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Parité-Klage:VerfGH Bayern lehnt verp...

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 30. März 2018 - 11:11 Uhr:   

BayVerfGH zu paritätischen Wahlvorschlagsregelungen:
Keine Frau­en­quote bei Wahlen in Bayern:

Artikel dazu:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bayverfgh-vf15vii16-wahlvorschlaege-keine-frauenquote/

Pressemitteilung:
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/15-vii-16-pressemitt-entscheidung.pdf

Volltext (74 Seiten!).
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/15-vii-16.pdf
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Holger81
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 31. März 2018 - 21:00 Uhr:   

Ein gutes Urteil; eine erzwungene Geschlechterparität wäre eine klare Diskriminierung der männlichen Parteimitglieder gewesen, die in jeder relevanten deutschen Partei klar in der Mehrheit sind.
So wie ich es verstehe, sagt das Gericht sogar, dass die Einführung von gesetzlichen Frauenquoten selbst verfassungswidrig wäre:

"die gesetzlichen Regelungen enthalten keine unzulässige einseitige Benachteiligung eines Geschlechts, sondern behandeln alle gleich. Das Fehlen paritätischer Vorgaben in den gerügten Vorschriften dient gerade der Chancengleichheit aller sich um eine Kandidatur Bewerbender, während die Aufnahme von Frauenquoten bzw. eine Paritätsverpflichtung dem Grundsatz widersprechen würde, dass die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Staatsbürger möglichst in formal gleicher Weise eröffnet sein muss."
(Pressemitteilung, 1.aaa)
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 01. April 2018 - 12:34 Uhr:   

Die Kläger haben ein gestörtes Verhältnis zur Demokratie und zu Grundrechten. Auch dies deutet das Urteil an (Rdnr. 114):
Mit diesem verfassungsrechtlichen Verständnis demokratischer Legitimation durch freie und gleiche Wahlen sowie einer Repräsentation durch frei gewählte und mit freiem Mandat ausgestattete Volksvertreter lässt sich die in der Popularklage vertretene Auffassung, dass echte demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Staatsgewalt eine paritätische Repräsentanz des Volkes und eine „Spiegelung“ der weiblichen Wahlbevölkerung in Parlament und Parlamentsarbeit erfordere, nicht in Einklang bringen; sie steht sogar in einem gewissen Gegensatz dazu (vgl. Ebsen, JZ 1989, 553/557; vgl. auch Heyen, DÖV 1989, 649/653).

Ein überzeugendes Urteil.
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cyrix
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 02. April 2018 - 11:29 Uhr:   

Naja, aber stellt sich nicht die gleiche Frage auch bezüglich der Spiegelbildlichkeit nach Regionen (aka Wahlkreisabgeordneten)? Würde nicht das gleiche Argument, was eine Frauenquote ablehnt, nicht auch eine Quote von Abgeordneten aus der Region XY (z.B. mindestens ein Abgeordneter aus jedem Wahlkreis) ablehnen müssen? Denn immerhin würde auch das Fehlen von Wahlkreisen (und der Existenz von reinen Landes-/ Bundeslisten) niemanden in seiner freien und gleichen Wahl einschränken. Auch würde dies keine Region formal bevorzugen oder benachteiligen, da die Kandidatenaufstellung ja nicht quotiert erfolgen müsste, sondern in jeder durch das Parteiengesetz erlaubten Form erfolgen kann. Im Gegensatz dazu stellt eine Einschränkung, dass man nur in dem Wahlkreis für das Direktmandat kandidieren kann, indem man wohnhaft ist (stimmt das überhaupt?), eine Ungleichbehandlung bezüglich des passiven Wahlrechts dar.

Folgt also nicht nach ähnlicher Logik, dass die Zwangs-Quotierung der Abgeordneten nach Wahlkreisen mit dem "verfassungsrechtlichen Verständnis demokratischer Legitimation durch freie und gleiche Wahlen" nicht in Einklang zu bringen ist?!
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 02. April 2018 - 13:07 Uhr:   

"Naja, aber stellt sich nicht die gleiche Frage auch bezüglich der Spiegelbildlichkeit nach Regionen"
Die Bewerber müssen nicht dort wohnen, wo sie kandidieren. Und selbst wenn, eine Quotierung rechtfertigte nicht die nächste. Residenzpflicht im "Wahlkreis" gibt es nur bei der unechten Teilortswahl in Baden-Württemberg. Bei Landtagswahlen in Bayern oder sonstwo und bei Bundestagswahlen kann jeder passiv Wahlberechtigte überall antreten.

Beispielsweise hat sich bei der letzten Bundestagswahl jemand aus Berchtesgaden berufen gefühlt, in Merkels Wahlkreis Vorpommern-Rügen – Vorpommern-Greifswald I als Einzelbewerber zu kandidieren. Merkel wohnt da auch nicht, aber Berchtesgaden ist praktisch das andere Ende Deutschlands. Die Entfernung Berchtesgaden-Stralsund ist nach Google Maps 1032 km. Trotzdem hat der Mann es offensichtlich geschafft, 200 Unterschriften für die Kandidatur zu bekommen (das ist sogar mehr, als er Stimmen bekam).
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 03. April 2018 - 14:08 Uhr:   

@cyrix

Der wesentlich Unterschied ist, dass beim gegenwärtigen Wahlrecht die Wahlberechtigten in geographisch definierte Segmente eingeteilt werden, nicht aber (verpflichtenderweise) die Kandidaten.

Eventuell wäre es durchaus grundgesetzkonform, aber eben nicht verpflichtend, wenn die Männer in 145 Wahlkreisen und die Frauen in 156 Wahlkreisen jeweils einen Kandidaten/eine Kandidatin direkt wählen würden, wobei natürlich auch Männer in Frauenwahlkreisen und Frauen in Männerwahlkreisen antreten dürften..

Natürlich wollen das wahrscheinlich die Feministinnen nicht...
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SaaleMAX
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 03. April 2018 - 22:15 Uhr:   

Für mich sind Quoten:

MURKS ,... der mit der Brechstange erzwungen wird!
Quoten sind eine Form von Diktat.

Mehr kann man dazu nicht sagen.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. April 2018 - 22:46 Uhr:   

Stimmt, erinnert an die Volkskammer. Die hatte übrigens einen weit höheren Frauenteil als der Bundestag oder der bayerische Landtag - hat es was genützt?
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Christian Ryll
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 14. Mai 2018 - 01:12 Uhr:   

Seht Euch das mal an:

Hier die Verfassungsbeschwerde:

https://vignette.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/9/95/Anlage08a.pdf/revision/latest?cb=20180511192518&path-prefix=de

Hier die Entscheidung des BVerfG

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=01.04.2015&Aktenzeichen=2%20BvR%203058/14

Wahlprüfungsbeschwerde

https://vignette.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/2/23/Anlage28a.pdf/revision/latest?cb=20180513202521&path-prefix=de

Hier die Entscheidung des BVerfG

https://vignette.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/6/68/Anlage29a.pdf/revision/latest?cb=20180512194310&path-prefix=de

Wahlprüfungsbeschwerde Europawahl

https://vignette.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/0/0d/Anlage33a.pdf/revision/latest?cb=20180513205029&path-prefix=de

Hier die Entscheidung des BVerfG

https://vignette.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/7/7f/Anlage34a.pdf/revision/latest?cb=20180513160421&path-prefix=de

Wahlprüfungsbeschwerde LW-LSA

https://vignette.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/2/2b/Anlage37a.pdf/revision/latest?cb=20180513210647&path-prefix=de

Hier die Entscheidung des LVerfG

https://verfassungsgericht.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MJ/MJ/lvg/LVerfG-LSA_20171025_03-17_Wahlpruefung_redaktKorr.pdf


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