Parteien nationaler Minderheiten

[Wahlrechtslexikon]

Sonderrechte für Parteien nationaler Minderheiten

Bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und einigen Landtagen genießen Parteien nationaler Minderheiten einige Sonderrechte bzw. werden von einigen Benachteiligungen für Kleinparteien ausgenommen.

Befreiung von Sperrklauseln

Bei Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Landtag in Schleswig-Holstein und Landtag in Brandenburg gibt es für Parteien nationaler Minderheiten Befreiungen von den expliziten Hürden.

Während bei Bundestagswahlen die Einschränkung der Erfolgswertgleichheit der Stimmen für alle Parteien nationaler Minderheiten aufgehoben ist, gilt dies in Schleswig-Holstein für Parteien der dänischen sowie in Brandenburg für Parteien der sorbischen Minderheit. In Sachsen, wo immerhin rund doppelt so viele Sorben wie in Brandenburg leben, gibt es keine solche Regelung im Landeswahlgesetz. Bei Kommunalwahlen gibt es keine Befreiung von der Sperrklausel.

Seit wann gelten die Regelungen

Die Ausnahmeregelungen gelten für den Deutschen Bundestag seit der Bundestagswahl 1953 und in Schleswig-Holstein seit der Landtagswahl 1958, der ersten Wahl nach den Bonn-Kopenhagener Erklärungen vom 29. März 1955.

Wie hoch ist die natürliche Hürde

Natürlich müssen die Parteien trotzdem noch so viele Stimmen gewinnen, daß ihnen nach dem verwendeten Berechnungsverfahren noch ein Sitz zusteht (siehe faktische Hürde). Beim Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) sind dies rund die Stimmen für einen halben Sitz, beim Divisorverfahren mit Abrundung (d’Hondt) knapp die Stimmen für einen ganzen Sitz.

Parlamentswahl Faktische Hürde
in Prozent
Berechnungs-
verfahren
Nötige Stimmen bei der
Wahl im Jahre [...]
Deutscher Bundestag 0,09 % Hare-Niemeyer 43.523 [2002]
Landtag Brandenburg 0,57 % Hare/Niemeyer 7.059 [2004]
Landtag Schleswig-Holstein 1,47 % d’Hondt 18.584 [2005]
Deutscher Bundestag 0,08 % Hare/Niemeyer 36.729 [2005]
Deutscher Bundestag 0,08 % Sainte-Laguë 38.004 [2005]

Automatische Teilnahme an der staatlichen Parteienfinanzierung

Für Parteien nationaler Minderheiten gelten ebenso nicht die Einschränkungen des Parteiengesetzes für die staatliche Parteienfinanzierung.

Der Südschleswigsche Wählerverband

Die bisher einzige Partei, die von den Regelungen für Minderheitsparteien profitiert, ist der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) in Schleswig-Holstein, der seit 1958 kontinuierlich im Landtag sitzt, auch wenn er 1983 das einzige Mandat recht knapp mit 1,3 % der Stimmen gewann.

Einen Sitz bekam der SSW auch im 1. Deutschen Bundestag mit einem Wahlergebnis von über 75.000 Stimmen. Bei den Bundestagswahlen von 1953, 1957 und 1961 erhielt der SSW nicht genügend Stimmen für einen Sitz – seit 1953 galt zwar für den SSW die Sperrklausel nicht mehr, allerdings wurden die Mandate mit dem, große Parteien begünstigenden Divisorverfahren mit Abrunden (d’Hondt) verteilt. Danach kandidierte der SSW nur noch auf Landes- und kommunaler Ebene. Mit einem Zweitstimmenanteil von 51.000 Stimmen wie bei Landtagswahl 2005 und der Verwendung des Quotenverfahrens mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) oder des Divisorverfahrens mit Standardrundung (Sainte-Laguë) hätte der SSW allerdings eine gute Chance auf einen Sitz im Deutschen Bundestag.

Der SSW bezeichnet sich selbst als Partei der dänischen und friesischen Minderheit, einige Landtagsabgeordneten des SSW waren bzw. sind auch Friesen, das Landeswahlgesetz begünstigt allerdings explizit nur Parteien der dänischen Minderheit.

Deutsch-Dänisches Papier/Bonn-Kopenhagener Erklärungen 1955

Die Befreiung von der Sperrklausel in Schleswig-Holstein geht zurück auf die im Vorfeld der bundesdeutschen NATO-Aufnahme geführten deutsch-dänische Verhandlungen im Februar und März 1955, deren Ergebnisse in einem Protokokoll vom 28. März 1955 (Deutsch-Dänisches Papier) festgehalten wurden.

Die Verhandlungen führten zu den Bonn-Kopenhagener Erklärungen der Regierungen beider Staaten vom 29. März 1955, wobei die Bonner Erklärung des damaligen Bundeskanzlers Konrad Adenauer (CDU) selbst keine Ausführungen zum Wahlrecht enthielt. Ein wichtiger Bestandteil der Erklärung ist aber, daß das Bekenntnis zur Minderheit nicht abgefragt oder überprüft werden darf.

Das Deutsch-Dänische Papier behandelt die Ausnahme der dänischen Minderheit von der 5 %-Klausel im Schleswig-Holsteinischen Landeswahlgesetz und eine Festschreibung der schon seit 1953 bestehenden Regelung für die Wahlen zum Deutschen Bundestag.

Vor den Bonn-Kopenhagener Erklärungen wurde 1951 unter einer CDU-geführten Landesregierung versucht, dem SSW einen Sitz im Kieler Landtag durch Erhöhung der landesweiten Sperrklausel auf 7,5 % zu verwehren. Dagegen zog der SSW vor das Bundesverfassungsgericht und bekam durch Urteil des Zweiten Senats vom 5. April 1952 – 2 BvH 1/52 – (BVerfGE 1, 208) Recht. Die Sperrklausel wurde auf 5 % der gültigen Stimmen gesenkt, trotzdem scheiterte der SSW 1954 mit 3,5 % an ihr.


von Martin Fehndrich (2005, letzte Aktualisierung: 31.12.2012, letzte Aktualisierung der Links: 14.09.2019)