| Autor |
Beitrag |

(Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Dienstag, 27. Dezember 2005 - 00:08 Uhr: | |
Ich kann in der GOBT keine Norm finden, die das Verfahren für die Ausschusswahlen regelt. Mich interessiert nämlich, was nun aus dem Urteil des BVerfG geworden ist. Wird jetzt das von Pukelsheim propagierte Verfahren verwendet: Zuteilung nach Sainte-Lague/Schepers und wenn sich hierbei keine Ausschussmehrheit für die Koalition ergibt, dann wird dieser die Mehrheit zugewiesen und sowohl unter den Koalitions- als auch unter den Oppositionsfraktionen werden die Ansprüche neu verteilt. Also auch keine Zwei-Verfahren-Methode mehr. |

sebu
| | Veröffentlicht am Dienstag, 27. Dezember 2005 - 20:43 Uhr: | |
soweit ich weiß, bleibt alles beim alten (Sainte-Lague, dann D'Hondt), Details in folgender BTags-Drucksache: http://dip.bundestag.de/btd/16/000/1600075.pdf |

(Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Dienstag, 27. Dezember 2005 - 21:34 Uhr: | |
Echt nicht zu fassen. Vor allem, weil es passieren kann, dass weder Sainte-Lague noch D'Hondt der Regierungsmehrheit eine Ausschussmehrheit verschafft. Folgendes Beispiel: Im 17. BT bildet die Union die stärkste und die FDP die drittstärkste Fraktion. Schwarz-Gelb verfehlt die BT-Mehrheit extrem knapp. Eine Rot-rot-grüne Koalition wird gebildet, wobei die SPD die zweitstärkste, Linke und Grüne die beiden schwächsten Fraktionen bilden. Sainte-Lague verschafft der Koalition keine Ausschussmehrheit. Ein Wechsel zu D'Hondt könnte die schwarz-gelbe Ausschussmehrheit gar ausbauen!!! Was nun!? |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Dienstag, 27. Dezember 2005 - 22:25 Uhr: | |
>Was nun!? Die Geschäftsordnung wird zu Beginn der neuen Legislaturperiode entsprechend angepaßt. |

Matthias Cantow (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Dienstag, 27. Dezember 2005 - 22:25 Uhr: | |
Das Verfahren wird zu Beginn jeder Legislaturperiode erneut bestimmt, man kann es aber durchaus auch mit der Mehrheit der Abgeordneten im Laufe einer Legislaturperiode ändern, was z. B. notwendig wird, wenn sich knappe Mehrheitsverhältnisse durch das Nichtnachrücken in Überhangmandate oder Fraktionswechsel von Abgeordneten ändern. In den meisten Fällen genügt auch die Wahl einer geeigneten Ausschussgröße. Klappte das nicht, behalf man sich bis jetzt immer mit dem Wechsel zum verzerrenden Verfahren d’Hondt, wobei gerade hier die (unnötige) benachteiligende Wirkung auf kleine Frakionen nach der Intention der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eigentlich gerade nicht zulässig war. Nicht möglich ist das bei den Ausschüssen mit den fixen (und vor allem geraden) Größen, wie dem Vermittlungsausschuss. Hier gibt es schon einige Ansätze, wie man die knappe Mehrheit einer regierungstragenden Koalition in Ausschussmehrheiten umsetzen kann (etwa: Friedrich Pukelsheim/Sebastian Maier, Eine schonende Mehrheitsklausel für die Zuteilung von Ausschusssitzen, ZParl 2005, S. 763-772). Ein Problem ist allerdings, dass es diese regierungstragende Mehrheit – obwohl klar erkennbar und in der Vergangenheit immer vorhanden – rechtlich (ob in der Verfassung oder in der GO) nicht gibt. Man könnte aber Wahlverfahren für die Ausschussbesetzung entwickeln, die Größen wie "Regierungskoalition" nicht benötigen. Leider sind diese Ansätze, die Vorgaben aus Karlsruhe hinsichtlich Spiegelbildlichkeit und der Erhaltung des Mehrheitsprinzips Rechnung zu tragen, noch nicht zu den entscheidenden Personen vorgedrungen. |

Lars Tietjen
| | Veröffentlicht am Dienstag, 27. Dezember 2005 - 22:33 Uhr: | |
Zumindest wenn man noch den Parameter der Ausschussgröße berücksichtigt findet man m.E. immer eine Lösung um die Mehrheit abzubilden. Wenn nicht könnte man immer noch dann ein anderes Verfahren festlegen. |

(Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Dienstag, 27. Dezember 2005 - 23:07 Uhr: | |
>>>Man könnte aber Wahlverfahren für die Ausschussbesetzung entwickeln, die Größen wie "Regierungskoalition" nicht benötigen. Könntest du das ein wenig konkretisieren? |
|