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rA1n
| | Veröffentlicht am Montag, 20. September 2004 - 20:09 Uhr: | |
hi leute hab mal paar fragen zur kommunalwahl in nrw hier die fragen: 1.wer bzw. was steht am 26.9 zur wahl an? 2.was wird in den kreisangehörigen städten zusätzlich gegenüber den kreisfreien städten gewählt, und für welchen zeitraum jeweils? 3.welche aufgaben haben die einzelnen organe/personen 4.welcher Teilnehmerkreis darf a)wählen(aktives wahlrecht) b)gewählt(passives wahlrecht) 5.welche wahlrechtgrundsätze gelten für die wahlen? 6.in welchem fall kommt es zur stichwahl im oktober? thx im voraus |

agon
| | Veröffentlicht am Dienstag, 21. September 2004 - 09:35 Uhr: | |
Hallo!? http://www.wahlrecht.de/forum/messages/172/1419.html?1095719081 http://www.im.nrw.de/bue/269.htm http://www.wahlkommunal.de/ Selbst ist der Mann (und auch die Frau)! Wie schon in obigem Thread erwähnt: wenn es dann noch Fragen gibt, wiederkommen. Gruß |

Kai
| | Veröffentlicht am Dienstag, 21. September 2004 - 10:30 Uhr: | |
Vieles steht im Kommunalwahlgesetz. 1. a) die Räte der Städte und Gemeinden b) die Kreistage der Kreise c) die Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten d) in den meisten kreisangehörigen Städten und Gemeinden der Bürgermeister e) in den kreisfreien Städten außer Köln und Mülheim der Oberbürgermeister f) in den Kreisen außer Ennepe-Ruhr-Kreis und Siegen-Wittgenstein der Landrat Natürlich alles nur in Nordrhein-Westfalen. 2. In den kreisangehörigen Städten und Gemeinden werden Kreistag und Landrat gewählt, die es in den kreisfreien Städten selbstverständlich nicht gibt. Dafür werden in den kreisfreien Städten Bezirksvertretungen der Stadtbezirke gewählt. In kreisangehörigen Gemeinden mit Stadtbezirken (Ortschaften) bildet hingegen der Gemeinderat einen Bezirksausschuss bzw. bestimmt einen Ortsvorsteher. 3. Das steht im Einzelnen in der Gemeindeordung und der Kreisordnung, ergänzt wird es durch die jeweilige Hauptsatzung des Kreises bzw. der Gemeinde. a) Rat und Kreistag üben die demokratische Kontrolle über die Verwaltung der Stadt/Gemeinde bzw. des Kreises aus und beschließen über Satzungen. (§ 41 GO, § 26 KrO) b) (Ober-)Bürgermeister und Landrat leiten und beaufsichtigen die Gemeinde- bzw. Kreisverwaltung und sind Vertreter der Gemeinde bzw. des Kreises nach außen. (§§ 62, 63, 69, 70, 73 Abs. 2 GO, 42, 48, 49 KrO) c) Die Bezirksvertretungen entscheiden über Angelegenheiten von lediglich örtlicher Bedeutung und geben im Übrigen Empfehlungen an den Rat ab, soweit Interessen des Stadtbezirks betroffen sind. (§ 37 GO) 4. a) wahlberechtigt sind - Deutsche oder EU-Bürger - die das 16. Lebensjahr vollendet haben - und seit mindestens 3 Monaten im Gebiet der Gemeinde bzw. des Kreises ihren (Haupt-)Wohnsitz haben. (§ 7 KWahlG) b) wählbar sind alle volljährigen Wahlberechtigten (§ 12 KWahlG) c) zum Bürgermeister oder Landrat wählbar sind - Deutsche oder EU-Bürger - die das 23. Lebensjahr vollendet haben - und in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. (§ 65 Abs. 5 GO, § 44 Abs. 5 KrO) 5. Die selben wie sonst auch: freie, gleiche, geheime, allgemeine und unmittelbare Wahl. 6. Wenn bei der Wahl des Oberbürgermeisters oder Landrates kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. (§ 46c Abs. 2 Satz 1 KWahlG) |
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