Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg

[Kommunalwahlrecht]

Wahlsystem

Rechtsgrundlagen sind die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GO) sowie das Kommunalwahlgesetz (KomWG) und die Kommunalwahlordnung (KomWO). Wichtige Einzelfragen, wie etwa die genaue Zahl der Gemeinderäte kann auch die Gemeinde selbst in ihrer Hauptsatzung (HS) bestimmen.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche oder Unionsbürger, der das 18. (durch Beschluss des Landtags vom 11. April 2013 um zwei Jahre gesenkt) 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in der Gemeinde hat. Wer seine Hauptwohnung aus der Gemeinde verlegt oder wegzieht und dies vor Ablauf von drei Jahren seit der Veränderung revidiert, für den entfällt die Drei-Monats-Karenzzeit.

Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wahlperiode

Die Wahlperiode beträgt nach § 30 Abs. 1 GO fünf Jahre.

Abgeordnetenzahl

Die Größe des Gemeinderates ist abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde. Der Schlüssel ist in § 25 II GO festgelegt, allerdings kann in der HS eine leichte Abweichung nach oben oder unten festgelegt werden, wenn dies erforderlich erscheint.

Die GO sorgt durch die Bestimmungen der §§ 26, 27 für recht große Flexibilität bei der Wahlform.

Die Formulierung des § 26 II besagt: „Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl …“

Das ist der Regelfall.

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens soviel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. […] Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind.“

Besonderes Augenmerk muß auf folgende Bestimmungen gelegt werden: „Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen …“

Diesen Vorgang bezeichnet man als sogenanntes Panaschieren.

„… und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.“

Das ist mit dem Begriff Kumulieren gemeint („Stimmenhäufung“, Eselsbrücke: Cumuluswolke=Haufenwolke).

Sitzzuteilungsverfahren

Die Ermittlung der Sitzzahlen für die einzelnen Listen erfolgt – nach Beschluss des Landtags von 11. April 2013 – nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë). Davor wurde mit dem Verfahren nach d’Hondt zugeteilt.

Aufgrund des nicht gerade unkomplizierten Verfahrens werden die Stimmzettel (pro Partei/Wahlvorschlag gibt es einen Stimmzettel) den Wählern vorab nach Hause geschickt.

Wenn nun nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird, oder gar überhaupt keine Liste aufgestellt wird, findet nach § 26 III GO „Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung“ statt.

Besonderheit: Unechte Teilortswahl

Das Kommunalwahlrecht Baden-Württembergs wird als recht kompliziert angesehen. Der Grund dafür ist die – vor allem im ländlichen Raum oft angewandte – Möglichkeit der sogenannten „unechten Teilortswahl“.

Diesen Wahlmodus regelt § 27 GO, in dem bestimmt wird, daß bei Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen in der HS geregelt werden kann, „die Sitze im Gemeinderat nach einem bestimmten Zahlenverhältnis mit Vertretern der verschiedenen Wohnbezirke zu besetzen.“ Es dürfen dann aber nicht nur die Wähler in einem Wohnbezirk über ihre Kandidaten abstimmen, sondern alle Wähler der Gemeinde stimmen über die Kandidaten aller Wohnbezirke mit ab. Daher kommt das Attribut „unecht“.

Die unechte Teilortswahl wurde nach der Kommunalreform 1972 eingeführt, als sehr viele Klein- und Kleinst-Gemeinden in größere Einheiten eingegliedert wurden (sog. „Großgemeinden“). Mit diesem speziellen Wahlverfahren will man sicherstellen, daß möglichst alle Gemeindeteile angemessen im Gemeinderat repräsentiert sind (deshalb Teilortswahl), ohne gleichzeitig Gefahr zu laufen, daß sich Wählergruppen zur Wahl stellen, die nur die Interessen eines einzelnen Dorfes oder Straßenzuges vertreten (deshalb unecht).

Da bei der unechten Teilortswahl die Gemeinde in mehrere Wohnbezirke eingeteilt wird, müssen die Bewerber in den Vorschlagslisten ebenfalls nach diesen Wohnbezirken getrennt aufgeführt werden. Wenn für einen Wohnbezirk höchstens drei Gemeinderäte zu wählen sind, darf auf einem Vorschlag ein Bewerber mehr aufgeführt sein.

Für den Wähler selbst istKumulieren und Panaschieren weiterhin möglich, allerdings mit der Einschränkung, daß er in einem Wohnbezirk nur so viele Bewerber wählen darf, wie auch Gemeinderäte zu wählen sind. Da viele Wähler diese Einschränkung nicht beachten, ist der Anteil an ungültigen Stimmen bei der unechten Teilortswahl recht hoch (ca. 5 Prozent). Wenn auf einem Stimmzettel zu viele Kandidaten für ein Wohngebiet angekreuzt wurden, sind nur die Stimmen für diesen Wohnbezirk ungültig, der Rest zählt. Der gesamte Stimmzettel ist ungültig, wenn zum Beispiel mehr Stimmen abgegeben werden, als insgesamt erlaubt.

Die Ermittlung der Sitzzahlen erfolgt in drei Schritten.

Auf diese Weise kann sich bei einigen knappen Entscheidungen in einzelnen Wohnbezirken die Zahl der Gemeinderäte deutlich erhöhen, weswegen die unechte Teilortswahl immer wieder umstritten ist.


von Uwe Tetzlaff und Matthias Cantow (Änderungen 2013) (2000, letzte Aktualisierung: 12.04.2013)