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Wahl des Bundeskanzlers - Lücke im GG...

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Wahlticker
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 19. Januar 2018 - 13:09 Uhr:   

Nach Artikel 63 wird der Kanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt. Kommt im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit zustande, so kann der Bundestag aus nach eigenem Vorschlag einen Kanzler mit Absoluter Mehrheit wählen. Gelingt auch dies nicht, gibt es bekanntlich den "Dritten Wahlgang" in dem dann die einfache Mehrheit genügt, gefolgt von Ernennung durch den BP oder ggf. Auflösung des Bundestags.

Nach Artikel 67 kann der Bundestag einem Kanzler das Misstrauen aussprechen, in dem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

Der Geschäftsführende Kanzler, den wir aktuell (Angela Merkel) haben, ist die Lücke im System. Der Bundestag ist seiner Funktion beraubt. Er kann Merkel weder abwählen (konstruktiv), noch einen neuen Kanzler zur Wahl aufstellen. Zwar denke ich, dass der BP sich nicht quer stellen würde, wenn zum Beispiel Martin Schulz seinen Hut in den Ring werfen würde. Was aber, wenn AfD, Linke oder zum Beispiel auch FDP dem sondieren der GroKo überdrüssig wären, und eine Kanzlerwahl forcieren wollten? Sie wären auf den BP angewiesen, der vermutlich der Bitte nicht nachkommen würde.

Eine längere, Monatelange Phase ohne Kanzler ist in meinen Augen nicht "Sinn" der Kanzlerwahl. Dem BP ist zwar keine Frist gesetzt, aber ich finde der GG-Artikel liest sich auch nicht so als ob das bewusste verzichten auf die Wahl eine strategische Option wäre. Es wäre wünschenswert die Väter und Mütter des GG hätten dies klarer vorgeschrieben, zum Beispiel "Der BP muss spätestens nach 60 Tagen einen Kandidaten vorschlagen".
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 19. Januar 2018 - 14:27 Uhr:   

Ich bezweifle, dass es Sinn macht hier feste Fristen einzuführen. Die Erfahrungen aus Belgien (1,5 Jahre) oder den Niederlanden (7 Monate) zeigen, dass Verhandlungen lange dauern können.

Sofern der Bundestag meint dass der Bundespräsident seinen Amtspflichten nicht genügt indem er keinen Vorschlag unterbreiten hat er die Möglichkeit der Anklage des Bundespräsidenten:

Art 61
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf
Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

In der gegebenen Situation wird es hierfür keine Mehrheit geben.

Es stellt sich auch generell die Frage, ob die Erzeugung von Zeitdruck politisch sinnvoll wäre. Schnelle Neuwahlen nach einer Wahl sind der Stabilität grundsätzlich jedenfalls nicht dienlich. Das Grundgesetz überläßt es dem Bundespräsidenten wie im Fall einer Regierungsbildungskrise zu verfahren ist. Er kann schnell einen Kandidaten vorschlagen, zu Verhandlungen auffordern und abwarten oder gar selbst zu Gesprächen einladen (so wie dies Steinmeier getan hat) und, sofern keine Mehrheitsregierung zustande kommt, sich für eine Minderheitsregierung oder Neuwahlen entscheiden. Da die Situationen in der eine solche Situation auftreten kann sich sehr stark unterscheiden können, hat das Grundgesetz hier bewusst keine Vorgaben gemacht und diese Frage der Verantwortung des Bundespräsidenten übertragen. Dieser hat das Recht und die Pflicht in der konkreten Situation zu beurteilen, welcher Weg der richtige ist. Und das kann ja unterschiedlich sein. Derzeit sieht es so aus, dass Neuwahlen kein grds. anderes Ergebnis erbringen würden (was gegen sie spricht). In einer anderen Situation kann dies allerdings ganz anders sein (Beispiel: Verhandlungen scheitern wegen einer politischen Affäre - eine Partei stürzt in den Umfragen daraufhin ab - was bei Neuwahlen neue Konstellationen eröffnen würde - oder es kommt zu personellen Veränderungen in einer Partei oder mehreren Parteien und die Zustimmungswerte ändern sich daraufhin signifikant). Es gibt daher gute Gründe hier keine automatischen Vorgaben in die Verfassung aufzunehmen, sondern die Entscheidung dem jeweiligen Bundespräsidenten zu überlassen.


Kritischer sehe ich einen anderen Punkt: Die fehlende Regelung wie bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten im dritten Wahlgang vorzugehen ist:
Art 63 (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Was ist die Folge bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten? Weitere Wahlgänge (mit möglicherweise dem gleichen Ergebnis), da keine (erfolgreiche) Wahl stattgefunden hat (mithin nimand gewählt wurde)? Eine Stichwahl der beiden Bestplatzierten? Oder muss, da zwar eine Wahl erfolgte, aber niemand eine relative Merheit der Stimmen erreicht hat, der Bundespräsident dann das Parlament auflösen (entfällt mithin sein Wahlrecht)? Fernliegender erscheint dem Bundespräsidenten das Recht einzuräumen sich in dem Fall den Kandidaten einfach auszusuchen. Denkbar wäre allerdings durchaus in dem Fall einen Losentscheid vorzusehen (dies erfolgt bei Stimmengleichheit in Bundestagswahlkreisen).

Geregelt ist diese Frage überhaupt nicht.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 19. Januar 2018 - 14:50 Uhr:   

@Wahlticker
Die Erwähnung des konstruktiven Misstrauensvotums führt schon auf die richtige Spur: die Kanzlerwahl selbst beinhaltet schon einen konstruktiven Charakter. Der oder die Neue muss die Kanzlermehrheit erreichen.
Die blaugelbdunkelrotgrüne Überdrüssigkeit müsste sich also in einem Koalitionsvertrag und einem gemeinsamen Kanzlerkandidaten niederschlagen - und am besten bringt man die soundsoviel Überläufer von Schwarz und Rot gleich mit ins Schloss Bellevue. Dann kann der BP nicht "Nein" sagen.

Die Frist würde ich anders verankern. Ich würde für die Zeit zwischen konstituierender Sitzung und präsidialem Erstvorschlag (ggf. für Vakanzen innerhalb der Legislaturperiode) die 48 Stunden Frist für ein konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG) auf ca. 14 Tage erweitern und verankern, dass der Erstvorschlag gemäß Art. 63 die Abstimmung über den Misstrauensantrag verhindert.
Quoren aus §97 BTGO sind ggf. in Art. 67 GG zu übernehmen - generell, nur für den neuen Fall oder ggf. mit zeitlicher Absenkung.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 19. Januar 2018 - 15:03 Uhr:   

@Jan W.,

man braucht keinen Koalitionsvertrag für eine Kanzlerwahl. Es würde schon genügen, wenn ein Vorschlag von mehrerer Parteien kommt, die die Mehrheit im Bundestag haben. Der Bundespräsident müsste m.E. nach einen solchen Kandidaten vorschlagen (alles andere wäre eine Amtspflichtverletzung). Denn der Bundespräsident kann nicht auf eine formelle Koalition bestehen, wenn die Parteien dies nicht wünschen.

Vorliegend müsste der Bundespräsident jedenfalls dann einen Vorschlag machen, sofern die Verhandlungen scheitern und auch Bemühungen andere Gespäche aufzunehmen (es fehlt noch die Variante CDU, CSU, Grüne, Linkspartei) oder deren Wiederaufnahme zu erreichen (Jamaika, Groko) scheitern. Hierbei ist er m.E. frei, wenn er vorschlägt: ob Schulz oder Merkel oder einen Kandidaten einer anderen Partei. Sinnvollerweise wäre es aber wohl Frau Merkel, da sie jedenfalls größere Chancen auf eine relative Mehrheit im dritten Wahlgang hat als Herr Schulz. Es ist ja noch nicht einmal sicher, ob die Grünen in dem Fall nicht eher Merkel als Schulz wählen würden (am wahrscheinlichsten wäre wohl Stimmenthaltung).
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 19. Januar 2018 - 15:24 Uhr:   

Zusätzlich halte ich Fristvorschlag für nicht durchdacht.

Abwählen kann man nur jemanden, der noch regulär im Amt ist.
Natürlich könnte man theoretische eine ewige Amtszeit vorsehen (mit der Folge das sich das Amt des Bundeskanzlers beim Zusammentritt des neuen Bundestags nicht erledigt und er nicht mehr nur geschäfsführend im Amt bleibt). Das wäre allerdings nicht sonderlich demokratisch. Ein konstruktives Misstrauensvotum für einen geschäftsführenden Bundeskanzler wiederum macht keinen Sinn. Dieser hat ja nie das Vertrauen des neuen Bundestags erhalten. Daher muss es ihm auch nicht entzogen werden. Sofern eine Kanzlermehrheit für einen neuen Kandidaten vorhanden ist, wird sich der Bundespräsident ohnehin nicht verweigern dürfen diesen vorzuschlagen(anderenfalls Art. 61 GG).

Das einzige, was man mit starren Fristen bewirken kann ist die mögliche Wahl einer Minderheitsregierung - während die Koalitionsverhandlungen dann ggf. paralel geführt (oder auch nicht geführt werden oder scheitern usw.), während diese Regierung bereits im Amt ist. Vorliegend würde das die Position von Merkel noch weiter stärken gegenüber ihren Verhandlungspartnern (und die sind, im Fall der SPD, durch eigene Fehler ja bereits extrem geschwächt).

Wenn man aus demokratietheoretischen Gründen eine schnelle Kanzlerwahl erzwingen möchte - wofür ja einiges spricht - dann spricht dann allerdings auch nichts dagegen diese Pflicht mit Zusammentritt des neuen Bundestags eintreten zu lassen. Wenn man ab dem Zeitpunkt dem Bundespräsidenten immer noch eine Überlegungsfrist einräumen möchte, so erschließt sich jedenfalls nicht, wieso diese mehr als die Frist des Art. 67 GG betragen sollte. Denkbar wäre analog Art. 63 Abs. 4 GG (Überlegungsfrist für Minderheitenkanzler) dem Bundespräsidenten auch hier eine Woche einzuräumen (etwa um ggf. mit Vertretern aus dem Parlament zu sprechen - weshalb sie nicht schon eine Regierungsbildung vereinbart haben um mögliche zumindest relative Mehrheiten zu eruieren). Allerdings kommt man bei diesen Überlegungen schnell zur Frage, warum überhaupt eine Frist gesetzt werden sollte. Dafür sprechen nur demokratietheoretische Überlegungen. Wenn das einschlägig ist, dann müsste sie sehr kurz sein (48 Stunden, eine Woche). Alles darüber hinaus führt zur Frage, warum nicht auch länger (3 Monate statt 2 Monate, 6 Monate, 1 Jahr, etc.) und läßt sich nicht begründen.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 19. Januar 2018 - 17:11 Uhr:   

@Marc
Ersetze Koalitionsvertrag durch "Vereinbarung zwischen Partnern mit Mehrheit, die eine dauerhaft stabile Zusammenarbeit anstreben" und wir dürften das Entscheidungsmodell in Bellevue einigermaßen exakt abgebildet haben.

Probleme mit dem Konzept des parlamentarischen Vertrauens lassen sich ausräumen, indem man den Kanzler am Tag der konstituierenden Sitzung nicht seinen Rücktritt einreichen sondern seine Entlassung erbitten ließe. Dieser Bitte würde der BP dann erst zeitgleich mit dem Erstvorschlag nachkommen. Ebenso ließe sich für eine neue Fassung des Art. 67 eine neue oder erweiterte Überschrift finden, die dem neuen Verfahren nicht die Bezeichnung "konstruktives Misstrauensvotum" zuweist.

Die Erzwingungswirkung der Regelung greift übrigens nur, wenn der BP es (böswillig) unterlässt, einen Kandidaten mit Mehrheit im Rücken erstvorzuschlagen.
Gibt es einen solchen Kandidaten nicht, bleibt der bisherige Kanzler im Amt - das war bei Brandts kMV genauso, als er mit 10 Stimmen die Kanzlermehrheit deutlich verfehlte.
Die Blamageandrohung gegen den BP (Entlarvung der Böswilligkeit) entfiele, wenn die Abstimmung absehbar keinen Kanzler produzieren würde. Der BP würde nicht mit einem Erstvorschlag hineingrätschen, sondern die Blamage jenen überlassen, die den Antrag eingereicht haben.

Zügige Koalitionsverhandlungen passten in der Vergangenheit in die 30-tägige Frist zur Einberufung der neuen Bundestags. Selbst bei sofortiger Einreichung des Antrags nach der konstituierenden Sitzung bedeuten 2 Wochen einen Zuschlag von 50%.


Ich kann gut mit der jetzigen Lösung leben. Mein Vorschlag ist ein Kompromissvorschlag an jene, die eine starre Fristenlösung für den Erstvorschlag fordern.
An die Stelle von Automatismen, die im Kontext auch schädlich wirken können, werden durch bewusste Entscheidungen der Akteure ersetzt. Und Art. 67 GG wurde in der Vergangenheit nie ohne Erfolgsaussicht zwecks Effektheischerei eingesetzt.
Mein Vorschlag überlässt den Fraktionen die Entscheidung, diesen alternativen Prozess auszulösen, und dem Bundespräsidenten die Entscheidung, ob er die Fristsetzung annimmt oder ob es zur alternativen Kanzlerwahl kommt. Diese scheitert entweder - was nur ein technischer Unterschied zum jetzigen Verfahren ist - oder sie gelingt, und produziert einen Kanzler auf dieselbe Weise wie ein bisherigen kMV - ohne dass Bellevue die Stabilität des Bündnisses hinterfragt hat.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 19. Januar 2018 - 22:46 Uhr:   

@Jan W.,

ich verstehe den Vorschlag nicht. Der Bundeskanzler ersucht bei Zusammentritt des neuen Bundestags nicht um seine Entlassung, vielmehr ist sein Amt gemäß Art 69 Abs. 2 GG erledigt.

Es gibt keinen Grund diese Verknüpfung an die Amtszeit des Bundestages zu lösen. Das Modell eines "ewig" gewählten Kanzlers mit Rücktrittspflicht wirkt nicht sonderlich klug konstruiert. Jedenfalls erscheint es mir schlechter als das derzeitige Modell. Denn was passiert, wenn ein Bundeskanzler dieser Rücktrittspflicht nicht nachkäme? Er bliebe ja wohl im Amt. Insofern ist der Automatismus der Erledigung des Amtes doch eine deutliche bessere Regelung.

Fragen nach einem konstruktiven Misstrauensvotum stellen sich dann auch nicht mehr, da dies bei einem geschäftsführenden Kanzler und einer geschäftsführenden Regierung keinen Sinn ergibt. Da gibt es einfach den Weg der Kanzlerwahl - der ja nun einfacher ist als ein konstruktives Misstrauensvotum, da im dritten Wahlgang hierfür ja schon die relative Mehrheit genügen kann.

Die Kritik an der gegenwärtigen Rechtslage hat in einem Punkt Recht. Eine dauerhafte geschäftsführende Bundesregierung - über vier Jahre oder sogar länger - ist jedenfalls mangels Fristsetzung für den Bundespräsidenten nicht ausgeschlossen.

Nur basiert ein solches Szenario auf zwei Annahmen:
1. Die Parteien können sich nicht auf eine Merheitsregierung einigen und
2. Der Bundespräsident verzichtet darauf einen Wahlvorschlag zu machen, der - aufgrund der Vorgaben des Artikels 63 GG in der dritten Wahlrunde (jedenfalls mit Ausnahme des Falls von Stimmengleichheit) einen gewählten Bundeskanzler produziert (den der Bundespräsident dann ernennen oder Neuwahahlen ausschreiben kann).

Eine solche Minderheitsregierung hat eine demokratische Legitimation, während eine geschäftsführende Regierung ihre Legitimation einzig aus der Verfassung bezieht. Von daher ist das Anliegen der Kritiker solche Phasen soweit möglich zu begrenzen durchaus nachvollziehbar. Ganz ausschließen wird man sie aber nicht können. Im Fall von Rücktritt oder Tod eines Bundeskanzlers wird es (abgesehen vom Fall der Regierungsbildung) zumindest immer einige Tage geben, in der es "nur" eine geschäftsführende Regierung gibt.

Der Vorschlag hier einen Automatismus einzuführen wirft ganz grundsätzliche Fragen auf, denn er wird das politische System und das System der Regierungsbildung unweigerlich ändern. Bislang werden erst Koalitionsverhandlungen geführt und dann erst eine Regierung gebildet. So ist es sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene. Und das dauert manchmal mehrere Monate. So ungewöhnlich ist das, wenn man auch mal die Landesebene betrachtet, nicht. 1992 scheiterten Rot-Grüne Koaltionsverhandlungen in Rheinland-Pfalz - auch wenn alle mit dieser Konstellation gerechnet hatten - und es kam zu rot-gelb. Auch hier lag ein längerer Zeitraum zwischen Wahl und der Bildung einer neuen Regierung. Im europäischen Ausland sind uns noch viel längere Zeiträume bekannt (Niederlande, Belgien).
Wenn man dies jedoch tatsächlich ausschließen will, muss man Automatismen einführen. Alles andere ist einfach ungeeignet zur Erreichung dieses Zieles.

Das bedeutet allerdings, dass es ggf. häufig zu einem Wahlgang käme, bevor eine Regierungsvereinbarung bereits getroffen ist. Es würde also eine umgekehrte Situation zur gegenwärtigen Lage bestehen.

Das ergibt drei Möglichkeiten der Parteien damit umzugehen:

1. Man bildet schon mal eine Regierung, verteilt Ministerposten und dann beendet man ggf. wieder die Regierung, falls man sich doch nicht geeinigt hat oder
2. der stärkere Partner bildet erstmal eine Minderheitsregierung und nimmt seine Koalitionspartner später an Bord oder
3. die Minderheitsregierung wird der Regelfall oder doch zumindest ein häufiger Fall.

Hierfür müsste man dann aber Art. 63 Abs. 4 GG ändern und den Bundespräsidenten zur Ernennung eines Minderheitskanzlers verpflichten. Anderenfalls würde die geschäftsführende Kanzlersschaft ja nochmals drei Monate fortdauern (60 Tage Neuwahlen + 30 Tage bis zum Zusammentritt des neuen Bundestags).

Kurzum: Wer eine demokratisch legitimierte Regierung als oberstes Ziel anstrebt (und eine geschäftsführende Regierung ausschließen will) muss eine Minderheitsregierung als normale Regierungsalternative anerkennen und sie aus dem gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Status einer "Notlösung" herausholen. Dies könnte man dadurch erreichen, indem schon im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit ausreicht oder jedenfalls alle Wahlgänge am selben Tag stattfinden können. Man müsste also Art. 63 GG grundlegend ändern.

Der Bundespräsidenten würde so eine Reservefunktion verlieren. Allerdings verbleibt seine wichtige Reservefunktion bei der Vertrauensfrage und beim Gesetzgebungsnotstand.

Das alles wirft also grundlegende Fragen auf. Eine isolierte Frist ohne Änderung des Wahlverfahrens (Minderheitsregierung als gleichberechtigte Option) ist jedenfalls nicht sinnvoll.
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Ralf Arnemann
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Januar 2018 - 10:42 Uhr:   

Da habe ich mal eine schlichte Frage:
Wo steht, daß sich das konstruktive Mißtrauensvotum nur gegen einen noch vollgültig im Amt befindlichen Kanzler richten darf?

Der §67 GG lautet: "Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen."

Das spricht m. E. nicht dagegen, auch einen geschäftsführenden Kanzler per Mehrheitsvotum zu ersetzen.

Ansonsten hätte der BuPrä ja ein absolutes Veto gegen das Wahlergebnis. Er könnte einen Kanzler, der die Wahl verloren hat, geschäftsführend über die komplette Legislaturperiode im Amt lassen und einfach den Vorschlag für eine Nachfolgerabstimmung verweigern.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Januar 2018 - 15:58 Uhr:   

Marc,
es geht mir nicht darum, "ewige Kanzler" einzuführen, sondern eventuelle Hürden für die Anwendung des konstruktiven Misstrauensvotums (oder einer daraus abgeleiteten neuartigen Abstimmung) abzubauen, die viele (wie auch Ralf) gar nicht sehen.
Hierzu habe ich sogar eine zweite Variante (Erweiterung von Art. 67) ins Spiel gebracht.
Wir müssen uns mit diesen Nebenkriegsschauplätzen also nicht aufhalten.

Die Normalisierung der Minderheitsregierung bedeutet, dass diese Option für manche Verhandlungsdelegationen zur ganz normalen Alternative zur Koalition wird und dieser Plan B jegliche Kompromissbereitschaft zerstört.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Januar 2018 - 20:02 Uhr:   

@Jan W.,

Genau das - die Minderheitsregierung als ein gleichwertige Regierungskonstallation - wäre die Konsequenz, wenn man feste Fristen zur Einleitung des Kanzlerwahlverfahrens einführt.

Dafür gibt es pro- und contra-Argumente. Nur muss man sich - wenn man feste Fristen fordert - über diese Konsequenz im klaren sein und dannn die Vor- und Nachteile abwägen.

Minderheitsregierungen sind sicher instabiler als Merheitsregierungen. Sie sind aber letztlich genaus demokratisch legitimiert und jedenfalls besser demokratisch legitimiert als geschäftsführende Bundesregierungen.
Man muss aufgrund der politischen Entwicklung davon ausgehen, dass Regierungsbildungen zunehmend schwerer werden dürften und bei Beibehaltung der gegenwärtien Rechtslage und der Fortschreibung der bestehenden politischen Kultur, die Minderheitsregierungen stark ablehnt, geschäftsführende Regierungen künftig länger amtieren dürften als wenige Tage oder Wochen. Und auch das ist ein Problem - demokratietheoretisch jedenfalls ein gravierenderes Problem als eine Minderheitsregierung. Neuwahlen können im Fall eines politischen Blockade durchaus eine Lösung sein. Nur hängt dies von den jeweiligen konkreten Umständen ab. Es ist jedenfalls ein Instrument, dass man nicht leichtfertig einsetzen sollte. Eine Minderheitsregierung ist jedenfalls eine stabilere Lösung, als ständig nach Neuwahlen zu rufen, sofern eine Mehrheitsregierungsbildung scheitert. Man könnte insofern durchaus über eine Regel nachdenken, die vorgezogene Neuwahlen verbietet. Vorbild könnte hierfür Frankreich sein. Dem Präsidenten ist dort nach vorgezogenen Neuwahlen verboten binnen der nächsten zwölf Monate erneut Neuwahlen anzusetzen. In Deutschland gibt es ein solches Verbot nicht, so dass es hierzulande durchaus im Extremfall bis zu vier Bundestagswahlen im Jahr geben könnte. Dies nur als Hinweis an all diejenigen, die Minderheitsregierungen aus Prinzip heraus ablehnen (anders als geschäftsführende Bundesregierungen sind Minderheitsregierungen darüber hinaus demokratisch legitimiert).

Da Wahlticker dieses Thema angesprochen hat würde mich interessieren, wie er diese Fragen sieht.

Dein Vorschlag halte ich nicht für zielführend, da dieser unterschiedliche Dinge miteinander vermengt. In der parlamentarischen Praxis wird ein konstruktives Mißtrauensvotum nur gestellt, wenn es zumindest die Aussicht auf eine Kanzlermehrheit für den betreffenden Kandidaten gibt. Wenn aber irgend ein Kandidat Aussicht auf die Kanzlermehrheit hat, dann muss der Bundespräsident von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch machen. Dein Vorschlag insinuiert damit, dass ein Bundespräsident dieser Amtspflicht nicht nachkommt. Im Verfassungsleben ist aber als Grundlage zu unterstellen, dass jedes Verfassungsorgan sich verfassungskonform verhält. Unter Zugrundelegegung dieser (rechtlich gebotenen) Unterstellung ist der Vorschlag überflüssig (jenseits von bestehen Bedenken im Hinblick auf ein konstruktives Misstrauensvotum gegen eine geschäftsführende Kanzler, der - qua Definition - ja noch nie das Vertrauen des aktuellen Bundestags erhalten hat. Wer aber kein Vertrauen erhalten hat, dem kann man es auch nicht entziehen). Im Ergebnis ist der Vorschlag sogar schädlich, da er die Rechtslage verkompliziert. Er bringt im Übrigen in der Situation in der es für keinen Kandidaten eine Kanzlermehrheit gibt und in der daher eine Fristenregelung überhaupt rechtliche relevant wäre - wie in der gegenwärtigen - keinerlei Veränderung.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Januar 2018 - 21:06 Uhr:   

@Ralf,

Art. 63 GG und Art. 67 GG regeln unterschiedliche Fallkonstellationen.
Art. 63 GG regelt den regulären Fall der Kanzlerwahl (sei es aufgrund der Beendigung der Amtszeit des Bundeskanzlers durch den Zusammentritt eines neuen Bundestages oder durch Rücktritt. Er regelt also das reguläre Wahlverfahren. Zum Beleg siehe auch die Kommentierung am Ende dieses Beitrags.

Art. 67 GG ist für den "irregulären" Fall einer Regierungskrise (und nicht einer Regierungsbildungskrise) gedacht. Er regelt dass Verfahren, in dem der Bundestage einen Kanzler stürzt und einen neuen Kanzler wählt.

Ein Kanzler der zurückgetreten ist oder dessen Amtszeit abgelaufen ist, musss aber nicht mehr gestürzt werden. In dem Fall ist das normale Wahlverfahren einzuleiten.

Das beide Fälle strikt zu trennen sind zeigen auch die unterschiedlichen Hürden. Der Bundeskanzler, der gemäß Artikel 63 GG gewählt ist (das gilt auch für einen etwaigen Minderheitskanzler) kann innerhalb seiner Amtszeit (also der Wahlperiode des Bundestags) nur dann gestürzt werden, wenn ein neuer Bundeskanzler mit Kanzlermehrheit gewählt wird.

Für die Neuwahl des Bundeskanzlers hingegen ist zwar in den ersten beiden Wahlrunden die Kanzlermehrheit erforderlich, im dritten Wahlgang ist allerdings derjenige gewählt, der die relative Mehrheit (mehr Stimmen als jeder andere Kandidat) erhält.

Der Bundespräsident ist verpflichtet dieses Wahlverfahren einzuleiten. Tut er dies nicht verletzt er seine verfassungsrechtlichen Pflichten und müsste im Wege der Präsidentanklage dazu gezwungen werden das Wahlverfahren einzuleiten. Im Verfassungsleben ist als Grundlage zu unterstellen, dass jedes Verfassungsorgan (und damit auch der Bundespräsident) sich verfassungskonform verhält.

Wenn man das Risiko einer Verweigerungshaltung des Bundespräsidenten als hoch einschätzt, müsste man konsequenterweise das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten streichen. Denn schließlich könnten Vorschläge ja auch aus der Mitte des Parlaments erfolgen (so wie in der zweiten Wahlrunde ja der Fall ist).

Alternativ könnte man auch eine Frist einführen - etwa in der Form, dass das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten nach einen Monat nach Zusammentritt des Bundestages erlischt und dann das Parlament selbst aus seiner Mitte Vorschläge machen kann. Dies hätte aber auch Nachteile: Denn wenn aus dem Parlament kein Vorschlag kommt, könnte es auf Jahre einfach eine geschäftsführende Regierung geben. Dieses Szenario wäre vorliegend gar nicht mal so unwahrscheinlich, da Merkel ja eine Minderheitsregierung ablehnt. Den Bundespräsidenten einfach aus den Spiel zu nehmen (aufgrund des potenziellen Risikos eines Amtsmissbrauchs) ist daher wohl keine so gute Idee. Denn das Risiko, dass die anderen politischen Akteure kollusiv zusammenwirken ist wohl höher, als das dies der Bundespräsident tut, dessen Rolle aufgrund seiner eingeschränkten Kompetenzen mehr der eines Staatsnotars entspricht. Der Bundespräsident kann somit den Bundestag dazu zwingen die Kanzlerwahl einzuleiten. Sollte es etwa in der dritten Wahlrunde keine (neuen) Kandidaten wäre wohl auf den Wahlvorschlag des Bundespräsidenten zurückzugreifen. Denken wir an den Extremfall, dass in der dritten Wahlrunde keine Stimmen abgegeben werden oder etwa Stimmengleichheit aller Kandidaten besteht oder kein Kandidat antritt (der ursprüngliche Kandidat des Bundespräsidenten ist zwischenzeitlich verstorben), so spricht doch einiges dafür, dass der Bundespräsident in dem Fall zwar niemanden als Kanzler ernennen kann aber sehr wohl sein Auflösungsrecht ausüben kann. Mithin ist der Bundestag nicht berechtigt das Kanzlerwahlverfahren zu sabotieren (um etwa vorgezogene Neuwahlen oder eine ihm unerwünschte Minderheitsregierung, die die geschäftsführende Regierung ersetzen könnte zu verhindern).

Als Kompromiß könnte man sich vorstellen, dass der Bundespräsident sein Vorschlagsrecht behält, nach einer gewissen Frist nach Zusammentritt des Bunestages allerdings auch daneben aus dem Parlament selbst Vorschläge gemacht werden können. Man könnte dies auch mit einer Beibehaltung des Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten verbinden und etwa vorschreiben, dass nach z.B. drei Monaten nach Zusammentritt des Bundestags der Bundespräsident verpflichtet ist einen Kandidaten vorzuschlagen, der die Unterstützungsunterschriften von 25% der Bundestagsabgeordneten erhalten hat (bei mehreren hätte er dann ein Wahlrecht). Allerdings würde eine solche Regelungen auf der einen Seite - die einen Minderheitsregierung nahelegt - durch das Wahlrecht des Bundspräsidenten konterkariert, ob er einen gewählten Minderheitskanzler ernennt oder Neuwahlen ausschreibt.

Das GG hat also gar nicht unbedingt die Vorgabe, dass nach Neuwahlen eine neue Regierung gebildet werden muss (anderenfalls wäre das Wahlrecht des Bundespräsidenten im Hinblick auf den Minderheitskanzler unerklärlich).
Das GG hat als Grundgedanken den der politischen Stabilität, überläßt es allerdings der Beurteilung des Bundespräsidenten ob dem eher durch einen Minderheitskanzler oder Neuwahlen (und damit einer längeren Periode einer geschäftsführenden Regierung) gedient ist.

Diejenigen, die aus demokratietheoretisch nachvollziehbaren Gründen geschäftsführende Regierungen mit Ausnahme sehr kurzer Zeiträume prinzipiell ablehnen müssten daher konsequeterweise für eine grundlegende Reform des Kanzlerwahlverfahrens eintreten (zumindest für eine Abschaffung des Wahlrechts des Bundespräsidenten im Hinblick auf die Ernennung eines Minderheitskanzlers, was allerdings die ganze Struktur dieser Vorschrift bereits grundlegend ändern würde).


Zum Beleg dass Art. 67 GG (konstruktives Mißtraunesvotum) nur auf den regulären Kanzler Anwendung findet sei auf die einschlägige GG-Kommentierung verwiesen:

"Art. 67 regelt abschließend die Möglichkeit eines Kanzlersturzes. Mit der Wahl eines neuen BKanzlers entzieht der BT dem alten, ohne dass dies ausdrücklich gesagt werden müsste, das Vertrauen und spricht ihm insoweit sein Misstrauen aus (zu diesen Begriffen o. Rn. 10). Der Kanzlersturz ist wegen der Regelung des Art. 69 II zugleich ein Sturz der Regierung.

22–23Das konstruktive Misstrauensvotum nach Art. 67 ist die einzige Form des Kanzlersturzes. Weder kann der BT dem amtierenden Kanzler ohne Wahl eines neuen das Vertrauen entziehen, noch steht ein Kanzlersturz in der Macht eines sonstigen Verfassungsorgans. Insbes. ist es dem Bundespräs verwehrt, in eigener Initiative einen BKanzler oder einen BMinister zu entlassen.

Durch konstruktives Misstrauensvotum kann nur ein regulär amtierender, nicht aber auch ein nach seinem Rücktritt lediglich nach Art. 69 III geschäftsführender BKanzler abgewählt werden (vgl. Oldiges/Brinktrine, Art. 69 Rn. 36)."

(Sachs/Oldiges/Brinktrine GG Art. 67 Rn. 21-22b, beck-online)
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Januar 2018 - 21:08 Uhr:   

""Der §67 GG lautet: "Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen."
Das spricht m. E. nicht dagegen, auch einen geschäftsführenden Kanzler per Mehrheitsvotum zu ersetzen."
Die Amtszeit eines geschäftsführenden Kanzlers ist abgelaufen. Merkels Amtszeit ist mit Beginn der Wahlperiode abgelaufen, sie ist vom jetzigen Bundestag nicht gewählt worden. Daher kann man sie auch nicht abwählen. Höchstens kann man sie nicht noch einmal wählen, aber auch das ist leider unrealistisch.


Die Verfassungsbestimmungen haben nicht unbedingt Einfluss auf die Frage, ob eine Minderheitsregierung gebildet wird. Es gibt Bundesländer, wo die einfache Mehrheit bereits im 1. WG reicht und solche, wo immer die absolute Mehrheit nötig ist. Rheinland-Pfalz hat immer noch eine ewige Amtszeit. Minderheitsregierungen sind unabhängig davon seltene und meist auch kurze Ausnahme. Eine Minderheitsregierung braucht so oder so eine absolute Mehrheit, die nicht gegen sie ist.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Januar 2018 - 21:23 Uhr:   

@Thomas Frings,

wenn man sich die Verfassungslage mal genau anschaut braucht die Regierung das Parlament primär für den Bundeshaushalt. Die übrige Gesetzgebung ist - soweit sie nicht ohnehin im Konsens erfolgt - jedenfalls nicht zwingend notwendig. Die Regierung hat eigene Kompetenzen in der Außenpolitik und als oberster Dienstherr der Bundesbehörden. Der Bundestag hat insofern ohnehin nichts zu melden.
Der Grundsatz der Gewaltenteilung sorgt insofern für eine Eigenständigkeit und ein Gleichgewicht der Gewalten. Die Exekutive besteht auch dann, wenn sie nicht das Vertrauen der (Mehrheit der) Legislative hat.

Selbst wenn der Bundestag einer Bundesregierung die Verabschiedung eines Bundeshaushalts verweigert steht ihr ein Nothaushaltsrecht zu (Art. 111 GG), welches faktisch weitreichend gedehnt wird. Darüber hinaus kann eine Bundesregierung, sofern sie hierfür die Unterstützung des Bundespräsidenten hat, im Wege des Gesetzgebungsnotstand auch Gesetze gegen die Mehrheit des Bundestages durchsetzen, sofern nur der Bundesrat zustimmt (Art. 81 GG).

Es gibt also durchaus Wege für eine Minderheitsregierung auch mit einer Totalblockade umzugehen.
Besser - und wohl auch der Regelfall - wäre zumindest eine Tolerierung, d.h. die Enthaltung eines Teils der Abgeordneten. Auf dieser Basis hat etwa in NRW eine Minderheitsregierung immerhin zwei Jahre gehalten.

Bei der gegebenen politischen Lage könnte eine Unionsminderheitsregierung m.E. nach sogar bis zu 4 Jahre halten. SPD und Grünen würden ihr mit Enthaltung oder Zustimmung über die Hürden helfen. Sofern sich allerdings innerhalb dieses Zeitrahmens ein günstiger Neuwahlzeitpunkt ergeben, würde dieser allerdings genutzt werden. Von daher ist im Fall einer Minderheitsregierung die Wahrscheinlichkeit vorgezogener Neuwahlen in der Tat erheblich höher als im Fall einer Mehrheitskoaltion.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Januar 2018 - 21:57 Uhr:   

Pro oder contra Minderheitsregierung halte ich weniger für eine juristische Frage. Wenn eine gegnerische Mehrheit ständig die Gesetzentwürfe der Regierung blockiert oder Gesetze gegen den Willen der Regierung beschließt, dann ist das kein haltbarer Zustand. Beide Risiken wären für eine Minderheitsregierung der Union mit Merkel an der Spitze aber nicht so groß. Die Beliebigkeit der Union wäre für eine Minderheitsregierung hilfreich.
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Ralf Arnemann
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Januar 2018 - 10:06 Uhr:   

@Marc:
Danke, eine sehr gute Erklärung.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Januar 2018 - 12:40 Uhr:   

@Thomas Frings,

das Risiko, dass eine Mehrheit ständig Gesetze gegen eine Minderheitsregierung beschließt ist eher gering. Denn wenn es eine Mehrheit für ein bestimmtes Programm gibt sollte diese Mehrheit an sich auch in der Lage sein eine Merheitsregierung zu bilden (von Ausnahmen abgesehen, wie etwa in Hessen 2008-9). Das größere Risiko ist eine Totablockade, wobei dies eher die Haushaltsgesetzgebung betrifft. Hier gibt es die zuvor zitierten Möglichkeiten des Nothaushaltsrecht (Art. 111 GG) und des Gesetzgebungsnotsands (Art. 81 GG).

Jenseits der Haushaltsgesetzgebung - hier wären in der Tat Abpsrachen erforderlich, die allerdings auch einfach eine Enthaltung einiger Fraktionen vorsähen könnten, sofern man den Weg des Nothaushaltsrechts oder Gesetzgebungsnotstands vermeiden möchte - sehe ich kein grds. Problem für eine Minderheitsregierung. Eine partielle Blockade der Gesetzgebung würde ich eher positiv sehen. Denn weniger neue Regulierung bedeutet zumindestens, dass nicht noch mehr Bürokratie aufgebaut wird als ohnehin schon besteht.

In der Europapolitik dürften im Übrigen SPD und Grüne die Politik Merkels mittragen, ja sogar sie zu noch größeren Nachgeben gegenüber Frankreich drängen. Von daher sehe ich keine inhaltlichen Gründe die einer Minderheitsregierung entgegenstehen. Da die SPD große Angst vor Neuwahlen hat, dürfte die Minderheitsregierung ihre präferierte Variante sein um diese zu verhindern. Frau Merkel kann auch keine Neuwahlen erzwingen. Denn es obliegt allein dem Bundespräsidenten zu entscheiden, ob dieser einen Minderheitskanzler nach dem dritten Wahlgang ernennt oder nicht. Um sicher zu gehen könnte die SPD zudem Merkel in der geheimen Kanzlerwahl einfach zur Mehrheit verhelfen. Merkel kann nach ihre Wahl und Ernennung durch den Bundespräsidenten keine Neuwahlen im Wege der Vertrauensfrage nach Art. 68 GG erzwingen. Denn selbst wenn die Vertrauensfrage scheitert und sie den Bundespräsidenten um Neuwahlen ersucht ist dieser frei in der Entscheidung diese auch abzulehnen. Letztlich ist Merkel da völlig in der Hand von Steinmeier.
M.E. nach wird sie sich daher - falls die Groko doch noch scheitern sollte - im Sinne der Stabilität des Landes und aufgrund des Drängens des Bundespräsidenten - in dem Fall der Option Minderheitsregierung fügen. Ihre inhaltliche Beliebigkeit ist in der Tat hierfür hilfreich. Im Prinzip könnte Merkel jede beliebige Koalition führen. Schwarz-Rot, Schwarz-Gelb, Schwarz-Grün, Jamaika, ja sogar die bislang noch gar nicht diskutierte Variante Schwarz-Grün-Dunkelrot. Das Problem für letzteres dürfte nur die CSU sein.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Januar 2018 - 23:20 Uhr:   

GG-Kommentare sind rechtlich nicht bindend.
Das GG verwendet übrigens die Formulierung "Misstrauen aussprechen" und nicht "Vertrauen entziehen" - letzteres könnte ggf. noch insinuieren, es müsse derselbe Bundestag sein, der zuvor diesem/r Kanzler/in noch sein Vertrauen gewährt habe. Die Vorraussetzung des Ex- oder Alt-Vertrauens ist konstruiert.
Im Sinne der demokratischen Legitimation wäre es geradezu widersinnig, die geschäftsführende Regierung durch Beschneidung der Rechte des Bundestags in besonderer Weise zu schützen.
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. Januar 2018 - 07:59 Uhr:   

Aber welchen Sinn hätte ein Misstrauensvotum gegen eine geschäftsführende Regierung, die danach noch genauso geschäftsführend im Amt wäre wie zuvor?!
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 28. März 2018 - 17:17 Uhr:   

Gesetzeskraft haben nur die Gesetze und die Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht. Diese orientieren sich allerdings in aller Regel an den Kommentierungen, die von Universitätsprofessoren und häufig auch von ehemaligen oder künftigen Verfassungsrichtern selbst verfasst werden. Sie haben daher eine sehr hohe Aussagekraft im Hinblick auf die Rechtslage. Diese Aussagen sind in dem Fall klar und lassen sich nicht mit einem Satz ignorieren.

Der geschäftsführende Bundeskanzler ist nicht mehr regulär im Amt. Er ist bereits entlassen durch die Bestimmung des Artikel 69 Abs. 2 GG. Er ist nur auf Ersuchen des Bundespräsidenten verpflichtet die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers vorzuführen. Artikel 67 GG spricht allerdings von einem Ersuchen des Bundestages an den Bundespräsidenten den Bundekanzler zu entlassen und einen neuen Bundeskanzler zu ernennen. Dem kann der Bundespräsident im Fall des geschäftsführenden Bundeskanzlers nicht nachkommen, denn dieser ist formell bereits entlassen durch den Zusammentritt des neuen Bundestags.

Jenseits dieses formalen Arguments warum Artikel 67 GG nicht anwendbar ist, ist allerdings auch die Zielrichtung von Artikel 67 GG eine ganz andere als die von Artikel 63 GG.


Jenseits der Autorität der Kommentare selbst, gibt es für diese Position aber auch schlicht und ergreifend die besseren Sachargumente.

Das GG unterscheidet zwischen zwei Fällen der Neuwahl von Kanzlern:
Dem Fall einer Neuwahl des Kanzlers nach Ablauf deren Amtszeit, durch Rücktritt oder Tod - Kanzerlerwahl nach Artikel 63 GG - und dem Fall eines "Kanzlersturzes", d.h. der Abwahl eines regulär amtierenden Bundeskanzlers (Artikel 67 GG). Im letzteren Fall sind erheblich höhere Hürden gesetzt. Denn ein Kanzlersturz im Wege des konstruktiven Mißtrauensvotums setzt stets die Kanzlermehrheit voraus - schützt also den regulär amtierenden Kanzler vor einer vorzeitigen Beendigung seiner Amtszeit (und der Amtszeit seiner Bundesregierung). Scheitert das konstruktive Mißtrauensvotum bleibt der amtierende Kanzler im Amt, Neuwahlen gibt es in der Konstellation nicht.

Die Regelungen zur Kanzlerneuwahl haben eine ganz andere Zielsetzung: Nicht der Schutz des lediglich geschäftsführenden Kanzlers ist das Ziel (dessen demokratische Legitimation durch die Neuwahl des Bundestags und dessen Zusammentritt beendet wurde, die Legitimation des geschäftsführenden Kanzlers kommt allein aus dem GG selbst (ebenso wie das der geschäftsführenden Bundesregierung), sondern im Gegenteil eine Neuwahl des Bundeskanzlers. Das Verfahren des Artikel 63 GG sieht daher zwingend vor, dass eine Neuwahl des Bundeskanzlers stattfindet. Diese gelingt auch spätestens im dritten Wahlgang. Sofern im dritten Wahlgang allerdings die Kanzlermehrheit verfehlt würde, kann der Bundespräsident entscheiden, ob er Neuwahlen ausschreibt oder den Gewählten als Minderheitskanzler ernennt. D.h. dass Kanzlerwahlverfahren zielt eben auf die Neuwahl des Kanzlers ab: Das Ergebnis ist die Ernennung eines kanzlers oder im bisher nicht eingetreten Fall eines Minderheitskanzler und auch in dem Fall nur falls der Bundespräsidenten einen Minderheitskanzler ablehnt Neuwahlen.

Das konstruktive Mißtrauensvotum zielt hingegen auf den Schutz der bestehenden Regierung vor Abwahl ab - also hat die entgegengesetzte Zielsetzung und ist daher auf die Situation der Kanzlerneuwahl nicht anwendbar.

Sofern der Bundespräsident das Wahlverfahren nach Artikel 63 GG dauerhaft nicht einleitet, verletzt er insofern seine Amtspflichten. Dies kann nur im wege der Präsidentenklage gemäß Artikel 61 GG gerügt werden.

Artikel 67 GG bietet, abgesehen davon, dass er nicht für diesen Fall geschaffen wurde und daher auch nicht auf ihn anwendbar ist, auch keine gleichwertige Abhilfe, falls ein Bundespräsident sich weigern sollte, das Wahlverfahren einzuleiten. Sofern ein Kandidat die Merheit der gesetzlichen Mitglieder auf seiner Seite hätte, wäre der Nichtvorschlag dieses Kandidaten offensichtlich willkürlich. Andererseits würde die hypothetische Durchführung eines solchen Verfahrens und ein Scheitern einer solchen Wahl einer geschäftsführenden Bundesregierung eine Legitimation verschaffen, die ihr nicht zukommt - sie könnte weiter amtieren - während Artikel 63 GG für den Fall der Nichtkanzlermehrheit entweder Minderheitsregierung oder Neuwahlen vorsieht - nicht aber ein einfaches Weiteramtieren einer geschäftsführenden Bundesregierung. Schon die Zweckrichtung der Vorschriften - Bestandsschutz regulär amtierender Bundesregierung versus Ermöglichung der Neuwahl eines Kanzlers (auch eines Minderheitskanzlers - zeigt also, dass sie für unterschiedliche Konstellationen geschaffen wurden.

Die Lücke im GG besteht insofern im Fall des Artikel 63 GG nur darin, dass es keine Fristen dafür gibt, bis wann der Bundespräsident das Wahlverfahren gemäß Artikel 63 GG einleiten muss. Im Hinblick auf die Erfahrungen der letzten Regierungsbildung ist zu erwägen hierfür eine Höchstfrist vorzusehen, die z.B. 3 Monate oder - wenn man von größeren Abstimmungsbedarf der Parteien ausgeht - 6 Monate betragen könnte. Wenn man eine solche Frist nicht einführt, ist hingegen zukünftig in der Tat nicht ausgeschlossen, dass eine alte Bundesregierung einfach geschäftsführend unbegrenzt weiter amtiert. Eine solche geschäftsführende Bundesregierung könnte theoretisch auch mehr als 4 Jahre geschäftsführend amtieren - da ja auch bei erneuten regulären Wahl nicht unbedingt klarere Merheitsverhältnisse eintreten und der Bundespräsidenten weiter keine Wahlvorschläge unterbreiten könnte. Ein solches Szenario widerspricht allerdings Sinn und Zweck der Vorschrift das Artikels 63 GG, der die Einleitung eines Wahlverfahrens nach Ablauf der Amtszeit des Bundeskanzlers vorschreibt, und zwar auch für den Fall, dass kein Kandidat Aussicht auf die absolute Mehrheit hat (das ergibt sich insofern eindeutig aus Artikel 63 Abs. 4 GG). Dies führt auch nicht zur Instabilität, denn dem Bundespräsidenten ist es möglich durch Ernennung eines Minderheitskanzlers gemäß Artikel 63 Abs. 4 GG Neuwahlen zu vermeiden.

Bei der gegenwärtigen Konstellation hätte dies sicherlich eine Minderheitskanzlerschaft Merkels bedeutet (falls sich die SPD doch verweigert hätte). Dies wäre demokratisch eine legitimierte Konstellation gewesen, während ein jahrelanges Durchwursteln mit einer geschäftsführenden "Minderheitsregierung" weit schädlicher gewesen wäre, als eine in dem Fall wohl bestehende CDU/CSU-Minderheitsregierung. Den parlamentarischen Raum hätte eine solche Konstellation belebt, da in der Tat jede Partei sich besser hätte profilieren können - mal mit, mal gegen die Minderheitsregierung. Die jetzige Merkel-Groko III dürfte sowohl das Profil der CDU wie der SPD weiter verwässern. In vier Jahren dürfte es zweifelhaft sein, ob diese beiden großen "Volksparteien" überhaupt noch zusammen die Hälfte der Bundestagssitze erzielen. M.E. werden sie zusammen jedenfalls beim nächsten Mal deutlich unter 50% liegen und damit under den jetzigen 53%, die ja bereits ein miserables Ergebnis für beide zusammen waren.

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