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Automatische Wahlwiederholung bei rel...

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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. März 2007 - 09:31 Uhr:   

Folgendes ist am Sonntag beim ersten Wahlgang einer Bürgermeisterwahl an der Bergstraße passiert:
Der Zweitplazierte kam mit gerade zwei Stimmen in die Stichwahl. Und dann stellte sich heraus, daß insgesamt drei Briefwahlstimmen mitgezählt worden sind, die nicht gültig waren.

Wir haben also einen klar festgestellten Fehler, und der ist groß genug, um das Wahlergebnis beeinflussen zu können.

Das Wahlamt erklärt nun die Stichwahl normal durchführen zu wollen, man könne die Wahl ja hinterher immer noch anfechten (was dann im Zweifelsfall zu einem Gerichtsverfahren von einigen Jahren Dauer führt - der angezweifelt Gewählte könnte in dieser Zeit das Amt normal führen).

Eine ähnliche Problematik kennen wir ja von den Einsprüchen gegen das Bundestagswahlrecht - auch da wird immer erst entschieden, wenn der gewählte Bundestag schon fast seine Amtszeit beendet hat.
Aber dort geht es ja "nur" um das allgemeine Prinzip.

Hier dagegen geht es um konkrete Fehler, und der benachteiligte Kandidat hat de facto keine Chancen dagegen vorzugehen.

Müßte das Wahlamt in solchen Fällen nicht von sich aus eine Wahlwiederholung ansetzen.

Wobei das "müßte" hier doppelt gemeint ist: Als Frage nach der derzeitigen Rechtslage, und als Frage, wie diese Eurer Meinung nach geregelt sein sollte.

Eine kurze Beschreibung findet sich hier:
http://www.darmstaedter-echo.de/suedhessen/template_detail.php3?id=445721

Der ausführliche Text findet sich nur im gedruckten Teil.
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. März 2007 - 18:10 Uhr:   

Nach meinen Endruck kann man nicht von Amtswegen ohne weiteres eine Wahlwiederholung anordnen. Aus Bequemlichkeit gehe ich mal von der Regelung in Sachsen-Anhalt aus. Eine Wiedrholungswahl kann dort nur als Ergebnis des Wahlprüfungsverfahrens erfolgen. Allerdings muss aus meiner Sicht der Wahlleiter selber Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl erheben.

In der Regel ist das Verfahren der Wahlprüfung bei Kommunalwahlen deutlich schneller als bei BT-Wahlen.

Die Abwägung ob eine Wiederholungswahl anzusetzen ist, darf m.E. nicht der Verwaltung bzw. dem Wahlleiter übertragen werden. Ich denke mann muss bei der Regelung bleiben.

Je nach exakter Formulierung im Wahlgesetz könnte die Gültigkeit der Wahl gerade noch gegeben sein. Ich würde aber eher eine Wiederholungswahl nötig finden.
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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. März 2007 - 20:01 Uhr:   

Ist eindeutig welche 3 Stimmen zu viel gezählt wurden?

Könnte der Wahlleiter kulant sein, und alle drei Kandidaten in der 2. Runde antreten lassen?
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. März 2007 - 20:06 Uhr:   

> Ist eindeutig welche 3 Stimmen zu viel gezählt
> wurden?

Da der Fehler -soweit ich es verstehe- erst später endeckt wurde, kann man dies nicht mehr zuordnen. Es ist nur Klar, dass es um Briefwahlstimmen geht.

Man kann aber sagen, dass die statistische Wahrscheinlichkeit, dass dieser Fehler das Ergebnis beeinflusst (d.h. ein anderer Kandidat in die Stichwahl gekommen wäre) bei ca. 2% liegt.

> Könnte der Wahlleiter kulant sein, und alle
> drei Kandidaten in der 2. Runde antreten
> lassen?

Dafür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage uns würde selber wieder Wahleinsprüche begründen.
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Rüdiger (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. März 2007 - 20:30 Uhr:   

Die Wahrscheinlichkeit dürfte höher liegen.
Es reichen 2 Stimmen für den dritten um einen Losentscheid zu erzwingen. Schätze eher 25%.
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. März 2007 - 20:42 Uhr:   

Briefwahlstimmen insgesamt: 529
80 Briefwahlstimmen hatte der Kandidat A der den 2. Platz errang.
148 Briefwahlstimmen der Kandidat B auf Platz 3

Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei der ungültigen Stimmen auf den Kandidaten A entfielen ist
80*79/(529*528) * 407/527 [die dritte ungültige Stimme darf nicht an den Kandidaten B gegangen sein] ==> 1,8%

Dabei muss man noch berücksichtigen, dass bei einem Patt vermutlich gelost werden muss (ohne ins Wahlgesetz geschaut zu ahben) und damit die Wahrscheinlichkeit, dass das Ergebnis letzlich abweicht noch kleiner ist.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. März 2007 - 08:19 Uhr:   

Die Wahrscheinlichkeit für 0 Briefwahlstimmen für Kandidat A ist (449/529)hoch3=61,15%, für genau eine Stimme 3*(80/529)*(449/529)hoch2=32,68%.

Bleiben also 6,17% Wahrscheinlichkeit übrig, daß die drei Stimmen entscheidend waren.

Die Wahrscheinlichkeit, daß alle drei Stimmen auf A entfielen, ist 0,35%.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. März 2007 - 08:43 Uhr:   

Von den angegebenen 6,17% muß man noch, die Wahrscheinlichkeit für den Fall abziehen, daß 2 Stimmen auf A und eine auf B entfiel.

Diese ist 3*(80/529)hoch2*148/529=1,92%

Also ist die Wahrscheinlichkeit, daß die drei ungültigen Stimmen entscheidend waren, 4,25%.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. März 2007 - 09:38 Uhr:   

Die hier berechneten Wahrscheinlichkheiten sind m. E. nebensächlich.

Entscheidend ist doch, daß die zwei wesentlichen Kriterien für eine Wahlanfechtung erfüllt sind:
- Es sind Fehler vorgekommen.
- Die Zahl der durch die Fehler betroffenen Stimmen ist groß genug, um den eigentlichen Wahlausgang zu ändern.

M. E. ist die Lage in beiden Punkten so klar, daß es eigentlich keinen Ermessensspielraum gibt - die Wahl muß bei Anfechtung wiederholt werden.

Pikant ist noch die Zusatzüberlegung, wie es eigentlich zu diesen Fehlern gekommen sein kann.
Bei Urnenstimmen sind ja leicht Fehler vorstellbar, so daß korrekte Wähler nicht registriert wurden.
Bei der Briefwahl dagegen gibt es mit den ausgefüllten und geprüften Wahlscheinen eine sehr zuverlässige Meßgröße. Und wenn dann plötzlich mehr abgegebene Stimmen gezählt werden, hat eine Vermutung deutlich höhere Wahrscheinlichkeit: Da hat jemand bewußt gemogelt.
Und zwar nicht irgendein Bürger, sondern ein mit der Wahlüberwachung betrauter Verwaltungsbeamter oder Wahlhelfer.

Da sollten eigentlich beim Wahlleiter alle Warnglocken schrillen.

Leider ist offenbar das Gegenteil der Fall.
Er läßt die Wahl weiterlaufen (was vielleicht gesetzlich zwingend ist, aber das eben bezweifele ich).
Und bei den schon eingetroffenen Wahleinsprüchen von Bürgern hat er verkündet, die wären als einfache Wähler vielleicht gar nicht als Betroffene einzustufen und damit nicht einspruchsberechtigt.

Leider gibt es auch schon Stimmen die dafür plädieren, daß das Kommunalparlament die Wahl trotz des Fehlers für korrekt erklären und die Bürger auf den Gerichtsweg verweisen soll.

Das halte ich schon ganz allgemein für sehr fragwürdig.

Hier aber ist es besonders kritisch, weil der vom Fehler getroffene dritte Kandidat ausgerechnet ein führender Mitarbeiter im Rathaus ist.
Da der neue Bürgermeister auf jeden Fall ins Amt käme und jahrelang agieren würde, auch wenn seine Wahl angefochten wird, müßte der Kandidat also einen jahrelangen Rechtsstreit gegen seinen täglichen Vorgesetzten führen.
Schon eine üble Konstellation.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. März 2007 - 11:48 Uhr:   

"Entscheidend ist doch, daß die zwei wesentlichen Kriterien für eine Wahlanfechtung erfüllt sind"

Das ist unbestritten. Jede Wahrscheinlichkeit größer 0 ist ausreichend.


"Und bei den schon eingetroffenen Wahleinsprüchen von Bürgern hat er verkündet, die wären als einfache Wähler vielleicht gar nicht als Betroffene einzustufen und damit nicht einspruchsberechtigt."
Wer so einen Müll erzählt, taugt schon deshalb nicht als Wahlleiter.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. März 2007 - 12:44 Uhr:   

Wahlgesetz:
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/333_Wahlrecht/333-7-KommunalwahlG/paragraphen/para25.htm
Wahlergebnis: http://www.alsbach-haehnlein.de/conpresso/_data/Vorl_ufiges_Ergebnis.pdf

Das Wahlgesetz spricht von der "Verletzung eigener Rechte", d.h. wenn das nicht gilt müssen einen Wahleinspruch 1% der Wahlberechtigten beitreten, d.h. 72.

Die o.g. Wahrscheinlichkeiten haben als implizite Annahme, daß die Ungültigwähler sich gleichmäßig über die Wähler verteilen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. März 2007 - 13:03 Uhr:   

Das Wahlgesetz beschreibt im wesentlichen den Ablauf, den sich der Gesetzgeber erhofft.
Der korrekte Umgang mit Problemen aller Art ergibt sich ja zum größten Teil nicht direkt aus Gesetzen, sondern aus der Praxis der Rechtsprechung.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Wahlleiter grundsätzlich nicht die Möglichkeit hat, einen Wahlgang selber wiederholen zu lassen.
So mal als krasses Beispiel: Wenn das Wahllokal während der Auszählung abbrennt, und alle Stimmzettel sind verloren bis auf zwei, die ein Wahlhelfer zufällig in der Hand hatte als er rausrannte - erzwingt die Gesetzeslage dann eine Stichwahl zwischen diesen beiden Bewerbern?

Und wenn man in so einem Fall die Wahl wiederholen darf (und davon gehe ich aus), dann kann und muß man es eigentlich auch in allen Fällen, wo die Anfechtbarkeit so klar gegeben ist wie hier.

Als Wähler würde ich es eigentlich schon als "Verletzung eigener Rechte" betrachten, wenn bei einer Wahl solche Fehler passieren.
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Durchgerechnet (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. März 2007 - 17:50 Uhr:   

"So mal als krasses Beispiel: Wenn das Wahllokal während der Auszählung abbrennt, und alle Stimmzettel sind verloren bis auf zwei, die ein Wahlhelfer zufällig in der Hand hatte als er rausrannte - erzwingt die Gesetzeslage dann eine Stichwahl zwischen diesen beiden Bewerbern?"

Nein, weil die Authenzität der Zettel nicht mehr gewährleistet ist.
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. März 2007 - 20:13 Uhr:   

@Ralf
> So mal als krasses Beispiel: Wenn das
> Wahllokal während der Auszählung abbrennt, und
> alle Stimmzettel sind verloren bis auf zwei,
> die ein Wahlhelfer zufällig in der Hand hatte
> als er rausrannte - erzwingt die Gesetzeslage
> dann eine Stichwahl zwischen diesen beiden
> Bewerbern?

In dem Fall wären für das Wahllokal kein Ergebnis festzustellen und m.E. eine Nachwahl (nicht Wiederholungswahl) anzuordnen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 16. März 2007 - 09:48 Uhr:   

@Durchgerechnet & Lars:
Zustimmung - natürlich muß die Wahl in so einem krassen Fall wiederholt werden.
Und offenbar gehen wir alle davon aus, daß dies vom Wahlamt angeordnet werden darf und muß - obwohl dies im Gesetz nicht explizit vorgesehen ist.

Wenn man nun aber davon ausgeht, daß das Wahlamt sehr wohl bei Irregularitäten einer gewissen Größenordnung handeln muß, dann stellt sich die Frage, ab welcher Grenze das gilt.

Und da würde ich sagen, wenn eine Wahlanfechtung wie hier automatisch durchgehen würde (weil es de facto keinen Ermessensspielraum mehr gibt), dann ist diese Grenze eindeutig überschritten.

Ansonsten wüßte ich nicht, woran man sonst einwandfrei festmachen könnte, ab wann das Wahlamt handlungsbefugt ist.
Denn zwischen erfolgreicher Anfechtung und dem kompletten Desaster wie im Beispiel gibt es zwar beliebig viele Zwischenstufen, aber nirgends eine neue Qualität, die einen Unterschied rechtfertigen könnte.
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Freitag, 16. März 2007 - 19:22 Uhr:   

@Ralf
Für dein Fallkonstrukt würde ich mich bei der Anordnung der Nachwahl auf § 32 Abs. 1 - 1. KWG stützen:
"(1) Eine Nachwahl findet statt,
1. wenn die Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte,"

Dies ist für den Fall in Alsbach-Hähnlein nicht möglich. Ein Ergebnis konnte (und ist) festgestellt wurden. Deshalb muss man sich auf § 30 KWG stützen. Dieser Erlaubt keine Anordnung der Wiederholungswahl durch den Wahlleiter. Der Wahlleiter muss aber selber Einspruch gegen die Güktigkeit der Wahl erheben.

Nach Lektüre der Formulierung im Hessischen Gesetz sehe ich auch keinen Ermessensspielraum. Die Wiederholungswahl ist anzuordnen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Montag, 19. März 2007 - 09:59 Uhr:   

@Lars:
Du hast recht, mein Extrembeispiel hat seine Extra-Paragraphen.

Das ist dann wohl ein Fehler im Gesetz, wenn ein Wahlleiter eine Wahl (hier die Stichwahl) durchführen, und dann anschließend anfechten muß.

Ich bin mal gespannt, ob er diese nach unserer Meinung verpflichtende Anfechtung wirklich macht, oder die Bürger auf den Klageweg verweist.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Montag, 26. März 2007 - 10:18 Uhr:   

Gestern war nun Stichwahl - mit großer Überraschung.
Nicht der favorisierte SPD-Kandidat hat gewonnen, sondern der zweitplazierte Grüne.
Der vorher eine Wahlempfehlung des Unabhängigen bekommen hatte, der als Drittplazierter durch die Irregularitäten den Kürzeren gezogen hatte.

Es ist jetzt recht offen, wie es weitergeht.

Der Wahlleiter sieht offenbar keinerlei Grund, die Wahl anzuzweifeln.

Wie das Parlament entscheiden wird, ist völlig unklar: Vorher hatte sich nur die SPD geäußert, in der Richtung, man solle die Wahl für gültig erklären und die Bürger einfach klagen lassen (ob diese m. E. etwas merkwürdige Einstellung die Stichwahl beeinflußt hat, bleibt offen).

Inzwischen hätte nun die SPD durchaus ein Interesse an einer Wahlwiederholung, müßte aber den Gesinnungswandel begründen.
Die Grünen wiederum haben nun überhaupt kein Interesse mehr an einer Anfechtung.

Wahleinsprüche von Bürgern liegen schon vor, aber noch ohne die nötigen Unterstützerunterschriften.

Im Zweifelsfall wird halt geklagt und der neugewählte Bürgermeister agiert jahrelang unter Vorbehalt.
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Harald Braun (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. April 2007 - 09:44 Uhr:   

Teilwahlwiederholung der Briefwahl

http://www.echo-online.de/suedhessen/template_detail.php3?id=457736
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Freitag, 20. April 2007 - 00:58 Uhr:   

Nun gibt es eine Wahlwiederholung für die Briefwahlwähler und dann eine neue Stichwahl.
http://www.echo-online.de/suedhessen/template_detail.php3?id=458370

Da das Ergebnis der Restwahl schon vorliegt, haben die damaligen Briefwähler jetzt gezielter die Möglichkeit den Stichwahlzweiten auszuwählen
(vgl. für die französische Präsidentschaftswahl eher theoretisch diskutiert).
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Freitag, 20. April 2007 - 10:49 Uhr:   

Stellt sich aber doch nun die Frage, ob diese Lösung sinnvoll sei:
- Wenn die drei unzulässigerweise gewerteten Stimmen identifiziert werden könnten, dann müsste doch eigentlich das Ergebnis des ersten Wahlgangs entsprechend korrigiert werden. Falls sich daraus eine andere Ausgangslage für die Stichwahl ergibt, dann müsste diese wiederholt werden.
- Wenn sich der Fehler nachträglich zwar feststellen, aber nicht sicher korrigieren lässt, dann stellt sich aber die Frage, ob es wirklich sinnvoll sei, nur gerade die bezeugten Briefwähler der verpatzten Wahl nachwählen zu lassen. Die Briefwahl steht ja nicht in einem festen Zusammenhang zur Urnenwahl, etwa so, dass nur ein fest umrissener Kreis brieflich wählen dürfte, sondern grundsätzlich ist die Möglichkeit zur Briefwahl für alle Wahlberechtigten gegeben, wenn auch nur unter gewissen Voraussetzungen, die einmal erfüllt, einmal nicht erfüllt sein können. Mir schiene es daher logisch und konsequent, die "Briefwahl" als integralen Teil der allgemeinen Wahl zu betrachten und nicht als gleichsam eigene Teil-Wahl. Dann müsste aber konsequenterweise der gesamte erste Wahlgang wiederholt werden.
- Dass die Stichwahl wiederholt werden muss, auch wenn sich aus der Korrektur des ersten Wahlgangs keine andere Ausgangslage ergeben sollte, scheint mir hingegen zwingend: Der erste Wahlgang liefert ja dem zweiten nur zu, wenn aber diese Zulieferung an sich anfechtbar ist, dann kann ja schlecht die Weiterverarbeitung korrekt sein. Wenn es so etwas wie einen Fehlererhaltungssatz gibt, dann trifft dieser gewiss auch hier zu.
- Gewiss kontrovers diskutabel ist der Umstand, dass nun 500 Bürger, die zudem namentlich identifizierbar sind, gewissermassen nachträglich über den Wahlausgang entscheiden. Störend daran ist, dass sie die Wahlentscheidung der übrigen Wahlberechtigten kennen und also taktisch wählen können. Darüber hinaus kennen sie nun auch weitere Umstände, etwa wie sich die Kandidaten nach der verpatzten Wahl verhalten haben. Könnte da Lust aufkommen, gerade einem davon "einen Denkzettel" zu verpassen? Diese 500 Bürger sind an ihre erste Wahlentscheidung nicht gebunden, die übrigen, die an der Urne gestimmt haben, können hingegen nun nur ohnmächtig zusehen. Das ist schon einmal unschön.
- Fragt sich, wie es weitergeht: Wird nun vielleicht auch gegen diese Entscheidung geklagt, etwa die Geheimheit der Wahl in Frage gestellt? Wie immer: demokratisch wohl am saubersten wäre eine völlige Wahlwiederholung gewesen.
- Schliesslich kann es doch in öffentlichen Angelegenheiten keine Rolle spielen, was Kandidat X oder Kandidat Y sagt: Jeder Bürger hat Anspruch auf eine saubere, einwandfreie Wahl und darauf, dass auch die Person gewählt wird, die wirklich gewonnen hat.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Freitag, 20. April 2007 - 23:07 Uhr:   

- Die Stimmen in der Urne sind nicht mehr identifizierbar.
- Die Briefwähler bilden, wie die Wähler eines Wahllokals, eine Gruppe, deren Stimmen in einer Urne gelandet sind. Eine vergleichbare Entscheidung könnte es geben, wenn drei Wähler durch Unachtsamkeit des Wahlvorstandes doppelt gewählt hätten.
- Taktische Wähler werden die vorher Zweit- und Drittplatzierten wählen. Der Erstplatzierte ist schon in der Stichwahl, die anderen haben keine Chance mehr in die Stichwahl zu kommen.
- Wenn es nur eine bedingte Stichwahl gäbe, wie z.T. gefordert, würden rationale Anhänger von Kandidat 1 den Drittplatzierten wählen müssen, um die Chancen des eigenen Kandidaten zu wahren.

Unschön ist, daß es angesichts dieser zu erwartenden Entscheidung noch eine nun hinfällige Stichwahl gegeben hat.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Montag, 23. April 2007 - 09:17 Uhr:   

Die Wahlwiederholung in der jetzt stattfindenden Form ist wohl die korrekte Lösung.
Problematisch war dagegen die Durchführung einer Stichwahl, OBWOHL alle Gründe für die Hinfälligkeit schon bekannt waren.
Gerade angesichts des unerwarteten Ausgangs dieser obsoleten Stichwahl wird die Wiederholung nun extrem taktisch.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Montag, 23. April 2007 - 12:06 Uhr:   

Naja, nach dem Buchstaben des Gesetzes dürfe es korrekt sein - nur ob es so wirklich sinnvoll sei?
Wenn aber alles korrekt war, dann stellt sich auch die Frage, ob nach dem Buchstaben des Gesetzes die Stichwahl hätte vermieden werden können. Wenn denn tatsächlich erst die Kommunalvertretung bei der Entscheidung über die Gültigkeit der gesamten Wahl Einsprüche annehmen kann, dann war diese überflüssige Stichwahl doch wohl nicht vermeidbar und eben im Sinne des Buchstabens des Gesetzes korrekt - nur ob es sinnvoll sei?
Solche Vorfälle könnten ja auch den Anstoss geben, die bestehenden Regeln zu prüfen und ggf. anzupassen.

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