Kommunalwahlrecht in Sachsen | [Kommunalwahlrecht] |
Wahlsystem
Verhältniswahl mit offenen Listen
BesonderheitenAnzahl der Gemeinderäte bzw. Stadträte.
- Keine explizite Sperrklausel
- Kumulieren und Panaschieren
- Wenn eine Teilliste/Wahlkreisliste einer Partei erschöpft ist, gehen die Sitze an andere Teillisten dieser Partei.
Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als direktgewähltem Vorsitzenden.1. in Gemeinden und kreisangehörigen Städten:
Einwohnerzahl Zahl der Gemeinderäte bis zu 500 8 mehr als 500 bis zu 1.000 10 mehr als 1.000 bis zu 2.000 12 mehr als 2.000 bis zu 3.000 14 mehr als 3.000 bis zu 5.000 16 mehr als 5.000 bis zu 10.000 18 mehr als 10.000 bis zu 20.000 22 mehr als 20.000 bis zu 30.000 26 mehr als 30.000 bis zu 40.000 30 mehr als 40.000 bis zu 50.000 34 mehr als 50.000 bis zu 60.000 38 mehr als 60.000 bis zu 80.000 42 mehr als 80.000 bis zu 150.000 48 mehr als 150.000 bis zu 400.000 54 mehr als 400.000 60
2. in kreisfreien Städten und Landkreisen:
Einwohnerzahl Zahl der Vertreter bis zu 100.000 42 mehr als 100.000 bis zu 150.000 48 mehr als 150.000 54
Wahlperiode
Die Wahlperiode des Gemeinderats beträgt fünf Jahre. Wahlen finden in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni statt.
Aktives und passives WahlrechtAktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person wählbar, die seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt im Wahlkreis hat.
Einteilung des WahlgebietsGemeinden bilden einen Wahlkreise.
Kreisfreie Städte werden in mehrere Wahlkreise eingeteilt:
Einwohnerzahl Mindestzahl Höchstzahl der Wahlkreise der Wahlkreise bis zu 100.00 6 12 mehr als 100.000 8 20
StimmenabgabeJeder Wähler hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen.
Die Stimmen kann er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen (panaschieren). Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (häufeln oder kumulieren).
SperrklauselEine explizite Sperrklausel gibt es nicht. Es gibt nur eine mathematische Sperrklausel des Divisorverfahrens mit Abrunden für einen Sitz.
StimmenverrechnungAlle Stimmen einer Partei werden zusammengerechnet. Die Zahl der Sitze ergibt sich nach dem Divisorverfahren mit Abrunden (d'Hondt).
Die Unterverteilung an die Wahlkreise erfolgt wiederum nach dem Divisorverfahren mit Abrunden (d'Hondt),
MehrheitsklauselIn Sachsen gilt trotz der Anwendung des Divisorverfahrens mit Abrunden (d'Hondt) eine Mehrheitsklausel, die einer Partei, die mehr als 50% aller Stimmen erhalten hat, eine absolute Mehrheit der Sitze garantiert.
SitzverteilungDie einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.
LinksKomWG Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen
SächsGemO Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen