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Berechnung Überhangmandate

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avmelville
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 26. September 2009 - 10:05 Uhr:   

Soweit ich mich informieren konnte, ergibt sich die prozentuale Parteien-Aufteilung ALLER 598 Sitze im Bundestag primär aus dem Verhältnis der gültigen Zweitstimmen (Parteienwahl)zueinander.

Über die Erststimme (Direkte Kandidatenwahl) bestimmt man lediglich einen Teil (299 Sitze) der PERSONEN, welche die vorhandenen Sitze ihrer Gewählten Parteien (über die Zweitstimme) einnehmen werden.

Wenn nun beispielweise auf die GRÜNEN 12% aller Zweitstimmen entfallen, so entfallen ca. 72 Sitze im Bundestag auf die GRÜNEN (12% von 598 Sitzen).

Für den Fall jedoch, daß die GRÜNEN in 80 Wahlkreisen (von insgesamt 299) ihren Direktkandidaten über die Erststimmen durchsetzen konnten (es genügt einfache Mehrheit) würde man meinen, daß nun Anspruch auf 8 Überhangmandate besteht.

Dies trifft jedoch deshalb nicht zu, da die Überhangmandate auf der Ebene von Bundesländern errechnet werden.

Bei 16 Bundesländern entfallen von den oben genannten 72 Sitzen für die GRÜNEN rechnerisch 4,5 Sitze auf jedes Bundesland. Heißt das nun, daß ein Überhangmandat nur dann entsteht, wenn sich abzeichnet, daß in den Wahlkreisn eines bestimmten Bundeslandes mehr als 5 Direktkandidaten der GRÜNEN über die Erststimme gewählt wurden?

Und was ist, wenn tatsächlich in einem Bundesland z.B. 8 Direktkandidaten gewählt wurden - dafür aber aus keinem anderen Bundesland weitere Kandidaten der GRÜNEN hinzukommen.. . Entstehen dann Überhangmandate, oder werden von den 72 Sitzen 8 über Direktkandidaten besetzt und der Rest über die Kandidaten der Landesliste?

Vielleicht kennt hier Jemand die Antwort darauf.

Vielen Dank!
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Jeki
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 26. September 2009 - 11:10 Uhr:   

Es hat ja noch gar niemand geantwortet. Dann werde ich das mal versuchen.

"Soweit ich mich informieren konnte, ergibt sich die prozentuale Parteien-Aufteilung ALLER 598 Sitze im Bundestag primär aus dem Verhältnis der gültigen Zweitstimmen (Parteienwahl)zueinander.

Über die Erststimme (Direkte Kandidatenwahl) bestimmt man lediglich einen Teil (299 Sitze) der PERSONEN, welche die vorhandenen Sitze ihrer Gewählten Parteien (über die Zweitstimme) einnehmen werden. "

Das ist korrekt; insofern ist die Zweitstimme prinzipiell auch die wichtigere Stimme. Abweichungen können sich allerdings über Überhangmandate ergeben. Bisher haben diese allerdings bei Bundestagswahlen nur dazu geführt, daß eine bereits vorhandene, durch die Zweitstimmen errungene Mandatsmehrheit ausgebaut wird.

"Wenn nun beispielweise auf die GRÜNEN 12% aller Zweitstimmen entfallen, so entfallen ca. 72 Sitze im Bundestag auf die GRÜNEN (12% von 598 Sitzen).

Für den Fall jedoch, daß die GRÜNEN in 80 Wahlkreisen (von insgesamt 299) ihren Direktkandidaten über die Erststimmen durchsetzen konnten (es genügt einfache Mehrheit) würde man meinen, daß nun Anspruch auf 8 Überhangmandate besteht.

Dies trifft jedoch deshalb nicht zu, da die Überhangmandate auf der Ebene von Bundesländern errechnet werden. "

Dein Beispiel mit den Grünen ist nicht sehr geschickt gewählt. Überhangmandate bei der kommenden Bundestagswahl sind nur für CDU, CSU und SPD realistisch. Die Grünen haben überhaupt nur die Chance, zwei Direktmandate zu gewinnen (in Berlin und Stuttgart).
Aber bleiben wir bei dem Beispiel. Wie Du richtig anmerkst, gibt es bei der Bundestagswahl Landeslisten. Für die Berechnung der Überhangmandate ist entsprechend nur das Ergebnis der jeweiligen Partei auf Landesebene ausschlaggebend. Es wird also auch kein Durchschnitt der Mandate oder ähnliches gebildet.
Also nehmen wir mal ein Bundesland, z. B. Baden-Württemberg. Von dort werden theoretisch 38 Direktkandidaten und 38 Listenkandidaten in den Bundestag abgeordnet. Erhalten die Grünen also 12% der Zweitstimmen, stehen ihnen 12% der 76 Sitze zu, das wären ca. 9 Abgeordnete. Überhangmandate entstünden nur, wenn die Grünen aufgrund der Erststimmen mindestens 10 der 38 Wahlkreise gewinnen würden.

"Und was ist, wenn tatsächlich in einem Bundesland z.B. 8 Direktkandidaten gewählt wurden - dafür aber aus keinem anderen Bundesland weitere Kandidaten der GRÜNEN hinzukommen.. . Entstehen dann Überhangmandate, oder werden von den 72 Sitzen 8 über Direktkandidaten besetzt und der Rest über die Kandidaten der Landesliste?"

Ich bin mir nicht sicher, ob ich diesen Gedankengang verstanden habe. Die Direktkandidaten werden natürlich mit dem Zweitstimmenergebnis auf Länderebene verrechnet. Gewinnen die Grünen in Baden-Württemberg 3 Direktmandate, werden die restlichen Abgeordneten aus der Landesliste aufgefüllt, das wären dann 6 Listenabgeordnete.

Die Partei an sich profitiert also erst von Direktmandaten, wenn es zu Überhangmandaten kommt. Im Beispiel wäre das, wenn die Grünen 10 Direktkandidaten durchbringen würden. Dann hätten sie ein Überhangmandat in Baden-Württemberg, weil ihnen laut Zweitstimmenergebnis nur 9 Abgeordnete zustünden.

Prinzipiell werden diese Überhangmandate nicht ausgeglichen. D. h. andere Parteien erhalten deswegen keine zusätzlichen Mandate. Die Überhangmandate in einem Bundesland werden (prinzipiell!) auch nicht von den Mandaten in anderen Bundesländern abgezogen.

Ich hoffe, daß beantwortet Deine Fragen weitgehend. Ich bin jetzt nicht eingegangen auf Ober- und Unterverteilung, auf negatives Stimmgewicht und das Verfahren, wie Mandate anhand der Prozentzahlen der Stimmen tatsächlich verteilt werden.
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PNK
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 26. September 2009 - 11:22 Uhr:   

"Wenn nun beispielweise auf die GRÜNEN 12% aller Zweitstimmen entfallen, so entfallen ca. 72 Sitze im Bundestag auf die GRÜNEN (12% von 598 Sitzen)."

Diese Aussage stimmt nur, wenn ALLE Stimmen in den Bundestag einziehen, d.h. wenn NIEMAND eine Partei wählt, die an der 5% Hürde bzw. der Grundmandatsklausel scheitert. Sollten nur 95% in den BT einziehen, so sind 12% der Zweistimmen eben etwas mehr als 12% von 598 wert, nämlich (598:95)*12=75,54. Also mindest 75 und (je nach Verteilungsverfahren und der Ergebnisse anderer Parteien) maximal 76 Mandate.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 26. September 2009 - 14:21 Uhr:   

Man sollte vielleicht noch bemerken, dass 8 Überhangmandate der Mindestwert ist, der im Beispiel entstehen kann. Je nach Aufteilung der Stimmen und Direktmandate auf die Länder können es auch wesentlich mehr sein.

@PNK: Nachdem Sainte-Laguë die Quotenbedingung nicht erfüllt, könnten es auch weniger als 75 oder mehr als 76 sein (in der Praxis sehr unwahrscheinlich).
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Pogo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 11:16 Uhr:   

Ich habe jetzt immer noch ein Problem. Lasst uns mal ein Extrem-Beispiel ansehen. Angenommen 100% aller Zweitstimmen haben Die SPD gewählt aber alle Direktmandate sind von der CDU errungen worden.
Dann müssten ja die prozentuale Aufteilung der Zweitstimmen 598 Sitze der SPD zusprechen obwohl 299 Direktmandate von der CDU belegt werden. Wären das dann alles Überhangmandate?
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Matze
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 12:08 Uhr:   

Korrekt.
Der Bundestag hätte dann 897 Sitze und die SPD eine absolute Mehrheit von 66,7% der Sitze.

Matze
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 14:18 Uhr:   

Allerdings hat die SPD keine 598 Listenkandidaten gehabt und die CDU keine 299 Wahlkreiskandidaten.
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martina
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 25. März 2014 - 12:37 Uhr:   

Hi,

ich bin auf der Suche nach einer Erklärung zum Thema Überhangmandate auf euer Forum gestoßen und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt.

Unser Lehrer hat uns in Politik die Aufgabe gegeben, uns über Überhangmandate zu informieren und diese erklären zu können. Ich hab das aber leider noch nicht so ganz verstanden und hab einige Fragen dazu:

Also man wählt ja - beispielsweise bei der Bundestagswahl - immer zwei mal oder bzw. mit 2 Stimmen: Einmal eine Partei und einmal eine Person. Ich hab jetzt im Netz dazu gesucht und verschiedene Erklärungen gefunden, die alle davon sprechen, dass Überhangmandate die sind, die mit der Erststimme ( also Personen) mehr gewählt werden als mit der Zweitstimme (also Partei).

Beispiele:

http://www.focus.de/politik/deutschland/wahlen-2009/bundestagswahl/tid-15526/bundestagswahl-irrtum-8-ueberhangmandate-sind-weniger-wichtig_aid_436538.html

http://www.xn--prfung-ratgeber-0vb.de/2014/02/sind-uberhangmandate-erklarung-und-definition/

Aber wie kann das denn sein? Also man wählt doch immer mit 2 Stimmen, also einmal Partei und Personen - aber die beiden sind doch unabhängig von einander, man hat ja auch auf dem Stimmzettel 2 GETRENNTE Stimmen? Wo besteht denn da der Zusammenhang zwischen den beiden eig. "getrennten" Wahlen? Und es ist doch ebenso gesetzlich geregelt, wie viele Plätze der Bundestag hat, oder? also können da doch gar keine neuen Plätze hinzukommen...

Es wäre super, wenn ihr mir weiterhelfen könntet.
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cyrix
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 25. März 2014 - 13:04 Uhr:   

Hallo Martina!

Die meisten in den Bundestag via Erststimme gewählten Personen, gehören auch Parteien an, die dann via Zweitstimme im Bundestag vertreten sind. Damit es aber nicht zu doppeltem Stimmgewicht kommt, werden die für eine Partei direkt gewonnen Sitze (also Personen dieser Partei, die direkt mit der Erststimme in den Bundestag gewählt wurden) von denen, die der Partei nach Zweitstimmen zur Verfügung stehen, abgezogen. Die beiden Stimmen wirken also nicht unabhängig voneinander (das wäre ein Grabenwahlsystem), sondern werden in gewissem Sinne miteinander verrechnet.

Überhangmandate im bis zur Bundestagswahl 2009 gültigen System entstanden nun dadurch, dass in einem Bundesland eine Partei mehr Direktmandate gewonnen hat, als ihr nach Zweitstimmen dort zustehen würden. Die überzähligen Sitze blieben einfach bei der Partei. Das waren dann die Überhangmandate.

Mittlerweile (und so auch bei der letztjährigen Bundestagswahl) ist das alles noch ein wenig komplizierter geworden. So können nun auch Überhangmandate aus ganz anderem Grund auftauchen: Es wird nämlich in einem ersten Schritt für jede Partei (also insbesondere auch die CSU, die nur in Bayern antritt) eine gewisse Mindestsitzzahl bestimmt. Diese schließt die alten Überhangmandate mit ein. Dann wird die Gesamtsitzzahl im Bundestag so weit erhöht, dass nach einer fairen Verteilung der Sitze auf die Parteien (und in diesen auf die Bundesländer, wobei jeder Landesverband einer Partei mindestens so viele Sitze erhält, wie er Direktmandate gewonnen hat, damit es nicht erneut zu weiteren Überhangmandaten kommt) jede eben mindestens so viele Sitze bekommt, wie in der vorläufigen Verteilung errechnet.

2013 ist dann folgendes passiert: In der (seltsamen) vorläufigen Verteilung erhielt die CSU 56 Mandate, während bei der regulären Verteilung ihr nur 53 zugestanden hätten. Diese drei zusätzlichen CSU-Mandate kommen NICHT dadurch zu Stande, dass sie mehr Direktmandate gewonnen hat (das waren "nur" 45), sondern weil die Pseudoverteilung (die eben erst einmal hier nur Mandate in Bayern, ohne Betrachtung der bundesweiten Stimmenverteilung, vergeben hat) hier eine größere Mindestsitzzahl ergeben hat. Weiteres dazu siehe http://www.wahlrecht.de/news/2013/2013100901.html .
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 25. März 2014 - 14:04 Uhr:   

Beim Bundestag ist inzwischen schon nicht klar, was Überhangmandate sind. Wenn man da irgendeine Aussage machen will, muss man die erstmal definieren. Bisher existiert keine halbwegs anerkannte Definition. Es ist einfach ein schwachsinniges Wahlsystem, bei dem komische Sachen passieren, denen man nicht unbedingt allen einzelne Namen geben muss. Es kommt halt irgendwas dabei raus, was mit der Wahl nicht viel zu tun hat.

In der Schule wirds wahrscheinlich eh nur drauf ankommen, was der Lehrer für richtig hält. Wenn er das Problem beim Bundestag für Schüler für lösbar hält, hat er jedenfalls selber keine Ahnung.

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