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Jörg Scheuermann
| Veröffentlicht am Freitag, 05. September 2003 - 19:05 Uhr: | |
Nach der Wahl in Hamburg würde mich interessieren in welchen Bundesländern ein Minister/Senator vom Parlament bestätigt werden muss? Im Bundestag findet eine solche Wahl bekanntlich nicht statt. |
c07
| Veröffentlicht am Freitag, 05. September 2003 - 20:50 Uhr: | |
In Bayern müssen sie auch bestätigt werden. Artikel 45: Staatsminister und Staatssekretäre. Der Ministerpräsident beruft und entlässt mit Zustimmung des Landtags die Staatsminister und die Staatssekretäre. Artikel 46: Stellvertreter des Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident bestimmt mit Zustimmung des Landtags seinen Stellvertreter aus der Zahl der Staatsminister. Übrigens kann der Landtag die Staatsregierung nicht explizit stürzen, aber der Ministerpräsident samt der restlichen Staatsregierung "muss zurücktreten, wenn die politischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem Landtag unmöglich machen". Staatsregierung in der Verfassung |
Bernhard Nowak
| Veröffentlicht am Samstag, 06. September 2003 - 15:02 Uhr: | |
In Hessen wählt der Landtag lediglich den Ministerpräsidenten, der die Richtlinien der Politik bestimmt. Der Ministerpräsident ernennt die Landesregierung. Die gesamte Landesregierung muss sich nach der Wahl einer Vertrauensabstimmung des Landtages stellen: Art. 101 [Wahl des Ministerpräsidenten; Ernennung der Minister; Ausschluß von Regierungsämtern; Vertrauensbeschluß des Landtages] (1) Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. (2) Der Ministerpräsident ernennt die Minister. Er zeigt ihre Ernennung unverzüglich dem Landtag an. (3) Angehörige der Häuser, die bis 1918 in Deutschland oder einem anderen Land regiert haben oder in einem anderen Land regieren, können nicht Mitglieder der Landesregierung werden. (4) Die Landesregierung kann die Geschäfte erst übernehmen, nachdem der Landtag ihr durch besonderen Beschluß das Vertrauen ausgesprochen hat. Zur Inhaltsübersicht Art. 102 [Richtlinienkompetenz des Ministerpräsdidenten] Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtage. Zur Inhaltsübersicht Art. 103 [Vertretung des Landes Hessen, Staatsverträge] (1) Der Ministerpräsident vertritt das Land Hessen. Er kann die Vertretungsbefugnis auf den zuständigen Minister oder nachgeordnete Stellen übertragen. (2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtages. Zur Inhaltsübersicht Art. 104 [Geschäftsordnung; Zuständigkeitsregelung] (1) Der Ministerpräsdident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Weitere Einzelheiten regelt die Landesregierung durch eine Geschäftsordnung. (2) Die Landesregierung beschließt über die Zuständigkeit der einzelnen Minister, soweit hierüber nicht gesetzliche Vorschriften getroffen sind. Die Beschlüsse sind unverzüglich dem Landtag vorzulegen und auf sein Verlangen zu ändern oder außer Kraft zu setzen. (3) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind der Landesregierung zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten. Zur Inhaltsübersicht |
c07
| Veröffentlicht am Samstag, 06. September 2003 - 21:36 Uhr: | |
Nachdem mich das auch interessiert hat, hier noch die Übersicht über die restlichen Länder: Fast alle alten Bundesländer verlangen die Bestätigung durch das Parlament. Nur in Schleswig-Holstein und NRW kann der Ministerpräsident allein entscheiden (in NRW muss er immerhin den Landtag unverzüglich unterrichten), ebenso in den 5 neuen Ländern. In Niedersachsen entfällt die Bestätigung, wenn der Ministerpräsident ohne absolute Mehrheit gewählt worden ist, aber nur bei der ursprünglichen Regierungsbildung. In den Stadtstaaten ist die Bestätigung härter formuliert als anderswo; dort wird eher von einer wirklichen "Wahl" gesprochen. In Berlin ist es aber im Prinzip auch nur eine Bestätigung, und in Hamburg ist die Wahl 1996 abgeschafft worden. In Bremen ist die Wahl 1994 auch etwas verwässert worden, indem der Präsident des Senats seither separat gewählt wird (vorher hat ihn der Senat gewählt), aber dort kann man immer noch von einer echten Wahl sprechen. In Bremen liegt die Richtlinienkompetenz auch nicht beim Präsidenten, sondern bei der Bürgerschaft. In einem kleinen Land ist das natürlich tendenziell praktikabler als in einem großen, aber eigentlich halt ich die überwiegend sehr starke Stellung der Regierung oder gar des Ministerpräsidenten persönlich für einen Anachronismus aus einer Zeit, in der ein kurzfristiger Zusammentritt des Parlaments und sonstige Kommunikation nur relativ eingeschränkt möglich war. Ich hab die Verfassungen mehr oder weniger nur überflogen, daher alles ohne Gewähr. Ein gutes Angebot an Verfassungen mit den Änderungen gibts übrigens bei verfassungen.de. |
C.-J. Dickow
| Veröffentlicht am Sonntag, 07. September 2003 - 15:43 Uhr: | |
@ Bernhard Nowak Artikel 101 Absatz 3 der Hessischen Verfassung dürfte dabei wohl gegen das Grundgesetz verstossen. |
Bernhard Nowak
| Veröffentlicht am Sonntag, 07. September 2003 - 15:59 Uhr: | |
@C.-J.Dickow: Das mag sein, ich kann es nicht beurteilen. Es gilt ja auch wie bei der Todesstrafe in Hessen: Bundesrecht bricht Landesrecht. |
Niklas
| Veröffentlicht am Sonntag, 07. September 2003 - 19:02 Uhr: | |
@C.J. Dickow: Das ist mir áuch aufgefallen. Erinnert mich ein wenig an Bestimmungen der österreichischen Habsburger-Gesetze. Vor ein paar Jahren ist ein Bruder des österreichischen Thronprätendenten (hat auf seine Rechte verzichtet), der nicht verzichtet hat und österreichischer Staatsbürger ist, in Österreich illegal eingereist. Das ergab natürlich wieder eine schöne Operette, nach welcher der Erzherzog dann doch offiziell einreisen durfte. Natürlich handelt es sich dabei um grobe Verstöße gegen das Völkerrecht, was jener auch zurecht monierte. Die hessischen Bestimmungen verstoßen natürlich zumindest gegen Art. 3 GG. In Bayern wurden solche historischen Rudimente übrigens vor ein paar Jahren entrümpelt (z.B. muss der Ministerpräsident die Todesstrafe jetzt nicht mehr bestätigen). |
c07
| Veröffentlicht am Montag, 08. September 2003 - 00:07 Uhr: | |
Niklas: > In Bayern wurden solche historischen Rudimente übrigens > vor ein paar Jahren entrümpelt (z.B. muss der Ministerpräsident > die Todesstrafe jetzt nicht mehr bestätigen). Das war aber auch der einzige Punkt der Entrümpelung. Warum genau dieser Satz gestrichen worden ist, ist mir bis heute rätselhaft. Die halbe Verfassung ist heute belanglos, weil Bundesrecht vorgeht oder der Artikel sonst gegenstandslos geworden ist, aber nichts davon ist jemals angepasst worden. Die bayrische Verfassung geht z.B. immer noch davon aus, dass eine BRD nur potenziell existiert und redet von Bezirken wenn sie Landkreise meint (und umgekehrt). Es gäb da wirklich viel zu entrümpeln, aber stattdessen wird sie fast nur ergänzt. Das Einzige, was 1998 sonst noch gestrichen worden ist, war die vorgegebene Aufteilung der Ministerien, aber das war keine Entrümpelung, sondern eine inhaltliche Änderung (wie bei der parallelen Abschaffung des Senats). Wenn man sich all das vor Augen hält, war die Streichung des Satz mit der Todesstrafe (übrigens hat nicht der Ministerpräsident, sondern die Staatsregierung bestätigen müssen, aber der Ministerpräsident hat ein eigenes Begnadigungsrecht, sprich Veto, gehabt (und hat es im Prinzip immer noch)) eigentlich völlig inkonsequent. Nachdem die Verfassung nicht von der Existenz eines Grundgesetz ausgeht, hätte die Abschaffung auf jeden Fall in ihr vermerkt werden müssen. Zur hessischen Verfassung: Der Satz ist heute wohl wirklich nicht mehr haltbar, aber ursprünglich mag er durchaus seine Berechtigung gehabt haben. Und um zum ursprünglichen Thema zurückzukommen: In der hessischen Verfassung ist eigentlich gar nicht klar, ob später ernannte Minister auch vom Landtag bestätigt werden müssen. Ausdrücklich redet sie nur davon, dass er eine Abberufung bestätigen muss (Artikel 112). |
Florian
| Veröffentlicht am Montag, 08. September 2003 - 11:03 Uhr: | |
@C07: Dass die Verfassung in Bayern nicht vollständiger entrümpelt wird, hängt vielleicht auch mit dem Prozedere einer Verfassungsänderung in Bayern zusammen. JEDE Verfassungsänderung muss in einer Volksabstimmung bestätigt werden! Da lässt man vielleicht schon mal das eine oder andere Relikt stehen, weil eine Volksabstimmung ja doch immer etwas mühsam ist. Zum diesem Thema noch etwas: In Bayern stehen anlässlich der nächsten Landtagswahl auch verschiedene Volksabstimmungen zu Verfassungsänderungen an. Ich finde die Vorgehensweise hier aber absolut skandalös. Zwei Gründe, warum ich dabei Bauchschmerzen habe: (1) Dass es überhaupt Volksabstimmungen am 21. September geben wird, wird absolut mangelhaft kommuniziert. Zum Beispiel gibt es auf der Homepage des Landtags zwar irgendwo versteckt die Info, dass es Abstimmungen geben wird, wie diese allerdings genau lauten steht dort auch nicht. Ich bin mir sicher, dass die allermeisten - auch politisch grundsätzlich interessierten - Wähler aufgrund dieser Informationspolitik erst in der Wahlkabine merken werden, dass es da noch weitere Stimmzettel gibt. Ich habe mir die Stimmzettel-Muster schon mal angschaut (nach langer Suche beim Statistischen Landesamt gefunden). So ganz selbsterklärend sind die ja nicht gerade. Zum Beispiel steht dort zwar, welche neue Fassung die Verfassungsartikel bekommen sollen - aber nicht, wie sie bisher lauten. Alle, die mit der Abstimmung zum ersten Mal in der Wahlkabine konfrontiert werden (wie gesagt: die allermeisten) können auf dieser Informationsbasis überhaupt keine qualifizierte Entscheidung treffen. (2) Es gibt verschiedene Verfassungsänderungen, die inhaltlich überhaupt nichts miteinander zu tun haben, die aber auf einem einzigen Stimmzettel stehen. Zum Beispiel ist eine Neuformulierung der Menschenwürde auf dem gleichen Stimmzettel wie die Herabsetzung des Wählbarkeits-Alters. Der Wähler kann nur beides ablehenen oder beidem zustimmen. Was aber, wenn ich das eine gut finde und das andere schlecht? Ich sehe keinen Grund, warum das nicht auf verschiedene Stimmzettel verteilt werden soll (in der Schweiz, die mit Volksabstimmungen ja große Erfahrung hat, gibt es übrigens den Grundsatz, dass sachfremde Themen nicht vermischt werden dürfen, weil das die Stimmbürger-Rechte unnötig beschränken würde). |
Thomas Frings
| Veröffentlicht am Montag, 08. September 2003 - 13:22 Uhr: | |
"Alle, die mit der Abstimmung zum ersten Mal in der Wahlkabine konfrontiert werden (wie gesagt: die allermeisten) können auf dieser Informationsbasis überhaupt keine qualifizierte Entscheidung treffen." Das ist ein prinzipiellese Problem, selbst wenn die Medien gut informieren. Stellt man in Umfagen irgendwelche Wissensfragen, ist das Ergebnis fast immer eine Katastrophe. Laut Eurobarometer glaubt immer noch jeder vierte Deutsche, die Sonne drehe sich um die Erde, und jeder Dritte meint, die Erde brauche nur einen Monat um die Sonne zu umkreisen. Wenn schon bei solchen Primitivfragen sowas rauskommt kann man sich ja den Wissensstand bei komplexeren politischen Sachverhalten ausmalen. |
c07
| Veröffentlicht am Montag, 08. September 2003 - 14:03 Uhr: | |
Florian: > Dass die Verfassung in Bayern nicht vollständiger entrümpelt wird, hängt > vielleicht auch mit dem Prozedere einer Verfassungsänderung in Bayern zusammen. Der Volksentscheid hat ja eh stattgefunden. Da hätte eine komplette Entrümpelung kaum einen Unterschied gemacht. Außerdem ist die Sache nur für Verfassungsänderungen mühsam, die vom Volk ausgehn. Der Landtag kann das im Prinzip wie jedes andere Gesetz handhaben (außer dass er eine 2/3-Mehrheit benötigt) und braucht kein Quorum zu fürchten, wie es andere Volksentscheide neuerdings müssen, wenn es ihnen nicht gelingt, auf den Termin einer Wahl zu kommen (was die Staatsregierung nach Belieben verhindern kann). > Dass es überhaupt Volksabstimmungen am 21. September geben wird, > wird absolut mangelhaft kommuniziert. Ja, das könnte wirklich besser sein. Offenbar geht man davon aus, dass eh alle dafür sind und man sich deshalb jede Werbung (oder gar Information) sparen kann. Das ist natürlich auch eine Kostenfrage, aber sehr viel teurer wär es auch nicht gewesen, zumindest die Gesetzestexte bei der Wahlbenachrichtigung mitzuschicken. Auf meiner Wahlbenachrichtigung (München) steht nicht mal drauf, wie viele Volksentscheide es gibt, geschweigedenn, um was es geht. > Zum Beispiel steht dort zwar, welche neue Fassung die Verfassungsartikel > bekommen sollen - aber nicht, wie sie bisher lauten. Solang es weiter nur wenige Änderungen gibt, sollte ja fast jeder in seinem persönlichen Exemplar der Verfassung den bisherigen Text nachschlagen können (wobei aber diesmal auch ein sehr neuer Satz (Artikel 83 (7)) schon wieder geändert wird). Nur Immigranten bekommen sie (soweit ich weiß) bei der Einwanderung nicht automatisch. Außerdem sollte die Begründung bzw. Erläuterung die wesentliche Änderung nennen. Da bin ich allerdings sehr skeptisch, seit beim Landtagsentwurf zur Senatsreform nebenbei der Artikel 179 (Verbot der Zwangsmitgliedschaft bei Handwerkskammern, Gewerkschaften u.Ä.) abgeschafft werden sollte, allein mit der Begründung: "Diese Bestimmung, die auf den Wunsch der damaligen Besatzungsmacht eingefügt wurde, ist inzwischen überholt und kann zu Zweifelsfragen führen." > Alle, die mit der Abstimmung zum ersten Mal in der Wahlkabine konfrontiert > werden (wie gesagt: die allermeisten) können auf dieser Informationsbasis > überhaupt keine qualifizierte Entscheidung treffen. Ja, aber der weitaus kompliziertere Fall ist eigentlich die Landtags- und Bezirkswahl. > Es gibt verschiedene Verfassungsänderungen, die inhaltlich überhaupt nichts > miteinander zu tun haben, die aber auf einem einzigen Stimmzettel stehen. Ich würd es zwar auch besser finden, über jeden inhaltlich getrennten Punkt einzeln abstimmen zu können, aber immerhin sind ja (wie schon 1998) zumindest die gröbsten Bereiche getrennt worden, ohne dass es dafür rein taktische Gründe gibt. Die ursprüngliche Verfassung hat man dagegen nur komplett annehmen oder ablehnen können. Thomas: > Das ist ein prinzipiellese Problem, selbst wenn die Medien gut informieren. Ja, aber bei solchen Sachen hat die Staatsregierung eine eigene Informationspflicht und darf sich nicht nur auf die Medien (oder auch Parteien) verlassen. > Laut Eurobarometer glaubt immer noch jeder vierte Deutsche, > die Sonne drehe sich um die Erde Als erste Näherung ist das durchaus akzeptabel. Die vermutliche Meinung der meisten vom Rest, dass es umgekehrt wär, ist ja auch nicht wirklich richtig. |
Budai Szabolcs
| Veröffentlicht am Donnerstag, 11. November 2004 - 15:28 Uhr: | |
Mehr ode weniger weiss ich schon , wie Regierungsschefs der Länder gewählt werden. Was ich aber nicht weiss, ist wer die Dokumenten, in welchen Ministerpräsitenten als solche deklariert werden, unterzeichnet? Ist es der Bundespräsident, oder der Präsident des jeweiligen Landtags? Ich danke mich für Ihre Aufmerksamkeit, falls es irgendeine kompetente Person gibt, der für meine Frage einen Antwort geben könnte. Budai Szabolcs P.S.:Szabolcs ist meine Vorname, aber da ich Ungarier bin, benutze ich menien Name so. |
agon
| Veröffentlicht am Donnerstag, 11. November 2004 - 15:40 Uhr: | |
Moin, die Vereidigung des neugewählten Regierungschefes erfolgt durch den Landtagspräsidenten; daher nehme ich an, daß dieser auch die Ernennungsurkunde unterschreibt. (Die Vereidigung der weiteren Regierungsmitglieder erfolgt AFAIK durch den Ministerpräsidenten; zumindest ist Joschka Fischer damals durch "Dachlatte" Börner vereidigt worden.) Gruß P.S.: P.S.:Szabolcs ist meine Vorname, aber da ich Ungarier bin, benutze ich menien Name so. Das kenne ich schon von Besuchen auf dem Balkan ("der Hoeneß Uli"). |
Thomas Frings
| Veröffentlicht am Donnerstag, 11. November 2004 - 19:18 Uhr: | |
"daher nehme ich an, daß dieser auch die Ernennungsurkunde unterschreibt." Die Frage ist, ob man überhaupt eine Ernennungsurkunde braucht. Zumindest in NRW ist das sicher nicht so. Auch für die Ernennung und Entlassung der Minister gibt es gar keine Formvorschrift, vom zu leistenden Amtseid abgesehen. Es reicht eine mündliche Willensäußerung des Ministerpräsidenten. |
Kai
| Veröffentlicht am Donnerstag, 11. November 2004 - 22:01 Uhr: | |
@Thomas Frings: Zumindest in NRW ist das sicher nicht so. Auch für die Ernennung und Entlassung der Minister gibt es gar keine Formvorschrift, vom zu leistenden Amtseid abgesehen. Es reicht eine mündliche Willensäußerung des Ministerpräsidenten. Irrtum: Nach § 2 Abs. 1 Landesministergesetz (GV NRW. 1999 S. 218) erhält der Ministerpräsident eine vom Landtagspräsidenten ausgestellte Ernennungsurkunde, die Minister eine Urkunde mit der Unterschrift des Ministerprsädienten. Gemäß § 6 gilt selbiges für die Entlassung. |
Thomas Frings
| Veröffentlicht am Freitag, 12. November 2004 - 12:01 Uhr: | |
"Nach § 2 Abs. 1 Landesministergesetz (GV NRW. 1999 S. 218) erhält der Ministerpräsident eine vom Landtagspräsidenten ausgestellte Ernennungsurkunde" Ministerpräsident ist er aber von dem Moment an, in dem er die Wahl annimmt. |
Bernhard Nowak
| Veröffentlicht am Samstag, 01. März 2008 - 15:03 Uhr: | |
Aufgrund der Diskussionen um die Regierungsbildung in Hessen möchte ich nochmals fragen, von wem und vor allem wann der Hessische Ministerpräsident seine Ernennungsurkunde erhält. Nach Art. 100 Hessische Verfassung besteht die Hessische Landesregierung aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Nach Art. 101 Abs. 4 kann die Landesregierung - also Ministerpräsident einschließlich Minister - die Geschäfte aber erst aufnehmen, wenn die Landesregierung vom Landtag das Vertrauen (per offener Handzeichen-Abstimmung) ausgesprochen bekommen hat. Was passiert aber, wenn der Landtag - theoretisch - die Ministerpräsidentin Ypsilanti in geheimer Abstimmung wählen würde, dem Kabinett dann aber in "offener" Abstimmung das Vertrauen entzöge. Laut FAZ gäbe es dann "zwei Ministerpräsidenten". Und hier ist mir einfach der Ablauf der Regierungsbildung unklar. Ist die Ministerpräsidentin vom Landtag gewählt und nimmt sie die Wahl an, wird sie doch nicht - wie die FAZ meint - sofort vereidigt, sondern es erfolgt eine Pause und der alte Ministerpräsident erhält vom - neugewählten - Landtagspräsidenten in dessen Büro die Entlassungsurkunde und die neue Ministerpräsidentin die Ernennungsurkunde. Die neue Ministerpräsidentin Sodann würde die Sitzung wieder aufgenommen und die bereits amtierende Ministerpräsidentin würde dann vom Landtagspräsidenten, der ihr zuvor die Ernennungsurkunde ausgehändigt hat, vereidigt werden. Sie wäre dann im Amt. Gesetzt den Fall, der Landtag würde dem neuen Kabinett der Ministerpräsidentin nicht das Vertrauen aussprechen, müßte sie - so denke ich - dem alten Kabinett des Amtsvorgängers - also Koch - vorsitzen, da sie ja bereits amtiert. Im entsprechenden Forum wird jedoch mit Verweis auf Art. 101 Abs. 4 der Hessischen Landesregierung argumentiert, die Landesregierung - also Ministerpräsidentin und neue Regierung - könnten dann die Geschäfte nicht aufnehmen, da der Landtag der Regierung nicht das Vertrauen ausgesprochen habe. Dann wäre der alte Ministerpräsident weiter geschäftsführend im Amt. Es gäbe also eine "neue, amtierende", ernannte und schon vereidigte Ministerpräsidentin und einen nicht mehr amtierenden, ehemaligen aber geschäftsführenden Regierungschef. Auch wenn dieses Szenario unwahrscheinlich erscheint, blicke ich nach wie vor nicht durch, wer hier amtiert und wer nicht. Ich denke nach wie vor, dass dann die neue - amtierende - Ministerpräsidentin den Vorsitz über die geschäftsführende alte Landesregierung hätte - ob mit altem Ministerpräsidenten oder nicht, weiß ich nicht. Oder erfolgt die Ernennung auch des Ministerpräsidenten durch den Landtagspräsidenten - also die Aushändigung der Ernennungsurkunde - erst nach der "zweiten", offenen Abstimmung im Landtag? |
Maik Otter Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Montag, 19. September 2016 - 18:16 Uhr: | |
Darf ein Landesminister keine privaten Schulden und keinen Eintrag in das Strafregister haben? |
Jan W.
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 19. September 2016 - 18:23 Uhr: | |
@M.O. Formal dürfte das überwiegend nicht festgeschrieben sein, aber es macht sich halt schlecht und in den meisten Fällen nominieren die Parteien dann keine Minister oder der Koalitionspartner schreit auf. |
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