Albanien (Kuvendi i Shqipërisë)

[Wahlsysteme im Ausland]

Diese Seite beschreibt das Wahlsystem bis zur Wahl 2005. Das Wahlrecht wurde zur Wahl am 28. Juni 2009 geändert.

Wahlsystem

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

Das Parlament besteht aus 140 Sitzen (Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung).

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre (Artikel 65 Absatz 1 der Verfassung).

Aktives und passives Wahlrecht

Wahlberechtigt ist jeder albanische Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Einteilung des Wahlgebietes

Das gesamte Wahlgebiet ist in 100 Einmandatswahlkreise eingeteilt.

Stimmenzahl

Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen.

Sperrklausel

Die Sperrklausel beträgt 2,5 Prozent für Parteien und 4 Prozent für Koalitionen (Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung).

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden landesweit nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verteilt.

Sitzverteilung

100 Abgeordnete werden in Ein-Mandats-Wahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl gewählt. 40 Sitze erhalten Listenkandidaten (Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung).

Zunächst werden die 140 Sitze nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren verteilt. Treten dabei Überhangmandate auf, werden diese in einem zweiten Schritt nach der Formel N = (A − B) [40/(40 + C)] verrechnet, wobei N die Anzahl der Listenmandate für die jeweilige Partei bestimmt, A die Anzahl der Sitze ist, die der jeweiligen Partei nach Hare/Niemeyer zustünde, B die Anzahl der gewonnenen Direktmandate einer Partei benennt und C die Summe aller Überhangsmandate benennt. Wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach der Verhältniswahl zustehen (B also größer A oder gleich A ist), dann erhält sie keinen von den 40 Listenplätzen (Artikel 67 of the Electoral Code of the Republic of Albania).

Beispiel: Bei der Wahl 2005 erhielt die LSI 8,4 Prozent der Zweitstimmen, im ersten Schritt wären das noch A=13 der 140 Sitze, davon ein Direktmandat (B=1). Es gibt insgesamt C=73 Überhangmandate. Damit erhält man N(LSI) = (13-1) x 40/(40+73) = 4,24... gerundet 4, damit Sitzzahl 4+1=5

Prinzip bei der Überhangmandateverrechnung: Der „Preis“ für normale Direktmandate bleibt der normale Durchschnittspreis (Gesamtstimmen/140). Der „Preis“ für Listenmandate steigt nach der Formel für N, um den geringeren „Preis“ für Überhangmandate auszugleichen (bei der Wahl 2005 um Faktor 2,825).

Durch die Zwischenrundung und den möglichen Losentscheid nach der Neuberechnung der Listenmandate, kann eine kleine Partei eine etwas größere einholen, d. h., einen Sitz mehr erhalten.

Unterverteilung

Die Unterverteilung der Sitze einer Listenverbindung erfolgt nach demselben Prinzip der Oberverteilung. Interne Überhangmandate werden intern kompensiert, so daß Listenmandate intern teurer werden.

Die Sitze der Oberverteilung werden nach Hare/Niemeyer auf die Parteien der Listenverbindung verteilt. Treten dabei Überhangmandate auf, werden diese intern verrechnet.

Dabei gilt für die neue Zahl der Listensitze N= (A-B) K/D, wobei K die Zahl der Sitze der Listenverbindung (Koalition) ist, A die Sitzzahl einer Partei der (ersten) Unterverteilungsberechnung, B die Zahl der Direktmandate und D die Zahl der Listensitze der Listenverbindung ist (es gilt D = K + Zahl interner Überhangmandate, nur anderes gerechnet).

Wahl 2005

Die Parlamentswahl 2005 ist ein Beispiel, wie das Wahlsytem zu einer massiven Anzahl von Überhangmandaten führen kann. Die beiden „großen“ Parteien (mit dem größten Wählerpotential) sind die PD und PSSH, deren Kandidaten 98 der 100 Wahlkreise gewinnen konnten. Der (für diese Parteien wertlose) Zweitstimmenanteil liegt dank massiven Stimmenspittings bei 7,7 % und 8,9 %. Das Wahlbündnis ALDM erreichte 33,5 %, das Bündnis LZHK scheiterte mit 3,5 % an der 4 %-Hürde für Listenverbindungen.

Spalte A ergibt die Sitzzahl, die sich bei 140 nach Hare/Niemeyer zu verteilenden Sitzen ergäbe. Partei PD hat 44, Partei PSSH 28 Überhangmandate erhalten. Hinzu kommt das Direktmandat eines unabhängigen Bewerbers, so daß es insgesamt C=73 Überhangmandate gibt. Von den ursprünglichen Listenmandatsansprüchen bleiben so nur 40/(40+73)=35,4 %, knapp ein Drittel, die wieder entsprechend Hare/Niemeyer gerundet werden.

Nr.* Partei/LV Zweit-
stimmen
Sperr-
hürde
Schritt 1 A B = WK ÜM Schritt 2 N Sitze an
Partei/LV
1ALDM **457.14333,46 %457.14351,5652018,411818
2PSD174.10312,74 %174.10319,632007,0877
3PSSH121.4128,89 %121.41213,6914422842
4LSI114.7988,40 %114.79812,951314,2545
5PD104.7967,67 %104.79611,8212564456
7PAA89.6356,56 %89.63510,111003,5444
8AD65.0934,76 %65.0937,34702,4833
9PDSSH57.9984,25 %57.9986,54602,1222
10PBDNJ56.4034,13 %56.4036,36602,1222
11LZHK ***47.9673,51 %
13PBK22.8961,68 %
14PDI16.0121,17 %
16PPSH9.2920,68 %
18PKSH8.9370,65 %
21PASSH6.6040,48 %
22AMS5.0290,37 %
23PSHS+PUK3.2600,24 %
24PDDRDSH1.7940,13 %
25LBSH1.7100,13 %
26PLMDSH7740,06 %
27PSHSK5700,04 %
Unabhängiger
WK-Kandidat
00,00 %111
Summe1.366.226100,00 %1241381140140100734040140

* Nummerierung nach Zahl der Zweitstimmen. Parteien der Listenverbindung ALDM wurden unter Nr. 1 zusammengefasst.
** ALDM, Listenverbindung „Aleanca për Liri, Drejtësi dhe Mirëqenie“ aus sieben Parteien, von denen vier Sitze erhalten haben.
*** LZHK, Listenverbindung an 4% Hürde gescheitert.

Anmerkungen

Das Zweistimmenwahlsystem und der hohe Anteil von Direktmandaten begünstigt massives Stimmensplitting. Eine Zweitstimme für eine Partei mit Überhangmandaten kann sich für diese nicht mehr auswirken. Faktisch bildet sich ein Grabenwahlsystem aus.

Dagegen macht das Eingehen einer formellen Listenverbindung mit anderen Parteien nur zum Überspringen der 2,5 % bzw. dann 4 %-Hürde Sinn. Sollten die anderen Parteien Direktmandate erhalten geht diese zu Lasten der anderen Parteien der Listenverbindung.

Verbesserungsmöglichkeiten

Zur Vermeidung von Paradoxien:


von Tim Weber und Martin Fehndrich (01.07.2007, letzte Aktualisierung: 08.07.2007 – Stand des Wahlrechts: 29.03.2005)