Tipps zur Hamburg-Wahl 2008 |
[Bürgerschaftswahlrecht] |
Bei der Bürgerschaftswahl haben Sie für die Wahl auf der Landesliste eine Stimme. Diese Landeslistenstimme entscheidet grundsätzlich über die Stärkeverhältnisse der Parteien in der Hamburgischen Bürgerschaft. Geben Sie diese Stimme an die politisch bevorzugte Partei Ihrer Wahl.
Gelegentlich kann es sinnvoll sein, statt der politisch favorisierten Partei eine andere Partei zu wählen, damit diese die Fünfprozenthürde überwinden kann. Hier können bei Erfolg relativ wenige Stimmen eine Hebelwirkung entfalten, mit der die Sitzverteilung in der Bürgerschaft stärker verändert wird, da mit einem Schlag bis zu fünf Prozent der Landeslistenstimmen aktiviert werden.
Eine solche Stützstimme kommt nicht nur in Frage bei potentiellen Koalitionspartnern, deren Parlamentseinzug dadurch gesichert werden soll, sondern auch zur Verhinderung anderweitiger Koalitionsmöglichkeiten. Eine Stützstimmen-Taktik macht nur Sinn, wenn die betroffene Partei tatsächlich auf der Kippe steht, also irgendwo der Bereich fünf Prozent zu erwarten ist.
Wenn Sie Ihre Stimme einer Partei geben, die keine Chance hat, eine der Sperrhürden zu überwinden, sollten Sie sich bewusst sein, dass diese Stimme fast keine Auswirkung auf die Sitzverteilung hat. Sie zählt lediglich bei der Berechnung der Fünf-Prozent-Klausel mit, sorgt also – im Vergleich zu einer ungültigen oder nicht abgegebenen Stimme – für eine Erhöhung dieser Hürde.
Unabhängig von der Sitzverteilung im Bundestag hat die Landeslistenstimme grundsätzlich auch Einfluss auf die staatliche Parteienfinanzierung. Voraussetzung dafür ist, dass die von Ihnen gewählte Partei insgesamt mindestens 1,0 Prozent der Landesstimmen erhält.
Bei der Bürgerschaftswahl haben Sie für die Wahl in den Wahlkreisen fünf Stimmem. Für die Abgabe der Wahlkreisstimmen sollte man folgende Grundsätze beachten:
Bei der Auswahl der zu wählenden Wahlkreisliste kann man folgende Zielrichtungen verfolgen:
Einen Sonderfall stellt die Wahl einer unabhängigen Wahlkreisliste dar, also die Wahl einer Wahlkreisliste einer Gruppe, die keine Landesliste aufgestellt hat, oder bei der kein Erfolg über die fünf Prozent zu kommen zu erwarten oder zu befürchten ist. Da die Sitze nicht auf die Sitze einer Landesliste angerechnet werden können, verändern diese die Sitzverteilung insgesamt, da solche Sitze zusätzlich dazukommen. Die Wähler solch einer Gruppe erhalten ein doppeltes Stimmgewicht.
Wenn in Ihrem Wahlkreis eine solche Gruppe kandidiert, von der sie zusätzlich einen Kandidaten in der Bürgerschaft sehen wollen, die aber auch das Potential von rund 10% für einen Sitz in Ihrem Wahlkreis (5er-Wahlkreis) hat (10-15% im 4er-Wahlkreis, 15-20% im 3er-Wahlkreis), sollten sie diese mit den Wahlkreisstimmen wählen.
Wenn auf einer Wahlkreisliste deutlich bessere Kandidaten als auf der Landesliste dieser Partei stehen, ist dies ein Grund diese Wahlkreisliste zu wählen. Sie ersetzen im Erfolgsfall die Kandidaten der Landesliste durch die Kandidaten der Wahlkreisliste. An der Stärke der Partei ändert sich dadurch nichts.
Siehe Persönlichkeitsstimmen.
Hier muss man beachten, dass man mit dem Kandidaten auch immer seine Wahlkreisliste (gegen die korrespondierende Landesliste) mit unterstützt.
Das Gewicht der Persönlichkeitsstimmen hat im Vergleich zum ursprünglichen Volkswahlgesetz deutlich an Bedeutung verloren. Allerdings ist sie – anders als im zwischenzeitlichen (Meldung vom 28. Oktober 2006 – Hamburg schafft großen Wählereinfluss auf Personenwahl wieder ab) und vom Hamburgisches Verfassungsgericht als verfassungswidrig erkannten System – nicht mehr völlig bedeutungslos. Wahlkreislistenstimmen bestätigen jetzt die Kandidatenreihenfolge einer Wahlkreisliste. Danach wird nach dem System Sainte-Laguë ermittelt, wie viele Sitze nach Persönlichkeitsstimmen und wie viele Sitze nach der Listenreihenfolge verteilt werden, wobei die Reihenfolge der Verteilung zuungunsten der Personlichkeitsstimmenwahl erfolgt.
Um hier einen großen Einfluss zu haben, sollte man seine Stimmen auf Kandidaten konzentrieren, deren Wahl nicht bereits als gesichert gelten kann. Wer einen sicheren Platz auf der Landesliste hat oder auf Platz 1 einer Wahlkreisliste steht, die voraussichtlich mindestens zwei Sitze erhalten wird, benötigt zum Einzug in die Bürgerschaft keine Persönlichkeitsstimmen.
Bei den Präferenzen können wir nicht helfen, bei den Wahlchancen der Kandidaten sollte man beachten, ob der Kandidat über einen guten Listenplatz der Landesliste (obere 40% der zu erwartenden Gesamtsitzzahl, wahrscheinlich deutlich mehr, da die viele Landeslistenkandidaten schon über die Wahlkreise gewählt werden) oder Wahlkreislisten (Platz 1) auch ohne Personenwahl gewählt ist.
Am häufigsten dürfte die Konstellation auftreten, dass eine Wahlkreisliste zwei Sitze erhält, mit jeweils einem Sitz nach Listenreihenfolge (also Nr. 1 oder Nr. 2) und einem Sitz nach Personenwahl, gefolgt von der Liste mit einem Wahlkreissitz (nach Persönlichkeitsstimmenzahl an Stimmenstärksten oder Listenplatz 1).
Eine Personenwahlenthaltung kann man üben, indem man die fünf Stimmen weitgehend gleichmäßig (bzw. zufällig) an alle Kandidaten verteilt. In diesem Fall stärkt man den Einfluß der anderen Personenstimmen gegenüber der Stimmen für die unveränderte Liste. Wer gegen die Personenwahl ist kann auch die Parteilistenreihung durch Listenkreuze der Wahlkreisliste bestätigen oder die Persönlichkeitsstimmen bei Listenplatz eins kumulieren.
Aber auch ohne Mandatsrelevanz kann die Personenstimmenzahl eines Kandidaten einen Einfluß auf die politische Bedeutung des Kandidaten nach der Wahl haben.