Teilausgleich

[Überhangmandate]

Teilausgleich von Überhangmandaten

Wenn in einem Wahlsystem, in dem Überhangmandate anfallen können, eine Ausgleichsmandatsregelung existiert, die den Überhang nicht vollständig ausgleicht, sondern einige Überhangmandate bestehen lässt, spricht man von einem Teilausgleich der Überhangmandate.

Ein Teilausgleich kann beispielsweise durch

entstehen. Diese Regelungen werden eingeführt, um eine unverhältnismäßige hohe Anzahl von Ausgleichsmandaten durch Überhangmandate kleinerer Parteien zu verhindern (als Beispiel sei hier die Regelung in § 3 Abs. 11 Brandenburgisches Landeswahlgesetz wegen der – zum Zeitpunkt des Gesetzentwurfs noch für möglich gehaltenen – Direktmandate einer Partei der nationalen Minderheit der Sorben genannt).

Nachrückbarkeit der Überhangmandate

Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvC 28/96 – (BVerfGE 97, 317) und des Landesverfassungsgerichts Brandenburgs – VfGBbg 19/00 – ist das Nachrücken in überhängende Direktmandate bei fehlendem Ausgleich nicht möglich. Zu der Frage ob und wann ein Nachrücken bei Teilausgleich statthaft ist, sind bisher keine Entscheidungen bekannt.

Begrenzung des Ausgleichs in den Ländern

Bundesland Ausgleich Ausgleich beschränkt durch:
Baden-Württemberg bezirksweise Vollausgleich
Bayern bezirksweise Vollausgleich
Berlin Regelungslücke
Brandenburg teilweise Kappung der Gesamtmandatszahl auf 110, gar kein Ausgleich bei bis zu zwei Überhangmandaten, Regelungslücke
Bremen reine Listenwahl
Hamburg vollständig
Hessen vollständig
Mecklenburg-Vorpommern teilweise Schrittweise Erhöhung der Gesamtsitzzahl, bis Ausgleich hergestellt wird oder Kappung Ausgleichsmandate = Überhangmandate
Niedersachsen teilweise Zahl der Ausgleichsmandate = Zahl der Überhangmandate
Nordrhein-Westfalen Regelungslücke
Rheinland-Pfalz vollständig
Saarland kein Regelung fehlt völlig (Regelungslücke)
Sachsen-Anhalt teilweise Einmalige Neuberechnung mit um doppelte Anzahl Überhang erhöhte Gesamtmandatszahl
Sachsen teilweise Schrittweise Erhöhung der Gesamtsitzzahl, bis Ausgleich hergestellt wird oder Kappung Ausgleichsmandate = Überhangmandate
Schleswig-Holstein teilweise Schrittweise Erhöhung der Gesamtsitzzahl, bis Ausgleich hergestellt wird oder Kappung zusätzliche Proporzmandate = 2 × Überhangmandate
Thüringen vollständig

von Martin Fehndrich (28.05.2005, letzte Aktualisierung: 31.05.2008, letzte Aktualisierung der Links: 19.03.2011)