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Ausbildungsabgabe und Bundesrat

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RalfHenrichs
Veröffentlicht am Donnerstag, 13. November 2003 - 11:46 Uhr:   

Hier sind ja Leute mit Ahnung (nicht nur in Wahlrechtsfragen). Kann mir jemand die Frage beantworten, ob die Ausbildungsabgabe durch den Bundesrat muss.

Es ist doch ein Gesetz. Also muss es durch. Einspruch oder Zustimmung?

Wenn es das Gewerbesteueraufkommen tangiert, muss es doch Zustimmung sein, oder? Insgesamt wird dies wohl nicht der Fall sein, denn Unternehmen A zahlt und Unternehmen B erhält Geld. Aber natürlich wird die ein oder andere Kommune verlieren, denn A und B werden ja nicht zwingend in einer Kommune sein.

Bitte keine Zeitungen oder Politiker. Die kenne ich. Ich diskutiere darüber in einem anderen Forum und habe der Person schon x-Quellen vorgelegt, wo behauptet wird (von Journalisten, SPD-Wirtschaftsminister in Kiel, Müntefering, Stoiber), dass der Bundesrat das Gesetz nicht blockieren kann. Dennoch wird weiterhin das Gegenteil behauptet. Daher würde mich eine genaue Verfassungsbegründung interessieren, warum es sich nicht um ein Zustimmungsgesetz handelt.

Und keine Diskussion über das Gesetz hier: wir sind beide dagegen. Das ist nicht unser Thema sondern eben nur kann die Union es im Bundesrat verhindern oder nicht. Und wenn nicht, warum nicht.

Noch ein Hinweis: 1980 hat das BVerfG schon einmal entschieden, dass eine solche Abgabe ein Zustimmungsgesetz ist. Hier ist dies aber nicht der Fall. Warum nicht?

Vielen Dank für jeden Hinweis.

P.S.: Ich hinterlege auch meine EMail-Adresse.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Donnerstag, 13. November 2003 - 15:32 Uhr:   

Grundsätzlich ist es wohl so, daß der Bund alles regeln darf, was er für ein interessantes Thema hält und was nicht explizit als Ländersache im GG steht (wie z. B. Schule).

Zustimmungsbedürftig werden viele Gesetze nur, weil der Bund eigentlich keine flächendeckenden Ausführungsbehörden hat und deswegen normalerweise auf die Länderverwaltungen zurückgreifen muß - dann sind Länderinteressen berührt und das muß in den Bundestag.

Üblicherweise würde man so etwas wie die Ausbildungsabgabe bei einer sachnahen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt, Finanzamt) ansiedeln und damit wird das auch Ländersache.

Irgendwo habe ich gelesen (kann aber keine Quelle angeben), daß für die Ausbildungsabgabe extra ein Bundesamt neu gegründet werden soll, damit die ganze Sache auch ohne Bundesrat beschlossen werden kann.

Wobei ich mir das nicht so leicht vorstelle. Denn entweder bekommt diese Behörde ihre Grunddaten von eben den vorhandenen Landesbehörden - dann könnte das wieder in die Grauzone Länderbetroffenheit geraten.
Oder aber die müssen ganz frisch anfangen, alle Firmen zu erfassen und alle Änderungen (Neugründungen etc.) anzeigepflichtig zu machen, um autark arbeiten zu können. Das wäre aber der völlige bürokratische Wahnsinn (wie m. E. überhaupt diese ganze Idee).
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Donnerstag, 13. November 2003 - 15:55 Uhr:   

@ Ralf

"Grundsätzlich ist es wohl so, daß der Bund alles regeln darf, was er für ein interessantes Thema hält und was nicht explizit als Ländersache im GG steht (wie z. B. Schule)."

Falsch. Nach Art. 70I gibt es grundsätzlich eine Zuständigkeitsvermtung zugunsten der Länder. Die Zuständigkeit des Bundes im konkreten Fall ergibt sich aus Art. 74I Nr.12 (konkurrierende Gesetzgebung).

Richtig aber ist, daß viele Gesetze und REchtsverordnungen nur deshalb zustimmungspflichtig sind, weil Länderbehörden sie ausführen (Art. 84/85). So war es auch beim Zuwanderungsgesetz obwohl der Bund die alleinige Zuständigkeit für die Staatsangehörigkeit im Bund hat.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Donnerstag, 13. November 2003 - 16:07 Uhr:   

Das besagte Urteil findet sich hier. Es war ein sehr umstrittenes Urteil, was allein dadurch deutlich wird, daß sechs der acht Richter ein abweichendes Votum abgegeben hatten.

Eine Zustimmungspflicht könnte sich aus drei Gesichtspunkten ergeben:

1. Die Ausbildungsplatzumlage könnte eine Steuer im Sinne der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) sein. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht damals mit 5:3 Mehrheit verneint.

2. Da die Umlage Auswirkungen auf die Einnahmen der Länder aus Einkommens-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer hat, könnte sich das Zustimmungserfordernis aus dem ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Bundestreue ergeben. Dies wurde vom BVerfG 1980 mehrheitlich offengelassen.

3. Gemäß Art. 84 I und 85 I sind Gesetze zustimmungspflichtig, die das Verwaltungsverfahren oder die Verwaltungsorganisation der Länder regeln. Bei der Ausbildungsabgabe 1976 wurde zwar die Behördeneinrichtung den Ländern überlassen, allerdings gab es gewisse Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren, die nach Auffassung einer 6:2 Mehrheit des BVerfG zur Zustimmungspflichtigkeit und damit zur Verfassungswidrigkeit führten.

Fazit: Solange der Gesetzentwurf nicht im Wortlaut bekannt, läßt sich über die Zustimmungspflichtigkeit keine Aussage treffen. Zudem sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht unumstritten.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 14. November 2003 - 12:29 Uhr:   

@Thomas:
> Nach Art. 70I gibt es grundsätzlich eine Zuständigkeitsvermtung
> zugunsten der Länder. Die Zuständigkeit des Bundes im konkreten
> Fall ergibt sich aus Art. 74I Nr.12
Das ist natürlich völlig richtig. Zumindestens formaljuristisch.

In der Praxis aber ist der 74I halt ein Warenhauskatalog, es gibt gar nicht viele Politikbereiche, die man nicht mit etwas Phantasie da irgendwo unterbringen könnte.

Nicht umsonst hat sich ja die Bundes- und die Länder-Ebene in den letzten Jahrzehnten immer mehr vermischt, so daß sie sich immer wieder gegenseitig blockieren.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Freitag, 14. November 2003 - 14:52 Uhr:   

@ Ralf

"In der Praxis aber ist der 74I halt ein Warenhauskatalog, es gibt gar nicht viele Politikbereiche, die man nicht mit etwas Phantasie da irgendwo unterbringen könnte."

Im konkreten Fall muß man bereits das GG großzügig auslegen, um eine Ausbildungsplatzabgabe überhaupt der Bundeskompetenz zuschlagen zu können. Art. 74I Nr.12 lautet wörtlich:
"12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;"

Die Ausbildungsplatzabgabe ist aber wohl kaum als Teil des Arbeitsrechts anzusehen, nur unter Arbeitsvermittlung kann man sie mit Gewalt packen.

Neuerdings hat das BVG auch die Kompetenzen des Bundes bei der konkurrierenden Gesetzgebung eingeschränkt. Der Bund muß laut einem neueren Urteil (ich glaub da hatte Bayern gegen ein Gesetz zur Ausbildung von Pflegekräften geklagt) in diesem Bereich begründen, warum eine bundeseinheitliche Regelung im Einzelfall erforderlich ist. Das ist hier schon deshalb fraglich (mal abgesehen von der Frage der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit der Ausbildungsabgabe), weil der Mangel an Ausbildungsplätzen ja eben kein bundesweites, sondern besonders ein ostdeutsches Problem ist.

Allgemein ist natürlich eine Entflechtung der Kompetenzen und Finanzen von Bund und Ländern dringend erforderlich. Bleibt zu hoffen, daß bei der Föderalismuskommision wirklich was rauskommt.
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Ralf Henrichs
Veröffentlicht am Mittwoch, 19. November 2003 - 17:12 Uhr:   

Vielen Dank für die vielen Antworten, haben mir sehr geholfen.
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ammmoniak1986
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 03. August 2008 - 19:59 Uhr:   

hallo!
schön, dass hier leute sind, die sich mit diesem thema auskennen. ich habe da ebenfalls eine frage.wie sieht es aus, wenn das wahlrecht geändert wird?prizipiell ist es sache des bundes(art.38III) aber was passiert, wenn die länder in der umsetzung dadurch betroffen sind.sind sie dadurch betroffen, wenn aus dem bwahlg §§ 6,7,27.28.29 entfallen?und es dahin gehend geändert wird, dass jeder wähler eine stimmue zur wahl eines wahlkreisabgeorneten hat??ist sehr wichtig , bitte darum um antwort
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 03. August 2008 - 23:27 Uhr:   

§ 38 III sieht ausdrücklich die Regelung des Bundestagswahlrechts durch Bundesgesetz vor. Damit ist grundsätzlich ein bloßes Einspruchsgesetz gemeint, denn sonst würde wie an anderen Stellen des Grundgesetzes stehen "durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf".

Eine Zustimmungspflicht könnte sich also nur nach allgemeinen Gesichtspunkten ergeben, nämlich nach Art. wenn Verwaltungsverfahren nach Art. 84 Abs. I S. 6. Bei einer bloßen Änderung des Wahl- und Verteilungsverfahrens ist das jedoch nicht der Fall.

Somit würde ich davon ausgehen, dass es hier beim Regelfall eines Einspruchsgesetzes bleibt.

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