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Christian Ryll
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| Veröffentlicht am Samstag, 03. November 2018 - 18:56 Uhr: | |
bezüglich der "Abteilung Feminismus" muss ich folgenden Artikel von Frau Foroutan verlinken: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/deutschland-wie-waehlen-menschen-mit-migrationshintergrund-a-1235914.html Dort erklärt diese "Foroutan: Wenn wir wirklich unsere demokratischen Werte umsetzen wollten, dann müssten überall 50 Prozent Frauen sitzen, 25 Prozent Migranten, 18 Prozent Ostdeutsche und so weiter. Danach sieht es aktuell nicht aus. Aber die gute Nachricht ist: Die Entwicklung lässt sich nicht zurückdrehen. Man kann nichts daran ändern, dass 37 Prozent aller Schulkinder heute einen Migrationshintergrund haben. In spätestens zwölf Jahren gehen diese Kinder wählen." Bezüglich der Aussage zu den Demokratischen Werten lässt sich folgendes heranziehen: In Bverfge 6 84 erklärt das BverfG http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006084.html " 3. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. April 1952 (BVerfGE 1, 208 ff.) ausgeführt hat, bedeutet der Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl aber nicht, daß jede DiffeBVerfGE 6, 84 (90)BVerfGE 6, 84 (91)renzierung des Erfolgswertes der Stimmen ausgeschlossen ist, daß also alle Parteien, die Listen aufgestellt haben, ohne jeden Unterschied gleich behandelt werden müßten. Der Grundsatz der gleichen Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 1, 2.42; 3, 391; 4, 39), der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist, aber darüber hinaus als selbstverständlicher ungeschriebener Verfassungsgrundsatz in allen Bereichen und für alle Personengemeinschaften gilt (vgl. BVerfGE 1, 233, 242; 3, 391 f.). 25 Der Gleichheitssatz fordert nicht, daß der Gesetzgeber die Einzelnen und ihre relevanten gesellschaftlichen Gruppen unbedingt gleichmäßig behandelt; er läßt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs. Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung und der demokratisch-egalitären Grundlage des Grundgesetzes davon auszugehen, daß jeder Staatsbürger, der eine in derselben Weise wie der andere, nach seinem individuellen Willen soll bestimmen können, wen er als Volksvertreter wünscht, so daß grundsätzlich die eine Stimme auf das Wahlergebnis rechtlich denselben Einfluß ausüben muß wie die andere. Für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie das Grundgesetz sie geschaffen hat, ist die Gleichbewertung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung. Es darf darum das Stimmgewicht nach Zähl- und Erfolgswert sicher nicht differenziert werden nach Bildung, Religion, Vermögen, Klasse, Rasse oder Geschlecht (vgl. auch Art. 3 Abs. 2, 3 GG). Es darf auch nicht der Erfolgswert der Stimmen unterschiedlich gestaltet werden, je nach der Art der politischen Meinung, für die der Wähler sich entschieden hat. Da die Aufgabe der politischen Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG gerade darin besteht, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ist mit der verfassungsBVerfGE 6, 84 (91)BVerfGE 6, 84 (92)rechtlich gesicherten Freiheit der Gründung im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d. h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien notwendig verbunden (vgl. BVerfGE 1, 255). Für das Staatsleben "gefährliche" Parteien können nur nach Art. 21 Abs. 2 GG ausgeschieden werden. 26 Die Wahl hat aber nicht nur das Ziel, den politischen Willen der Wähler als einzelner zur Geltung zu bringen, also eine Volksrepräsentation zu schaffen, die ein Spiegelbild der im Volk vorhandenen politischen Meinungen darstellt, sondern sie soll auch ein Parlament als funktionsfähiges Staatsorgan hervorbringen. Würde der Grundsatz der getreuen verhältnismäßigen Abbildung der politischen Meinungsschichtung im Volk bis zur letzten Konsequenz durchgeführt, so könnte sich eine Aufspaltung der Volksvertretung in viele kleine Gruppen ergeben, die die Mehrheitsbildung erschweren oder verhindern würde. Große Parteien erleichtern die Zusammenarbeit innerhalb des Parlaments, weil sie in sich bereits einen Ausgleich zwischen verschiedenen Volkskreisen und deren Anliegen vollziehen. Der unbegrenzte Proporz würde die Möglichkeit schaffen, daß auch solche kleinen Gruppen eine parlamentarische Vertretung erlangen, die nicht ein am Gesamtwohl orientiertes politisches Programm vertreten, sondern im wesentlichen nur einseitige Interessen verfechten. Klare und ihrer Verantwortung für das Gesamtwohl bewußte Mehrheiten im Parlament sind aber für die Bildung einer nach innen und außen aktionsfähigen Regierung und zur Bewältigung der sachlichen gesetzgeberischen Arbeit erforderlich. Es ist also ein aus der Natur des Sachbereichs "Wahl der Volksvertretung" sich ergebendes und darum eine unterschiedliche Bewertung des Erfolgswertes der Stimmen rechtfertigendes Kriterium, nach der größeren Eignung der Parteien für die Erfüllung der Aufgaben der Volksvertretung zu differenzieren. Mit dieser Begründung dürfen daher sogenannte "Splitterparteien" bei der Zuteilung von Sitzen in der Verhältniswahl ausgeschaltet werden, um Störungen des Verfassungslebens vorzubeugen. 27 Der Gesetzgeber darf Differenzierungen in dem Erfolgswert BVerfGE 6, 84 (92)BVerfGE 6, 84 (93)der Stimmen bei der Verhältniswahl vornehmen und demgemäß die politischen Parteien unterschiedlich behandeln, soweit dies zur Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges bei der politischen Willensbildung des Volkes, im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur Sicherung der mit der Parlamentswahl verfolgten staatspolitischen Ziele unbedingt erforderlich ist (vgl. die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 17. 2. 1930 bei Lammers-Simons, Band 4 S. 136 [137, 139]). Zu diesen zulässigen Sicherungen gehören die Sperrklauseln, die Parteien benachteiligen, die einen bestimmten Hundertsatz der Gesamtstimmenzahl nicht erreicht haben. " Damit wäre sdchon ein Teil der Sache erklärt. Dann erklärt das BverfG http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv040296.html "3. a) Die Demokratie des Grundgesetzes ist eine grundsätzlich privilegienfeindliche Demokratie." Was hat das noch mit Privilegienfeindlichkeit zu tun? Hier erklärt der WPA http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/072/1107209.pdf Auf S. 6 ff: "Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ist nicht verletzt. Frauen und Männer besitzen nach dem Wahlrecht zum Europäischen Parlament die gleichen Rechte und Chancen bei der Stimmabgabe und bei der Kandidatur. Eine willkürliche Benachteiligung von Frauen in ihrem aktiven oder passiven Wahlrecht ist nach der geltenden Rechtslage nicht erkennbar. Die Erwägungen der Beschwerdeführerin zum Bildungssystem und zur Stellung der Frauen innerhalb der Gesellschaft reichen in ihrer Allgemeinheit nicht aus darzulegen, daß die Wahlrechtsvorschriften die Rechtsstellung von Männern und Frauen gleichheitswidrig regeln. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Artikel 3 Abs. 3 GG werde im Hinblick auf die Gleichheit der Geschlechter falsch ausgelegt, weil diese Vorschrift nicht als Gebot verstanden werde, die Gleichheit der Frauen herzustellen, verkennt sowohl die rechtstheoretische Auslegung der zitierten Verfassungsvorschrift als auch deren rechtstatsächliche Auswirkungen im allgemeinen und im geltenden Wahlrecht im besonderen. Weder Männer noch Frauen werden bei der Wahlvorbereitung, Stimmabgabe und Ermittlung des Wahlergebnisses bevorzugt. Eine Trennung des Wahlrechts nach Männern und Frauen sowohl bei der Wahlberechtigung als auch bei der Wählbarkeit würde demgegenüber die Rechtsgleichheit der Geschlechter auflösen. Wahlrechtsvorschriften solcher Art wären deshalb gleichheitswidrig im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 GG." Weiter erklärt der WPA http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/035/1303531.pdf Auf S. 94 ff: "Die Wählbarkeit der öffentlich Bediensteten kann nicht beschränkt werden. Die Unvereinbarkeitsregelungen sind im Interesse einer organisatorischen Gewaltenteilung (s. A rt . 20 Abs. 2 Satz 2 GG) geschaffen worden; sie wollen dieses tragende Prinzip der Verfassung gegen Gefahren sichern, die durch das Zusammentreffen eines Exekutivamtes oder eines Richteramtes mit einem Abgeordnetenmandat in einer Person entstehen können. Es soll verhindert werden, „daß Angehörige des . Parlaments, die auch Mitglieder der Exekutive sind, gleichsam sich selbst kontrollieren" (BVerfGE, Bd. 12, S. 73, 77; Bd. 18, S. 172, 183; Bd. 38, S. 326, 338 f.). Mit dem Grundsatz einer demokratischen Kandidatenaufstellung, wie er in § 21 BWG verankert ist, wäre es unvereinbar, wenn den Versammlungsteilnehmem eine starre, die verschiedenen sozialen Schichten und Berufsgruppen in der Bevölkerung exakt repräsentierende Liste zur Abstimmung vorgelegt würde, ohne daß sie die Möglichkeit hätten, dazu Änderungswünsche (sei es zu den Personen oder zur Reihenfolge auf der Liste) zu äußern und hierüber eine Diskussion und Abstimmung herbeizuführen. Im übrigen lehrt die historische Erfahrung, daß eine exakte oder annähernd zutreffende Repräsentation der sozialen Schichten, Berufsgruppen und Geschlechter in der Bevölkerung bislang nur in totalitären Systemen erreicht wurde." Man beachte den letzten Satz! |
Mark Tröger
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| Veröffentlicht am Samstag, 03. November 2018 - 20:42 Uhr: | |
Seit neuestem gibt es ja auch intersexuelle Menschen. Man sollte Frau "Foroutan" mal fragen, welche Quote sie für diese vorsieht. Ihre antidemokratische Einstellung offenbart Frau "Foroutan" besonders dadurch, dass sie für Migranten eine überproportionale Quote von 25% vorsieht. Bekanntlich haben weniger als 10 Millionen Deutsche Migrationshintergrund, also eher 12,5%. Bleibt zu hoffen, dass sich unsere Gerichte auch zukünftig derartigen Entrechtungs- und Gängelungsvorhaben für unser Volk widersetzen. Unabhängig von meinem Geschlecht möchte ich die freie Wahl haben, ob ich mich von einem Mann oder einer Frau im Parlament vertreten lassen möchte. |
görd
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| Veröffentlicht am Montag, 05. November 2018 - 19:34 Uhr: | |
Im Artikel steht doch, dass Russlanddeutsche und andere Aussiedler sowie ihre Nachkommen auch als Deutsche mit Migratonshintergrund zählen. Das wird ja teilweise bis in die 3.Generation als Attribut "vererbt". Daher passt das mit den 25% schon. |
Christian Ryll
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| Veröffentlicht am Montag, 12. November 2018 - 18:27 Uhr: | |
Jetzt drehen alle völlig durch! http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundestag-katarina-barley-will-frauenanteil-erhoehen-a-1237820.html |
Mark Tröger
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| Veröffentlicht am Montag, 12. November 2018 - 20:36 Uhr: | |
Zitat görd: Im Artikel steht doch, dass Russlanddeutsche und andere Aussiedler sowie ihre Nachkommen auch als Deutsche mit Migratonshintergrund zählen. Das wird ja teilweise bis in die 3.Generation als Attribut "vererbt". Daher passt das mit den 25% schon. Natürlich zählen Russlanddeutsche Migranten als Deutsche. Aber Migranten ohne deutschen Pass zählen nicht als Deutsche. Von den Deutschen haben nur unter 10 Millionen einen Migrationshintergrund, darunter die Russlanddeutschen. |
Christian Ryll
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| Veröffentlicht am Donnerstag, 15. November 2018 - 19:37 Uhr: | |
Hier der nächste Schrei...... http://www.spiegel.de/politik/deutschland/rechtsstaat-auf-dem-weg-in-die-anti-aufklaerung-a-1238576.html |
Christian Ryll
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| Veröffentlicht am Sonntag, 06. Januar 2019 - 19:57 Uhr: | |
Schaut Euch das mal an: https://www.youtube.com/watch?v=c_7T781loO4 |
J.A.L.
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| Veröffentlicht am Dienstag, 08. Januar 2019 - 18:23 Uhr: | |
Ist ja gut jetzt, in Ordnung. Deine Meinung hat dürfte nur hinreichend dokumentiert sein. |
Mark Tröger
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| Veröffentlicht am Dienstag, 08. Januar 2019 - 21:55 Uhr: | |
@J.A.L Soll das ein Versuch sein, die Diskussion hier zu unterbinden? Sie können ja gerne ihre Meinung zu dem Thema kundtun. Thematisiert werden muss die Angelegenheit aber auf jeden Fall, da vielen Politikern mittlerweile das Demokratieverständnis abhanden gekommen zu sein scheint. |
Christian Ryll
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| Veröffentlicht am Samstag, 02. Februar 2019 - 15:21 Uhr: | |
Jetzt drehen die völlig durch https://www.youtube.com/watch?v=NFZQW-X5ySA https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w6/drs/ab_8200/8210.pdf https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w6/drs/ab_10400/10466.pdf |
Christian Ryll
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 19. Februar 2019 - 14:05 Uhr: | |
https://rp-online.de/politik/deutschland/andrea-nahles-spd-chefin-moechte-frauen-anteil-im-bundestag-erhoehen_aid-36824923 Und weite gehts mit einem durchgeknallten System. |
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