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Bense
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| Veröffentlicht am Samstag, 17. März 2018 - 13:13 Uhr: | |
Guten Tag, ich war in unserem KITA e.V. als Vorstand gewählt. Ich habe den Job damals gemacht, weil sich keiner gemeldet hat. Bei der letzten Mitgliederversammlung habe ich mich mit dem 2. Vorstand, Kassenwart und den Erzieherinnen zum Vorgespräch getroffen. Dort wurde mir mitgeteilt, dass sich kurzfristig jemand gefunden hat, der gerne den Vorstand machen würde, ich sei ja eh überlastet, usw... ich habe mein Einverständnis gegeben und es hieß noch, wir müssten jetzt einfach die Einladung nachträglich ändern, damit die in der Satzung festgelegten zwei Wochen Vorlaufzeit eingehalten werden. Die Wahl fand statt und der neue Vorstand gewählt. Zwei Wochen später wurde mir mitgeteilt, dass ich den fest zugesagten Platz für mein zweites Kind nicht bekommen werde. Grund dafür war eine Auseinandersetzung meiner Frau mit einer Erzieherin. Jetzt weiß ich auch, warum die mich so schnell aus dem Vorstand raushaben wollten... Fragen: 1.) Ist die Wahl gültig? Ich gehe davon aus nein, weil die Satzung so etwas nicht vorsieht. 2.) Können die jetzt ganz schnell wieder eine Wahl anberaumen, um mich dann ordnungsgemäß abzuwählen? 3.) Nehmen wir an, ich bin wieder Vorstand. Kann ich dann meinem Kind den Platz selber zuteilen und einen Vertrag abschließen? <-- Nicht, dass ich das ernsthaft nach der ganzen Geschichte wirklich in Betracht ziehe. Aber es wäre gut zu wissen. Grüße Bense |

Jan W.
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| Veröffentlicht am Samstag, 17. März 2018 - 16:03 Uhr: | |
Wann wurde die Einladung mit der ergänzten Tagesordnung versandt? Wenn die Korrektur der Ladung fristgerecht war, ist satzungsgemäß geladen. Manche Satzungen sehen unterschiedliche Ladungsfristen vor, wenn Wahlen oder Satzungsänderungen anstehen, teilweise werden diese Mitgliederversammlungen auch zur Unterscheidung als [außerordentliche] Jahreshauptversammlung bezeichnet. Das zur Antwort auf 1. - und die Fristen zur satzungsgemäßen Ladung beantworten auch 2. und präzisieren das "ganz schnell". Zu 3: auch Gegenkungeln ist Kungeln. Es gilt als grundsätzlich anständig, sich bei solchen Fragen zu enthalten. Manche verlassen auch den Raum. |

Bense
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| Veröffentlicht am Mittwoch, 21. März 2018 - 21:26 Uhr: | |
Hallo Jan, danke für die Antwort. Die Korrektur fand am Abend der Mitgliederversammlung statt. Bisher gab es nur zwischendurch Elternabende. Zu 3: Ich werde es eh nicht machen, aber das Druckmittel wäre nicht schlecht. Grüße Bense |

Marc
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| Veröffentlicht am Mittwoch, 28. März 2018 - 15:52 Uhr: | |
@Bense, zur Frage 3 wäre interessant welche Regeln die Satzung des Vereins für den Fall der Mehrfachvertretung vorsehen. Hierfür ist nämlich zunächst einmal eine Befreiung von § 181 BGB erforderlich. Ebenfalls wäre es relevant zu wissen, wie der Vorstand besetzt ist (wie viele Vorstandsmitglieder gibt es denn? Aus den vorstehenden Ausführungen sind es wohl mindestens zwei (es könnten aber auch mehr sein)) und welche Vertretungsregelungen gelten: Bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand erfolgt die Vertretung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder (bei einem zweiköpfigen Vorstand also von beiden, bei einem dreiköpfigen von zwei von dreien). Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 26 Vorstand und Vertretung (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Sofern die Satzung keine Befreiung von § 181 BGB für Vorstandsmitglieder vorsieht wäre zudem die Beteiligung an einem Vertragsschluss auf seiten des Vereins (§ 26 BGB) einerseits und als gesetzlicher Vertreter des Kindes (§§ 1626, 1629 BGB) wegen § 181 BGB ohnehin ausgeschlossen. Der entsprechend betroffene Vorstand wäre von der Vertretung ausgeschlossen. Problematisch wäre dies, wenn der Vorstand aus lediglich zwei Personen bestehen sollte, die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder aber erforderlich wäre (was gilt, sodern die Satzung nichts anderes regelt), gleichzeitig aber die Satzung für den Fall keine Regelung enthält (sei es durch eine § 181 BGB-Befreiung oder anderer Vertretungsregelungen). Im Hinblick darauf, dass eine solche Fallkonstellation bei einem Kindergartenverein allerdings häufiger vorkommt, wäre es zumindest ungewöhnlich, wenn hierfür keine Regelungen getroffen. Unproblematisch wäre es zudem, wenn der Vorstand aus drei Mitgliedern bestünde (da insofern nur das jeweils betroffene Vorstandsmitglieder an der Vertretung verhindert wäre und die beiden anderen den Verein gemäß § 26 BGB den Verein vertreten könnten, vorausgestzt natürlich, dass nicht zwei Elternteile eines Kindes Vorstandsmitglieder sind. Denn gesetzliche Vertreter sind eben beide Eltern gemäß § § 1626, 1629 BGB, womit beide unterzeichnen müssen). Dies alles unter der Annahme, dass es sich beim Vertrag um den Kindergartenplatz um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt (was nicht selbstverständlich ist, da, je nach Ausgestaltung, auch ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis in Betracht kommt. Sofern das Verhältnis als öffentlich-rechtlicher Vertrag ausgestaltet wäre, gilt allerdings § 181 BGB analog). Kurzum, aus dem sehr grob beschriebenen Sachverhalt kann man die Frage drei nicht beantworten. Ein Vertragsschluss auf beiden Seiten und ohne Beteiligung dritter Vorstandsmitglieder wäre nur möglich, wenn 1. die Satzung die Alleinvertretung durch ein einziges Vorstandsmitglied für solche Fälle oder generell gestattet (Einzelvertretungsberechtigung, festgelegt in der Satztung abweichend von § 26 BGB) und 2. die Vorstandsmitglieder oder zumindest das betroffene Vorstandsmitglied von § 181 BGB befreit. Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Vertretung auf beiden Seiten nicht in Betracht. Der Fragesteller möge nun seine Vereinssatzung hierzu konsultieren, ob und welche Regelungen sie hierzu enthält. Sofern keine solche Regelungen hierzu enthalten sind, kann er dies, selbst wenn er wieder Vorstand wäre (oder die Neubestellung gerichtlich annuliert werden würde) nicht. |

Marc
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| Veröffentlicht am Mittwoch, 28. März 2018 - 16:04 Uhr: | |
Zur Frage 1: Auch hier sollte der Sachverhalt konkretisiert werden. Sollte auf der Mitgliederversammlung überhaupt ein neuer Vorstand gewählt werden - und stand nur nicht fest, dass es einen anderen Kandidaten gab, oder stand die Wahl überhaupt nicht auf der Tagesordnung. Im letzteren Fall bestehen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieser Bestellung. Wenn zudem noch Ladungsfristen vorgesehen sind in der Vereinssatzung, spricht dies gegen die Gültigkeit. Allerdings wäre ein etwaiiger Verstoß geheilt, wenn alle Mitglieder des Vereins dem Beschluss, d.h. im dem Fall der Wahl des neuen Vorstands, schriftlich zugestimmt hätten: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Zur Frage 2: Die Einberufung einer Neuwahl des Vorstands ist grundsätzlich immer möglich (§ 27 BGB). Etwas anderes kann allerdings die Vereinssatzung vorsehen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. |
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