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CHeine Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 09. Juni 2016 - 14:24 Uhr: | |
Hallo, liebe Experten, ich habe eine Frage zur Auslegung im sächsischen Kommunalwahlgesetzt. Dort steht, dass eine Partei bzw. Wählervereinigung, die " ... seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist ..." vom Erbringen von Unterstützungsunterschriften befreit ist. Ist der Passus " ... seit der letzten Wahl ..." so zu verstehen, dass diese ununterbrochen vertreten sein muss. D.h., wenn das einzige gewählte Mitglied die Partei bzw. Organisation verläßt, dies auch öffentlich erklärt, aber das NICHT Mandat zurückgibt - muss diese Organisation dann beim nächsten Mal wieder Unterschriften beibringen? Und wie ist der Fall, wenn nach einer gewissen Zeit der/die "Abtrünnige" dann doch aus dem Rat ausscheidet und der/die Nachrücker(in) wieder zu der Organisation gehört? Gibt es dazu Fälle und Entscheidungen? Vielen Dank. |
Ratinger Linke
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| Veröffentlicht am Donnerstag, 09. Juni 2016 - 15:33 Uhr: | |
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CHeine Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 09. Juni 2016 - 17:47 Uhr: | |
Das bedeutet, dass bei Austritt des/der Gewählten aus der Organisation, aber verbleiben im Rat bis zum Ende der Wahlperiode die betreffende Organisation wieder neu Unterstützungsunterschriften beibringen muss. Oder sehe ich das falsch? |
Ratinger Linke
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| Veröffentlicht am Donnerstag, 09. Juni 2016 - 18:35 Uhr: | |
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Thomas Frings
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| Veröffentlicht am Donnerstag, 09. Juni 2016 - 19:06 Uhr: | |
"Das bedeutet, dass bei Austritt des/der Gewählten aus der Organisation, aber verbleiben im Rat bis zum Ende der Wahlperiode die betreffende Organisation wieder neu Unterstützungsunterschriften beibringen muss." Ja, es sei denn, das aus der Vereinigung ausgetretene Ratsmitglied unterzeichnet den Wahlvorschlag. |
CHeine Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 09. Juni 2016 - 19:41 Uhr: | |
Ah, verstehe. Vielen Dank. |
CHeine Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 09. Juni 2016 - 19:46 Uhr: | |
Jetzt habe ich noch mal eine Nachfrage. Wenn sich das "abtrünnige" Ratsmitglied nach einer gewissen Zeit der Entfremdung wieder seiner Organisation zuwendet (wieder eintritt, sich öffentlich zu ihr bekennt, o.ä.), und den Wahlvorschlag bei der nächsten Wahl unterschreibt (soweit es um eine WV geht, bei Parteien fällt das ja weg), dann wäre der Passus "seit der letzten Wahl ... vertreten" wieder erfüllt. Oder irre ich da? |
Thomas Frings
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| Veröffentlicht am Donnerstag, 09. Juni 2016 - 20:18 Uhr: | |
Das mit "seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist" wäre nicht erfüllt, dafür aber Satz 2: Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist. |
Ratinger Linke
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| Veröffentlicht am Donnerstag, 09. Juni 2016 - 20:31 Uhr: | |
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 09. Juni 2016 - 23:18 Uhr: | |
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CHeine Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 10. Juni 2016 - 11:41 Uhr: | |
Das ist ja interessant. Hier scheinen beim BWG und Sächsischen KomWG unterschiedliche Prämissen vorzuliegen, was unter "vertreten" zu verstehen ist. Wenn ich den Eintrag zum BWG richtig lese, wird dort eindeutig auf eine Bindung der Gewählten zu ihrer Organisation auch während der Wahlperiode abgestellt. Bei den Erläuterungen zum Sächsischen KomWG hingegen steht das Wahlergebnis der Organisation im Vordergrund (Einzug in den Landtag, Gemeinderat, etc.), nicht das, was die Gewählten danach tun. Interessant. Stoff für wahrhaftig spannende Diskussionen in den Wahlausschüssen, falls es dazu kommt. |