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Ist es rechtens, Unterschriften ohne ...

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Ist es rechtens, Unterschriften ohne Nennung der Partei zu sammeln? « Zurück Weiter »

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Ralf Lang
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 08. Juli 2013 - 18:03 Uhr:   

Soeben klingelte ein Werber an meiner Tür und bat um Unterschriften "Sammele Unterschriften für die Bundestagswahl". Er nannte nicht, für welche Partei und was das überhaupt bewirken soll. Auf Nachfrage, für welche Partei ich da unterschreiben sollte, sagte er "na, für die Bundestagswahl im September". Im Formular war deutlich REP zu lesen, aber dass es sich um die rechtsextremen Republikaner handelt, für die ich hier unterschreiben sollte, wollte der Werber partout nicht bestätigen. Ich lehnte dann ab und er zog bald weiter. Ist das überhaupt rechtens so?
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 08. Juli 2013 - 18:20 Uhr:   

Man sollte schon lesen, bevor man unterschreibt oder dann nicht unterschreibt, das Formular ist ja auch eher übersichtlich. Ich sehe nicht, warum es verboten sein sollte, auf diese Art Unterschriften zu sammeln. Die Bestätigung der Wählbarkeit kann auch jemand anderes als der Unterstützer einholen und das ist sogar der Normalfall.

In einer Nachbargemeinde wurde eine Frau so ähnlich sogar zur Direktkandidatin im Wahlbezirk bei der letzten Kommunalwahl. Wobei bei Zustimmungserklärungen zu einer Kandidatur die Rücknahme der Unterschrift üblicherweise ausdrücklich ausgeschlossen ist im Gesetz. Bei Unterstützungsunterschriften gibt es keine ausdrückliche Regelung, ob sie zurückgenommen werden können, es scheint aber herrschende Meinung zu sein, dass dies möglich ist. Ein entsprechende Erklärung wäre dann an den zuständigen Wahlleiter zu richten.
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Ralf Lang
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 08. Juli 2013 - 18:30 Uhr:   

Natürlich soll man lesen. Absichtliche Irreführung war es aber allemal, da ich ja nachfragte. Wer sichert mir denn zu, dass der nicht einfach selbst in meinem Namen unterschreibt? Immerhin weiß er jetzt, dass ich noch nicht tot oder verzogen bin.

Du bist also der Meinung, dass solche Methoden zumindest nicht explizit verboten sind. Bei kommerziellen Werbern sähe ich hier schon einen Fall für die Verbraucherschutzmagazine der Privatsender ;)
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 08. Juli 2013 - 18:30 Uhr:   

Eine Unterstützerunterschrift ist eine Willenserklärung und die wäre widersinnig, wenn man den Inhalt des Willens gar nicht kennt.
Und Anlage 21 BWO muss auch die Partei eindeutig bezeichnen - sowas sollte keiner blind oder blanko unterschreiben. Gerne wird von extremistischen Parteien auch der Kopf des Formblatts verdeckt und eine Unterschriftensammlung z.B. gegen Kinderschänder vorgetäuscht.

Übrigens kann man eine solche Unterschrift jederzeit annullieren, indem ebenfalls eine für eine andere Landesliste bzw. Direktkandidatur leistet!
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 08. Juli 2013 - 18:51 Uhr:   

"Übrigens kann man eine solche Unterschrift jederzeit annullieren, indem ebenfalls eine für eine andere Landesliste bzw. Direktkandidatur leistet!"
Damit macht man sich aber strafbar und das Entdeckungsrisiko ist nahe 100%.

"Und Anlage 21 BWO muss auch die Partei eindeutig bezeichnen"
Die Parteibezeichnung wird schon vom Landes- bzw. Kreiswahlleiter eingetragen.

"Gerne wird von extremistischen Parteien auch der Kopf des Formblatts verdeckt und eine Unterschriftensammlung z.B. gegen Kinderschänder vorgetäuscht."
Was an der Gültigkeit der Unterschrift nichts ändert. Es gibt im Wahlrecht keine Anfechtung nach BGB.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 08. Juli 2013 - 19:06 Uhr:   

@TF
Zum ersten Punkt: Stimmt! Hätte eigentlich unter http://www.bundeswahlleiter.de/de/glossar/texte/Unterstuetzungsunterschriften.html explizit erwähnt werden müssen, sonst kann die Ungültigkeit als Annulierungschance ...

Zum dritten Punkt: Ja, bei der Prüfung sieht das Wahlamt nicht, wie die Unterschrift zustande gekommen ist. Ich habe den miesen Trick erwähnt und keine Anfechtungsmöglichkeit in Aussicht gestellt.
Das ist wie bei Nepper Schlepper Bauernfänger: wer trotz Warnung drauf reinfällt oder schon vorher reingefallen ist, dessen Geld ist dann immer noch weg bzw. die Unterschrift geleistet.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 08. Juli 2013 - 19:19 Uhr:   

Nicht ganz abwegig wäre eine Einstufung als strafbare Wählertäuschung (§ 108a in Verbindung mit 108d). Aber dass § 108a von der Stimmabgabe spricht und nicht bloß von einer Wahl (wie § 107a), spricht m.E. dagegen.

§ 107a Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.


§ 108a Wählertäuschung
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.


§ 108d Geltungsbereich
Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 09. Dezember 2015 - 19:25 Uhr:   

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