Kamera im Wahllokal

[Wahlrechtslexikon]

Überwachungskameras im Wahllokal

Eine automatische Videoüberwachung eines Wahllokals, das z.B. in einer Sparkassen oder Bankfiliale eingerichtet ist, kann die freie und geheime Wahl gefährden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kamera in die Wahlkabine gerichtet ist und der Wähler befürchten muß, daß die Stimmabgabe gefilmt wird.

Konkrete Fälle

Kleine Anfrage im Bundestag

Die Bundesregierung hat eine kleine Anfrage im Bundestag beantwortet (BT Drs. 17/1140, auch bei Heise 9,4,2010). Die Aussagen der Bundesregierung sind sehr vage. Allerdings könnte man aus der Antwort schließen, das Abstellen der Kameras wäre ausreichend.

Öffentlichkeit der Wahl

Auch wenn eine Verletzung des Wahlgeheimnisses durch eine versteckte Kamera nie völlig ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt dies nicht das Vorhandensein wahrnehmbarer Überwachungskameras. Die Öffentlichkeit der Wahl bietet hier einen Schutz, da eine solche Kamera sich in der Öffentlichkeit befinden muß und eine Entdeckung nicht ausgeschlossen werden kann.

Wahlprüfung

Die Wahlbeanstandung zur Bayerischen Landtagswahl 2008 wurde formal zurückgewiesen. In der Sache wurde der Wahlfehler aber festgestellt und entsprechende Empfehlungen für die Zukunft ausgesprochen:

6.2.3
Die Einrichtung eines Wahllokals in Räumen, in denen die unbeobachtete
und zumindest unbefangene Stimmabgabe auf Grund wahr-
nehmbarer Überwachungseinrichtungen nicht uneingeschränkt sicherge-
stellt werden kann, ist gleichwohl wahlorganisatorisch nicht hinnehmbar. Al-
lein die Möglichkeit einer Wahrnehmung des Abstimmungsverhaltens durch
die Überwachungskameras kann eine Einschränkung der Wahlfreiheit be-
gründen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Wähler
sich in ihrer freien Wahlentscheidung (psychologischer Druck, Befangen-
heit beeinflusst sehen könnten (vgl. Schreiber, Kommentar zum Bundes-
wahlgesetz, § 33 Rdnr. 3).
...
Allerdings haben wir die Stadt Münchberg darauf hingewiesen, 
dass in Wahlräumen keine Überwachungskameras angebracht sein dürfen,
da bereits die Wahrnehmung solcher Überwachungsmöglichkeiten 
seitens der Wähler eine Einschränkung der Wahlfreiheit vorliegen kann.

von Martin Fehndrich (01.07.2010, letzte Aktualisierung: 01.12.2012)