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NRW: Wahl des Minsterpräsidenten

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Benutzer
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 14. Juni 2010 - 17:49 Uhr:   

Wie ist technisch die Wahl des Minsterpräsidenten im NRW geregelt: Termine, Aufstellung der Kandidaten usw. ?
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Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 14. Juni 2010 - 18:40 Uhr:   

Sie wird durch die Verfassung gereglt:

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp

Dabei setzt die Verfassung keine Frist, bis zur der ein Wahlgang gemäß Artikel 52, Absatz 1, stattfinden muss.
Dort braucht es zur Wahl mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder.
Da diese 181 ist, ist die erforderliche Mehrheit also 91 Stimmen.

Erst wenn dieser stattgefunden hat, tritt eine Frist ein:
Innerhalb von 14 Tagen danach muss eine zweiter und gegenefalls ein dritter Wahlgang stattfinden, für den wieder keine Frist genannt wird.
Dort reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, also mehr als die Hälfe der Abgeordeneten, die an der Wahl teilnehmen.

Wenn auch nach einem dritten Wahlgang kein MP gewählt wurde, dann gehen die beiden Kandidaten, die die meisten Stimmmen in WG drei hatten in eine Stichwahl.
Auch für diese gibt es keine Frist.
In ihr wird aber gewählt, wer die meisten Stimmen bekommt.

Weiterhin gilt die Geschäftsordnung des LT NRW:

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Geschaeftsordnung/Geschaeftsordnung.jsp

In ihr ist aber eine MP-Wahl als solche nicht in der Geschäftsordnung geregelt.

Es muss ich also nur ein Kandidat(in) zur Wahl stellen, dann findet sie auch statt, so wie ich es sehe.
Und kann auch nicht durch Abstezung von der Tagesordnung oder Geschäfsordnungstricks verhindert werden.

Meine Meinung:
Die Verfassung sieht nach Ende der Legislaturperiode vor, das der neue LT einen MP wählt.
Also ist es nicht im Sinne der Verfsssung, wenn der Zustand einer geschäftsführenden Regierung länger andauert.

Daher kann die SPD gar nicht umhin, früher oder später(im dritten Wahlgang) entweder selbst eine Kandidatin aufzustellen oder einen Kandidaten zu unterstützen.

Die Idee, die Regierung vor sich herzutreiben ist also höchst bedenklich, weil nicht in der Verfassung vorgesehen.
Dort wählt der neue LT einen MP, und zwar in jedem Fall, auch ohne absolute Mehrheit.
Wenn Kraft nicht zur Wahl antritt, dann wird eben ein(e) andere(r) gewählt.
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Interessierter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 14. Juni 2010 - 21:56 Uhr:   

Dazu hätte ich mal eine Frage: Zwischen welchen Kandidaten findet die Stichwahl statt?
Es ist ja sehr wohl möglich, dass im 1., 2. und 3. Wahlgang je andere Kandidaten antreten. Nimmt man die NRW-Verfassung wörtlich müssten dann die beiden gegeneinander antreten, die die meisten Stimmen gewonnen haben, ggf. auch zwei, die derselben Partei angehören, solange sie nur gleichviele Stimmen haben.

Wie legt das die auslegende Zunft aus?
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Interessierter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 14. Juni 2010 - 21:58 Uhr:   

@Oben:
Ich meinte natürlich: Solange sie nur beide die meisten Stimmen von allen vorangegangenen Kandidaten gewonnen haben.
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Timo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 14. Juni 2010 - 23:09 Uhr:   

@Interessierter
Auf die auslegende Zunft ;-) bin ich auch gespannt.
M.E. ist es eine Stichwahl zw. den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im 3. wahlgang.

Verf.
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Montag, 14. Juni 2010 - 23:52 Uhr:   

@Interessierter:

Interessante Frage, da ist der Wortlaut tatsächlich nicht eindeutig. Bin aber der gleichen Meinung wie Timo, alles andere würde zu absurden Ergebnissen führen.
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Benutzer
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Juni 2010 - 10:35 Uhr:   

@ Wilko Zicht

In der Nachrichten (z.B. http://m.zdf.de/h/0/0,6741,8078338,00.html) ist zu lesen:

"Die ursprünglich für den 23. Juni geplante Wahl eines neuen Regierungschefs wurde auf unbestimmte Zeit verschoben."

Wer hat es geplant und wer hat es verschoben???
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Benutzer
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Juni 2010 - 11:07 Uhr:   

@ Wilko Zicht

Soweit ich verstanden habe, wird die Tagesordnung nach § 19 der Geschäftsordnung festgesetzt. Also wenn die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtages die Wahl des Ministerpräsidenten nicht ansetzt und der Landtag dem nicht widerspricht, ist die Wahl nicht möglich. Oder?
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Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Juni 2010 - 15:39 Uhr:   

@ Benutzer:

Da die Wahl in der Verfassung vorgesehen ist, kann sie nicht einfach "von der Tagesordnung genommen" werden.

Mit Dringlichkeitsantrag kann ja eine Fraktion einen Antrag auf MP-Wahl stellen, denn m.E. kann man mit Dringlichkeitsantrag gemäß §84 die Wahl (Hier geht es um das Vertrauen bzw. Misstrauen in einen MP!) eine MP-Wahl immer auf die TO setzen.

Rechtlich gesehen aber braucht die MP-Wahl eine Ansetzung gemäß der GO wohl nicht, denn die MP-Wahl ist in der Verfassung vorgesehen und geregelt, wird deswegen auch in der GO nicht erwähnt.

Ich denke also, die MP-Wahl muss auf die TO, wenn es eine Fraktion will, also wenn sich ein Kandidat(in) findet.

Zur Stichwahl:
Es steht diesmal ganz KLAR in der Verfassung, dass die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in Wahlgang drei in die Stichwahl kommen.
Wo bitteschön ist der Wortlaut dort nicht eindeutig?

Theoretisch können diese beiden Bewerber auch von einer Fraktion sein, aber da jeder nur eine Stimme hat, wäre es ein Risiko, die eigenen Stimmen nicht einheitlich abzugeben, weil dann eventuell kein Bewerber der eigenen Partei in die Stichwahl kommt.

Praktisch würden, denke ich Kraft und Rüttgers zumindest die Stimmen ihrer Fraktionen bekommen, was sie automatisch in die Stichwahl bringt.

Und da hat Rüttgers keine Chance mehr Stimmen zu bekommen als Kraft, es sei denn er kriegt eine Jamaica-Koalition hin.
Aber dann würde er schon im ersten Wahlgang gewählt.
Es käme also nicht zur Stichwahl.

Gerade deswegen verstehe ich den Plan von Kraft nicht, denn:

1. sobald z.B. Rüttgers sich einer MP-Wahl stellt, muss sie kandidieren, sonst wird Rüttgers ja zum MP gewählt.

2. Auch die Linke kann jederzeit eine MP-Wahl veranlassen, auch dann wird Kraft nicht umhin können, zu kandidieren.

dann wäre nicht Rüttgers, sondern Kraft die "Getriebene" und sähe alt aus.

Zudem: Die Verfassung will eindeutig immer zu Beginn einer Legislaturperiode eine MP-Wahl.
Und sieht letzlich keine absolute Mehrheit vor.
Ich kann das Gerede von "stabilen" Mehrheiten deshalb nur als Dummschwätzerei gegen die Verfassung bezeichnen, tut mir leid, Frau Kraft.

Auch zum Regieren braucht es nicht der absoluten Mehrheit.
Eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht z.B. für den haushalt völlig.
Es müssten also CDU/FDP und Linke vollständig gegen einen SPD/Grünen Entwurf stimmen, um diesen zu Fall zu bringen.
Das ist m.E. völlig unwahrscheinlich.

Was fehlt ist, scheint mir, allein der Mut zur Macht, und wenn der fehlt, dann verliert man auch bei Neuwahlen.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Juni 2010 - 18:15 Uhr:   

"Mit Dringlichkeitsantrag kann ja eine Fraktion einen Antrag auf MP-Wahl stellen, denn m.E. kann man mit Dringlichkeitsantrag gemäß §84 die Wahl (Hier geht es um das Vertrauen bzw. Misstrauen in einen MP!) eine MP-Wahl immer auf die TO setzen"
Das wird durch Wiederholung nicht richtig. Im Sinne der derzeitigen GO ist eine MP-Wahl nicht dringlich, es sei denn, der Ältestenrat erklärte sie für dringlich. Nur ein Mißtrauensvotum ist dringlich". Ein solches ist gar nicht möglich, solange es es keine (bzw. nur eine geschäftsführende) Regierung gibt.

"Rechtlich gesehen aber braucht die MP-Wahl eine Ansetzung gemäß der GO wohl nicht, denn die MP-Wahl ist in der Verfassung vorgesehen und geregelt, wird deswegen auch in der GO nicht erwähnt."
Die Verfassung trägt dem Landtag auf, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Daraus ist zu schließen, dass diese nicht einfach ignoriert werden darf. Über etwas zu beschliessen, was gar nicht auf der Tagesordnung stand, wäre schon ein erheblicher Verstoß.

"Es steht diesmal ganz KLAR in der Verfassung, dass die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in Wahlgang drei in die Stichwahl kommen."
Das steht eben nicht explizit in der Vefassung. Das ist aber auch nicht erforderlich, denn es ist natürlich schon klar, dass die beiden Stimmenstärksten aus dem 3. Wahlgang gemeint sind.
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Wahlticker
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Juni 2010 - 18:43 Uhr:   

Also nach § 84 der GO gelten Anträge als dringlich, die dem MP das Mißtrauen aussprechen. Sollte die Wahl des neuen MP tatsächlich nicht darunter fallen, was ich eigentlich nicht glaube, so könnten Grüne und/oder Linke das doch dadurch umgehen in dem sie nach Artikel 61 Verfassung NRW die Abberufung des Ministerpräsidenten beantragen. Spätestens dann müsste der Antrag doch auf die TO gesetzt werden, oder?

Und ich würde das an Stelle von Grünen und Linken auch machen, ich würde die Wahl des Ministerpräsidenten beantragen und Kraft zwingen sich wählen zu lassen, um das rumgeeiere zu beenden.
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Wahlticker
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Juni 2010 - 18:47 Uhr:   

"Nur ein Mißtrauensvotum ist dringlich". Ein solches ist gar nicht möglich, solange es es keine (bzw. nur eine geschäftsführende) Regierung gibt. "

Es ist aber im Sinne der Verfassung dass die Geschäftsführende Regierung durch eine reguläre ersetzt wird. Die Auslegung, dass ein Antrag auf Wahl des MP, die zu normalen Zeiten jederzeit Dringlich wäre, gerade jetzt nicht dringlich sein soll halte ich für eine sehr gefährliche Auslegung der Verfassung, die meinem Rechstempfinden zuwider laufen würde.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 15. Juni 2010 - 19:02 Uhr:   

Mit der jetzigen Taktik spart sich die SPD eine Menge an Gegenleistungen für die Wahl von Kraft zur MP. Auch der Vorwurf der Tolerierung bzw. Machtgeilheit ist damit vom Tisch. Trotzdem läuft alles auf Frau Kraft und eine Rot-Grün-Regierung zu. Die schwarz-gelbe Noch-Regierung muss all dem ohnmächtig zusehen, denn sie verfügt wohl über keine Alternativen.

Ich denke, Kraft wartet zunächst die BuPrä-Wahl ab und dann auf den richtigen Zeitpunkt (also wenn z. B. das Sparpaket im Bundesrat zur Abstimmung kommt), um mit großer öffentlicher Unterstützung zur MP-Wahl anzutreten - getrieben von GRÜNEN und evtl. sogar LINKEN. Meine Prognose: Sie wird diese Wahl klar gewinnen. Das ist m. E. ein verdammt cleverer Schachzug und was Frau Merkel/die UNION davon halten, sieht man ja an ihren heftigen Reaktionen.

In Sachen Taktik muss wieder mit der SPD gerechnet werden - was weiter fehlt (wie bei allen Parteien), sind zukunftsfähige Politikansätze für gigantische Probleme wie Haushaltsdefizit, Föderalismusreform, demographische Entwicklung, die Finanzierung und Reformierung der sozialen Sicherungssysteme usw....
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Mittwoch, 16. Juni 2010 - 01:09 Uhr:   

@Benutzer: Ja, die Geschäftsordnung für sich allein genommen bietet einer Minderheit des Landtags keine Möglichkeit, die Mehrheit dazu zu zwingen, die Wahl des Ministerpräsidenten durchzuführen. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof von NRW schon in früheren Fällen (z. B. hier) klargestellt, dass die in der Geschäftsordnung vorhandenen Spielräume für obstruktives Handeln nicht dazu genutzt werden dürfen, das sich aus der Landesverfassung ergebende Recht einer Fraktion darauf, dass das Parlament über ihre Anträge Beschluss fasst, zu vereiteln.
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Benutzer
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 17. Juni 2010 - 08:53 Uhr:   

@ Wilko Zicht

Ja, die Geschäftsordnung für sich allein genommen bietet einer Minderheit des Landtags keine Möglichkeit, die Mehrheit dazu zu zwingen, die Wahl des Ministerpräsidenten durchzuführen.

Vielen Dank! Das ist was ich wissen wollte.
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Maik Otter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 19. September 2016 - 18:06 Uhr:   

Muss man als Ministerpräsident auch ein Mitglied des Landtages bleiben?
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 19. September 2016 - 18:20 Uhr:   

Ja, ein Blick in die Verfassung hilft.
Es gibt aber Bestrebungen, die Regelung abzuschaffen.


Artikel 52

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zustande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.

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