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Änderung des Bundeswahlgesetzes

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Thomas Frings
Veröffentlicht am Freitag, 25. Januar 2008 - 00:33 Uhr:   

Nach der bereits gestern beschlossenen Änderung des Bundeswahlgesetzes, wird von Hare/Niemeyer auf Sainte-Lague umgestellt. Das ist sicher sinnvoll, ebenso wie die (in NRW bereits erfolgte) Abschaffung der Annahmeerklärung nach der Wahl. Auch sinnvoll ist, daß nur die Erststimmen ungültig werden, wenn Stimmzettel im falschen Wahlkreis ausgegeben werden. Da gab es ja immer wieder Pannen.
Überfällig fast 10 Jahre nach dem Urteil war die Anpassung ans Nachrückerurteil. Bedenklich ist aber, daß auch bei Parteien mit ein oder zwei Direktmandaten und weniger als 5% nachgerückt werden kann. Das steht im logischen Widerspruch zu diesem Urteil, da diese Mandate praktisch Überhangmandate dieser Partei sind.

Überflüssig ist das Verbot, Mitglieder anderer Parteien aufzustellen. Das kam erstens nur selten vor, zweitens läßt es sich umgehen (durch pro forma-Austritt für ein paar Tage) und drittens sind Parteimitgliedschaften für die Wahlorgane nicht nachprüfbar. Dafür ergeben sich aber ein neues Risiko, wenn sich nach Zulassung der Wahlvorschläge herausstellt, daß jemand wegen Mitgliedschaft in einer anderen Partei nicht hätte aufgestellt bzw. zugelassen werden dürfen, was zumindest bei Direktkandidaten die Teilnichtigkeit der Wahl nach sich ziehen kann. Das Risiko einzugehen für ein allenfalls marginales "Problem" halte ich für blödsinnig.
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Mitdenker
Veröffentlicht am Dienstag, 13. Mai 2008 - 22:38 Uhr:   

Die Umstellung auf St. Lague/Schepers empfinde ich ebenfalls richtig.

Bei jeder Wahl gibt es eine Annahmeerklärung. Es gibt Bewerber, die sich am Ende, doch nicht trauen ein Amt anzunehmen. Außerdem ist dies eine Art Widerspruchsfrist.

Leider haben einige Bewerber keine 100 prozentige Absicht. Einige Bewerber aufgestellt, die nicht im Traum daran denken, in den Bundestag zu wechseln bzw. nicht in der Minderheitsfraktion landen wollen. Manche wollen die Liste mit einem prominenten Namen schmücken.

Bei den Zetteln im falschen Wahlkreis interessiert mich die Anzahl und der potenzielle Einfluss der Stimmzettel.

Die Nachrückerregel ist sowieso kurios. Schließlich ist ein Direktbewerber nicht sinnvoll durch einen Listenvertreter nachzubesetzen. Die Möglichkeit, dass der Listenvertreter aus einem anderen Wahlkreis kommt, liegt bei fast 100 %. Es sollte eine Neuwahl im Wahlkreis geben, die ohne großes Getöse abläuft. Der Aufwand, bei der Bundestagswahl, für jeden Direktbewerber einen Ersatzmann zu bennenen, ist zu groß.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Dienstag, 13. Mai 2008 - 23:00 Uhr:   

Die falschen Stimmzettel führten zu über 10.000 ungültigen Briefwahlstimmen.

Warum sollte ein Direktbewerber nicht durch einen Listenvertreter nachbesetzt werden? Er verdrängt ja auch einen bei der Ermittlung der Sitze für die Liste. Beim jetzigen System wäre so eine Neuwahl im Wahlkreis ein Anreiz den Wahlkreis bei der Hauptwahl gar nicht erst zu gewinnen.
http://www.wahlrecht.de/lexikon/nachwahl-1952.html
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Mitdenker
Veröffentlicht am Dienstag, 13. Mai 2008 - 23:09 Uhr:   

Martin,

ein Direktbewerber erhält seinen Sitz durch die Stimmen der Wähler im Wahlkreis. Er verdrängt somit keinen Bewerber von der Landesliste. Vielmehr sind die Landeslisten Auffülllisten.
Dies halte ich nicht für eine Begriffsklauberei, sondern der Sinn des Wahlgesetzes!

Der Sitz ist durch die Relative Mehrheit des Direktbewerbers im Wahlkreis legitimiert und nicht ob es eine Landesliste gibt. Ein Listenbewerber, der es nicht in den Bundestag schafft, sollte daher nicht davon profitieren, dass ein siegreicher Direktbewerber aufhört.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Dienstag, 13. Mai 2008 - 23:26 Uhr:   

Begriffsklauberei? Das Bundeswahlgesetz beschreibt es selbst so:

Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von
der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet.


Aber es gibt auch Gesetze mit der Auffüllformulierung. Am Ende kommt dasselbe raus. Die Auffüllformulierung kaschiert etwas, daß die Direktkandidaten meistens doppelt legiimiert sind. Über die Wahlkreisstimmen und über die Stimmen für die Partei.

Die Forderung für den Listenbewerber kann man auch auf die Hauptwahl ausweiten:
Ein Listenbewerber sollte nicht davon profitieren, dass ein Direktbewerber seiner Partei nicht siegreich ist.
Und schon sind wir beim Grabenwahlrecht.
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Mitdenker
Veröffentlicht am Dienstag, 13. Mai 2008 - 23:47 Uhr:   

Martin,

das Wahlgesetz bestimmt unter anderem die beiden Grundsätze des Direktmandates und des Verhältnisgrundsatz. Also ist die Aufteilung zwischen den Direktmandaten und den Listenmandaten miteinander zu verknüpfen. Die Verrechnung ist die Nahtstelle um beide Kriterien zu erfüllen.

Ich will kein Grabenwahlrecht, da nach den heutigen Verhältnissen, die CDU, die SPD und die CSU weit mehr Sitze hätten. Die Linke, die FDP und die Grünen würden in ihren Sitzen halbiert.

Die doppelte Legitimierung ist ein anderer Sachverhalt. Sie hat damit zu tun, dass ein Bewerber sowohl für mit der Wahlkreisstimme, als auch mit der Listenstimme wählbar ist. Dies kann man im Wahlgesetz ausschließen, ohne das Vorgehen der Sitzverteilung zu verändern.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Mai 2008 - 19:00 Uhr:   

@Mitdenker

Was soll denn das?

Wenn man nicht mehr gleichzeitig auf Liste und direkt kandidieren darf, dann wird ausschließlich die zweite Wahl direkt kandidieren, es sei denn, der Wahlkreis ist für die Partei gut zu holen. Was soll da der Gewinn sein?

Über so etwas könnte man allenfalls bei Mehrpersonenwahlkreisen wie in Hamburg reden.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. Mai 2008 - 21:20 Uhr:   

@Mitdenker
Die Verrechnung ist die Nahtstelle ...

Und das sollte gleichermaßen für die Hauptwahl und die Nachwahlen gelten.
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Mitdenker
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. Mai 2008 - 18:41 Uhr:   

Bei der Hauptwahl geht es um alle 598 Sitze.
Bei den Nachwahlen geht es jeweils um 1 Sitz.
Daher sollte eine Nachwahl, keine anderen Sitze verschieben können.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Samstag, 17. Mai 2008 - 10:02 Uhr:   

Bei vielen Nachwahlen ginge es um viele Sitze, die dann entgegen des Verhältnisgrundsatzes verteilt würden. Und bei knappen Mehrheitsverhältnissen mit ziemlichen Getöse.

Eine solche Nachwahl paßt einfach nicht in das derzeitige Wahlsystem. Nach den Regeln der Hauptwahl erscheint es sinnlos. Nach den Regeln, die bis 1952 galten, zerstört es den Proporz und schafft für eine Partei den Anreiz, Wahlkreise zur Hauptwahl gar nicht erst zu gewinnen.

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