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Arnim Rupp
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| Veröffentlicht am Mittwoch, 18. August 2010 - 00:30 Uhr: | |
Hallo, weiß jemand, ob man jemals den genauen Grund angeben musste, warum man Briefwahl machen wollte? Der folgende Abschnitt in einem Artikel von anno 1980 hört sich so an: Wo ausnahmsweise mal nachgeprüft wurde, wie in Koblenz, registrierten die Beamten "eindeutige Unregelmäßigkeiten". Eine Hausfrau beispielsweise, die mit dem Hinweis auf halbseitige Lähmung die Briefwahlunterlagen beantragt hatte, öffnete den Kontrolleuren kerngesund die Tür. http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-14335992.html Die Muster zum Beantragen von Wahlscheinen in den BWOs von 1979 (Anlage 3 in BGBl I. S. 1840) und 1975 (Anlage 2 in BGBl I. S. 2415) haben aber kein Feld, wo man "halbseitige Lähmung" eintragen könnte, sondern man konnte nur Kreuzchen machen, welche Sorte Grund zutrifft. Vielleicht erinnert sich ja noch einer der 4.991.942 Briefwähler von 1980 ;) Tschö Arnim P.S.: Nein, ich befürworte keine GEZ-Style-Hausbesuche für Briefwähler, ich arbeite nur gerade die Historie auf für meinen Wahleinspruch. |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 18. August 2010 - 04:01 Uhr: | |
Nachdem es im Artikel schon zuvor um Koblenz gegangen ist und die dortige Verurteilung sicher noch nicht im Zusammenhang mit der Bundestagswahl 1980 war, geht es möglicherweise um die Landtagswahl. Im Landeswahlgesetz von Rheinland-Pfalz ist § 8 Abs. 1 jedenfalls 1989 neu gefasst worden (wie er bis zur völligen Freigabe der Briefwahl vor Kurzem war), aber ich kann die vorherige Fassung nirgends finden und der Gesetzentwurf war im Detail ohne Begründung (neben der Änderung des Wahlsystems war die Harmonisierung mit dem BWG ein Ziel; die Neufassung könnte aber auch auf rein begrifflicher Harmonisierung beruhen). Übrigens noch ein Hinweis auf die Änderung der BWO vom 30. Juni 2005 (BGBl I Nr. 41/2005, S. 1951). Damit hat man schon bei der Bundestagswahl 2005 keinen Grund für die Erteilung eines Wahlscheins mehr angeben müssen. Beim Bundeswahlleiter war vor und nach der Bundestagswahl 2005 nicht die damals gültige Fassung (der Anlagen) zum Download bereitgestellt, sondern die veraltete von 2002. Siehe dazu auch WP 167/05 (Bundestagsdrucksache 16/5700, Anlage 8). |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 18. August 2010 - 05:05 Uhr: | |
In der BWO von 1957 (BGBl I Nr. 19/1957, S. 441) war überhaupt kein Formular zur Beantragung eines Wahlscheins vorgesehen. Nachdem man "den Grund für die Ausstellung eines Wahlscheines glaubhaft machen" hat müssen, werden wohl auch etliche einen Grund angegeben haben. Die faktische Abstrahierung der Begründung dürfte dabei nur eine Folge der Formulargestaltung sein; ansonsten hat sich der Wortlaut später nicht substanziell verändert. Wobei die Benutzung des mindestens seit 1975 autmatisch verschickten Formulars bis zuletzt nicht zwingend war. 1957 war übrigens in kleinen Gemeinden nichtmal der Versand einer persönlichen Wahlbenachrichtigung zwingend. |
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