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anonym (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 07. März 2007 - 16:12 Uhr: | |
Hallo, ich habe mal eine Frage zum Wahlrecht in Bayern: Ich habe gelesen, dass man beim bayerischen Wahlsystem (mit Kumulieren und Panaschieren) auch Kandidaten benachteiligen kann ... Wie soll das denn gehen? |

(Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 10. Januar 2008 - 15:30 Uhr: | |
Kann mir jemand erklären, warum "DIE LINKE" für die bayerische Kommunalwahl bei erstmaliger Kandidatur Unterstützungsunterschriften sammeln muss? Sie ist doch in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten! |

Schwarzer (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 10. Januar 2008 - 21:25 Uhr: | |
--> das hat sich die CSU ausgedacht |

Werner Fischer
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 01. März 2011 - 22:05 Uhr: | |
Die Bayer. Staatsregierung soll Änderungsvorschläge i. S. Kommunalwahlrecht beschlossen haben - sind dazu schon Fundstellen bzw. Einzelheiten bekannt? |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 02. März 2011 - 02:38 Uhr: | |
Theoretisch ist der Gesetzentwurf hier (praktisch (noch) nicht). Es gibt den Bericht aus der Kabinettssitzung, aber da ist nichts Überraschendes drin, nachdem die Inhalte ja der Landtag vorgegeben hat (einzige neue Information ist, dass das passive Wahlrecht an einen melderechtlichen (Neben-)Wohnsitz geknüpft werden soll). Dass jetzt erst noch eine Anhörung durchgeführt wird, ist ziemlich sinnlos; wenn der Landtag die Inhalte weitgehend vorgibt, wär das dessen Sache; die Regierung kann da in der Substanz eh nichts ändern. |

Werner Fischer
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 02. März 2011 - 08:20 Uhr: | |
Danke! |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. März 2011 - 15:28 Uhr: | |
Der Gesetzentwurf ist jetzt online. Er enthält auch die wichtigsten Ergebnisse des für Normalbürger nicht zugäglichen Erfahrungsberichts: Erstens wird festgestellt, dass zunehmend Wahlfehler bei den Aufstellungsversammlungen auftreten, aber die Wahlleiter immer schlampiger prüfen. Zweitens wird problematisiert, dass sowohl Kandidaten als auch Wähler ausspioniert werden, um den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen und damit ihr Wahlrecht zu ermitteln. Drittens die Rücktrittsmöglichkeit bei Stichwahlen. Letzteres ist auch ein wesentlicher neuer Punkt im Gesetzentwurf. Die Rücktrittsmöglichkeit (bei ehrenamtlichen Posten nur aus "wichtigem Grund") war zur letzten Wahl neu eingeführt worden. Die Staatsregierung hat sich dadurch Kostenersparnisse erhofft, dass eine Stichwahl, bei der der Gewählte die Wahl nicht annimmt, gar nicht erst durchgeführt wird (die SPD, die dagegen war, hat unwiderlegt behauptet, dass das noch nie vorgekommen ist). Umgekehrt ist aber die Möglichkeit eingeschränkt worden, dass jemand, der nicht kandidiert hat, die Teilnahme an der Stichwahl ablehnt (was offenbar niemand bemerkt hat). Tatsächlich kann aber nun die Partei, die absehbar verlieren wird, eine Wiederholungswahl erzwingen (wenn der Kandidat mitspielt), die im Prinzip eine komplett neue Wahl ist. Es hat seither 7 Wiederholungswahlen gegeben (womöglich nicht alle aus diesem Grund); überwiegend dürften es ehrenamtliche Posten sein, und teilweise wollten Nichtkandidaten nicht teilnehmen. Manipulativ könnte höchstens Oberasbach sein, wo aber ein SPDler betroffen ist (und die SPD macht ja die Vorwürfe). Zitiert wird hauptsächlich Burgkirchen, wo der CSU-Kandidat nach einer Affäre um einen unrechtmäßigen Diplomtitel und (wohl deshalb) großem Rückstand zurückgetreten ist. In der Wiederholungswahl ist aber nur noch der führende SPD-Kandidat angetreten. Vermutlich war die seinerzeitige Änderung ziemlich unüberlegt. Der eigentliche Plan der Staatsregierung war ja, die Stichwahl ganz abzuschaffen, was aber auch bei der CSU nicht durchsetzbar war. Die SPD hat nach der Kommunalwahl (noch in der letzten Landtagswahlperiode) einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Rücktrittsmöglichkeit komplett gestrichen hätte. Der mittlerweile neue Innnenminister (Herrmann statt Beckstein, "Ich kann Ihnen heute nicht mehr sagen, was wir uns damals bei der Änderung gedacht haben") wollte zumindest die alte Gesetzeslage wieder herstellen, was der jetzige Gesetzentwurf auch tut. Die CSU hat nach der Wahl 2008 das Problem auch gesehn, wollte aber die Rücktrittsmöglichkeit beibehalten und hat die Regierung mit der Erarbeitung von "Handlungsalternativen" beauftragt. Das Ergebnis ist vermutlich der Erfahrungsbericht. Ob er wirklich sinnvolle Alternativen (Ersatz der Stichwahl durch IRV o.Ä.) enthält, ist unbekannt. Bei der Wahlprüfung führen gewisse Formmängel nicht mehr zu Nach- bzw. Neuwahlen, wenn anderweitig nachgewiesen wird, dass kein materieller Wahlfehler besteht. Bei entdeckten, aber nicht behobenen Mängeln kann damit faktisch der Wahlausschuss (oder eventuell der Beschwerdeausschuss) frei entscheiden, ob er den Wahlvorschlag zulassen will oder nicht. Wobei die Heilungsmöglichkeiten in Bayern sehr weitreichend sind und auch noch erweitert werden, so dass das praktisch kaum relevant sein wird. Das eigentliche Problem sind Formmängel, die erst nach der Wahl entdeckt werden. Konkret geht es um den Fall in Hof, wo die Niederschrift der Aufstellungsversammlung der Grünen von nicht in Hof Wahlberechtigten unterschrieben worden ist. Das ist erst der Regierung von Oberfranken im Rahmen der Wahlprüfung von Amts wegen aufgefallen. Dass sie die Wahl letztlich nicht für ungültig erklärt hat, liegt vermutlich nur an Druck von oben. Dass die nicht Wahlberechtigten auch abgestimmt haben, ist weniger problematisiert worden, weil es keine Gegenstimmen gegeben hat. Wenn es zu einer Nachwahl gekommen wär, hätte die Wahl ab dem ersten Wahlfehler wiederholt werden müssen, und das ist die mangelnde Prüfung des Wahlvorschlags durch den Wahlleiter (der hier weitreichende Pflichten hat). Demnach würde der Wahlfehler bei der Nachwahl vermutlich geheilt, und man hätte erreicht, dass sich effektiv bei der Nachwahl gar nichts ändert (außer den Unterschriften auf der Niederschrift). Für den Fall materieller Mängel soll in Zukunft die Prüfung nicht wiederholt werden, selbst wenn sie mangelhaft war. Nachwahlen müssen künftig im ganzen Wahlgebiet stattfinden, wenn zwischenzeitlich ein Bewerber gestorben oder weggezogen ist (dem Wortlaut nach auch dann, wenn das später bis zum Wahltag eintritt) oder sonst seine Wählbarkeit verliert. Schon bisher können das Bewerber durch ihren Rücktritt erzwingen. Wenn man die Argumente ernstnimmt, müssten Nachwahlen stets im ganzen Wahlgebiet stattfinden, weil ansonsten die Wahlgleichheit durch den Informationsvorsprung viel stärker beeinträchtigt wird (da nicht mehr wählbare Kandidaten bei normalen Wahlen auf dem Stimmzettel bleiben, geht es auch da nur um einen Informationsvorsprung). Klargestellt wird auch, dass es für normale Wahlberechtigte keine Möglichkeit gibt, sich gegen eine Ungültigkeitserklärung zu wehren (die Begründung geht davon aus, dass das schon bisher so ist, wie es auch bei ähnlicher Regelung in Dortmund gerichtlich entschieden worden ist). Allerdings ist mit der gewählten Formulierung ziemlich klar, dass man mit einer beliebigen vorsorglichen Wahlanfechtung eine Klagebefugnis bekommt (mit 5 Beitretenden). Die Wartefrist soll auch beim passiven Wahlrecht verkürzt werden, von 6 auf 3 Monate (wie schon beim Landtags- und Bezirkswahlrecht; beim aktiven Wahlrecht von 3 auf 2). Aufstellungsversammlungen sollen auch in kleinen Gemeinden als Delegiertenversammlungen stattfinden dürfen. Einige Änderungen werden analog auf die Bezirkswahlen angewendet. Beim passiven Wahlrecht ist aber der Wortlaut unklar bzw. eher der Begründung entgegengesetzt. Auch hier soll wohl der Ort des aktiven und des passiven Wahlrechts auseinanderfallen können, indem für eine Kandidatur ein Nebenwohnsitz reicht. Das aktive Wahlrecht bleibt im Bezirk an die Hauptwohnung und bei sonstigen Kommunalwahlen an den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen gebunden, obwohl Letzteres (bzw. die resultierenden Nachforschungen) als zu lösendes Problem dargestellt wird. Bemerkenswert ist die Aussage zu den Kosten, die durch die erleichterte Briefwahl anfallen. Demnach gibt es im Gegenzug Kosteneinsparungen durch den Wegfall der Prüfung der Gründe. Bisher ist die Änderung immer so begründet worden, dass eine Prüfung weder praktikabel ist noch stattfindet. |

glanz Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Mai 2011 - 11:15 Uhr: | |
kann ein städtischer Angestellter für ein Stadtratsmandat kandidieren, ohne seine Stelle zu verlieren bzw. sie zur Verfügung stellen zu müssen? Z. B. die Mitarbeiterin einer bisherigen Stadtratsfraktion |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Mai 2011 - 17:03 Uhr: | |
Kandidieren auf jeden Fall, aber nicht unbedingt das Amt antreten. Siehe Art. 31 Abs. 3 der Gemeindeordnung, der allerdings mit obigem Gesetzentwurf teils geändert werden soll. Eine Fraktionsmitarbeiterin sollte aber keine Angestellte der Stadt sein. |

Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Mai 2011 - 18:53 Uhr: | |
@Ratinger Linke Es ist allerdings strittig ob Fraktionsmitarbeiter ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Gemeinderat Mitglied sein können. Z.B. Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2009 NRW hat eine entsprechende ausdrückliche Regelung getroffen die es erlaubt § 56 Abs. 4 Satz 1 GO NRW. |

kha Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Januar 2012 - 20:11 Uhr: | |
Hallo zusammen, bei uns ist strittig, ob der neue Bürgermeister, der im März gewählt wird, tatsächlich nur 6 Jahre Amtszeit haben wird, oder ob während dieser Amtszeit eine Angleichung an die Gemeinderatswahlen erfolgt (davon war ja mal die Rede). Kann mir jemand dazu eine Auskunft geben? |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Januar 2012 - 01:33 Uhr: | |
Generell sind 4 Jahre das Minimum und 8 Jahre das Maximum für eine Kopplung, ansonsten erfolgt die Wahl unabhängig von der Wahlperiode des Gemeinderats auf 6 Jahre. Ehrenamtliche Bürgermeister werden immer höchstens einmal asynchron gewählt; das Minimum ist da deshalb nur 2 Jahre. Die Wahlperiode der Gemeinderäte beginnt am 1. Mai. Bei einer Wahl im März 2012 kommt es deshalb drauf an, wann die Amtszeit des Gewählten beginnt. Wenn sie erst im Mai (oder später) beginnt, ist er bis einschließlich 30. April 2020 gewählt, sonst auf 6 Jahre (oder bis zum 30. April 2014, wenn er ehrenamtlich tätig ist). Wenn der Posten bereits vakant ist, beginnt die Amtszeit am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnis (was in aller Regel vor Mai sein wird). Der Gemeinderat kann auf Antrag des Bürgermeisters dessen Amtszeit auf die des Gemeinderats verkürzen (momentan also bis zum 30. April 2014). |

Ralf und Margrit Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 02. November 2012 - 14:23 Uhr: | |
Wir hätten da folgende Frage. Auf der Darstellungsseite von Wahlrecht.de wird bei Bayern angegeben, dass bei der Kommunalwahl d'Hondt angewndet wird. Uns ist aber auch zu Ohren gekommen, dass inzwischen auf Hare-Niemeyer gewchselt wurde. Was stimmt da jetzt? |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 02. November 2012 - 15:08 Uhr: | |
Die Umstellung auf Hare/Niemeyer ist beschlossen, aber noch nicht wirksam. Für Neuwahlen, die eventuell noch bis Ende 2013 durchgeführt werden müssen (nach Ungültigerklärung einer Wahl), gilt weiter D'Hondt, obwohl die Amtszeit dann bereits bis 2020 gehn würde. Ist hier auch korrekt dargestellt. |

Ralf und Margrit Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 02. November 2012 - 16:48 Uhr: | |
Vielen Dank. |
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