Kommunalwahlrecht Bayern |
[Kommunalwahlrecht] |
Verhältniswahl mit offenen Listen
Gemeinden mit … | Anzahl der Gemeinde- ratsmitglieder | |||
bis zu | 1.000 | Einwohnern | 8 | |
1.001 | bis zu | 2.000 | Einwohnern | 12 |
2.001 | bis zu | 3.000 | Einwohnern | 14 |
3.001 | bis zu | 5.000 | Einwohnern | 16 |
5.001 | bis zu | 10.000 | Einwohnern | 20 |
10.001 | bis zu | 20.000 | Einwohnern | 24 |
20.001 | bis zu | 30.000 | Einwohnern | 30 |
30.001 | bis zu | 50.000 | Einwohnern | 40 |
50.001 | bis zu | 100.000 | Einwohnern | 44 |
100.001 | bis zu | 200.000 | Einwohnern | 50 |
200.001 | bis zu | 500.000 | Einwohnern | 60 |
Stadt Nürnberg | 70 | |||
Landeshauptstadt München | 80 |
Sinkt die Einwohnerzahl in einer Gemeinde unter eine der oben genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern.
Landkreise mit … | Anzahl der Kreisräte | |||
bis zu | 75.000 | Einwohnern | 50 | |
75.001 | bis zu | 150.000 | Einwohnern | 60 |
150.001 | und mehr Einwohnern | 70 |
Die Wahlperiode beträgt sechs Jahre.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich seit mindestens drei zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten, und nicht nach Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wählbar für das Amt eines Gemeinderats oder eines Kreisrats ist jede wahlberechtigte Person, die seit mindestens sechs drei Monaten ihren Aufenthalt im Wahlkreis hat. Nicht wählbar ist, wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Wer das aktive oder passive Wahlrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder wählbar.
Bis 2007 durften in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören (Art. 31 Abs. 3 GO). Diese Vorschrift wurde vor den Kommunalwahlen 2008 gestrichen.
Mit der Wahl 2014 reicht ein Nebenwohnsitz für das passive Wahlrecht. Allerdings darf man nur an insgesamt einem der Wohnorte kandidieren.
Das gesamte Wahlgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis.
Die stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. In Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern hat die Gemeinde die Möglichkeit bis doppelt so viele Stimmen zuzulassen.
Die Stimmen kann er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann (panaschieren). Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (häufeln oder kumulieren).
Bei der Wahl kann auch eine Liste als Ganzes markiert werden. Ohne weitere Markierungen erhält dann jeder Listenkandidat eine Stimme, zwei oder dreifach vorkumulierte Kandidaten erhalten entsprechend mehr Stimmen. Allerdings kann kein Kandidat mehr als drei Stimmen erhalten. Werden auch Stimmen an Kandidaten anderer Parteien Stimmen verteilt, reduzieren sich die Stimmen der markierten Liste entsprechend. Wird ein Listenkandidat gestrichen, bekommt er keine Stimme von der Liste.
Bei der Auswertung werden zuerst alle Stimmen an die gewählten Personen zugeteilt, erst dann werden die Stimmen an die markierte Liste auf deren Kandidaten in der Reihenfolge des Listenplatzes verteilt. Gestrichene Kandidaten bleiben dabei unberücksichtigt. Auf der Liste stehen die dreifach aufgeführten Kandidaten vor den doppelten aufgeführten (Vorkumulieren) und diese vor den einfach aufgeführten Kandiaten.
Eine explizite Hürde gibt es nicht. Allerdings gibt es ein natürliches Quorum, die aufgrund des verwendeten Sitzzuteilungsverfahrens ainte Laguë ungefähr bei der halben durchschnittlichen Stimmzahl für einen Sitz liegt.
Das Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung wurde zuletzt mehrmals geändert. Bis 2010 galt das Divisorverfahren mit Abrunden (d’Hondt). Bei den regulären Wahlen 2014 wurde dann einmalig das Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) angewandt. Seit einer erneuten Gesetzesänderung im Jahre 2018 ergibt sich die Zahl der Sitze je Liste anhand des Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte Laguë). Mit dem Wechsel zu Sainte Laguë wurde auch die Möglichkeit abgeschafft, Listenverbindungen einzugehen, die lediglich unter d'Hondt für die beteiligten Parteien einen Vorteil erwarten ließen.
Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.