Umzug | [Wahlrechtslexikon] |
In den entsprechenden Wahlgesetzen steht dann meistens folgender oder ähnlicher Passus:
Wahlberechtigt sind alle ..., die am Wahltag ... seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung ... haben.Das heißt andererseits, daß man nach einem Umzug für eine Karenzzeit von meistens 3 Monate kein Wahlrecht hat.
D.h. wer in den 3 Monaten vor einer Wahl in seine Nachbargemeinde zieht, darf an der Wahl der Gemeindevertretung nicht teilnehmen (an keiner der beiden), wer in ein anderes Bundesland zieht, darf dort i.d.R. für eine Zeit den Landtag nicht wählen und bei gleichzeitig stattfindenden Landtagswahlen verliert man einmal sein Wahlrecht.
Bei einem Umzug innerhalb eines Wahlgebietes bleibt das entsprechende Wahlrecht dagegen erhalten. D.h. wenn man innerhalb der Karenzzeit in eine Nachbargemeinde des selben Kreises zieht, darf man nicht an der Wahl des Rates der Gemeinde teilnehmen, wohl aber an der Wahl des Kreistages.
Diese Regelung kann man damit begründen, daß eine feststehende Wählerliste rechtzeitig vor der Wahl erstellt werden kann, aber auch mit einer gewissen politischen Ortskenntnis, für die man eine Karenzzeit braucht, um sich diese anzueignen.