Wahlgeräte

[Wahlrechtslexikon]

Begriff: Wahlgerät

Wahlgeräte sind mechanisch, elektrisch oder elektronisch betriebene Geräte, die der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen. Eingesetzt können diese Geräte nur werden, wenn das Wahlgesetz eine Wahl mit Wahlgeräten erlaubt (etwa in § 35 Abs. 1 BWahlG für die Bundestagswahl, mit der weiteren Voraussetzung in Abs. 2, die „Geheimhaltung der Stimmabgabe“ gewährleisten zu müssen) und wenn die Bauart eines Geräts durch das Innenministerium zugelassen und dessen Verwendung vor jeder Wahl genehmigt ist. Die Zulassung eines Wahlgeräts selbst und seine Genehmigung sind in den Wahlgeräteverordnungen des Bundes und der Länder geregelt.

Einsatz

Neben dem vereinzelten Einsatz mechanischer Wahlgeräte bei früheren Bundestagswahlen wurde bei den letzten Bundestagswahlen 2002 und 2005 verstärkt elektronische Wahlgeräte (siehe Wahlcomputer) eingesetzt. Bei der Bundestagswahl 2005 waren nach Angaben des Bundesministeriums des Innern insgesamt 1.831 Wahlgeräte in den Bundesländern Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt im Einsatz.


von Matthias Cantow (24.10.2008, letzte Aktualisierung: 02.03.2009)