Sachsen

[Landtagswahlrecht]

Landtagswahl 2024 in Sachsen: ► 18-Uhr-Prognosen und Hochrechnungen • Vorläufiges Wahlergebnis und Sitzverteilung • Wahlumfragen

Wahlsystem

Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

Der Landtag besteht aus mindestens 120 Sitzen. Davon werden 60 Mandate in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Sachsen hat. Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder Wahlberechtigte, der seit mindestens einem Jahr in Sachsen wohnt.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Mit der Direktstimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Listenstimme die Landesliste einer Partei oder einer politischen Vereinigung.

Wahlkreiseinteilung

Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 25 % nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 33,3 %, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

Sperrklausel

Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten (Fünf-Prozent-Hürde) oder mindestens zwei Direktmandate gewonnen haben.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) verteilt. Bis zur Landtagswahl 2019 galt noch das Divisorverfahren mit Abrundung (d’Hondt)

Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Direktstimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 120 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden, deren Partei die Sperrklausel (fünf Prozent der Listenstimmen oder zwei Direktmandate) verfehlt hat oder für die keine Landesliste zugelassen worden war.

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Sainte-Laguë entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Listenstimmenzahlen verteilt. Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Listenstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt.

Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt und die Gesamtsitzzahl verringert sich entsprechend.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten in beschränktem Umfang Ausgleichsmandate: Dazu wird die Gesamtzahl der Abgeordneten von 120 so lange erhöht, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate ein Sainte-Laguë-konformes Verhältnis hergestellt ist oder bis die Zahl der Ausgleichsmandate die Zahl der Überhangmandate erreicht hat (siehe dazu auch: Teilausgleich von Überhangmandaten). Hat die überhängende Partei weniger als 50 Prozent der zu berücksichtigenden Landesstimmen erhalten, verbleibt somit in der Regel ein erheblicher Sitzvorteil bei der überhängenden Partei.

Nicht ausdrücklich im Wahlgesetz geregelt ist der Fall, dass bei einer Partei, die Anspruch auf Ausgleichsmandate hat, die Landesliste erschöpft ist (wie es etwa bei der Landtagswahl 2019 bezüglich der AfD hätte eintreten können). Mangels anderweitiger Regelung ist wohl davon auszugehen, dass auch diese Sitze unbesetzt bleiben, also nicht stattdessen an andere Parteien verteilt werden. Es wäre aber wohl auch eine Auslegung vertretbar, die durch Zuteilung weiterer Ausgleichsmandate an andere Parteien sicherstellt, dass es ebenso viele Ausgleichs- wie Überhangmandate gibt.

Ergebnisse


von Wilko Zicht (letzte Aktualisierung: 04.09.2024; letzte Aktualisierung der Links: 01.09.2024)