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hellfried
| Veröffentlicht am Dienstag, 29. Juni 2004 - 10:43 Uhr: | |
Ist es nicht schon Wahlbetrug oder zumindest eine Aufforderung dazu wenn Wahlhelfer bei der Einweisung dazu aufgefordert werden, bei ungültigen Stimmen den "Wählerwillen" zu erkennen und diese so auszuzählen. So geschehen bei der Landtags- und Europawahl in Thüringen welches Interesse steckt da wohl dahinter? Der Landeswahlleiter will die trotzdem große Anzahl ungültiger Stimmzettel (zwischen 3% und 5%) auswerten um festzustellen ob das Wahlverfahren zu kompliziert ist oder ob das auch Protest ist |
m.g.s.
| Veröffentlicht am Dienstag, 29. Juni 2004 - 11:01 Uhr: | |
Wie wird denn das überhaupt gehandhabt? Ist ein Zettel mit einem Kreuz an einer der dafür vorgesehenen Stellen und mit einem winzig kleinen Kugelschreiberpünktchen irgendwo anders auf dem Zettel schon ungültig? Oder wird das eher pi mal Daumen gehandhabt, ja nachdem ob der Zettel noch eindeutig ist? Gibt es da konkrete Vorschriften zu? |
Sole
| Veröffentlicht am Dienstag, 29. Juni 2004 - 11:03 Uhr: | |
Soweit der Zettel keine zuordenbare Markierung hat und der Wählerwille halbwegs kenntlich ist , verstehe ich die Aufregung nicht ganz. |
Wilko Zicht
| Veröffentlicht am Dienstag, 29. Juni 2004 - 11:30 Uhr: | |
Naja, "halbwegs" ist sicher nicht ausreichend. Die Wahlgesetze bzw. -ordnungen sehen meist vor, daß der Wählerwille "zweifelsfrei zu erkennen" sein muß. Was an dieser Regelung auszusetzen sein soll, weiß ich aber auch nicht. |
Ralf Arnemann
| Veröffentlicht am Dienstag, 29. Juni 2004 - 11:39 Uhr: | |
Es gibt da in der Praxis schon eine gewisse Grauzone. Manche Wahlvorstände bestehen auf dem klassischen Kreuz im Kreis. Nach dem Buchstaben der Wahlordnung wäre aber viel mehr Spielraum, wenn z. B. jemand den Kreis schön flächig ausmalt oder ihn schraffiert, oder einen Kringel oder ein Männchen reinmalt. Da ist dann schnell die Grenze erreicht, wo zwar der Wählerwille immer noch zweifelsfrei zu erkennen ist, aber der Grundsatz der geheimen Wahl problematisch wird. |
hellfried
| Veröffentlicht am Dienstag, 29. Juni 2004 - 12:03 Uhr: | |
ich bin mir sicher, sehr viele haben ihre Stimme absichtlich ungültig gemacht, weil sie niemanden ihre Stimme geben wollten, da die wahlhelfer fast komplett aus parteimitgliedern rekrutiert wurden liegt der verdacht nahe, das der Wählerwille vielleicht doch "interpretiert" wird und für eine ungültige Stimme wird es wohl auch keine wahlkampfkostenerstattung geben |
Ralf Arnemann
| Veröffentlicht am Dienstag, 29. Juni 2004 - 12:28 Uhr: | |
@hellfried: > ich bin mir sicher, sehr viele haben ihre Stimme absichtlich > ungültig gemacht, weil sie niemanden ihre Stimme geben wollten, Sicher gibt es solche Wähler, aber bei denen ist in der Regel völlig klar, daß sie ungültig wählen wollten, da gibt es keinen Interpretationsspielraum. > da die wahlhelfer fast komplett aus parteimitgliedern rekrutiert > wurden liegt der verdacht nahe, das der Wählerwille vielleicht > doch "interpretiert" wird Diese Verdächtigung halte ich für völlig unbegründet. Meiner Erfahrung nach sind Wahlhelfer sehr korrekt und für Fairneß. In jedem Wahlvorstand sind ja auch Mitglieder / Sympathisanten verschiedenster konkurrierender Parteien - da kann keiner was in seine Richtung schieben. |
The Joker
| Veröffentlicht am Dienstag, 29. Juni 2004 - 18:22 Uhr: | |
@hellfried "...bei ungültigen Stimmen den "Wählerwillen" zu erkennen..." ??? Also, entweder ist ein Wählerwille erkennbar ODER die Stimme ist ungültig. Beides zugleich geht nicht. |
Sole
| Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2004 - 13:18 Uhr: | |
Doch, es geht, wie hier schon ausgeführt wurde. Es ist nämlich nicht der einzige mögliche Mangel. |
c07
| Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2004 - 13:32 Uhr: | |
Zumindest bei den Europawahlen wird es ohnehin eine Auswertung der ungültigen Stimmen im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik geben (siehe hier für Vergleichszahlen der letzten Bundestagswahl). Bei der Europawahl waren die ungültigen Stimmen in Thüringen im Ländervergleich gar nicht so extrem. Hitliste: ST 6,7 - SL 6,6 - MV 5,3 - SN 4,9 - RP 4,5 - (BW 3,7) - TH 3,4 - HE 2,9. Der Rest ist unterdurchschnittlich. In BW wird noch nachgezählt, weil Stimmzettel, die in die Kommunalwahlumschläge eingetütelt worden sind, nun doch zählen sollen. Ich weiß nicht, ob die bisher in den ungültigen Stimmen oder bei den Nichtwählern enthalten sind. Ralf: > Da ist dann schnell die Grenze erreicht, wo zwar der Wählerwille > immer noch zweifelsfrei zu erkennen ist, aber der Grundsatz der > geheimen Wahl problematisch wird. Das ist in der Tat ein schwieriges Problem. Wenn man den Grundsatz der geheimen Wahl ernst nimmt, müsste die Form der Stimmgabe sehr klar definiert sein. Müsste man dann halt auch auf dem Stimmzettel deutlich machen, dass die Form der Kennzeichnung obligatorisch ist. In dieser Beziehung haben Wahlmaschinen einen klaren Vorteil. hellfried: > und für eine ungültige Stimme wird es wohl auch keine > wahlkampfkostenerstattung geben Nein, aber der Gesamtbetrag ist gedeckelt, weshalb dann ansonsten mehr zu verteilen bleibt. Das verteilt sich dann aber auch auf die Stimmen bei anderen Wahlen sowie auf Zuschüsse zu Mitgliedsbeiträgen und Spenden. |
Ralf Arnemann
| Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2004 - 14:01 Uhr: | |
> Wenn man den Grundsatz der geheimen Wahl ernst nimmt, müsste die > Form der Stimmgabe sehr klar definiert sein. Richtig. Üblich ist halt das diagonale Kreuz. Vor einigen Jahren hatten wir mal das Problem im Stadtparlament, daß eine Fraktion bei einer geheimen Wahl mit senkrecht stehenden Kreuzen ihre Koalitionstreue "bewiesen" hat (womit dann sofort in der anderen Fraktion die Jagd auf die "Abweichler" begann). Eine Oppositionsfraktion wollte diese Abstimmung für ungültig erklären lassen - aber "üblich" heißt halt nicht vorgeschrieben, und die Sache ging (m. E. zu Recht) durch. Politisch bleibt halt ein Gschmäckle, wenn eine Fraktion so agiert. |
jessman (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Montag, 03. Dezember 2007 - 16:10 Uhr: | |
Was ist überhaupt der Wählerwille????Haben das Thema gerade in Politik???????? |
Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Montag, 03. Dezember 2007 - 17:49 Uhr: | |
Im engeren Sinne, bezeichnet der singuläre Wählerwille bezeichnnet die Stimmabgabe, für Wahlkreisbewerber bzw. für Listen. Der kollektive Wählerwille bildet das Ergebnis einer Wahl ab. Im weiteren Sinne, bezieht man sich auch auf die Koalitionspräferenzen, nach der Wahl. Dies beruht auf Umfragen oder Annahmen, dass Wähler bestimmter Parteien, zu gewissen Teilen, bestimmte Koalitionen bevorzugen würden. |
Fairfis (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Montag, 03. Dezember 2007 - 17:58 Uhr: | |
Bei einer Wahl oder einer Abstimmung ist diese, rein definitorische Frage, relativ klar zu beantworten: Bei einer Wahl oder Abstimmung sind die TeilnehmerInnen gebeten, ihre Präferenz/Ihre Vorliebe für eine von mehreren angebotenen Optionen auszudrücken. Die Optionen sind klar vorgegeben. Der Wählerin, dem Wähler bleibt nur, eine der Optionen zu nehmen, nicht teil zu nehmen oder eben eine ungültige Angabe zu machen. "Der WählerInnenwillen ist daher die Absicht des/der an der Wahl Teilnehmenden, eine der möglichen Optionen zu unterstützen oder eben: zu wählen." Damit unterscheidet sich dieser im übrigen möglicherweise vom politischen Willen (z.B. durch taktische Wahl, aber auch, weil keine der Optionen diesem Willen entspricht). Der Begriff wird in anderem Kontext (insbesondere von PolitikerInnen) daher oft "falsch" verwendet, nämlich zur Bezeichnung des tatsächlichen, politischen Willen des Elektorats. |
Fairfis (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Montag, 03. Dezember 2007 - 18:05 Uhr: | |
Kleine Spitzfindigkeit: Möchten einE an der Wahl TeilnehmendeR bewusst eine ungültige Stimme abgeben, so ist dies kein WählerInnenwillen, tut er/sie es aber nicht mit Absicht, schon, nur eventuell ein nicht erkennbarer. Auch die Nichtteilnahme ist kein WählerInnenwille, ebenso wie die bewusst ungültige Stimme ist es der Wille eines/einer Nichtwählers/In |
Philipp Wälchli
| Veröffentlicht am Montag, 03. Dezember 2007 - 18:10 Uhr: | |
Oh Yes, man! Wenn Ihr das gerade durchnehmt, dann trag doch mal was aus diesem Durchnehmen bei! |
Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Sonntag, 16. Dezember 2007 - 19:22 Uhr: | |
Wer geht freiwillig in ein Wahllokal, um einen Wahlzettel bewusst ungültig zu machen? |
Rudolf Kuhr Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Montag, 21. Juli 2008 - 12:50 Uhr: | |
Das Ignorieren und Ausgrenzen von Minderheiten und Außenseitern, das bereits in den meisten Schulen vermittelt wird, ist eine risikoreiche Nebenwirkung unserer materiell orientierten Leistungs-Gesellschaft und zeigt sich nicht zuletzt auch in der bisher üblichen Darstellung der Wahl-Ergebnisse. Wem eine Zuschauer- Demokratie nicht genügt, der kann sich für eine Einbeziehung der Nicht-Wähler und für eine differenzierte Darstellung von Erst- und Zweitstimmen einsetzen sowie für die Möglichkeit, auf den Stimmzetteln eine Stimm-Enthaltung anzukreuzen. Bei aufgeschlossenen und verantwortungsbewußten Politikern und Journalisten wird er sicher Gehör finden, denn eine solche Veränderung kostet kein Geld, allenfalls ein wenig Mut. Es wäre zu wünschen, daß sich in den Medien einige mutige Redakteure finden, die zumindest als Alternative zusätzlich zu den amtlichen Ergebnissen die Zahlen im Gesamt-Zusammenhang bekanntgeben. Daß Politiker uns gern geschönte Mitteilungen machen ist verständlich, zumindest aber von den unabhängigen und öffentlich-rechtlichen Medien erwarten mündige Bürger verantwortete Realität, das heißt, ganzheitlich orientierte Information. Rudolf Kuhr Mehr hierzu: http://www.humanistische-aktion.de/wahlen. htm |
Ralf Arnemann
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 21. Juli 2008 - 15:39 Uhr: | |
@Kuhr: Mal abgesehen vom Geschwurbel in den Eingangssätzen - wo soll das Problem sein? Selbst in einer normalen Lokalzeitung findet man nach jeder Wahl Angaben über die Wahlbeteiligung (also die Zahl der Nichtwähler) und die Aufschlüsselung von Erst- und Zweitstimmen. |
Fragender Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 10. Juni 2009 - 01:47 Uhr: | |
Ich war in meinem Wahllokal bei der Auszählung anwesend, da gab es genau einen problematischen Stimmzettel (alle anderen waren mit genau einem Kreuz und ohne jeden Zusatz oder überhaupt nicht gekennzeichnet). Bei diesem einen Stimmzettel hatte der Wähle offenkundig zunächst SPD angekreuzt, das Kreuz dann großflächig durchgestrichen und Grüne angekreuzt. Der Wahlvorstand hatte nach kontroverser Beratung die Stimma als gültig angesehen, weil der Wahlvorsteher (von dem ich weiß, daß er FDP-Funktionär ist, man kann ihm also wohl nicht vorwerfen, daß er ein Eigeninteresse an der Gültigkeit hat) meinte, daß der Wille eindeutig zu erkennen sei. Ist das richtig? Ich meine, daß die durchgestrichene Stimme ein unzulässiger Zusatz gewesen ist, weswegen die Stimme als ungültig zu werten gewesen wäre. Der Wähler hätte sich halt einen neuen Stimmzettel geben lassen müssen. |
Marc K.
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 11. Juni 2009 - 01:17 Uhr: | |
@Fragender Entscheidend ist, ob der Wille des Wählers eindeutig erkennbar ist. Dies ist nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt der Fall. Eine ausdrückliche Regelung findet sich im Europawahlgsetz nicht (anders als im Bundeswahlgesetz, in den Landeswahlgesetzen und sogar in den Kommunalwahlgsetzen - die Regelungen sind weitgehend inhaltsgleich). Allerdings erklärt § 4 I EuWahlG das Bundeswahlgesetz für anwendbar. § 39 BWahlG lautet: Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist, 4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt, 5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Nun könnte man argumentieren, dass das Durchstreichen des ersten Kreuzes einen Zusatz im Sinne von Nr. 5 darstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Wahlgesetz die Stimmabgabe nicht nur durch Ankreuzens, sondern auch durch andere eindeutige Kennzeichnung ermöglicht (vgl. § 16 EuWG, vergleichbare Regelungen enthalten die übrigen Wahlgesetze). Bei einer Kommunalwahl entschied das Verwaltungsgericht Trier daher für die Gültigkeit eines Stimmzettels, auf dem der Wähler ein Kreuz durch den Vermerk "ungültig" aufgehoben und durch ein zweites Kreuz seinen Willen eindeutig kundgetan hat. http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/613/613ee69d-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&sel_uCon=f29408ea-a1af-b101-c5ec-3f1cfed9dc41&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042.htm Der Wahlvorstand hätte sich für seine Entscheidung auf dieses Urteil berufen können. Die Erwägung, dass es darauf ankomme das der Wählerwille eindeutig zu erkennen ist - auf der letztlich auch das Urteil beruht-, hat den Wahlvorstand zurecht zum selben Ergebnis geführt. (Beitrag nachträglich am 11., Juni. 2009 von Marc editiert) |
AeD Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 11. Juni 2009 - 02:42 Uhr: | |
"Diese planwidrige Regelungslücke kann durch die analoge Anwendung von § 39 BWahlG geschlossen werden." Was ist mit § 4 Satz 1 EuWahlG? |
Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 11. Juni 2009 - 12:07 Uhr: | |
@AeD Richtig, es gibt hier keine Regelungslücke. Im konkreten Fall meine ich auch, daß der Wählerwille klar zu erkennen ist. |
Marc K.
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 11. Juni 2009 - 13:12 Uhr: | |
Sie haben recht - den Verweis hatte ich übersehen. Beitrag habe ich entsprechend korrigiert. § 39 BWahlG ist sogar unmittelbar anwendbar (§ 4 I EWahlG i.v.m. § 39 BWahlG), so dass es einer analogen Anwendung nicht bedarf..... |
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