Unechte Teilortswahl

[Wahlrechtslexikon]

Definition

Die unechte Teilortswahl ist ein Wahlsystem, bei dem die Kandidaten in verschiedenen Wahlkreisen (Teilorten, Wohnbezirken) kandidieren. Gewählt werden die Kandidaten aber von Wählern aller Teilorte (daher unechte Teilortswahl).

Die Kandidaten treten in verschiedenen Wahlbezirken (Wahlkreisen, ...) an, eine entsprechende Einteilung auf Seiten der Wähler gibt es aber nicht (daher unecht).

Die Unechte Teilortswahl ist also,

Ungleiche Wahl

Beispiele

Die Unechte Teilortswahl bei Kommunalwahlen in Baden-Württemberg

Die unechte Teilortswahl in Baden-Württemberg wurde 1972 im Rahmen einer Gemeindereform eingeführt und wird in § 27 der Gemeindeordnung geregelt. Für jeden Teilort wird anhand der Wohnbevölkerung festgelegt, wieviele Sitze auf Kandidaten aus dem Teilort entfallen. Die Bewerber für den Gemeinderat kandidieren getrennt nach Wohnbezirk (Teilort).

Für die Wähler gibt es keine Einteilung nach Teilorten. Jeder Wähler kann Bewerber in jedem Teilort wählen. Dabei kann er pro Teilort nur soviele Bewerber wählen, wie Kandidaten im Teilort zu wählen sind. Allerdings kann er bis zu drei Stimmen auf die Kandidaten kumulieren.

Die Sitze werden entsprechend der Stimmen an Kandidaten der Bezirkslisten im Bezirk (Teilort) nach dem Divisorverfahren mit Abrunden (d'Hondt) verteilt. Entsprechend werden die Sitze der Gemeinde insgesamt entsprechend der Stimmen an die Stimmen aller Kandidaten einer Partei an die Parteien nach dem Divisorverfahren mit Abrunden (d'Hondt) verteilt. Da die Sitze einer Partei durch diese Berechnungen in aller Regel nicht immer gleich sind (Überhangmandate), werden zusätzlich Ausgleichsmandate verteilt, um den Parteienproporz wieder herzustellen.

vgl. Teilortswahl im Kommunalwahlrecht Baden-Württemberg

Kritik

Die Bewerber werden von Wählern aller Teilorte gewählt, nicht nur von Wählern des Teilortes. Gerade, wenn es deutlich unterschiedliche Interessen der Teilorte gibt, kann es dazu führen, daß ein Aussenseiter gewählt wird, der nicht die Teilortsinteressen vertritt. Analoges gilt für Minderheitenklauseln, bei denen ein Minderheitenkandidat von der Mehrheit gewählt wird. Auch hier kann dann das Wahlkriterium sein, daß gerade keine Minderheiteninteressen vertreten werden.


von Martin Fehndrich Letzte Aktualisierung: 26.08.2006