Sitzzuteilungsverfahren

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Stimmenverrechnung der Verhältniswahl

Aufgabe der Stimmenverrechnung/Sitzzuteilung

Das Ziel bei Verhältniswahlen ist es, jeder Partei so viele Sitze zuzuteilen, dass der Anteil der Sitze im Parlament dem Anteil der Stimmen dieser Partei entspricht.

Da die Zahl der Sitze meistens viel kleiner ist als die Zahl der Stimmen, wird dies nur in Ausnahmefällen zu erreichen sein. Es ist somit unvermeidlich, zu Gunsten der einen und zu Lasten der anderen Parteien die Sitze zu verteilen.

Einteilung der Verfahren

Die Berechnungsverfahren unterscheiden sich in der Art und Weise, wie gerundet wird. Mathematisch kann man zwischen Quotenverfahren und Divisorverfahren unterscheiden. (Siehe dazu auch die anschauliche Darstellung verschiedener Sitzzuteilungsverfahren.)

Divisorverfahren liegt eine bestimmte Rundungsregel zugrunde (so wird beim bekannten d’Hondtschen Verfahren [Divisorverfahren mit Abrunden] abgerundet). Das der Berechnung zugrunde liegende Stimmen-zu-Sitz-Verhältnis muss passend bestimmt werden (oder bei festem Stimmen-zu-Sitz-Verhältnis ergibt sich eine vom Wahlergebnis abhängige Gesamtsitzzahl). Sainte-Laguë (Divisorverfahren mit Standardrundung) benutzt die Standardrundung.

Quotenverfahren berechnen die sog. Quote (Stimmen/Wahlzahl wobei die Wahlzahl i. d. R. Gesamtstimmenzahl/ Gesamtsitzzahl ist) und runden diese dann in einem zweiten Berechnungsschritt auf oder ab. Die verschiedenen Quotenverfahren unterscheiden sich in der Art und Weise der Restsitzverteilung, beim Hare/Niemeyer-Verfahren (Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen) etwa werden die Restsitze an die Parteien mit den größten Nachkommateilen der Quote zugeteilt.

Eigenschaften

Im Gegensatz zu Divisorverfahren weisen Quotenverfahren gewisse Paradoxien auf, dafür wird die Quotenbedingung (Idealrahmenbedingung) erfüllt, da die Quote nur auf- oder abgerundet wird.

Natürliches Quorum/Faktische Sperrklausel

Auch ohne Sperrklausel muss eine Partei eine gewisse Anzahl von Stimmen für den ersten Sitz erreichen, die Anzahl variiert abhängig von Berechnungsverfahren, Anzahl der Sitze und Parteien.

Unmöglichkeitssatz von Balinski und Young

Ein Sitzzuteilungsverfahren kann nicht gleichzeitig die Quotenbedingung erfüllen und konsistent sein.


von Martin Fehndrich (16.07.1999, letzte Aktualisierung: 05.05.2007)