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Arnim Rupp
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| Veröffentlicht am Donnerstag, 05. August 2010 - 23:16 Uhr: | |
Hallo, ich bin gerade etwas verwirrt weil ich entgegen allen Wahlordnungen zwei Quellen gefunden habe, in denen ein Vergleich von Wahlscheinen mit dem kompletten Wahlscheinverzeichnis beschrieben wird (also nicht nur mit der Liste der ungültigen Wahlscheine in der gefälschte Wahlscheine naturgemäß ja nicht drinstehen ;) Einmal behauptet Wolfgang Schreiber in § 39 Rdn 22 der Briefwahlvorstand bekomme das "allgemeine" und das "besondere" Wahlscheinverzeichnis zur Verfügung gestellt. Nach § 74 Abs 3 BWO bekommt er aber nur das "besondere" Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine. Und in § 38 Rdn 3 schreibt er, der Wahlvorstand würde einen Vermerk der Stimmabgabe im Wahlscheinverzeichnis machen. Es erfolgt aber lediglich eine Prüfung gegen das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine nach § 75 Abs. 1 BWO. Dann gibt es diesen Leitfaden zur Briefwahl der Stadt Nürnberg: http://www.wahlen.nuernberg.de/info/VE2010_leitfaden_briefwahl.pdf ... in dem auf Seite 3 dieses sinnvolle Verfahren steht: a) Die auf dem Wahlschein aufgedruckte Wahlschein-Nummer wird vorgelesen. b) Der/Die Schriftführer/in sucht anhand dieser Nummer den entsprechenden Eintrag im Wahlscheinverzeichnis und prüft, ob darin in der Spalte 5 kein Vermerk des Wahlamtes über eine Ungültigkeitserklärung eingetragen ist. Es wird außerdem überprüft, dass der Wahlschein im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine nicht aufgeführt ist bzw. ob er dort als „nur noch gültig für die Stimmabgabe mittels Briefwahl“ bezeichnet ist. c) Ist der Wahlschein hiernach gültig, liest der/die Schriftführer/in den zugehörigen Namen aus dem Wahlscheinverzeichnis vor. d) Auf dem Wahlschein wird geprüft: - ob Namensgleichheit besteht Ein gutes Verfahren und der einzig gangbare Weg um 10.000 gefälschte Wahlscheine mit Phantasienamen erkennen zu können. Nur leider finde ich keine gesetzliche Grundlage dazu. In der LWO Bayern, die auch für Volksentscheide gilt, steht davon nichts. Nach § 54 Abs. 2 wird auch nur das Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine übergeben. Wäre froh mich da jemand erhellen könnte. tschö arnim |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 06. August 2010 - 10:17 Uhr: | |
Dass es nicht gesetzlich geregelt ist, heißt nicht, dass es unzulässig wäre. Aber vermutlich hat die Stadt Nürnberg auch kein Recht, die Wahlvorstände zu dieser Vorgehensweise zu verpflichten. In der entsprechenden Wahlanweisung steht zwar unter 2.2.4, dass die Zurückweisungsgründe für Wahlbriefe abschließend sind, aber das fällt ja gegebenenfalls unter "kein gültiger Wahlschein", was klar nicht abschließend geregelt ist. |
Arnim Rupp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Freitag, 06. August 2010 - 23:29 Uhr: | |
Wolfgang Schreiber schreibt, dass es bei der Bundestagswahl kein Zugrückweisungsgrund sein kann weil die Ausschlussliste abschließend ist. Außerdem würde ein Wähler dann das Risiko tragen, wenn in der Wahlbehörde vergessen hat ihn einzutragen. Mein Vorschlag diesbezüglich war auch schon immer nicht im möglicherweise fehlerhaften Wahlscheinverzeichnis nach zuschauen, sondern im Wählerverzeichnis genauso Häkchen zu machen wie im Wahllokal. Ob Nürnberg das Wahlscheinverzeichnis rausrücken darf ist zumindest zweifelhaft nach § 89 LWO: § 89 Sicherung der Abstimmungsunterlagen (1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 25 Abs. 8 Satz 2 und § 26 Abs. 1 und die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. (2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 25 Abs. 8 Satz 2 und § 26 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor. |
Arnim Rupp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 10. August 2010 - 12:09 Uhr: | |
Fanfare! Ich hab die Ursache gefunden, Wolfgang Schreiber und die Stadt Nürnberg haben die erste Verordnung zur Änderung der BWO 1989 verpasst. Bis dahin wurden nämlich noch beide Wahlscheinverzeichnisse an den Briefwahlvorstand gegeben. Siehe Änderung § 74 Abs 3 von 1989: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI8953.pdf ... gegenüber § 74 Abs. 5 von 1985: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI8547.pdf Das ist zusammen mit den weggefallenen Stempeln und Unterschriften das dritte gestrichene Sicherheitsmerkmal der Briefwahl seit 1989. |
Wahlhelfer Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 10. August 2010 - 13:03 Uhr: | |
In unserem Urnen-Stimmbezirk war immer vor dem Wählerverzeichnis das Verzeichnis der Ungültigen Wahlscheine (meist nur ein paar wenige). Wenn ein Wähler mit Wahlschein kam (selten) hat man die Liste kurz angeschaut und fertig. Ein Verzeichnis mit allen ausgestellten Wahlscheinen hatten wir nicht. |
Fragender Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 10. August 2010 - 14:26 Uhr: | |
In meinem Urnenstimmbezirk (Bürgerschaftswahl Hamburg 2008, Europawahl 2009, Bundestagswahl 2009) gab es die Anweisung durch den Kreiswahlleiter, daß bei jedem Wahlschein die Kreiswahlleitung (bzw. Bezirkswahlleitung bei der Bürgerschafts- und Bezirksversammlungswahl) anzurufen sei, um die Gültigkeit des Wahlscheins abzufragen. Bei der Europawahl trat der Fall garnicht auf, bei der Bundestagswahl nur zweimal, aber bei der Bürgerschaftswahl waren es knapp 20 Wahlscheine alleine in dem Stimmbezirk, in dem ich dem Vorstand angehörte, und das führte doch zu erheblichen Verzögerungen und zu Murren und Knurren bei den Wählern, weil auch die Nachfragen immer sehr lange dauerten, da beim Bezirkswahlleiter nur eine Person für diesen Fall zuständig war (bei geschätzt 300 Urnenstimmbezirken im Bezirk Wandsbek). |
Arnim Rupp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 10. August 2010 - 14:34 Uhr: | |
@Wahlhelfer: Im Wahllokal braucht man das Wahlscheinverzeichnis auch nicht, weil man ja das Wählerverzeichnis hat. Ein Briefwahlvorstand hat das nicht, nur das kurze Verzeichnis ungültiger Wahlscheine. Er hat keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Person auf dem Wahlschein wahlberechtigt ist. |
Arnim Rupp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 10. August 2010 - 14:39 Uhr: | |
@Fragender: Die Regelung sichert aber nur das Wahllokal und nicht die Briefwahl. Erstaunlich, dass dort die Wahlscheine geprüft werden, bei der Briefwahl aber nicht. Obwohl es für einen Wahlscheinfälscher doch viel attraktiver ist gleich noch ein paar farbige Umschläge und die Stimmzettel mitzufälschen und gleich 1000 gefälschte Unterlagen einzuschicken anstatt mit ein paar gefälschten Wahlscheinen von Wahllokal zu Wahllokal zu ziehen und sich direkt anzeigen zu lassen, wenn man erwischt wird |
Fragender Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 10. August 2010 - 14:50 Uhr: | |
@Arnim Rupp Das Wählerverzeichnis alleine hilft aber auch nicht, weil es nur die Wahlbrechtigten dieses Stimmbezirks, nicht aber auch diejenigen der anderen Stimmbezirke im Wahlkreis enthält, die ja auch mit Wahlschein kommen können. Da hilft nur die von mir genannte Regel. Briefwahl habe ich noch nicht ausgezählt. Bei der Briefabstimmung beim kürzlichen Schulvolksentscheid war es aber so, daß die eingesandten Unterlagen mit dem Abstimmungsverzeichnis abgeglichen wurden (hier haben ja auch deutlich mehr als 80% per Brief abgestimmt). |
Arnim Rupp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 10. August 2010 - 17:45 Uhr: | |
@Fragender: Ja, im Wahllokal hilft nur anrufen, da müssten sie dann halt mehr als einen hinsetzen wenn es nicht schnell genug geht. Einen Abgleich mit dem Wahlscheinverzeichnis würde ich mir halt auch schon bei 21,4% Briefwählern bei der Bundestagswahl wünschen. Das ist ja auch kein großes Ding: das Verzeichnis gibt es und die Briefwahlauszähler müssen sich halt statt um 15:00 um 13:00 treffen. Die Helfer im Wahllokal schaffen ja auch 5h + Auszählung. |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 10. August 2010 - 22:41 Uhr: | |
Bei Volksentscheiden außerhalb einer Wahl ist in Hamburg tatsächlich der Abgleich mit dem Abstimmungsverzeichnis vorgeschrieben, sowohl bei Urnen- als auch Briefwahl. Urnenwähler müssen sich außerdem ausweisen, wenn sie keinen Abstimmungsschein vorlegen. Also genau andersrum als bei Bundestags- oder auch Bürgerschaftswahlen, wo sich nur die Wahlscheininhaber ausweisen müssen (obwohl sie das höherwertige Dokument vorweisen). Rechtsgrundlagen Volksabstimmungen Bei Wahlscheinen bei der Urnenwahl zur Bürgerschaft gilt im Prinzip (oder hat zumindest bei der letzten Wahl gegolten), was auch in der BWO steht. Also nur Abgleich mit der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine. Insbesondere prüft nach § 34 HmbWO ausdrücklich die Wahlbezirksleitung (entspricht dem Wahlvorsteher bei der Bundestagswahl) den Wahlschein. Rechtsgrundlagen Bürgerschaftswahl 2008 |
Arnim Rupp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 11. August 2010 - 12:10 Uhr: | |
@Ratinger Linke Bei der Bundestagswahl macht es schon Sinn, dass Wahlscheininhaber sich trotz des höherwertigen Dokuments ausweisen müssen, weil diese Wähler ja nicht anhand des Wählerverzeichnisses überprüft werden können. Das man sich nur auf Verlangen auszuweisen hat ist sicher auch eine Maßnahme zur Steigerung der Wahlbeteiligung. Ansonsten müsste man ja immer die X % der Wähler heim schicken, die Ihren Perso vergessen haben. Der gängigste Missbrauch dürfte sein, dass jemand selber Briefwahl macht und mit der Wahlbenachrichtigungskarte eines Nichtwählers aus dem eigenen Haushalt an die Urne geht. Wenn er merkt, dass ein Wahlvorstand ihn persönlich kennt, dreht er halt wieder um oder erklärt, dass er halt die falsche Karte gegriffen hat, jetzt aber dringend weiter muss zum Richtfest vom Erwin. Großmaßstäblich wie bei der Briefwahl lässt sich das nicht ausnutzen durch den Abgleich mit dem Wählerverzeichnis, weil man maximal 2mal im gleichen Wahlbezirk wählen kann (vor und nach dem Schichtwechsel) und weil man direkt verhaftet werden kann. Dann lieber Briefwahlunterlagen fälschen und 1000 Stimmen einreichen, da muss dann erst mal das BKA die Fingerabdrücke und DNA-Spuren suchen. |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 11. August 2010 - 14:25 Uhr: | |
Wähler mit Wahlbenachrichtigung können genauso wenig überprüft werden wie Wähler mit Wahlschein. Überprüft werden kann nur, ob die vorgebliche Identität überhaupt existiert, was man bei Wahlscheinen grundsätzlich auch machen kann (und in Hamburg praktisch laut @Fragender auch macht; bei Abstimmungsscheinen sogar obligatorisch). Ob der Wähler die passende Identität hat, ist eine davon völlig unabhängige Frage. Richtig ist allerdings, dass unpersönliche Stimmabgabe für Manipulationen grundsätzlich attraktiver ist. Richtig ist wohl auch, dass eine generelle Ausweispflicht abschreckend sein könnte, während Wahlscheinurnenwähler (in normalen Wahllokalen jedenfalls) den harten Kern bilden, den man auch abgesehn von der zahlenmäßigen Bedeutungslosigkeit nicht zu schonen braucht. |
Arnim Rupp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 11. August 2010 - 17:12 Uhr: | |
@Ratinger Linke: Doch, die Wahlbenachrichtigung kann das Wahlvorstand in seinem Wählerverzeichnis ausstreichen. Den Wahlscheininhaber nicht weil der im kompletten Wahlkreis wählen kann. Selbst wenn der Wahlvorstand ein komplettes Verzeichnis aller Wahlscheine im Wahlkreis hätte, würde das nicht verhindern das der Wähler von seinem Wahlschein 10 Farbkopien anfertigt und in 10 Wahllokalen wählt. Das geht nur wenn es über den Kreiswahlleiter zentral läuft. Bei einer Bundestagswahl mit 70% Wahlbeteiligung ist es für Fälscher eine ziemlich schwer zu nehmende Hürde, wenn jeder Name nur einmal wählen kann. Jedenfalls würde es ziemlich schnell auffallen, wenn da jemand Missbrauch betreiben würde. Ergo: Perso vorzeigen nervt mehr, als es bringt. Das BVerfG würde vielleicht urteilen, dass die Förderung der Allgemeinheit der Wahl (Steigerung der Wahlbeteiligung) mehr wiegt als die Gefährdung der Gleicheit der Wahl (unwahrscheinlicher Betrug). Ansonsten gilt: Die Kette ist so stark wie das schwächste Glied, und das ist mit riesigem Abstand die Briefwahl. |
Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 11. August 2010 - 18:25 Uhr: | |
In der Praxis gibt es ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine, dass dem Schriftführer übergeben wird. Jeder Wahlschein wird also geprüft, ob er nicht für ungültig erklärt wurde. Ich hatte aber schon einmal den Fall, das eine Wählerin durch einen Meldefehler infolge eines Umzuges selbst einen Wahlschein vorweisen konnte, ausgestllt auf dem Wahlbezirk, in dem sie Hauptwohnsitz hatte und eine Wahlbenachrichtigung dort, wo ein Zweitwohnsitz vorlag . Sie selbst machte auf den Fehler aufmerksam. Ihr Wahlschein war nicht für ungültig erklärt. Also auch ein Verzeichnis sämtlicher Wahlscheine würde kaum mehr Sicherheit bieten. |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 11. August 2010 - 18:33 Uhr: | |
@Arnim Rupp: Dass ein Wähler seinen Wahlschein kopiert und mehrfach verwendet, wird aber durch eine Ausweiskontrolle nicht verhindert. Attraktiv ist es ohnehin nicht, solang es per Briefwahl einfacher und vorallem risikoloser geht. Weggeschmissene Wahlbenachrichtigungen sind einfach zu beschaffen, und dabei kann man ziemlich sicher davon ausgehn, dass es sich um Nichtwähler handelt, ein Missbrauch also nicht so leicht auffällt. @Ingo Zachos: Faktisch doppelte Wahlmöglichkeit bei einem Umzug zwischen Wählerverzeichniserstellung und Wahl ist wohl relativ häufig, lässt sich aber grundsätzlich und unabhängig von dem Problem hier verhindern und ist auch nur beschränkt nutzbar (maximal 1 zusätzliche Stimme pro ziemlich aufwändiger Ummeldung). |
Arnim Rupp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 11. August 2010 - 18:51 Uhr: | |
@Ingo Zachos Gefälschte Wahlscheine stehen leider nicht im Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine. Und eigentlich ging's hier in dem Thread um Briefwahl. |
Arnim Rupp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 11. August 2010 - 19:56 Uhr: | |
@Ratinger Linke: Sag ich doch, es hilft nur den KWL anzurufen. Weggeschmissene Wahlbenachrichtigungen sind tatsächlich ein Problem, da muss man aber viel Müll durchwühlen bis man von den 30% Nichtwählern die findet, die unzerissen, ohne Küchenabfall vor der Wahl weggeschmissen wurden. Und wenn man dann einen Stapel in seinem Straßenzug gefunden hat, braucht man wieder verschiedene Personen zum Wählen weil die ja alle im selben Wahlbezirk sind. Die Schweizer haben da ein tatsächliches Problem weil die in manchen Kantonen zu 100% Briefwahl machen und dann natürlich gleich allen die Unterlagen zuschicken. Wenn man davon einen Stapel aus dem Altpapier gefischt hat ist das schon viel einfacher ;) |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 11. August 2010 - 23:05 Uhr: | |
Weggeschmissene Wahlbenachrichtigungen findet man am einfachsten in großen Mietshäusern, die eine Entsorgungsmöglichkeit für Werbung direkt neben den Briefkästen haben. |
Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. August 2010 - 01:45 Uhr: | |
@Arnim Rupp: "Dass ein Wähler seinen Wahlschein kopiert und mehrfach verwendet, wird aber durch eine Ausweiskontrolle nicht verhindert. Attraktiv ist es ohnehin nicht, solang es per Briefwahl einfacher und vorallem risikoloser geht." Das ist schon durch die Einnahme der Wahlscheine zwar nicht verhindert, fällt aber auf. Eine Verurteilung wegen Wahlbetrug und eventuelle Wahlwiederholung, wenn es gehäuft auftritt, wäre die Folge. Ratinger Linke: "Weggeschmissene Wahlbenachrichtigungen findet man am einfachsten in großen Mietshäusern, die eine Entsorgungsmöglichkeit für Werbung direkt neben den Briefkästen haben." Auch hier gilt: Kommt erst der Verdacht dieser Manipulation auf, dann kann man durch Nachfragen bei Wählern in den betroffenen Wahllokalen feststellen, ob diese gar nicht zur Wahl gingen. Der Betrug wäre also leicht nachweisbar. Ebenso ist denkbar, dass ein Wähler zwar die Wahlbenachrichtigung wegwirft, aber dann doch zur Wahl erscheit, und mit PA wählt. Dann aber wird festgestellt, das zwei mal abgestimmt wurde. Kommt das öfter vor, ist der Wahlbetrug auch augenfällig und eine Wahlwiederholung die Folge. Zudem steht im Wählerverzeichnis auch das Alter des Wählers. Da kann eine misbräuchlich genutzter weggeworfene Wahlbenachrichtigung durchaus auffallen. Auch besteht das Riskio, das dem Wahlvorstand der Wähler bekannt ist, insbesondere wenn der Wahlvorstand in diesem Lokal schon oft in ähnlicher Zusammensetzung die Wahl durchführte. |
Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. August 2010 - 02:04 Uhr: | |
@ Armin Rupp: Natürlich geht es um Briefwahl. Und um Wahlscheine. Sind Dir beide Begriffe bekannt? Gefälschte Wahlscheine fallen auf, denn die Wahlscheine werden ja eingenommen bzw. bei der Briefwahl mitgeschickt. Sie fallen zwar nicht beim Wahlakt im Präsenzlokal auf, aber bei der Überprüfung der eingenommenen Wahlscheine. Damit wird ein Betrug nur in Einzelfällen nicht zur Wiederholung der Wahl in den betroffenen Wahlkreisen führen. Bei der Briefwahl mit Wahlschein existiert ja ein vollständiges Verzeichnis der Wahlscheine (Wählerverzeichnis der Briefwahlkreise), damit fällt dort schon vor Auszählung der Stimme der Betrug auf, und die ebenfalls im Wahlbrief befindliche Stimme wird nicht ausgezählt. Es geht nur, wenn man Wähler kennt, die tatsächlich existieren, aber garantiert nicht abstimmen, z.B. Tote, die aber noch nicht als solche gemeldet sind oder personen, die jahrelang nocht gewählt haben, die aber trotzdem immer Briefwahl beantragen. Auch ist es denkbar, für solche " notorichen Nichtwähler" Anträge auf Wahlscheine zu stellen, insbesondere wenn man die Zustellung der Wahlscheine dann abfangen kann. So wurde vor Jahren in Passau betrogen, aber auch das viel auf. |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. August 2010 - 04:14 Uhr: | |
Wenn gefälschte Wahlscheine im Wahllokal auffallen würden, würde die Wahlfälschung auch verhindert. Später wird die Wahlscheine keinen mehr interessieren; mehrfach vorhandene wird keiner entdecken. Im Wahllokal fallen sie aber eher weniger auf als bei der Briefwahl, weil der Wahlvorstand praktisch keine Ahnung hat, wie ein Wahlschein ausschauen sollte (insbesondere bei Details wie der Papierqualität). Man muss ja schon froh sein, wenn er überhaupt weiß, wie eine Wahl mit Wahlschein funktioniert. Eine Wahlwiederholung gibt es bloß wegen solcher Vorkommnisse (auch für den unwahrscheinlichen Fall, dass sie entdeckt werden) nicht. Da muss in der Regel auch noch eine Mandatsrelevanz dazukommen. Wenn der Verdacht einer Manipulation aufkommen sollte, mag es bei Wahlscheinen für den Wahlfälscher kritisch werden, aber bei Wahlbenachrichtigungen kann man sich problemlos auf ein Versehen rausreden, und niemanden wird es weiter interessieren. Wenn die Wahlfälschung gelungen ist, wird sie genau dann auffallen, wenn der wirklich Wahlberechtigte später doch noch wählen will (äußerst unwahrscheinlich bei weggeschmissenen Wahlbenachrichtigungen), aber dann ist weniger der Nachweis das Problem als die Ermittlung des Täters. Dass der eigentlich Wahlberechtigte dem Wahlvorstand bekannt ist, ist in Großstädten eher unwahrscheinlich, insbesondere bei gewohnheitsmäßigen Nichtwählern, aber natürlich ein Risiko. Ein unpassendes Alter oder Geschlecht ist auch ein zusätzliches Risiko, aber kein Hinderungsgrund. http://www.wahlrecht.de/cgi-bin/forum/show.cgi?tpc=172&post=52312#POST52312 "Bei der Briefwahl mit Wahlschein existiert ja ein vollständiges Verzeichnis der Wahlscheine" Dass das nicht so ist, ist eigentlich gerade das Thema dieses Threads (existieren tut es im Regelfall schon, aber verfügbar ist es nicht, wo es gebraucht würde). |
Arnim Rupp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. August 2010 - 11:21 Uhr: | |
@Ingo Zachos Also ich kenne keine § der BWO nach dem kopierte Wahlscheine während oder nach der Wahl auffallen würden. (Was wie gesagt aber auch nicht sonderlich schlimm ist weil sich das nur im Kleinen ausnutzen lässt.) "Gefälschte Wahlscheine fallen auf, denn die Wahlscheine werden ja eingenommen bzw. bei der Briefwahl mitgeschickt." Wahlscheine sind auf ganz normalem Papier gedruckt, brauchen keine Unterschrift von Amts wegen mehr (seit 2002), das Dienstsiegel braucht nur noch aufgedruckt sein (seit 1989) bzw. Stempel fälschen wird seit 1000 Jahren praktiziert, sie werden nicht mehr mit dem kompletten Wahlscheinverzeichnis abgeglichen (seit 1989), im Verzeichnis der ungültigen Scheine stehen gefälschte nicht drin, die Unterschrift unter der eidesstattlichen Versicherung wird nur auf Vorhandensein kontrolliert, nach der Auszählung werden die Wahlscheine versiegelt bis zur Vernichtung. Wann fallen also die gefälschten Wahlscheine auf? |
Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. August 2010 - 15:17 Uhr: | |
@ Armin Rupp: Wahlscheine, die nicht im Verzeichnis der wahlscheine stehen fallen auf. Diese Stimmen werden doch nicht ausgezählt. Dieses is analog dem Waählerverzeichnis im Präsenzlokal. EWahlscheinverzeichnis schon als abgegebene Stimme gekennzeichnet ist. Im Einzelfall kann das durch Irrtum passieren. Passiert es oft, wird die Wahl wiederholt. Eine Fälschung wie Du sie vorschlägst wäre auffällig. Wähler erfinden, die nicht im Verzeichnis stehen fällt eben auf. Und wenn man etwas kopiert, so kann man es nur einmal benutzen. Ich denke, Herr Rupp, die verwechseln die Bestimmungen und Abläufe im Präsenzwahllokal mit denen bei der Auszählung in der Briefwahl. Beim Präsenzwahllokal ist tatsächlich kein vollstäniges Verzeichnis der Wahlscheine vorhanden oder vorgeschrieben, weil es auch nicht nötig ist. Bei der Briefwahl wird, wie bei der Abgabe im Präsenzlokal zunächst der Wahlschein entnommen, wie man bei der Präsenzwahl auch die Wahlbenachrichtigung prüft bzw. den Ausweis. Kommt nämlich vor, das ein Wahlschein von einer vorherugen Wahl beiligt, so ist die Stimmabgabe nicht möglich. Dann wird geprüft, ob der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis (Wählerverzeuchnis) ist, und ob dieser noch keinen Stimmabgabevermerk trägt. Sonst fällt auf, das der Wähler schon abgestimmt hat. Ihm wird dann die Abstimmung verwehrt, und er muss eventuell beweisen, das er nicht betrogen hat. Ohne Kenntnis oder Manipulation des Wählerverzeichnises vorgenommene Fälschungen fallen leicht auf. |
Arnim Rupp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 12. August 2010 - 16:51 Uhr: | |
@Ingo Zachos Das war alles früher einmal so wie Sie es beschreiben. Es gibt für den Briefwahlvorstand nur das Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine: § 74 Bundeswahlordnung von 2008: (3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde, - verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, - übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 28 Abs. 9), - sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und - stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung. Seit der ersten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 15. November 1989 (BGBl. I S. 1981) entfällt dieser Abgleich. Früher war ein fehlender Eintrag im Wahlscheinverzeichnis tatsächlich ein Zurückweisungsgrund, heute nicht mehr (siehe § 39 BWahlg). Wenn es wieder so werden soll wie früher: http://rupp.de/briefwahl_einspruch/ Und nochmal off-topic zur Urnenwahl: Ein Wahlschein berechtigt zur Wahl in allen Wahllokalen eines Wahlkreises. Selbst wenn in jedem Wahllokal das Wahlscheinverzeichnis vorliegt kann man mit einer guten Kopie des Wahlscheins und trotz Ausweispflicht immer noch überall wählen weil Lokal A ja nicht mitbekommt, wenn ich schon in Lokal B, C und D war. Da hilft nur ein telefonischer Abgleich wie oben beschrieben. Und ja, nur ein Depp würde sich beim Schummeln vorher mit dem Perso ausweisen. |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Samstag, 14. August 2010 - 00:18 Uhr: | |
Bei professionellen Fälschern kann der Personalausweis genauso gefälscht sein. Aber die werden (jedenfalls momentan) die Briefwahl bevorzugen. Bei Wahlbenachrichtigungen ist eher das Problem, dass die Gelegenheit verführerisch sein kann, wenn man eine weggeschmissene findet und weiß, dass man damit problemlos wählen können wird. |
Arnim Rupp
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Samstag, 14. August 2010 - 00:38 Uhr: | |
Zum Perso Fälschen braucht man wirklich einen Profi, aber einen Kofferraum voll Briefwahlunterlagen (2x Umschlag, Stimmzettel) sollte man von jeder besseren Druckerei im nicht-deutschsprachigen Ausland für ein paar tausend Euro kriegen. Ist wahrscheinlich billiger und effektiver als Wahlplakate drucken zu lassen und refinanziert sich gleich durch die Wahlkampfkostenerstattung von 0,70 Euro pro Stimme |
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