Dreiklassenwahlrecht

[Wahlrechtslexikon]

Dreiklassenwahlrecht

Preußisches Dreiklassenwahlrecht

Einteilung der Wähler in drei Abteilungen gestaffelt nach dem Steueraufkommen.

Bei den Wahlen zum preussischen Abgeordnetenhaus (Landtag) und bei Kommunalwahlen wurden die Wähler gestaffelt nach dem individuellen Steueraufkommen in drei Abteilungen eingeordnet, die jeweils getrennt ein Drittel der Wahlmänner für die Abgeordnetenhauswahl bzw. ein Drittel der Gemeinderatsvertreter wählten.

Besonderheiten

„Geldsackwahlrecht“

Wahlen 1849: Eliten haben mehr Stimmgewicht

Der preußische König Friedrich Wilhelm IV. führte 1849 das Dreiklassenwahlrecht ein, das in Preußen bis 1918 erhalten blieb. An den Abstimmungen durften sich nur Männer mit einem Mindestalter von 24 Jahren beteiligen. Entsprechend ihres Steueraufkommens wurden die Stimmberechtigten drei verschiedenen Abteilungen zugeordnet. Jede von ihnen bestimmte ein Drittel der Wahlmänner. Weil etwa achtzig Prozent der Wähler zur niedrigsten Abteilung gehörten, führte das System zur einem erheblichen Ungleichgewicht der Stimmen.

So durfte der Industrielle Alfred Krupp in Essen ein Drittel der Wahlmänner für die Stadtverordneten selbst festlegen, weil er als einziger der ersten Klasse angehörte. Die Wahlmänner wiederum gaben ihre Stimmen öffentlich ab, waren dadurch leicht kontrollierbar und konnten unter Druck gesetzt werden.

Quelle: wahl.tagesschau.de, März 2003 (nicht mehr abrufbar)


von Martin Fehndrich (15.05.2003, letzte Aktualisierung: 25.09.2008)