. September 2008 - 09:29 Uhr:   

@ Thomas Frings
Ob die Freien Wähler auf diesen Ebenen antreten wollen und sie von der Regelung betroffen sind, können sie nur selbst entscheiden. Das Problem der Finanzierung der Landeswählergruppen ist satzungstechnisch jedenfalls zu lösen.

Bisher verzichten FW-Landesverbände regelmäßig auf staatliche Mittel, obwohl ihnen diese aufgrund der Wahlergebnisse meist zustehen (der LV Bayern z. B. auf jährlich ca. 300.000 EUR). Von diesem Verzicht profitieren allein die Parteien, deren Mittel sonst um diese Beträge gekürzt würden.

Nur zur Ergänzung: Sicher hatte man bei der Änderung das Beispiel PDS und WASG vor Augen, man wollte aber auch die Zusammenarbeit der Parteien am rechten Rand treffen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass man den Freien Wählern "vorsorglich" noch einige Steine in den Weg legen wollte.

Der "Tipp" zur Umgehung der neuen Regelung zeigt den ganzen Murks, der hier fabriziert wurde. Juristisch umstritten dürfte höchstens sein, ob Kandidaten bereits direkt nach ihrer Aufstellung einer anderen Partei/SPV beitreten dürfen oder erst nach den Wahlen.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 15. September 2008 - 18:20 Uhr:   

@Werner Fischer
Daß die Parteien mehr Geld bekämen, wenn die Freien Wähler verzichten, das ist falsch. Die staatlichen Mittel für SPVs und Einzelbewerber sind nicht in den 133 Mio. der Parteienfinanzierung enthalten, die werden zusätzlich zu diesen ausbezahlt. Mir ist ehrlich gesagt auch nicht bekannt, daß die FW auf ihnen zustehende staatliche Mittel verzichteten. Die FW in Bayern sagen auch nichts dergleichen in ihrem Netzauftritt. Haben Sie da einen Link?


"Der "Tipp" zur Umgehung der neuen Regelung zeigt den ganzen Murks, der hier fabriziert wurde. Juristisch umstritten dürfte höchstens sein, ob Kandidaten bereits direkt nach ihrer Aufstellung einer anderen Partei/SPV beitreten dürfen oder erst nach den Wahlen."
Die Mitgliedschaft in einer Partei oder SPV ist für die Wahlauschüsse natürlich praktisch nicht nachprüfbar (wenn die Person nicht gerade dem Bundes- oder Landesvorstand angehört), die Parteien und SPVs sind schließlich nicht verpflichtet, zu sagen, wer bei ihnen seit wann Mitglied ist. Daher wird als Nachweis die eidesstattliche Versicherung verwendet. Wenn man zum Zeitpunkt deren Abgabe tatsächlich bei keiner oder nur einer Partei oder SPV Mitglied ist, dann ist die entsprechende eidesstattliche Versicherung natürlich korrekt, auch wenn man unmittelbar danach einer zweiten Partei oder SPV beitritt.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 16. September 2008 - 01:01 Uhr:   

@Thomas Frings
"Daß die Parteien mehr Geld bekämen, wenn die Freien Wähler verzichten, das ist falsch."
Richtig, aber hab ich das denn irgendwo behauptet? Nein, ich hab gesagt, die Parteien bekämen weniger , wenn die FW ihren Anteil einfordern würden - und das stimmt! Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied!

Richtig ist, wenn die FW staatliche Mittel beantragen, bekommen sie diese aus den 133 Mio. Die Parteien müssten sich dann einen kleineren Betrag als 133 Mio. teilen. Also profitieren doch allein die Parteien davon - richtig?

Trotz Verzicht bleibt der Aufwand für den Steuerzahler gleich. Die Parteien bekommen einfach größere Stücke vom Kuchen, weil die FW auf ihr Stück verzichten. Am Ende ist der Kuchen immer weg. Wer es nachrechnen will, nehme die Zahlen von http://www.bundestag.de/parlament/funktion/finanz/festsetz_staatl_mittel/index.html

Nach meiner Erinnerung sollen die FW Bayern vom Land Bayern eine Zahlung erhalten haben - ich kenne aber weder Höhe noch Berechnungsgrundlage noch Grund der Zahlung. Vielleicht kann ja da jemand helfen?
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 16. September 2008 - 01:35 Uhr:   

Nein. Nach Parteiengesetz bekommen nur Parteien Geld und sonst niemand, das Gesetz ist da völlig eindeutig. Die FW in Thüringen sind offenbar eine Partei, sie nahmen an der Landtagswahl 2004 nur mit Landesliste teil, Landeslisten können dort nur Parteien einreichen. Die Freien Wähler in Bayern können gar kein Geld nach Parteiengesetz bekommen, weil sie eben keine Partei sind.

Nach bayer. Landeswahlgesetz (Art. 61 Abs. 1) steht "sonstigen organisierten Wählergruppen" mit mehr als 1% der Gesamtstimmen 1,28 € pro Gesamtstimme zu (einmalig), das waren für die Freien Wähler 2003 genau 526471,68 €.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 16. September 2008 - 09:36 Uhr:   

Danke für die Info! Der Unterschied zwischen SPV und Partei scheint bei den FW fließend zu sein. Er beträgt je Wählerstimme immerhin 1,28 € (SPV) zu 4,25 € (Partei - 5 Jahre x 0,85 €). Ist dieser große Unterschied wirklich gerechtfertigt?

Mit spitzem Stift gerechnet: Die FW-Bayern haben in den letzten 5 Jahren als SPV (im Unterschied zum Parteistatus) auf 1.221.578,80 € verzichtet. Davon profitiert hat das Land Bayern mit 501.793,32 € (Unterschied zu 0,50 € Landesanteil) und Parteien, die staatliche Mittel erhalten, mit 719.785,50 €.

Nur zum Vergleich: Das Bundeswahlgesetz wurde 2008 auf meinen Antrag hin geändert. Einzelbewerber erhalten jetzt rückwirkend seit 2005 einmalig 2,80 € (4 Jahre x 0,70 €) je Wählerstimme, sofern sie mindestens 10% im Wahlkreis erreicht haben.

Zusätzlich haben die FW auf den Zuwendungsanteil (bis zu 38% auf die Beiträge/Spenden) verzichtet, was ebenfalls voll zu Lasten der Parteien gegangen wäre.
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OBE
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 16. September 2008 - 10:01 Uhr:   

Klingt wohl eher so als würden die FW nicht an der Europawahl teilnehmen.
Können die FW dann wenigstens Problemlos an der Bundestagswahl teilnehmen?
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 16. September 2008 - 11:45 Uhr:   

Zur Bundestagswahl sind nur Parteien zugelassen. Doch die FW sehen sich nicht als Partei und wollen wohl auch keine werden. Sie sind auch noch nicht in allen Bundesländern präsent.

Eine interessante Alternative bei der Bundestags- und EU-Wahl stellt die überparteiliche Aktion FÜR VOLKSENTSCHEIDE (www.fuervolksentscheide.de) dar, die sich aus den UNABHÄNGIGEN (www.unabhaengige-kandidaten.de) entwickelt hat. Hier gibt es auch Kontakte zu den FW.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 16. September 2008 - 17:21 Uhr:   

"Der Unterschied zwischen SPV und Partei scheint bei den FW fließend zu sein. Er beträgt je Wählerstimme immerhin 1,28 € (SPV) zu 4,25 € (Partei - 5 Jahre x 0,85 €). Ist dieser große Unterschied wirklich gerechtfertigt?"


Der Unterschied ist bei weitem nicht so groß wie es auf den ersten Blick scheint, und zwar aus drei Gründen:

1. Die 85 Cent betreffen z.Z. nur REP und ödp – CSU, SPD, Grüne und FDP liegen durch andere Wahlen bereits über 4 Mio. Stimmen und bekommen daher nur 70 Cent je Stimme.
2. Durch die absolute Obergrenze werden statt 85 bzw. 70 Cent momentan nur 72,12 bzw. 59,4 Cent ausbezahlt.
3. Es wird nur die Hälfte der Gesamtstimmen für die Parteienfinanzierung angesetzt. Im Bund und in den übrigen Ländern war ja immer nur eine Stimme für die Sitzverteilung maßgeblich, in Bayern sind es beide Stimmen. Daher wird die Gesamtstimmenzahl quasi zur Gewichtung nur halbiert angesetzt. Entsprechend muß man dann auch die 72,12 bzw. 59,4 Cent auf 36,06 bzw. 29,7 Cent halbieren.

So bekommen die Parteien (>1%) pro Gesamtstimme insgesamt, wenn man vereinfachend die aktuellen Werte je Stimme ansetzt
5 x 0,3606 € = 1,803 € (REP, ödp)
5 x 0,297 € = 1,485 € (CSU, SPD, Grüne, FDP)

So ist die Differenz zu 1,28 € gar nicht mehr so groß. Die schrumpft noch weiter, wenn man den Zinsvorteil berücksichtigt. An Wählergruppen wird auf einen Schlag am Anfang der Wahlperiode ausgezahlt, während an die Parteien das Geld über die fünf Jahre verteilt in vier Raten jährlich ausgezahlt wird. Das Geld sofort in voller Höhe sofort zu bekommen ist natürlich günstiger.

@OBE
Der Hintergrund ist folgender: 1976 urteilte das Bundesverfassungsgericht, daß es verfassungswidrig wäre, wenn bei Wahlen ausschließlich Parteien Wahlvorschläge einreichen könnten. Für das Bundestagswahlrecht hatte das Urteil insoweit keine Bedeutung, da für jeden passiv Wahlberechtigten die Direktkandidatur im Wahlkreis unabhängig von einer Partei möglich ist. Daher ist es auch zulässig, das Wahlvorschlagsrecht für die Landeslisten auch Parteien zu beschränken. Bei der Europawahl hingegen gibt es ja keine Direktkandidaten und daher wäre es verfassungswidrig, wenn nur Parteien Listen einreichen könnten. Man hat das Europawahlgesetz auf die Weise verfassungskonform gemacht, daß man auch "sonstigen politischen Vereinigungen" ein Wahlvorschlagsrecht gab (sofern sie eine Beteiligungsanzeige einreichen und als SPV anerkannt werden).
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 16. September 2008 - 19:10 Uhr:   

@Thomas Frings (danke für die fundierten Kommentare!)
Die Halbierung der Stimmen für Bayern ist korrekt, auch eine Kürzung um ca. 15% wegen der Obergrenzen-Deckelung ist bei Vergleichen akzeptabel. Widerspruch jedoch beim Vergleich mit den 0,70 €, denn bei Einbeziehung der FW in die staatliche Parteienfinanzierung hätten sie 0,85 € erhalten, nicht 0,70 €.

Ich denke, wir können uns darauf verständigen, dass aufgrund der vergleichbaren Regelungen bei EU- und Bundestagswahlen (SPV bzw. Einzelbewerber) verfassungsrechtlich ein Mindestsatz von 1,75 € je Stimme geboten erscheint. Für 2003 lagen die Zahlungen um 193.313,82 € zu niedrig und 2008 dürfte sich das wiederholen.

Diesmal sollten die FW das nicht widerspruchslos hinnehmen, zumal ihnen keinerlei staatlichen Mittel für Beiträge/Spenden (Zuwendungsanteil) zustehen, wie das bei Parteien üblich ist. Auch die steuerliche Regelung ist für SPV ungünstiger gestaltet als für Parteien.
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Dienstag, 16. September 2008 - 19:17 Uhr:   

@Werner Fischer
>Und wer soll dagegen klagen?
Ein Betroffener, also Doppelmitglied, Möchtegern-Doppelmitglied bzw. Wähler.

@Thomas Frings
Die Differenz schrumpft sogar noch weiter, wenn man die Möglichkeit einer vorzeitigen Neuwahl mitberücksichtigt.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 29. April 2011 - 20:37 Uhr:   

@Bundeswahlleiter:
"Gemäß § 10 Abs. 7 EuWG gelten Abs. 1 bis 6 sinngemäß für sonstige politische Vereinigungen, so dass für die Aufstellung eines Wahlvorschlags nicht nur die Mitgliedschaft in einer anderen Partei sondern auch in einer anderen sonstigen politischen Vereinigung ausgeschlossen ist."

Das halt ich allerdings für eine falsche Auslegung. Was die EuWO (in Übertretung der Kompetenzen) bestimmt, gilt ja nicht (nur) für sonstige politische Vereinigungen, sondern ändert das, was laut Gesetz (auch) für Parteien gilt. Die sonstige politische Vereinigung, in der ein Bewerber u.U. Mitglied ist, ist hier gar nicht involviert, dass was für sie gelten könnte.

Wenn gemeint gewesen wär, dass im Text überall "Partei" durch "Partei oder sonstige politische Vereinigung" zu ersetzen ist, dann hätte man das auch so schreiben müssen. Die Begründung im Gesetzentwurf wiederholt im Prinzip nur den Gesetzestext. Im BWG sind Mitglieder von sonstigen politischen Vereinigungen auch nicht vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen, obwohl das dort sogar die Bestimmung untergräbt, dass nur Parteien Listen einreichen dürfen.

@Thomas Frings:
"Das Verbot der Doppelmitglieschaft läßt sich natürlich auch leicht umgehen. Einen Tag vor Kandidatenaufstellung aus anderer als kandidierender Partei oder SPV austreten, nach Aufstellung Versicherung an Eides statt abgeben und dann kann man wieder eintreten."

@Werner Fischer:
"Juristisch umstritten dürfte höchstens sein, ob Kandidaten bereits direkt nach ihrer Aufstellung einer anderen Partei/SPV beitreten dürfen oder erst nach den Wahlen."

Aktuell dazu der Fall Matthias Faust (Bundesvorsitzender der DVU und Spitzenkandidat der NPD) in Bremen. Rechtlich sind DVU und NPD wegen einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I noch nicht fusioniert. Die Aufstellungsversammlung war schon zuvor. Zum Zeitpunkt der Aufstellung war er auf jeden Fall noch Mitglied der DVU, aber nachdem die Fusion laut Verschmelzungsvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2011 erfolgt, wird er vom Zeitpunkt der Wahlprüfung aus gesehn damals vielleicht nicht mehr Mitglied der DVU gewesen sein.

In Bremen ist übrigens noch eindeutiger als im EuWG formuliert, dass nur Parteimitgliedschaften betroffen sind:

"Für Wahlvorschläge von Wählervereinigungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend."

Trotzdem heißt es in Anlage 8a zur BremLWO:

"Ich versichere gegenüber dem Wahlbereichsleiter des Wahlbereichs ............... an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung bin."

Laut SZ hat Faust zusammen mit dieser Versicherung "eine Erklärung vorgelegt, wonach er aus der DVU ausgetreten sei". Meines Erachtens kann er unmittelbar danach wieder eintreten oder zumindest nach Ablauf der Einreichungsfrist, mit der an den Benennungen nichts mehr geändert werden kann. Bloß ist fraglich, ob er danach noch Bundesvorsitzender der DVU ist und als solcher insbesondere den Verschmelzungsvertrag unterzeichnen kann.

Der Wahlbereichsausschuss Bremen hat den Wahlvorschlag jedenfalls zugelassen. Bei der Reihenfolge auf dem Stimmzettel scheinen sowohl Bremen als auch Bremerhaven zum Ergebnis gekommen zu sein, dass die NPD die Stimmen der DVU nicht erbt. (Das BremWahlG geht naiverweise davon aus, dass beide Wahlbereichsausschüsse im Prinzip zum selben Ergebnis kommen; das Problem existiert erst, seit auch sitzlose Wahlvorschläge nach den Stimmen bei der letzten Wahl sortiert werden und damit die Feststellungen des Landeswahlausschuss zu den Beteiligungsanzeigen nicht mehr übernommen werden können.)

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