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Wahlprüfung: Bundesverfassungsgericht...

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Wahlprüfung: Bundesverfassungsgericht beugt das Recht: « Zurück Weiter »

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Chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 29. Februar 2016 - 03:47 Uhr:   

Hier der Link für eine Übersicht zur Justizwillkür:
http://de.justizwillkuer.wikia.com/wiki/Ein_Ausma%C3%9F_von_Willk%C3%BCrjustiz?action=edit&section=15

Hier die Wahlprüfungsbeschwerde:

http://vignette3.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/6/6f/Wahlpr%C3%BCfungsbeschwerdeBTW.pdf/revision/latest?cb=20160225183104&path-prefix=de

Hier ist das Berichterstatterschreiben:

http://vignette1.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/5/50/WB2BVC27-14.pdf/revision/latest?cb=20160216190817&path-prefix=de

Eine Entscheidung zum ähnlichen Thema ist hier:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%203058/14

Die restliche Meinung soll sich jeder selbst bilden!
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Martial00120
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 29. Februar 2016 - 09:17 Uhr:   

Deine Scans sind leider nicht lesbar
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chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 29. Februar 2016 - 21:26 Uhr:   

Also ich kann sie lesen!
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Martial00120
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 01. März 2016 - 08:10 Uhr:   

Es hilft aber nix, sorry! Du hast wohl eine zu starke Komprimierung gewählt, sodass es nicht erkennbar ist. Mich würde es aber echt interessieren, was du geschrieben hast und was das BVerfG geantwortet.
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Chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 01. März 2016 - 10:54 Uhr:   

Was kannst Du da nicht lesen? Von einigen Scanfehlern abgesehen, kann ich alles lesen. Mit was für ein Programm liest Du die PDF? Geht das mal mit Screenshot? Ich kann einfach bei mir keine Fehler erkennen. Deshalb frage ich.
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Chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 01. März 2016 - 10:58 Uhr:   

Lade mal die PDF runter und versuche es mal mit dem Reader! Vielleicht liegt es am Bildaufbau im Browser.
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A
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 01. März 2016 - 11:14 Uhr:   

@Chrisi

Die Dateien sind wirklich nicht lesbar. Wenn Du die Dateien nicht in besserer Auflösung hinbekommst, empfehle ich, daß Du mehr Aktenzeichen angibst, so daß jeder selber googeln kann.
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Wolf
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 01. März 2016 - 12:06 Uhr:   

Habe mal die latest.pdf runtergeladen und im Reader angeschaut. Nichts zu machen. Man kann nichts lesen.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 01. März 2016 - 13:06 Uhr:   

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Chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 01. März 2016 - 13:31 Uhr:   

Hier ist eine OCR Fassung. Ich hoffe die ist lesbarer.

Ich bemühe mich mal um qualitativ bessere Scans.

Ihre Wahlprüfungsbeschwerde dürfte mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben.

Sie haben nicht hinreichend dargelegt, dass der Beschluss des Bundestages in formeller
oder in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind Anträge, die das Verfahren einleiten, zu begründen;dieerforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Diese
Bestimmung gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21 ,
359 <361>; 24, 252 <258>; 122, 304 <308>). Erforderlich ist eine hinreichend substantiierte
und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar
ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben
kann (vgl. BVerfGE 40, 11 <30>; 48, 271 <276>; 58, 175 <175>; 122, 304 <308>).
Die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden,
nicht belegten Vermutung genügen nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 <31>). Auch
der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe
der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Ein-
zelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein
(vgl. BVerfGE 40, 11 <32>). An dem Erfordernis der Mandatsrelevanz hat sich jedenfalls
für Wahlprüfungsbeschwerden, die keine subjektive Rechtsverletzung geltend machen,
auch nach den Änderungen des § 48 BVerfGG durch Art. 3 des Gesetzes zur
Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahl~achen vom 12. Juli 2012 (BGBI I S. 1501 ),
\ nichts geändert. Eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügende
Begründung setzt schließlich die Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung
des Bundestages voraus.
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde nicht gerecht.

1. Soweit der Wahleinspruch durch den Bundestag zutreffend für unzulässig erachtet
wurde, macht dies auch die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht unzulässig.
Gegenstand des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits
Gegensta d im Einspruchsverfahren vor dem Bundestag war (BVerfGE 79, 161 <165>
m.w.N). So em die Annahme der Unzulässigkeit des Verbringens im Einspruchsverfahren
rec ic zutreffend ist, ist kein Grund ersichtlich, dies anders zu behandeln, als ein
erstmaliges. Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Sie wären vorliegend also gehalten
gewesen, zu begründen, warum die Annahme der Unzulässigkeit durch den Bundestag
- soweit erfolgt - rechtsfehlerhaft war. Dies gelingt nicht:
Die Einschätzung des Bundestages, dass es im Kontext des Wahlprüfungsverfahrens
unzulässig ist, bundes- oder landesrechtliche Regelungen für Personal- oder Betriebsratswahlen
zu überprüfen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen Ihrer Auffassung hat das
Wahlprüfungsverfahren -nicht den allgemeinen "Sachbereich Wahlen" zum Gegenstand,
sondern eine konkrete Wahl im Sinne der§§ 1 WahlprG, 48 BVerfGG (hier: die Bundestagswahl
2013).

Auch das Begehren von Wahlrechtsänderungen oder der Feststellung
der Verfassungsmäßigkeit von Normen, ohne dass diese einen Bezug zur angegriffenen
Wahl haben, ist unzulässig. Das Wahlprüfungsverfahren ist für politische Begehren
nicht vorgesehen. Im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren kann zwar auch die Verfassungsmäßigkeit
von Normen überprüft werden. Dies indes nur insoweit, als ein Wahlfehler
mit Mandatsrelevanz dargelegt wird. Das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ist
insbesondere keine abstrakte Normenkontrolle.

Der Bundestag ist weiterhin rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass das
Wahlprüfungsverfahren nicht dazu bestimmt ist, einen etwaigen Anspruch auf Herausgabe
von Dokumenten (hier: ein Dokument des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages)
oder einen Anspruch auf Akteneinsicht durchzusetzen. Selbst wenn man diese
Begehren als Anträge/Anregungen an den Wahlprüfungsausschuss nach § 5 Abs'. 3
WahlprüfG auslegen wollte, hätten Sie darlegen müssen, warum § 5 Abs. 3 WahlprüfG
hier einschlägig sein sollte. Von seinem Wortlaut erfasst die Norm jedenfalls weder die
Vorlage von Dokumenten noch Einsichtsrechte Beteiligter (vgl. zur Diskussion hinsichtlich
der Akteneinsicht/Aktenvorlage Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Aufl. 2012,
§ 5 Rn. 6 m.w.N.). Jedenfalls ist der Wahlprüfungsausschuss nicht gehalten, durch derartige
Maßnahme einen nicht hinreichend begründeten Einspruch zu substantiieren
(vgl. auch BVerfGE 89, 291 <299>). Letzterer Gesichtspunkt greift auch für die beantragte
Heranziehung zahlreicher Sachverständiger und die begehrte Vernehmung von
Zeugen.

2. Aue sonst feh es - trotz der umfangreichen Ausführungen - an einer hinreichenden
Begründung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
a) Ihnen gelingt es hinsichtlich der in verschiedenen Parteisatzungen geregelten Quotenregelungen,
Quoren, dynamischen Verweisungen und hinsichtlich der Problematik
des imperativen Mandats in der Satzung des Kreisverbands Fulda der Partei Bündnis
90/Die Grünen nicht, einen Wahlfehler mit Mandatsrelevanz darzulegen. Gleiches gilt
für Ihren Vortrag hinsichtlich § 14 der Satzung ~es Landesverbandes Thüringen und
§ 16 der Satzung des Landesverbandes Sachsen- Anhalt der Partei Bündnis 90/
Die Grünen.
Die Darlegung eines Wahlfehlers setzt zunächst die Schilderung eines Sachverhalts mit
Wahlrechtlichen Bezug vorraus. Oe Beschwerdefürer muss darlegen, dass ein tatsa
es Geschehen im Kontext der Wahl - hier also der Bundestagswahl 2013- gegen
Vorschriften des Wahlrechts verstoßen hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer
entweder geltend macht, dass gegen unterverfassungsrechtliche Wahlrechtsnormen
verstoßen wurde, oder dass diese Normen zwar korrekt angewendet
wurden, aber ihrerseits verfassungswidrig sind.

Ist ein Wahlfehler hinreichend begründet vorgetragen, bedarf es, jedenfalls soweit keine
subjektive Rechtsverletzung im Sinne des§ 48 Abs. 3 BVerfGG geltend gemacht wird,
einer nachvollziehbaren Begründung der Mandatsrelevanz dieses Wahlfehlers. Hierfür
ist erforderlich, darzulegen, dass der Wahlfehler Einfluss auf die Verteilung der Sitze im
Parlament haben kann. Der Einfluss des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung muss nach
allgemeiner Lebenserfahrung konkret möglich und nicht ganz fernliegend sein (BVerfGE
89, 243 <254>; 291 <304>).

Diesen Erfordernissen genügt Ihr Vortrag nicht. Die umfangreichen Ausführungen lassen
bereits/ einen hinreichend konkreten Sachverhalt, der einen Wahlfehler begründet,
vermissen.
So wäre es hinsichtlich der Quotenproblematik Ihre Aufgabe gewesen, einen Sachverhalt
darzulegen, bei dem eine satzungsrechtlich vorgesehene Quote zur Anwendung
gekommen ist. Dies würde zumindest voraussetzen, die (vermeintlich) zur Anwendung
gekommenen Satzungsbestimmungen einer Partei im Einzelnen darzulegen und in Korrelation
mit den öffentlich bekannt gemachten Landeslisten (vgl. § 28 Abs. 3 BWG) beziehungsweise
Kreiswahlvorschlägen (vgl. § 26 Abs. 3 BWG) zu setzen. Weiterhin bedürfte
es einer konkreten Begründung, warum die in dieser Form dargestellten Satzungsbestimmungen
rechtswidrig beziehungsweise verfassungswidrig sind. Diesbezüglich
hinreichend substantiierter Vortrag, also eine aus sich heraus verständliche Darlegung
eines Wahlfehlers, ist nicht ersichtlich. Stattdessen beschränken Sie sich insbesondere
darauf, umfangreich Satzungsbestimmungen verschiedener Parteien zu zitieren
beziehungsweise vorzulegen, um sodann ebenfalls umfangreiche rechtliche Erörterungen
über Frauenquoten in Parteisatzungen allgemein und insbesondere am Beispiel
der Partei Bündnis 90/Die Grünen abstrakt zu referieren. Gleiches gilt für die problematisierten
Quaren in Landes- und Kreisverbandssatzungen der CDU und des CDULandesverbandes
Hessen. Auch der (kaum nachvollziehbare) Vortrag zu dynamischen
Verweisungen in Partei.satzungen lässt einen wahlrechtliehen Bezug nicht erkennen.
Weiterhin sind Ihre abstrakten Beispiele hinsichtlich § 14 der Satzung des Landesverbandes
Thüringen und § 16 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der
Partei Bündnis 90/die Grünen/ nicht geeig eien Wahlfehler darzulegen.

Da Sie bereits einen Wahlfehler nicht hinreichend substantiiert haben, kommt es nicht
darauf an, ob vorliegend von einer hinreichenden Darlegung der Mandatsrelevanz der
vermeintlichen Wahlfehler ausgegangen werden kann.
Schließlich kann auf die ausführliche Begründung des Bundestages verwiesen werden.
Ihre Ausführungen hierzu vermögen diese nicht zu erschüttern.

b) aa) Soweit Sie das Verhalten der stellvertretenden Kreiswahlleiterin im Wahlaus-
"'sehuss des Wahlkreises 7 4 rügen und insoweit auch beantragen, die Verletzung subjektiver
Rechte festzustellen , ist ein substantiierter Vortrag zur Begründung eines Wahlfehlers,
der ein Ihnen zustehendes subjektives Recht verletzt haben könnte, nicht ersichtlich.
Zum einen haben Sie im Einspruchsverfahren selbst zugestanden, dass Sie
, das Wort erteilt bekommen haben, indem Sie konstatierten, Sie hätten sich in der Sitzung
am 26. September 2013 "das Wort regelrecht erkämpfen müssen", sodass insoweit
eine subjektive Rechtsverletzung fraglich erscheint. Zum anderen reicht es nicht
aus, ohne weitere Ausführungen "einen klaren Verstoß gegen § 5 BWO" (vg l. Seite 64
Ihrer Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2014 bzw. Seite 65 Ihrer Beschwerdeschrift vom
30. August 2014) zu behaupten.
bb) Ihre Ausführungen zur Ungültigkeitserklärung eines Stimmzettels sind unbeachtlich,
da Sie, insoweit nicht selbst betrpffen, eine Mandatsrelevanz nicht darlegen: "Dies mag
zwar nicht von Mandatsrelevanz sein, ist aber in Bezug auf die Parteienfinanzierung bei
der Wa lkampfkostenerstattung erheblich (vgl. Seite 65 Ihrer Beschwerdeschrift vom
30. Juli 2014 bzw. Seite 66 Ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2014)." Eine etwaige
Bedeutung der Gültigkeit einer Stimme auf die Wahlkampfkostenerstattung kann das
grundsätzlich zwingende Erfordernis der Mandatsrelevanz im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren
nicht ersetzen.
c) Weiterhin sind Ihre Darlegungen zu der Problematik der Sondernutzungserlaubnisse
in den Gemeinden Gerbstedt, Allstedt, Südharz, Bad Dürrenberg, und Gelsenkirchen
unzureichend.

Eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügende Begründung setzt
im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren voraus, dass eine hinreichende Auseinandersetzunf
mit der Escheidung des Bundestages stattfindet.
Denn die Wahlprüfung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG an erster Stelle Sache des
Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages, die somit der unmittelbare
Beschwerdegegenstand des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens ist, ist die Beschwerde
an das Bundesverfassungsgericht zulässig, Art. 41 Abs. 2 GG. Hierzu kann
es nicht ausreichen, die im Einspruch vorgetragenen Gründe lediglich zu wiederholen.
Vielmehr bedarf es einer kritischen Würdigung der Gründe des Bundestages.
Der Bundestag hat sich in seiner angegriffenen Entscheidung mit der Problematik der
Sondernutzungserlaubnisse intensiv befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass
ein Wahlfehler nicht angenommen werden kann. Mit dieser Argumentation hätten Sie
sich auseinandersetzen müssen. Die Angabe, Sie hätten "die Sache derart ausführlich
dargelegt, dass eine weitere Nachprüfung hätte möglich sein können", genügt diesem
Erfordernis nicht. Auch die weiteren Beschwerden gegen Wahlorgane (Bundeswahlleiter,
Landeswahlleiter) und gegen den Vorsitzenden des Landesverbands SachsenAnhalt
der Partei Bündnis 90/Die Grünen und des Kreisverbands Mansfeld:.Südharz
tragen die Annahme eines Wahlfehlers nicht. Auch insoweit kann auf die Argumentation
des Bundestages verwiesen werden.
d) Soweit Sie § 49 BWG für verfassungswidrig halten, ist auch dieser Vortrag mangels
Darlegung eines Wahlfehlers mit Mandatsrelevanz nicht hinreichend begründet.
Es stellt sich hier bereits die -von Ihnen nicht erörterte- Frage, ob § 49 BWG für sich
stehend Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens nach §§ 1 WahlprG, 48 BVerfGG
sein kann. Denn ein Ausschluss beziehungsweise Beschränkung von Rechtsschutz hat
für sich allein keine wahlrechtliche Relevanz. Wahlrechtlich relevant wird diese Vorschrift
erst durch ihren Bezug zum Wahlrecht. Liegt zum Beispiel ein Wahlfehler vor, der
aufgrund des § 49 BWG erst nachträglich im Wahlprüfungsverfahren festgestellt werden
kann, so stellt sich die Frage, ob diese Beschränkung des Rechtsschutzes neben dem
festgestellten Wahlfehler einen eigenstandigen Wahlfehler begründet. Die gleiche Frage
stellt sich - wenn nicht sogar dringlicher - bei der Mandatsrelevanz. Die Anwendung des
§ 49 BWG hat für sich allein offensichtlich keine Mandatsrelevanz, diese muss sich aus
der Anwendung wahlrechtlicher Vorschriften, die die Vorbereitung und den Ablauf der
\f{ahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses betreffen und Gegenstand des versagten
Rechtsschutzersuchens waren, ergeben

Diese aufgeworfenen Fragen können dahinstehen. Jedenfalls unterlassen Sie es auch
hier, einen konkreten Sachverhalt, der einen Wahlfehler zur Bundestagswahl 2013 begründen könnte
Stattdessen der beschränkte Rechtsschutz abstrakt referiert, einschließlich der Darstellung von Beispielen,
die aber keinen Bezug zur Bundestagswahl 2013 herstellen (zum Beispiel das Verfahren 2 BvQ 31/05) oder jedenfalls
nicht hinreichend dargestellt werden (vgl. Seite 101 Ihrer Beschwerdeschrift vom
30. Juli 2014 bzw. Seite 102 Ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2014, "Probleme
bei der Kandidatenaufstellung"). Abgesehen davon erachtet das Bundesverfassungsgericht
§ 49 BWG in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonform (vgl. BVerfGE 11,
329 <329>; 14, 154 <155>; 16, 128 <130>; 74, 96 <101>; ähnlich: BVerfGE 22, 277
<281>; 28, 214 <219>; 29, 18 <19>; 66, 232 <234>; 83, 156 <158>; BVerfGK 16, 148
<149f.>; 16, 153 <153f.>).


e) Schließlich sind auch Ihre Ausführungen zur Fünf-Prozent-Hürde letztlich unsubstantiiert.
Zum einen haben Sie sich m_it der angegriffenen Entscheidung des Bundestages
auch insoweit nicht hinreichend auseinandergesetzt Zum anderen ist die vorgetragene
Begründung teilweise bereits nicht nachvollziehbar. Jedenfalls werden ausreichende
Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Fünf-Prozent-Hürde nicht genannt.
aa) Eine Auseinandersetzung Ihrerseits mit den · Argumenten des Bundestages betreffend
die Fünf-P(ozent- Hürde war erforderlich , ist aber nicht ersichtlich.
Eine Auseinandersetzung konnte vorliegend nicht etwa deshalb unterbleiben,· weil die
Begründung des Bundestages betreffend die Fünf-Prozent-Hürde für das Ergebnis, den
Einspruch zurückzuweisen, nicht tragend sein konnte. Der Bundestag überprüft zwar in
ständiger, vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeter Praxis (BVerfGE 89, 291
<300>; 121 , 266 <290>) die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen nicht. Dies
bedarf indes der Präzisierung. Denn dieser Ausschluss der Prüfungskompetenz gilt nur
insoweit, als die Verwerfung wahlrechtlicher Normen in Frage steht. Eine verfassungsrechtliche
Überprüfung (im weiteren Sinne) schließt dies nicht aus, zumal die Wahlprüfung
nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG Sache des Bundestages ist. Daher ist es auch nicht
zu beanstanden, dass der Bundestag (bzw. der Wahlprüfungsausschuss) zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde die Stellungnahme des Bundesministeriums
des lnnern eingeholt hat. Di~s ergäbe nur dann keinen Sinn und käme einer unnötigen
Verzögerung des Verfahrens gleich, wenn keine Prüfung stat,tfände beziehungsweise
stattfinden dürfte. Diese insoweit ausgeübte Prüfungskompetenz ist
schließlich auch sinnvoll, da damit der Verfahrensstoff für ein etwaiges späteres Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren
aufbereitet und bestimmt wird. Da mithin die Begründung
des Bundestages, soweit sie die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen
betrifft, die geschilderte Bedeutung hat, ist eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dieser Begründung
erforderlich.

bb) Auch im Übrigen ist eine hinreichende Begründung, die die angebliche Verfassungswidrigkeit
der Fünf-Prozent-Hürde darlegen könnte, nicht ersichtlich~
So gleichen die ausführlichen Erörterungen eher einer allgemeinen gutachterliehen
Problematisierung von Sperrklauseln als einer Begründung, warum die derzeit geltende
Fünfprozenthürde verfassungswidrig sein soll. Sie schein~n sich diesbezüglich nicht
sicher zu ?ein: "Lautet die Alternative, die Sperrklausel ganz abzuschaffen oder sie in
der heutigen Höhe beizubehalten, spricht mehr für ihre Beibehaltung. Lautet die Alternative,
sie von fünf auf drei Prozent abzusenken, spricht mehr für ihre Absenkung. Al
ternativ zur Absenkung erscheint auch die Einführung einer Ersatzstimme gangbar"
(vgl. Seite 107 Ihrer Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2014 bzw. Seite 108 Ihrer Beschwerdeschrift
vom 30. August 2014). Derartiger Vortrag mag für politische Diskussionsvorschläge
geeignet sein, den Anforderungen an eine hinreichende Begründung im
Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt er nicht.
Aber selbst wenn man zu Ihren Gunsten unterstellt, dass Sie hinreichend bestimmt
die Verfassungswidrigkeit der Fünf-Prozent-Klausel behaupten, stellen die gegen eine
Sperrhürde genannten Gründe (vgl. insbesondere Seite 116 ff. Ihrer Beschwerdeschrift
vom 30. Juli 2014) keine ausreichende Begründung dar:
Unverständlich ist, wenn Sie ausführen, häufige Änderungen des Wahlrechts stabilisierten
die parlamentarische Demokratie nicht, um dies als Grund gegen die FünfProzent-
Sperrhürde anzuführen. Letztlich begehren Sie, indem Sie sich gegen diese
Hürde wenden, nichts anderes als eine Änderung des Wahlrechts.
Auch Ihre Auffassung, durch die Fünf-Prozent-Hürde seien die an dieser Hürde gescheiterten
Stimmen Parteien zugutegekommen, die die betroffenen Wähler gerade
nicht wählen wollten, ist nicht nachvollziehbar. Sie verkennen, dass ein Mehr an Stirn.:.
men für eine die Fünf-Prozent-Hürde nicht erreichende Partei nicht zu einem Mehr an
Mandaten für die politischen vyettbewerber führen kann. Sie lassen außer Betracht,
dass die Gesamtzahl der Mandate unter denjenigen Parteien verteilt wird, die die FünfProzent-
Hürde überspringen und dies unabhängig von der Gesamtzahl der Stimmen
erfolgt, die auf eine Partei entfallen, die das Fünf-Prozent-Quorum nicht erreicht hat.
Widersinnige Wirkungszusammenhänge zwischen Stimmabgabe -und Stimmerfolg, die
vergleichbar dem negativen Stimmengewicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit
der Wahl zu verstoßen geeignet sind, s·ind nicht ersichtlich.
Es ann dahinstehen, ob die Einschätzung, die Fünf-Prozent-Hürde sei eine "Lehre
aus Weimar", zutreffend ist. Die Rechtfertigung der Fünf-Prozent-Hürde bedarf weniger
des Blicks in die Vergangenheit, sondern eines Gegenwartsbezugs. Der Gesetzgeber
hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung an der politischen Wirklichkeit zu orientieren
(vgl. BVerfGE 129, 300 <321> m.w.N.). Insoweit tragen Sie lediglich vor, es bedürfe
der Fünf-Prozent-Hürde im Deutschland der Gegenwart nicht mehr, da sich die
Bundesrepublik Deutschland in über 60 Jahren als stabiles Gemeinwesen erwiesen
habe. Dass das Bundesverfassungsgericht das in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt 1 BWahiG vorgesehene
Fünf-Prozent-Quorum wiederholt als verfassungskonform beurteilt hat (vgl.
BVerfGE 1, 208 <247>; 51, 222 <235>; 82, 322 <337>; 95, 335 <366>; 120, 82
<1>), wird von Ihnen nicht hinreichend berücksichtigt.
3. a) Die mit Schreiben vom 4. September 2015 beantragte (teilweise) Ablehnung der
von Ihnen benannten Richter des Zweiten Senats ist offensichtlich unzulässig. Daher
kann es auch dahinstehen, ob ein teilweises Ablehnungsgesuch zulässig ist und wie
- sofern zulässig - bei einem derartigen (begründeten) Ge' such zu verfahren wäre. Offensichtlich
unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet
wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE
11 , 1 <5>; 11 , 343 <348>; 46, 200; 72, 51 <59>). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit
bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch
von der Entscheidung Ober das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht
ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11 , 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
Vorliegend haben Sie Ihr Ablehnungsgesuch insbesondere auf verschiedene, überwiegend
Sie selbst betreffenden Nichtannahmebeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Die bloße Mitwirkung an (für den Beschwerdeführer
negativen) Entscheidungen in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren
kann offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19
BVerfGG begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
3. Juli 2013- 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7). Umstände, die eine andere Bewertut)g nahelegten,
haben Sie nicht vorgetragen. Daher ist Ihre Begründung gänzlich ungeeignet,
eine Besorgnis der Befangenheit darzulegen.
Gleiches gilt für Ihre weiteren Ausführungen zur Dissertation des Richters Maidowski:

Die gesetzgeberischen Wertungen des § 18 sind auch bei der Anwendung des § 19 zu
berücksichtigen. BVerfGE 133, 377 <406> ). Insoweit ist zu beachten, dass gemäß
§ 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG eine wissenschaftliche Äußerung zu einer für ein verfassungsgerichtliches
Verfahren maßgebenden Rechtsfrage keine Tätigkeit in derselben
Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG und deshalb auch keinen Ausschlussgrund
darstellt. Die Unvoreingenommenheit eines Richters soll nicht automatisch
zweifelhaft sein, nur weil er sich wissenschaftlich schon mit einer solchen Rechtsfrage
befasst hat. Diese gesetzgeberische Wertung ist deswegen richtig , weil es sonst
zu einer sachlich nicht berechtigten Unterscheidung zwischen Richtern, die ihre Auffassung
veröffentlicht haben, und solchen, die sich zwar auch eine Meinung gebildet, sie
aber nicht veröffentlicht haben, käme (vgl. insoweit auch Lenz/Hanse!, BVerfGG,
2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 19).

Auch wenn kein genereller Ausschlussgrund vorliegt, können allerdings die Umstände
des Einzelfalles für eine Ablehnung nach § 19 BVerfGG sprechen. Insoweit müssen
indes zu der wissenschaftlichen Äußerung eines Richters zu einer Rechtsfrage zusätzliche
Gesichtspunkte hinzukommen, die gegen eine Unparteilichkeit desselben sprechen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011
-2 BvR 1010/10 -, juris, Rn. 18). Solche "zusätzlichen Gesichtspunkte" sind vorliegend
nicht ersichtlich und werden von Ihnen auch nicht vorgetragen. Allein der Umstand,
dass Sie das Ergebnis der Dissertation des Richters Maidowski nicht teilen, ist insofern
nicht ausreichend. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Dissertation bereits
1989 und somit lange vor der Tätigkeit des Richters Maidowskis als Bundesverfassungsrichter
veröffentlicht wurde. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Richters
Maidowski sind somit nicht er-sichtlich und das Ablehnungs-gesueh daher--auch insoweit .
offensichtlich unzulässig.
b) Ihre weiteren Ausführungen im Schreiben vom 4. September 2015 sind, soweit sie
Vortrag ohne Bezug zum Ablehnungsgesuch enthalten, aufgrund des Ablaufs der Ausschlusstrist
des § 48 Abs. 1 BVerfGG (zwei Monate ab der Beschlussfassung des Bundestages,
hier: 3. Juli 2014) nicht zu berücksichtigen.


Ich gebe Ihnen Gelegenheit, zu überdenken, ob Sie das Verfahren fortführen oder die
Wahlprüfungsbeschwerde zurücknehmen möchten. Ihrer Antwort sehe ich innerhalb ,
von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens entgegen.
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Chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 02. März 2016 - 00:40 Uhr:   

Wie beurteilt Ihr das Vorgehen des BVerfG?
Ich kann gerne noch weitere Erläuterungen dazu geben.
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 02. März 2016 - 03:51 Uhr:   

Ich kann leider das Ausgangsschreiben nicht lesen, aber das meiste, insbes. was Frauenquote und Aufstellung betrifft scheint tatsächlich nicht relevant für eine Wahlprüfungsbeschwerde zu sein. Das wäre imho eher Partei-intern bzw. nötigenfalls vor ordentlichen Gerichten zu klären und auch ggf. sofort nach dem Verstoss, event. auch mittels Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Was die Aufstellung betrifft wär es noch vorstellbar, dass du nur nicht hinreichend detailliert dargelegt hast, aber generell kann es nicht sein, dass jeder interne ParteiG Verstoss zur Wahlungültigkeit führt.

Analog führen übrigens auch Satzungs-Verstösse bei Unternehmen in der Regel nicht dazu, dass darauf basierende Willenserklärungen unwirksam werden.
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Chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 02. März 2016 - 09:09 Uhr:   

Dann lies mal diese Sachen durch:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv089243.html Rn 39 ff:

http://www.grafkerssenbrock.com/Urteil-Hamburg.pdf

https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2005_067_V/2005_067_V.pdf

S. 11 ff.

Die Parteien haben die Wahlgrundsätze einzuhalten.
Das ist definitiv nicht der Fall.

Wieso können nicht mal die o.g. PDFs-gelesen werden?
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 02. März 2016 - 20:52 Uhr:   

Und wo soll jetzt die Mandatsrelevanz sein?
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Chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 02. März 2016 - 22:25 Uhr:   

321 Abgeordneten von 63 Landeslisten der CDU,SPD, Bündnis 90/die Grünen und die Linke.
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Chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 03. März 2016 - 17:04 Uhr:   

Hier wird mal kurz auf bereits entschiedene Verfahren eingegangen.

2 BvC 39/14 und 2 BvC 30/14

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/02/cs20160210_2bvc003014.html

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/02/cs20160220_2bvc003914.html

Während man im Verfahren 2 BvC 30/13(BT-Drucks. 1810 Anl. 1) eine Erledigung nach § 24 BVerfGG als rechtlich
vertretbar ansehen könnte ist das im Verfahren 2 BvC 39/14(BT-Drucks. 1810 Anl. 17 ) nicht mehr der Fall.
Die Widergabe des Bundestages lässit im erstgenannten noch auf mangelnde Substanz schließen.
Im zweitgenannten Verfahren liegt das definitiv nicht mehr vor. Das ist derart substantiiert dargelegt, dass
eine öffentliche Neubewertung der Zulässigkeit der Sperrklausel nicht in Betracht kommt.
Sollte sie für nichtig erklärt werden, müsste der Beschwerdeführer ebenfalls die Kosten erstattet bekommen.
Im Zusammenspiel mit anderen Beschwerden könnte das die Nichtigkeit begründen. Selbst wenn der Senat nach
Durchsicht der Beschwerden zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt sein sollte, bedarf es einer öffentlichen
Erörterung.
Insoweit ist die
Entscheidung nicht nachvollziehbar. Ferner nährt sich der Verdacht, dass die Beschwerden im gleichen
Stile "abgeledert" worden sind wie in den nachfolgend näher erörterten.

2 BvC 26/14

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/02/cs20160203_2bvc002614.html

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/02/cs20160202_2bvc002614.html

"Der Zulässigkeit Ihrer Wahlprüfungsbeschwerde dürfte insoweit gemäß § 23 Abs. 1
Satz 2 BVerfGG bereits entgegenstehen, dass Sie sich nicht damit auseinandergesetzt
haben, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Grundmandatsklausel
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 BWahiG mehrfach ausdrücklich bestätigt
hat (vgl. BVerfGE 1, 208 <258>; 4, 31 <40>; 5, 77 <83>; 6, 84 <95>; 95, 408
<420>). Daneben hat diese Klausel bei der Bundestagswahl vom 22. September
2013 überhaupt keine Anwendung gefunden. Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens
ist aber die Überprüfung sämtlicher Wahlvorgänge vom Beginn des Wahlverfahrens bis
zur Feststellung des Wahlergebnisses und der Verteilung der Sitze auf das Vorliegen
von Wahlfehlern (vgl. Brocker, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Beck-OK GG, Stand
1. September 2015, Art. 41 Rn. 1). Eine vom konkreten Wahlvorgang losgelöste abstrakte
Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einzelner Wahlrechtsnormen eröffnet das
Wahlprüfungsverfahren demgegenüber nicht. Auch insofern hat die Wahlprüfungsbeschwerde
keine Aussicht auf Erfolg."

Hier willkürlich aus sachfremden Erwägungen die Zulässigkeit verneint. Das stimmt mit der
Rechtsprechung nicht üner.

"Es gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der
rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung."

Was das noch mit einer "vorläufigen Rechtsauffassung" und "sachgerechte Verfahrensgestaltung" zu tun haben soll,
ist nicht erkennbar. Vielmehr die Norm nach § 24 BVerfGG zur Rechtsbeugung und "bequemen" Erledigung der
Wahlprüfung missbracht.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/02/cs20160210_2bvc003014.html,http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/02/cs20160210_2bvc003014.html

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/02/cs20160210_2bvc003014.html,http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/02/cs20160210_2bvc003014.html

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/02/cs20160210_2bvc003014.html,http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/02/cs20160210_2bvc003014.html
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 06. März 2016 - 03:51 Uhr:   

Ist es nicht schon längst entschieden, dass Sperrklauseln auf Bundesebene zulässig sind?

In dem Fall ist die Argumentation mit der Zersplittungsverhinderung doch sogar noch ziemlich überzeugend.

Ich glaub du verkennst auch die Rolle des BVerfG. Aufgabe des BVerfG ist es nicht Sachfragen zu entscheiden (z.B. ob und welche Hürde optimal ist), sondern zu prüfen ob die Lösung des Gesetzgebers im Rahmen der Verfassung noch irgendwie vertretbar ist. Das BVerfG kassiert regelmässig nur absolute Griffe ins Klo.

Das GG gibt den Gesetzgeber fast garkeine absoluten Grenzen vor. Fast alle Grundrechte stehen zB unter Gesetzsvorbehalt.
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Ratinger Linke
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Veröffentlicht am Sonntag, 06. März 2016 - 11:19 Uhr:   

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 07. März 2016 - 09:06 Uhr:   

Zwar mit falscher Begründung, aber im Ergebnis ist es doch durchaus sachgerecht negatives Stimmengewicht zu verbieten, sofern es unnötig ist (sprich: sofern man es abschaffen kann, ohne andere Features zu verlieren, was wohl der Fall ist)?
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Ratinger Linke
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Veröffentlicht am Montag, 07. März 2016 - 14:17 Uhr:   

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chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 16. März 2016 - 22:28 Uhr:   

Hiat das Bundesverfassungsgericht sicht geweigert, sich mit der Sache auseinanderzusetzen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/03/cs20160302_2bvc002714.html

Damit hat das BVerfG das Recht gebeugt. Das kann ich belegen.

Wenn jemand Interesse hat, dann würde ich bitten,
die die derzeit laufenden Wahlen anzufechten. Bis zum 13. April sollte die Möglichkeit zur Anfechtung bestehen. Offenbar ist es nicht mehr möglich in einem justizförmigen Verfahren unter den Augen der Öffentlichkeit undemokratische Zustände in den Parteien zur Prüfung zu stellen. Auch in der Wahlprüfung wird eine Ungültigkeitserklärung der
Wahl und damit eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
von Frauenquoten Dank Rechtsbeugung und Richterwillkür
unmöglich gemacht.

Eine Prüfung undemokratischer Zustände in den Parteien ist nivht möglich.
Die gesamte Rechtsprechung des BVerfG und BGH, den Willen des Gesetzgebers und das Verfahrensrecht, dass eigentlich ein faires Verfahren sichern soll, wird für gegenstandslos erklärt.
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 17. März 2016 - 03:34 Uhr:   

Alternativ könntest du vllt einfach eine Partei wählen oder gründen die deinem Demokratieverständnis besser entspricht?

Also ich find das bei den Grünen auch lächerlich, aber relevante Auswirkungen auf irgendwas hat das sicher nicht. Die Grünen sind eben etwas gestört. Ist ja auch allgemein bekannt. Vermutlich wären sie ohne die Selbstbehinderung durch die Quote sogar noch beliebter, also sei besser froh.
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Chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 17. März 2016 - 21:41 Uhr:   

@Danny:
Hier geht es um deutlich mehr. Die Prüfung der Zulässigkeit wird verhindert.
Ferner muss man sich die Frage stellen, welchen Wert hat BVerfGE 89 243?

Wieso werden bei nichteinhaltung formellen Rechts Wahlvorschläge zurückgewiesen während bei Nichteinhaltung materiellen Rechts eine Prüfung nicht stattfindet. Ferner wären Parteien im Bundestag vertreten, wären die Wahlvorschläge zurückgewiesen wurden. Ferner hat die Sache Einfluss auf die Gesellschaft. Welchen Zweck hat die Wahlprüfung, wenn bei Mandatsrelevanz widerrechtlich Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen werden.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 01:39 Uhr:   

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 11:21 Uhr:   

Wo steht denn, dass die Behörde einen Wahlvorschlag, der unter Verletzung materiellen Rechts bei parteiinternen Vorgängen zustandekam, zurückweisen darf?

Das ist weder selbstverständlich, noch notwendig sofern andere Abhilfe möglich ist (z.B. durch ordentliche Gerichte).

Wieweit, wo und wann geprüft wird muss der Gesetzgeber entscheiden, auch unter Praktikabilitätsgesichtspunkten. Es ist auch absolut nichts ungewöhnliches, dass es materielles Recht gibt, dass praktisch nicht durchsetzbar ist und deshalb (wenn überhaupt) aus Freundlichkeit beachtet wird.

Sag mal dazu was:

"Das wäre imho eher Partei-intern bzw. nötigenfalls vor ordentlichen Gerichten zu klären und auch ggf. sofort nach dem Verstoss, event. auch mittels Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. "

Schon probiert? Und was ist mit Satzungskontrolle?
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Chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 18:03 Uhr:   

@Danny: Lies mal unter den §§ 21, 25 und 26 BWahlG im Schreiber nach. Das hat was mit Demokratie zu tun.

Dazu auch:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv089243.html

"Schon probiert? Und was ist mit Satzungskontrolle?"

Ja, und sehe mich einer ungahnt Akt an Justizwillkür ausgesetzt.
Kannst ja mal unter 2 BvR 3058/14 googeln.

Den Beschwerdeschriftsatz kann ich gern verlinken. Dann wirst Du feststellen, dass was mit der Beschlussbegründung nicht stimmen kann.
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 23:11 Uhr:   

Da geht es doch nur um PKH, oder?

Interessieren würde mich der erste Schriftsatz der Hauptsache.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 15:01 Uhr:   

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung das Bestehen einiger Wahlfehler bejaht, ist aber zum Ergebnis gekommen, dass diese für den weiteren Verlauf der parteiinternen Wahl bzw. der späteren Bundestagswahl nicht Mandatsrelevant waren. Letztlich ist die Verfassungsbeschwerde also nicht am mangelnden Vorliegen von Wahlfehlern, sondern an der - aus Sicht der Bundesverfassungsgericht - fehlenden Auswirkung dieser Wahlfehler auf das Wahlergebnis gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung begründet, warum es davon ausgeht, dass die Wahlfehler keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben. Man kann diese Einschätzung teilen oder auch nicht teilen, jedenfalls ist das Bundesverfassungsgericht hier zur Letztentscheidung berechtigt. Seine Argumentation ist jedenfalls nicht völlig unplausibel.

Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz der Wahlprüfung, dass das bloßen Bestehen von selbst schwerwiegenden Wahlfehlern nur zu einer Wahlaufhebung führt, wenn diese Mandatsrelevant sind, also ursächlich für das Wahlergebnis war oder zumindest gewesen sein kann. Ist dies ausgeschlossen besteht mangels Kausalität des Wahlfehlers für das Wahlergebnis kein Anlaß zu einer Wahlaufhebung.

Das ist auch keine Besonderheit der Wahlprüfung, sondern allgemein des Rechts. Wenn eine Pflichtverletzung nicht zu einem Schaden führt, gibt es auch kein Grund für das Verlangen von Schadensersatz.

Das Bestehen etwaiger parteiinterner Organisationsmängel bzw. Verstöße gegen die Parteisatzung muss vor den parteiinternen Gremien oder von den Gerichten gesondert gerügt werden. Das kann nicht inzident im Rahmen der Wahlprüfung geprüft werden, da der Prüfungsmaßstab hierfür nicht die Parteisatzung sondern nur allgemein demokratische Grundsätze sind (also deutlich abstrakter als die konkreten durch die Partei selbst gesetzten Regeln; daher dürften diese Grundsätze auch selten verletzt werden).
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 18:47 Uhr:   

Also es dürfte sogut wie nie nachzuweisen sein, dass ein Wahlfehler diesen Typs keine Mandatsrelevanz hat.

Wenn z.B. die Grünen nicht sexuell diskriminierend Wahlgevorschlagt hätten, dann wären mglw. mehr hübsche Männer aufgestellt worden und grüne junge Frauen hätten sich auf die Wahlscheine gestürzt und den Grünen zu doppelt soviel Sitzen verholfen.

Imho ist Mandatsrelevanz nur so ein sinnvolles Kriterium: Wenn der Fehler nachweisbar keine Mandatsrelevanz gehabt haben konnte, dann ist die Wahlprüfung zu verwerfen.

Anstatt dann da anzufangen probabilistisch zu denken sollte man lieber die Prüfbereiche kleiner fassen und ggf. im Vorlauf ausreichend Kontrolle und Abhilfe schaffen.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 19:03 Uhr:   

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Chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 20. März 2016 - 21:26 Uhr:   

@Marc: Die Mandatarelevanz ist aber da und wurde nachjgewiesen. Die sind auf den Sachvortrag nicht eingegangen. Ich habe 321 Listenmandate geltend gemacht.
Die habe jedewede Rechtsstaatprinzipen missachtet.
Das ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeschrift.
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. März 2016 - 03:18 Uhr:   

Was genau heisst denn Mandatsrelevanz?

Logisch wär eigentlich nur folgende Def.: Ein Wahlfehler ist Mandatrelevant, wenn ohne ihn der Bundestag eine andere Zusammensetzung hätte.

(Da nur auf Sitzinhaberschaft der Parteien abzustellen hiesse z.B. dass Direktmandate ruhig weggefehlert werden dürften, was wohl kaum sein kann.)

D.h. fehlerhafte Aufstellung von Listen oder Erststimmenkandidaten kann potentiell Mandatrelevanz haben, nämlich dann:
- bei Kandidaten: wenn er gewählt wurde
- bei Listen: wenn der Fehler weit genug oben war um die Zuteilung zu beeinflussen

Du sprichst von Listen, d.h. du musst zeigen, dass die um Direktmandate bereinigte Liste weit genug oben einen Fehler hat.

Wieviele Listensitze wurden denn zugeteilt?
Wären innerhalb dieser ersten x Plätze der bereinigten Liste ohne den Fehler wahrscheinlich andere Personen gewesen?

Wenn diese Plätze aufgrund des grün-pinken Wahlmodus zB 50:50 Männer und Frauen wären, dann ist das wohl überwiegend wahrscheinlich.

Wenn du soweit bist musst du nur noch zeigen, dass es tatsächlich ein Fehler war.


Es wäre übrigens schön, wenn du die Beschwerdeschrift mal verlinken könntest.
Ebenso den zu 2 BvR 3058/14.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. März 2016 - 09:18 Uhr:   

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Chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. März 2016 - 19:11 Uhr:   

@Danny: Das habe ich doch gemacht! Ein Wahlfehler durch Verletzung der Wahlgrundsätze. Der Beweis lässt sich durch die Geschlechterverteilung darlegen! Ansonsten gibt es immer noch Protokolle in den Wahlunterlagen!
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Chrisi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 01. April 2016 - 00:23 Uhr:   

@Danny:
Die Verfassungsbeschwerde ist hier:
http://vignette2.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/4/4b/Beschwerdebv.pdf/revision/latest?cb=20150427095244&path-prefix=de
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Christian Ryll
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 25. August 2019 - 18:16 Uhr:   

jetzt drehen alle völlig ab!

https://www.youtube.com/watch?v=cVqn-l7xr6Y

https://www.youtube.com/watch?v=wUhPU1tFzcQ&t=272s

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