Unabhängige Direktkandidaten |
[Wahlrechtslexikon] |
Bei einer Bundestagswahl können in einem Wahlkreis von Parteien unabhängige Direktbewerber kandidieren, das heißt, der Bewerber wird nicht von einer Partei sondern von einzelnen Wahlberechtigten im Kreiswahlvorschlag vorgeschlagen bzw. unterstützt.
Bisher konnten aber lediglich bei der ersten Bundestagswahl am 14. August 1949 formal parteiunabhängige Einzelbewerber Direktmandate gewinnen. Dies waren:
Diese Abgeordneten wurden damit nur formal als parteiunabhängige Kandidaten gewählt.
Bei einer Bundestagswahl müssen gemäß § 20 Abs. 3 BWahlG die Kreiswahlvorschläge unabhängiger Kandidaten, die das passive Wahlrecht besitzen müssen, von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Mit der Einführung des Zweistimmenwahlsystems zur zweiten Bundestagswahl wurde die Regelung hinzugefügt, dass die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der nicht für eine zugelassene Partei kandidiert, nicht berücksichtigt werden. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1 BWahlG) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.
Auch zu Landtagswahlen, bei denen ein Teil der Abgeordneten in Wahlkreisen gewählt wird, können unabhängige Direktkandidaten antreten. Bisher ist es allerdings keinem parteiunabhängigen Kandidaten gelungen, einen Sitz in einem Landesparlament zu gewinnen.