Kommunalwahlrecht in Schleswig-Holstein

[Kommunalwahlrecht]

Wahlsystem

Personalisierte Verhältniswahl

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

In Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnern wird keine Gemeindevertretung gewählt.

Die Anzahl der Vertreter beträgt:

Einwohnerzahl Zahl der Vertreter
Gesamt Davon
unmittelbare
Vertreter
Listenvertreter
1. in kreisangehörigen Gemeinden
mehr als 70 bis zu 200 7 4 3
mehr als 200 bis zu 750 9 5 4
mehr als 750 bis zu 1.250 11 6 5
mehr als 1.250 bis zu 2.500 13 7 6
mehr als 2.500 bis zu 5.000 17 9 8
mehr als 5.000 bis zu 10.000 19 10 9
mehr als 10.000 bis zu 15.000 23 12 11
mehr als 15.000 bis zu 25.000 27 14 13
mehr als 25.000 bis zu 35.000 31 16 15
mehr als 35.000 bis zu 45.000 35 18 17
mehr als 45.000 39 20 19
2. in kreisfreien Städten
bis zu 150.000 43 22 21
mehr als 150.000 49 25 24
3. in Kreisen
bis zu 200.000 45 23 22
mehr als 200.000 49 25 24

Wahlperiode

Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Wochen seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat. Wählbar ist jeder volljährige Wahlberechtigte, der seit mindestens 3 Monaten in Schleswig-Holstein wohnt.

Einteilung des Wahlgebiets

Bei der Wahl der Vertretungen in den Gemeinden und Kreisen wird das Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt, in denen jeweils eine bestimmte Zahl der unmittelbaren Vertreter zu wählen ist:

Einwohnerzahl –
Gemeinden mit ...
Wahlkreise Zu wählende unmittelbare
Vertreter je Wahlkreis
mehr als 100 bis zu 2.500 1 = Gesamtzahl der
unmittelbaren Vertreter
mehr als 2.500 bis zu 5.000 3 je 3
mehr als 5.000 bis zu 10.000 5 je 2
mehr als 10.000 und in den Kreisen = Gesamtzahl der
unmittelbaren Vertreter
je 1

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie unmittelbare Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind. Für einen Bewerber kann er nur eine Stimme abgeben.

Sperrklausel

Am 13. Februar 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem Organstreitverfahren der schleswig-holsteinischen Landesverbände der Parteien GRÜNE und DIE LINKE gegen die 5-Prozent-Hürde im Kommunalwahlgesetz des Bundeslandes diese für verfassungswidrig. Der Schleswig-Holsteinische Landtag strich daraufhin am 29. Februar 2008 die Sperrklausel bei Kommunalwahlen.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) verteilt.

Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind diejenigen unmittelbaren Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Alle Stimmen der unmittelbaren Bewerber eines Wahlvorschlags werden zusammengezählt. Die Sitze einer Partei oder Wählergruppe ergibt sich nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë). Die noch nicht durch unmittelbar gewählte Bewerber besetzten Sitze einer Partei werden durch den Listenwahlvorschlag besetzt.

Überhangmandate und Ausgleichsmandate

Ist die Zahl der unmittelbar gewählten Bewerber größer, als der Partei dem Verhältnis nach zusteht (Überhangmandat), verbleiben der Partei diese Mehrsitze. In diesem Fall sind auf die noch nicht berücksichtigten nächstfolgenden Sainte-Laguëschen Höchstzahlen so lange weitere Sitze zu verteilen, bis der letzte Mehrsitz durch den verhältnismäßigen Sitzanteil gedeckt ist.

Direktwahl des Bürgermeisters

Bei Direktwahl des Bürgermeisters erfolgt eine Mehrheitswahl in bis zu zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer über die Hälfte aller gültigen Stimmen erhalten hat. Haben sich mehrere Bewerber zur Wahl gestellt und ist nach dem ersten Wahlgang keiner gewählt, so findet binnen 28 Tagen eine Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen statt.


von Martin Fehndrich und Wilko Zicht (2001, letzte Aktualisierung: 18.04.2013)