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07.12.2002

Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin in Steglitz-Zehlendorf zurückgewiesen

Obwohl nach Ansicht der Richter des Berliner Verfassungsgerichtshofes der Bezirkswahlausschuss den Bezirkswahlvorschlag in Steglitz-Zehlendorf der CDU wegen eines Formfehlers nicht hätte annehmen dürfen, bleibt die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus vom 21. Oktober 2001 gültig. Das Gesetz gebe es nicht her, einem Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl allein aus diesem Grund stattzugeben. Dies entschied der Berliner Verfassungsgerichtshofes mit seinem Spruch am 6.12.2002 (Volltext des Urteils - VerfGH 192/01 -).

Die CDU in Steglitz-Zehlendorf hatte nach Anfechtungen wegen Fehlern bei der Delegiertenwahl eine neue zweite Bewerberliste aufgestellt, die erste Liste aber nicht formal korrekt zurückgezogen. Die der zweiten Liste nicht mehr berücksichtigten Marcus Mierendorff und Ulrich Manske hatten daraufhin geklagt.

Damit lagen der Wahlleitung formal zwei gültige Wahlvorschläge derselben Partei vor, dem das im Landeswahlgesetz geregelte Verbot des Doppelauftretens von Parteien entgegensteht.

Die Frage der Kläger, ob beim Zustandekommen der Wahlvorschläge gegen die CDU-Satzung verstoßen wurde, blieb offen.

Eine Neuwahl im Bezirk hätte wegen des eigenwilligen Berechnungssystems von Überhang- und Ausgleichsmandaten nicht nur die Abgeordneten im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, sondern auch Abgeordnete anderer Bezirke betroffen.

Zu entscheiden bleibt noch die Klage von Carsten Wilke (CDU), dem nach dem Landeswahlgesetz ein Sitz im Abgeordnetenhaus zustünde, der durch die Regelungen der Landeswahlordnung aber wieder entzogen wurde.



von Martin Fehndrich