S. Hasecke (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Donnerstag, 09. März 2006 - 19:03 Uhr: | |
Bei der Erstellung der Stimmzettel für die Kommunalwahl in Büdingen unterlief dem Wahlleiter ein Fehler bei der Erstellung der Datei für die Druckerei: Auf den offiziellen Listen, die am 26.03.2006 zur Stimmabgabe benutzt werden, erhielten vier Kandidaten der Grünen die gleichen Listennummern wie Kandidaten der NPD. In der Vorlage für den Wahlausschuss und in der öffentlichen Bekanntmachung waren die Listennummern noch richtig aufgeführt. Auf Anfrage erklärte der zuständige Wahlleiter, trotz dieses Fehlers könne die Wahl mit den falschen Angaben durchgeführt werden. Da die Briefwahlunterlagen bereits an die Wähler verschickt seien, könne man nun – außer einem öffentlichen Hinweis auf die erfolgte Panne – nichts machen. Außerdem seien die Listennummern für den Wähler uninteressant, der wähle Namen und keine Nummern. Auch der Bürgermeister lehnt eine Korrektur ab. Der Vorschlag, nur die Wahlzettel zu erneuern, die am 26.03.2006 vor Ort ausgegeben werden, wurde mit der Begründung abgelehnt, man könnte keine unterschiedlichen Wahlunterlagen an Brief- und sonstige Wähler vergeben. Fragen: Welche Bedeutung / welchen Zweck haben die Listennummern? Ist eine Wahl mit fehlerhaften Stimmzetteln gültig oder anfechtbar? WER entscheidet, ob die fehlerhaften Stimmzettel ausgegeben werden dürfen (Nach eigener Aussage der Wahlleiter)? Gibt es Präzedenzfälle? |