Teilausgleich |
[Überhangmandate] |
Wenn in einem Wahlsystem, in dem Überhangmandate anfallen können, eine Ausgleichsmandatsregelung existiert, die den Überhang nicht vollständig ausgleicht, sondern einige Überhangmandate bestehen lässt, spricht man von einem Teilausgleich der Überhangmandate.
Ein Teilausgleich kann beispielsweise durch
entstehen. Diese Regelungen werden eingeführt, um eine unverhältnismäßige hohe Anzahl von Ausgleichsmandaten durch Überhangmandate kleinerer Parteien zu verhindern (als Beispiel sei hier die Regelung in § 3 Abs. 11 Brandenburgisches Landeswahlgesetz wegen der – zum Zeitpunkt des Gesetzentwurfs noch für möglich gehaltenen – Direktmandate einer Partei der nationalen Minderheit der Sorben genannt).
Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvC 28/96 – (BVerfGE 97, 317) und des Landesverfassungsgerichts Brandenburgs – VfGBbg 19/00 – ist das Nachrücken in überhängende Direktmandate bei fehlendem Ausgleich nicht möglich. Zu der Frage ob und wann ein Nachrücken bei Teilausgleich statthaft ist, sind bisher keine Entscheidungen bekannt.
Bundesland | Ausgleich | Ausgleich beschränkt durch: |
---|---|---|
Baden-Württemberg | bezirksweise | Vollausgleich |
Bayern | bezirksweise | Vollausgleich |
Berlin | – | Regelungslücke |
Brandenburg | teilweise | Kappung der Gesamtmandatszahl auf 110, gar kein Ausgleich bei bis zu zwei Überhangmandaten, Regelungslücke |
Bremen | – | reine Listenwahl |
Hamburg | vollständig | – |
Hessen | vollständig | – |
Mecklenburg-Vorpommern | teilweise | Schrittweise Erhöhung der Gesamtsitzzahl, bis Ausgleich hergestellt wird oder Kappung Ausgleichsmandate = Überhangmandate |
Niedersachsen | teilweise | Zahl der Ausgleichsmandate = Zahl der Überhangmandate |
Nordrhein-Westfalen | – | Regelungslücke |
Rheinland-Pfalz | vollständig | – |
Saarland | kein | Regelung fehlt völlig (Regelungslücke) |
Sachsen-Anhalt | teilweise | Einmalige Neuberechnung mit um doppelte Anzahl Überhang erhöhte Gesamtmandatszahl |
Sachsen | teilweise | Schrittweise Erhöhung der Gesamtsitzzahl, bis Ausgleich hergestellt wird oder Kappung Ausgleichsmandate = Überhangmandate |
Schleswig-Holstein | teilweise | Schrittweise Erhöhung der Gesamtsitzzahl, bis Ausgleich hergestellt wird oder Kappung zusätzliche Proporzmandate = 2 × Überhangmandate |
Thüringen | vollständig | – |