Wahleinspruch des Bundeswahlleiters
[ Wahlrechtslexikon]
[Wahlbeschwerde]

Beschluss

In der Wahlanfechtungssache – EuWP 27/99 –

des Bundeswahlleiters
Anschrift: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 13. Juni 1999

hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 15. März 2000 beschlossen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1. Mit Schreiben vom 8. Juli 1999 hat der Bundeswahlleiter gemäß § 74 Abs. 1 Europawahlordnung (EuWO) i. V. m. § 26 Abs. 1 Europawahlgesetz (EuWG) und § 2 Abs. 2 Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG) gegen die 5. Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 13. Juni 1999 Einspruch eingelegt.

Der Bundeswahlleiter wendet sich mit seinem Einspruch gegen die Entscheidung des Stadtwahlausschusses der kreisfreien Stadt Solingen vom 16. Juni 1999, bei der Ermittlung und Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Europawahl 243 Wahlbriefe nicht zu berücksichtigen, die aus der Leerung der Briefkästen am Freitag, dem 11. Juni 1999, stammten.

Zur weiteren Begründung des Einspruchs trägt der Bundeswahlleiter im Einzelnen Folgendes vor:

Die 243 Wahlbriefe seien bis Montag, dem 14. Juni 1999, als die Zustellung an das Wahlamt der Stadt Solingen erfolgt sei, im Postfach der Stadt Solingen bei der Deutschen Post AG verblieben. Der zuständige Sachbearbeiter der Stadt Solingen habe es versäumt, die 243 Wahlbriefe rechtzeitig aus dem Postfach der Stadt Solingen abzuholen, weil er irrtümlich der Ansicht gewesen sei, dass die Wahlbriefe aus der Leerung der Briefkästen am Freitag, dem 11. Juni 1999, noch von der Deutschen Post Express GmbH zugestellt werden würden. Die Lieferung der Deutschen Post Express GmbH am Wahlsonntag habe jedoch nicht bereits beim Postamt Solingen vorliegende Wahlbriefe aus der „Freitagskastenleerung“, sondern nur die Wahlbriefe aus der Leerung am Samstag, dem 12. Juni 1999, beinhaltet. Nach Rücksprache mit dem Landeswahlleiter des Landes Nordrhein-Westfalen sei das Wahlamt der Stadt Solingen zu dem Ergebnis gekommen, dass die 243 Wahlbriefe nicht mehr rechtzeitig in den Herrschaftsbereich des Wahlamtes gekommen seien und somit nicht mehr gezählt werden dürften. Deshalb seien die 243 Wahlbriefe bei der Ermittlung und Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Europawahl in der kreisfreien Stadt Solingen nicht berücksichtigt worden. Der Stadtwahlausschuss der Stadt Solingen habe in seiner Niederschrift am 16. Juni 1999 hierzu ausgeführt, dass „nicht abschließend geklärt werden“ konnte, „wie der in der Anlage zu dieser Niederschrift beschriebene Sachverhalt zu bewerten“ sei.

Er – der Bundeswahlleiter – habe in der zweiten Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Europawahl am 30. Juni 1999 den oben geschilderten Sachverhalt vorgetragen. Des Weiteren habe er den Bundeswahlausschuss auf Folgendes hingewiesen:

In den kreisfreien Städten Wiesbaden und Görlitz seien 922 bzw. 213 Wahlbriefe, die bei der Deutschen Post AG bis zum 12. Juni 1999 eingegangen seien, dem jeweiligen Stadtwahlleiter erst am 14. Juni 1999 übergeben worden. Die in diesen Wahlbriefen enthaltenen Stimmzettel seien nachträglich ausgezählt und die abgegebenen Stimmen jeweils in das Stadtwahlergebnis aufgenommen worden.
Nach Ansicht des Bundeswahlleiters hätte der Stadtwahlausschuss der kreisfreien Stadt Solingen ebenso wie der jeweilige Stadtwahlausschuss in Wiesbaden und Görlitz entscheiden und die 243 Wahlbriefe als rechtzeitig eingegangen werten müssen. Die Regelung des § 68 Abs. 10 EuWO sehe vor, dass Wahlbriefe in das Ergebnis einbezogen werden, wenn deren Beförderung durch Naturkatastrophen oder höhere Gewalt gestört worden sei. Dieser Rechtsgedanke sei nach dem Kommentar zum Bundeswahlgesetz von Schreiber (6. Auflage 1998, § 36, Rdnr. 12) auch dann anzuwenden, wenn rechtzeitig bei der Post eingegangene Wahlbriefe aufgrund vom Wähler nicht zu vertretender Umstände nicht zur Abholung bereit gehalten oder in Empfang genommen werden konnten. Derartige im Verantwortungsbereich der Deutschen Post AG, des Stadtwahlleiters oder der Gemeindebehörde liegende Fehler sollten nicht zu Lasten des Wählers gehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn bei der nachträglichen Auszählung der Stimmen eine Verletzung des Wahlgeheimnisses durch Offenlegung der Stimmabgabe ausgeschlossen sei.

Im Gegensatz dazu habe der Deutsche Bundestag allerdings 1991 entschieden, dass nicht rechtzeitig bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingegangene Wahlbriefe bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen seien (Beschluss des Deutschen Bundestages vom 19. September 1991, BT-Drucksache 12/1002, Anlage 40). Nach dieser Entscheidung seien Wahlbriefe, die am Wahltag nicht bis zum Ende der Wahlzeit eingegangen seien, gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 1 und § 36 Abs. 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) i. V. m. § 4 EuWG zurückzuweisen. Dies gelte auch dann, wenn die betroffenen Wähler die Wahlbriefe so früh aufgegeben haben, dass sie bei regelmäßigem Verlauf der Dinge aller Wahrscheinlichkeit nach vor Ablauf der Wahlzeit eingegangen sein müssten. Entsprechend der Entscheidung des Deutschen Bundestages bleibe für eine unmittelbare oder analoge Anwendung der Vorschriften über den nicht rechtzeitigen Zugang von Wahlbriefen aufgrund von Naturkatastrophen oder höherer Gewalt kein Raum, weil das Wahlrecht eine strikte Formund Friststrenge ausgebildet habe, die der Sicherung der Gleichheit der Wahl diene und eine Gleichbehandlung auch in besonderen Fällen erforderlich mache. Die Verantwortung dafür, dass ein Wahlbrief rechtzeitig bei der wahlrechtlich zuständigen Stelle vorliege einschließlich des bei einer Beförderung durch die Deutsche Post AG nie auszuschließenden Risikos, trage grundsätzlich allein der Wähler.

Der Bundeswahlleiter hat für die 243 betroffenen Wahlbriefe der kreisfreien Stadt Solingen mit Probeberechnungen festgestellt, dass eine Berücksichtigung dieser Stimmen keine Auswirkungen auf die Verteilung der Sitze auf die zu berücksichtigenden Wahlvorschläge gehabt hätte. Diese Feststellung gelte sowohl bei einer Verteilung der 243 Stimmen entsprechend dem Briefwahlergebnis der Stadt Solingen als auch für den Fall, dass alle 243 Stimmen jeweils der SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder der PDS zugefallen wären.
Der Bundeswahlausschuss sei nach eingehender Erörterung der unterschiedlichen Beschlüsse der Stadtwahlausschüsse Wiesbaden, Görlitz und Solingen zu der Auffassung gelangt, dass die 243 betroffenen Wahlbriefe der Stadt Solingen im Hinblick auf die Regelung des § 68 Abs. 10 EuWO und um den Wählerwillen soweit wie möglich zu berücksichtigen, in die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hätten einbezogen werden müssen. Da der Bundeswahlausschuss nach § 71 Abs. 2 EuWO nur rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vornehmen könne, sei die Entscheidung des Stadtwahlausschusses Solingen jedoch für ihn bindend.

Der Bundeswahlausschuss hat deshalb zum einen dem Bundeswahlleiter empfohlen, diesen Einspruch gegen die Entscheidung des Stadtwahlausschusses Solingen einzulegen und zum anderen den Gesetz- und Verordnungsgeber gebeten, für derartige Fallgestaltungen eine dem § 68 Abs. 10 EuWO vergleichbare Regelung für Wahlbriefe zu schaffen.

Abschließend weist der Bundeswahlleiter darauf hin, dass die genannten Empfehlungen des Bundeswahlausschusses insbesondere dem Zweck dienen, durch Befassung des Deutschen Bundestages mit der beschriebenen Problematik bei zukünftigen Bundestags- und Europawahlen zu einer einheitlichen Verfahrensweise der Kreis- bzw. Stadtwahlausschüsse zu kommen.

Ausweislich der Anlage zur Niederschrift über die Sitzung des Stadtwahlausschusses der kreisfreien Stadt Solingen am 16. Juni 1999 hat der Innenminister von Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 23. Februar 1999 über eine Vereinbarung mit der Deutschen Post AG über die Briefwahlbeförderung anlässlich der Kommunalwahlen 1999 und der Landtagswahl 2000 informiert. Das Wahlamt der Stadt Solingen hat mit Schreiben vom 10. Juni 1999 die Deutsche Post AG gebeten, diese Vereinbarung auch bei der Europawahl anzuwenden.
Die Vereinbarung beinhaltet gemäß der Anlage zu der oben genannten Niederschrift folgende Regelungen:

„Bis Freitag vor der Wahl werden Wahlbriefe auf dem üblichen Weg befördert ... Wahlbriefe aus der Samstagskastenleerung sowie bisher noch nicht ausgelieferte Wahlbriefe werden ... am Wahlsonntag den für die Briefwahl zuständigen Stellen gegen Quittung ausgehändigt.“
Aus der Anlage zu der oben genannten Niederschrift geht außerdem hervor, dass die zuständige Poststelle der Stadt Solingen das Wahlamt gebeten habe, am Samstag, dem 11. Juni 1999 (gemeint war offenbar der 12. Juni) bis 12.00 Uhr die noch eingegangenen Wahlbriefe aus der Freitagskastenleerung aus dem Postfach abzuholen. Der zuständige Sachbearbeiter habe am 11. Juni 1999 (gemeint ist offenbar wiederum Samstag, der 12. Juni) gegen 12.00 Uhr versucht, das Postamt Solingen telefonisch zu erreichen, um den genauen Ort zu erfragen, an dem die Wahlbriefe abgeholt werden sollten. Weil er niemanden erreicht habe, sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass die noch eingegangenen Wahlbriefe am nächsten Tag (dem Wahltag) von der Deutschen Post Express GmbH zugestellt werden würden.


2. Nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG) finden für das Wahlprüfungsverfahren die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) entsprechende Anwendung. Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beschlossen, gemäß § 26 Abs. 2 EuWG i. V. m. § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.


Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen. Er ist zulässig, jedoch trotz Feststellung eines Wahlfehlers offensichtlich unbegründet.


Die Entscheidung des Stadtwahlausschusses der kreisfreien Stadt Solingen, bei der Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses die 243 Wahlbriefe aus der Freitagskastenleerung nicht zu berücksichtigen, begründet einen Wahlfehler.

Wahlbriefe müssen in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BWG, der gemäß § 4 EuWG auch für die Europawahl gilt, so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie am Wahltag bis zum Ablauf der Wahlzeit (bei der Europawahl 21.00 Uhr) beim Kreis- bzw. Stadtwahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingegangen sind. Als eingegangen gilt ein Wahlbrief mangels ausdrücklicher rechtlicher Regelung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wenn er so in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihm Kenntnis erlangen konnte. Danach gehen durch die Post beförderte Wahlbriefe beim Empfänger ein, wenn sie in dessen Briefkasten gelegt werden oder, sofern der Empfänger über ein Postfach beim Zustellpostamt verfügt, mit dem Einsortieren in dieses Fach (Schreiber, Kommentar zum Bundeswahlgesetz, 6. Auflage, § 36, Rdnr. 12). Die 243 Wahlbriefe an die Stadt Solingen aus der Freitagsleerung der Briefkästen wurden gemäß der oben genannten Vereinbarung mit der Deutschen Post AG „auf dem üblichen Weg“ in das Postfach der Stadt Solingen bei der Deutschen Post AG einsortiert und sind somit rechtzeitig eingegangen. Sie befanden sich damit bereits am Freitag vor der Europawahl im Machtbereich des Wahlamtes der Stadt Solingen, so dass der Stadtwahlleiter der Stadt Solingen bei rechtzeitiger Leerung des Postfaches bis zum Wahltag um 21.00 Uhr von den Wahlbriefen hätte Kenntnis erlangen können. Dieser Sachverhalt weicht insofern von dem dem Beschluss des Bundestages vom 19. September 1991 (BT-Drucksache 12/1002, Anlage 40) zugrunde liegenden Sachverhalt ab, als damals die Wahlbriefe noch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Wahlamtes gelangt waren.

Aus der Vereinbarung des Innenministers von Nordrhein-Westfalen mit der Deutschen Post AG über die Beförderung von Wahlbriefen, die dem zuständigen Sachbearbeiter hätte bekannt sein müssen, geht eindeutig hervor, dass Wahlbriefe bis Freitag vor der Wahl auf dem üblichen Weg befördert werden. Auf dem üblichen Weg heißt hier das Einsortieren in das Postfach. Das bedeutet wiederum, dass diese Wahlbriefe mit dem Einsortieren in das Postfach der Stadt Solingen als ausgeliefert gelten und deshalb eben nicht, wie die Wahlbriefe aus der Samstagskastenleerung und die noch nicht ausgelieferten Wahlbriefe, am Wahlsonntag den für die Briefwahl zuständigen Stellen ausgehändigt werden (siehe oben zitierte Vereinbarung). Ob der zuständige Sachbearbeiter die oben genannte Vereinbarung tatsächlich kannte, konnte anhand des Sachverhalts nicht festgestellt werden. Da das Wahlamt der Stadt Solingen die Deutsche Post AG ausdrücklich gebeten hatte, die Vereinbarung auch für die Zustellung der Wahlbriefe zur Europawahl anzuwenden, ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiter des Wahlamtes über die Vereinbarung und deren Anwendung zur Europawahl in Kenntnis gesetzt worden sind.

Der bereits erwähnte Sachbearbeiter der Stadt Solingen, zu dessen Aufgaben nach dem geschilderten Sachverhalt offensichtlich auch die Abholung der Wahlbriefe aus dem Postfach der Stadt Solingen gehörte, hatte keinen Anlass, nur weil er am Samstag, dem 12. Juni 1999, gegen 12.00 Uhr beim Postamt Solingen niemanden haben erreichen können, davon auszugehen, dass die Wahlbriefe aus der Freitagskastenleerung entgegen der Vereinbarung mit der Deutschen Post AG noch von der Deutschen Post Express GmbH am Wahlsonntag zugestellt werden würden, zumal die Poststelle das Wahlamt ausdrücklich gebeten hatte, die Wahlbriefe aus der Freitagskastenleerung aus dem Postfach abzuholen. Im Übrigen hätte dem Sachbearbeiter bekannt sein müssen, wo sich das Postfach der Stadt Solingen befindet, in das die Wahlbriefe immer einsortiert werden. Falls er dennoch keine Kenntnis davon gehabt hatte, hätte er sich rechtzeitig darüber informieren müssen bzw. er hätte darüber informiert werden müssen. Gerade wegen der strengen Regelung, dass die Wahlbriefe innerhalb der oben genannten Frist eingegangen sein müssen, hätte der Stadtwahlleiter der Stadt Solingen mit besonderer Sorgfalt dafür sorgen müssen, dass alle Wahlbriefe, die bei der Stadt eingegangen sind, sei es durch Zustellung der Deutschen Post AG oder durch Einsortieren in ihr Postfach, noch bis zum Wahlsonntag beim Stadtwahlleiter der Stadt Solingen vorliegen.

Gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 1 BWG i. V. m. § 4 EuWG sind Wahlbriefe bei der Briefwahl zurückzuweisen, wenn sie nicht rechtzeitig eingegangen sind. Der Stadtwahlausschuss der Stadt Solingen hat diese Voraussetzung für die 243 Wahlbriefe fälschlicherweise als erfüllt angesehen, obwohl die Wahlbriefe durch das Einsortieren in das Postfach der Stadt Solingen am Freitag vor der Europawahl in den Machtbereich des Wahlamtes der Stadt Solingen gelangt sind, somit als rechtzeitig eingegangen gelten und deshalb bei der Feststellung des Wahlergebnisses hätten mitgezählt werden müssen. Diese Entscheidung des Stadtwahlausschusses der Stadt Solingen begründet einen Wahlfehler, der jedoch nach den Berechnungen des Bundeswahlleiters keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung gehabt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Wahlprüfungsausschuss stets angeschlossen hat, können nämlich nur solche Wahlfehler einen Wahleinspruch erfolgreich begründen, die auf die Mandatsverteilung von Einfluss sind oder hätten sein können. Infolgedessen scheiden alle Verstöße von vornherein als unerheblich aus, die die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berühren (seit BVerfGE 4, 370 [372] ständige Rechtsprechung). Selbst solche Wahlfehler, die die Ermittlung des Wahlergebnisses betreffen, sind dann unerheblich, wenn sie angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben können.

Der Einspruch ist deshalb gemäß § 26 Abs. 2 EuWG i. V. m. § 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 26 Abs. 3 EuWG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994), der als Anlage beigefügt ist, unter den dort genannten Voraussetzungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Sie muss binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages – – beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sein.