PNK (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 15. August 2007 - 20:20 Uhr: | |
Richtig, ich hatte nur das Thema nicht gefunden, da ich "Amtsunfähigkeit" in der Suchmaske eingetragen habe. Danke für den Hinweis. Obwohl- ich hatte das Thema ja auch selbst eröffnet und mein Eindruck war und ist, dass wir den Fall des Ablebens schnell geklärt haben und die Verfassung genug hergibt, die der Amtsunfähigkeit wurde schlussendlich nicht beantwortet. Ich vermute hier ein Mangel der Verfassung, denn eigentlich müsste es ja im GG klipp und klar geregelt sein. Da ich weiß, dass hier viele Juristen ihr Unwesen treiben hoffte ich hier auf eine Klärung. Daher meine Frage: gibt es eine Stelle in der Verfassung, die für den Fall der Fälle das Vorgehen regelt. Es wäre 1948/49 ja auch nicht ganz undenkbar gewesen, dass - etwa durch einen Bombenangriff auf die Gronau in Bonn- das gesamte Kabinett zwar nicht stirbt aber zeitweise amtsunfähig wird. Zugegeben eine Spekulation, aber eben icht ganz undenkbar. |