Mecklenburg-Vorpommern

[Landtagswahlrecht]

Wahlsystem

Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen

Abgeordnetenzahl

Der Landtag besteht aus mindestens 71 Sitzen. Davon werden 36 Mandate in Einmannwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt seit der Landtagswahl 2006 fünf Jahre, zuvor waren es vier Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat (im Landtag beschlossen am 10. November 2022) und seit mindestens 37 Tagen seinen (Haupt-)Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhält. Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei.

Wahlkreiseinteilung

Im Gegensatz zur Bundestagswahl sind in Mecklenburg-Vorpommern keine festen Toleranzgrenzen für die Größenabweichungen der Wahlkreise vorgesehen.

Sperrklausel

Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Hürde). Eine Grundmandatsklausel gibt es nicht.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt.

Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Erststimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 71 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Fünfprozenthürde überspringen konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Zweitstimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Zweitstimmen jener Wähler unberücksichtigt, die mit der Erststimme einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen ist. Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt.

Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Gesamtzahl der Abgeordneten von 71 um so viele erhöht, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate ein Hare/Niemeyer-konformes Verhältnis erreicht ist. Die Anzahl der weiteren Sitze darf dabei jedoch nicht die doppelte Anzahl der Mehrmandate übersteigen. Ist die erhöhte Gesamtsitzzahl eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht.

Ergebnisse


von Wilko Zicht und Matthias Cantow (1999, letzte Aktualisierung: 10.11.2022, letzte Aktualisierung der Links: 24.09.2021)