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simon
| Veröffentlicht am Samstag, 05. April 2003 - 12:33 Uhr: | |
Hi Kristina Hast du ein schema oder ähnliches für den sachverhalt gefunden(der eigentlich schon klar ist! Meiner sicht der dinge kann er laut dem 98er urteil wohl nicht nachrücken ) ich als nebenfächler bin beim selbst ausdenken eines schemas ein bißchen überfordert...Prüft man die wichtigen passagen aus dem BWG oder nur die ÜM Mandate an sich....oder stellt man einen meinungsstreit über die verfassungsmässigkeit der üms dar...ist die zahl von 5 üm nicht zu viel...würdet du was über ausgleichsmandate schreiben Mfg simon |

Matthias Cantow
| Veröffentlicht am Mittwoch, 09. April 2003 - 00:24 Uhr: | |
@Kristina „Dabei verfügt seine Partei über fünf Überhangmandate.“ In dem Land des Nachrück-Kandidaten? |

patricia
| Veröffentlicht am Dienstag, 15. April 2003 - 19:03 Uhr: | |
hallo, sitze noch an derselben Ha wie kristina. habe das nachrücken gemäß § 48 I BWG wie im nachrücker-urteil auf einen verstoß gegen die unmittelbarkeit geprüft, diesen aber abgelehnt. nun habe ich, wie von bausback und rossi vorgezeichnet, einen verstoß gegen die wahlgleichheit durch den erhalt des ÜM geprüft, was ja deswegen interessant ist, weil der rechtfertigungsgrund, der ÜM normalerweise zur seite steht, nämlich die ziele der personalisierten wahl, hier entfällt, da der nachrücker ja aus der liste kommt (und deswegen die verbindung zum wähler gerade nicht vorliegt). hier komme ich aber ins schleudern. Überhangmandate stellen nach einer ansicht einen eingriff in die gleichheit dar, weil eine partei weniger wählerstimmen für ihre mandate benötigt, wenn sie ÜM-mandate hat. das habe ich hoffentlich richtig verstanden? kann man dann aber im folgeschluss sagen, dass die gleichheit bei wegfall der ÜM wieder hergestellt wird. oder ist das dann mathematisch komplizierter ;)?? irgendwie verwirrend das ganze ;) über antworten würde ich mich freuen patricia |

c07
| Veröffentlicht am Dienstag, 15. April 2003 - 20:16 Uhr: | |
patricia: > Überhangmandate stellen nach einer ansicht einen eingriff in die gleichheit dar, > weil eine partei weniger wählerstimmen für ihre mandate benötigt, wenn sie ÜM-mandate hat. > das habe ich hoffentlich richtig verstanden? Nein, aber die Gerichte kapiern es üblicherweise auch nicht. Für die Gleichheit ist ja nicht maßgeblich, ob die Parteien gleich behandelt werden, sondern ob die Wähler gleich behandelt werden, das heißt, ob ihre Stimmen in gleichem Maß zu einem Mandat der gewählten Partei beitragen. Das ist ein Unterschied. Bei Wählern, die einer Partei mit Überhangmandaten die Erststimme gegeben haben, hat die im Gegensatz zum Normalfall einen Erfolgswert gehabt, ohne dass dadurch der Erfolgswert der Zweitstimme geschmälert wird. Die Folgerung beim Wegfall eines Überhangmandats ist dann eigentlich ganz einfach. |

patricia
| Veröffentlicht am Dienstag, 15. April 2003 - 21:08 Uhr: | |
oh, vielen Dank! nach dieser erläuterung verstehe ich mehr als nach der lektüre von 10 aufsätzen ist dann auch mein folgeschluss bei von kristina vorgelegtem sachverhalt richtig? verstoß gegen die unmittelbarkeit der wahl abgelehnt anschliessend prüfung der wahlgleichheit. hier einen eingriff durch verfestigung des überhangmandates bejaht. das legitime ziel der personalisierung der wahl beim nachrücker abgelehnt. das ziel, die mehrheitsverhältnisse im bundestag stabil zu halten, anerkannt. im rahmen der erforderlichkeit die ausgleichsmandate, aufstellung von ersatzkandidaten, verrechnung der ÜM auf bundesebene erwähnt, allerdings alle abgelehnt, weil in der laufenden legislaturperiode nicht mehr durchführbar. letztlich die möglichkeit der ersatzwahl als milderes mittel angenommen und damit ein nachrücken nach § 48 BWG als verfassungswidrig abgelehnt? gruß und ganz herzlichen dank für das licht im chaos , patricia |

c07
| Veröffentlicht am Dienstag, 15. April 2003 - 21:32 Uhr: | |
Das ist mir jetzt zu juristisch als dass ich es beurteilen möchte. Aber zur Klarstellung noch zwei Fragen: Es geht schon um den Bundestag und nicht um Brandenburg, was ja eigentlich das Threadthema ist? Wo es Ausgleichsmandate gibt, stellt sich die Lage natürlich anders dar. Und wie Matthias schon gefragt hat: Die Überhangmandate sind im Land des potenziellen Nachrückers aufgetreten? Eigentlich ändert der andere Fall zwar nicht viel an der Lage, aber bei der Wahl selbst wird die Ungleichheit ja auch nicht ausgeglichen, wenn das länderübergreifend erfolgen müsste. |

patricia
| Veröffentlicht am Dienstag, 15. April 2003 - 21:38 Uhr: | |
Nein, der Sachverhalt spielt auf Bundesebene, also ist die Regelung der Ausgleichsmandate nicht vorgesehen. Und die Überhangmandate sind im Land des Nachrückers aufgetreten. |

Wilko Zicht
| Veröffentlicht am Freitag, 18. April 2003 - 18:32 Uhr: | |
@patricia: >verstoß gegen die unmittelbarkeit der wahl abgelehnt Vertretbar. >anschliessend prüfung der wahlgleichheit. hier einen eingriff durch >verfestigung des überhangmandates bejaht. Vertretbar. Beachte aber, daß nach tragender Auffassung des BVerfG im großen Überhangurteil von 1997 bei Überhangmandaten kein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die Wahlgleichheit (mehr) vorliege. >das legitime ziel der personalisierung der wahl beim >nachrücker abgelehnt. Vertretbar. >das ziel, die mehrheitsverhältnisse im bundestag stabil >zu halten, anerkannt. Vertretbar. Dies war auch die Argumentation des Bundestags im Nachrücker-Wahlprüfungsverfahren. >im rahmen der erforderlichkeit die ausgleichsmandate, >aufstellung von ersatzkandidaten, verrechnung >der ÜM auf bundesebene erwähnt, allerdings alle abgelehnt, >weil in der laufenden legislaturperiode nicht >mehr durchführbar. OK. >letztlich die möglichkeit der ersatzwahl als milderes mittel >angenommen und damit ein nachrücken nach § 48 BWG als >verfassungswidrig abgelehnt? Nicht vertretbar, weil du dir damit selbst widersprichst. Wenn bei der Ersatzwahl der Kandidat einer anderen Partei gewählt wird, entsteht ein Überhangmandat (oder willst du nachträglich einen Listen-Abgeordneten dieser Partei aus dem Bundestag werfen?), wodurch die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag ja gerade nicht stabil gehalten werden, sondern noch stärker beeinflußt werden als durch ein bloßes Wegfallen des Überhangmandats. |
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