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Fenris Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. März 2015 - 14:44 Uhr: | |
Hallo Freunde! In unserer Gemeinde (NRW) herrscht der übliche Mangel an ehrenamtlichen Wahlhelfern. Bei der kommenden Wahl zum Bürgermeister haben sich nun einige Verwandte der Kandidaten als Wahlhelfer angeboten. Natürlich brauchen wir dringend Leute, ich frage mich nun aber, ob da ggf. über Befangenheit nachzudenken ist? Ich habe fleißig Gesetze geblättert und bin schließlich nur auf § 31 GO NRW gestoßen. Nun bin ich nicht sicher, ob die dortigen Ausschließungsgründe einschlägig sein könnten. Grundsätzlich ja. Aber da die Wahlhelfer nicht "beratend noch entscheidend mitwirken" könnte es doch gehen? Andere Vorschriften sind mir nicht bekannt.. also zusammengefasst: Dürfen Angehörige eines Kandidaten im Wahlvorstand mitwirken? Wie sieht es im Wahlausschuss aus? Über Diskussionsbeiträge oder gar eine Antwort würde ich mich sehr freuen! |
Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. März 2015 - 15:49 Uhr: | |
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Fenris Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. März 2015 - 16:28 Uhr: | |
Vielen Dank für deine Antwort Ratinger Linke! Ich denke auch das gerade aus Kandidatenkreisen oftmals engagierte Familienmitglieder in den Wahlvorständen sitzen und ich persönlich finde das auch okay. Ob das rechtlich einwandfrei ist, bereitet mir aber dennoch Bauchschmerzen. Den § 31 GO NRW kenne ich sonst nur aus dem Zusammenhang mit Ratsentscheidungen, wie du bereits erwähntest, und da ist er auch eindeutig einschlägig, wie das aber beim ehrenamtlichen im Wahlvorstand aussieht? Denn du hast recht, da werden ja tatsächlich auch entsprechende Entscheidungen getroffen, ggf. sogar iSd §31 GO, wenn ich da so an fragliche Stimmzettel denke, gültig oder ungültig... |
Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. März 2015 - 16:56 Uhr: | |
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. März 2015 - 17:28 Uhr: | |
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. März 2015 - 18:44 Uhr: | |
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. März 2015 - 20:33 Uhr: | |
"Dass Bewerber nicht in zugehörigen Wahlvorständen sitzen dürfen, ist erst später ins KWG gekommen." Bewerber für Räte und Kreistage dürfen sogar das, bloß nicht im eigenen Wahlbezirk (Listenbewerber nicht da, wo sie wohnen, Direktkandidaten nicht da, wo sie antreten). Das hatte ich mal nachgesehen, als ich eine CDU-Kandidatin im Wahlvorstand sitzen sah. |